Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2014.00099 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Giger
Urteil vom 26. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
dieser substituiert durch Dr. iur. Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, damals als Lagermitarbeiter in einem Garten-Center tätig, meldete sich erstmals im Mai 2000 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog zunächst Berichte von behandelnden Ärzten (Urk. 8/3; Urk. 8/8; Urk. 8/20; Urk. 8/22-24), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/4) sowie zwei Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 8/6-7) bei. In der Folge gab sie bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, das Gutachten vom 14. Januar 2002 in Auftrag. Darin gelangte der Gutachter zum Ergebnis, im Gärtnerberuf mit schweren Arbeiten und Tragen von Lasten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach Durchführung geeigneter medizinischer Therapien kämen hingegen teils sitzende, teils stehende Arbeiten, ohne Tragen von Lasten über 15 kg in Frage (Urk. 8/31). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Mai 2002 mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 8/44).
1.2 Am 24. August 2006 erlitt der Versicherte einen Arbeitsunfall, als er im Rahmen seiner Tätigkeit beim Recyclingcenter A.___ von herabstürzenden 400 – 500 kg schweren gepressten Kartonballen am Rücken getroffen wurde (Urk. 8/57/145; Urk. 8/57/109-129). Nachdem der Versicherte zunächst notfallmässig ins Spital B.___, Chirurgische Klinik, eingeliefert wurde, wo er sich bis zum 6. September 2006 in Behandlung befand (vgl. Austrittsbericht vom 8. September 2006; Urk. 8/57/140-141), erfolgte anschliessend die Überweisung in die Klinik für Unfallchirurgie des C.___ zur Operation einer HWK6/7-Luxationsfraktur (Urk. 8/57/137). Nach Beendigung des stationären Aufenthalts am 13. September 2006 fanden verschiedene ambulante Nachkontrollen in der Klinik für Unfallchirurgie statt (Urk. 8/57/130-136). Vom 30. Januar bis 7. März 2007 erfolgte alsdann eine stationäre Behandlung in der Klinik D.___ (vgl. Austrittsbericht vom 17. März 2007, Urk. 8/57/66-71). Ein zweiter Aufenthalt dauerte vom 11. Juli bis 5. September 2007 (vgl. Austrittsbericht vom 11. September 2007, Urk. 8/57/25-31). Am 11. April 2008 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt. Im betreffenden Bericht wurden als Diagnosen festgehalten: Zervikozephalgie nach HWS-Trauma mit ossärer Läsion Th3, fraglich Th2 und Th4, sowie Facettengelenksfraktur C6/7; lumbovertebrales Syndrom mit fraglicher radikulärer S1-Symptomatik (degenerativ bedingt, unfallfremd); chronisches Schmerzsyndrom; Depression (Urk. 8/65/25). Mit Verfügung vom 23. September 2008 sprach die SUVA dem Versicherten eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 14 % beruhenden Rente sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Einbusse von 20 % zu (Urk. 8/67). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten wies die SUVA mit Entscheid vom 5. März 2009 ab (Urk. 8/79). Die hierauf erhobene Beschwerde des Versicherten wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. August 2010 in dem Sinne gutgeheissen, dass es die Sache zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückwies (Prozess-Nr. UV.2009.00133). Die SUVA veranlasste sodann eine medizinische Abklärung durch PD Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie. Das betreffende Gutachten vom 25. Januar 2012 gelangte zum Ergebnis, dass dem Versicherten eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zu 60 % zumutbar sei (Urk. 8/140/44-76). Basierend darauf sprach die SUVA dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 20. Juni 2012 eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % zu (Urk. 8/125/4-8).
1.3 Bereits im Februar 2008 hatte sich der Versicherten ein weiteres Mal zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (Urk. 8/49). Die IV-Stelle holte einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/54), Berichte von den behandelnden Ärzten (Urk. 8/61; Urk. 8/63) sowie einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 8/62) ein. Ebenfalls zog sie die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/57). Mit Schreiben vom 12. November 2008 teilte sie dem Versicherten mit, es sei eine medizinische Abklärung notwendig, (Urk. 8/73) und gab bei Dr. med. F.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 29. Januar 2009 erstattet wurde (Urk. 8/76). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in einer Stellungnahme vom 6. Februar 2009 zum Schluss gekommen war, auf das Gutachten von Dr. F.___ könne nicht abgestellt werden (Urk. 8/98/4), veranlasste die IV-Stelle eine neuerliche medizinische Abklärung durch Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser kam in seinem Gutachten vom 26. März 2010 zum Schluss, beim Versicherten liege keine Minderung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht vor (Urk. 8/96). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 10. März 2011 für den Zeitraum 1. August 2007 bis 30. Juni 2008 eine ganze Rente zu (Urk. 8/119/9). Dem Entscheid lag einerseits das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ zugrunde, andererseits die kreisärztliche Beurteilung vom 11. April 2008. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. April 2011 (Urk. 8/119) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei ihm eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; subeventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis bezüglich des Entscheids des Unfallversicherers ein rechtskräftiger Entscheid vorliege (Urk. 8/119). Aufgrund übereinstimmender Parteianträge (vgl. Urk. 8/121) sistierte das Gericht dieses Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 31. Mai 2011 bis zum erneuten Entscheid der SUVA (Prozess-Nr. IV.2011.00403; Urk. 8/122). Nachdem die SUVA mit Verfügung vom 20. Juni 2012 im vorerwähnten Sinne entschieden hatte, wurde das Verfahren fortgesetzt (Urk. 8/125). Die IV-Stelle stellte am 10. Oktober 2012 Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 8/126). Mit Urteil vom 24. Oktober 2012 hiess das Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur neuerlichen Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/127). Am 8. Februar 2013 veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten durch das H.___, I.___, welches am 16. Mai 2013 (Urk. 8/140) erstattet wurde. Darin kamen die Gutachter zum Schluss, dass dem Versicherten keine körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten, so auch die angestammte, mehr zumutbar sind. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten hingegen bestehe eine 75%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, vollschichtig realisierbar. Mit Vorbescheid vom 15. August 2013 hielt die IV-Stelle gegenüber dem Versicherten fest, es bestehe Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. August 2007 bis 30. Juni 2008, wobei diese bereits ausbezahlt worden sei (Urk. 8/144). Nachdem der Versicherte am 18. September 2013 hatte Einwand erheben lassen, verfügte die IV-Stelle am 18. Dezember 2013 im Sinne des Vorbescheids und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1. August 2007 bis 30. Juni 2008 eine ganze Rente zu (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 27. Januar 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei ihm eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. März 2014 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. März 2014 angezeigt wurde (Urk. 13).
3. Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), es sei auf das von der SUVA in Auftrag gegebene Gutachten abzustellen. Zusätzlich seien die als nicht unfallkausal betrachteten psychogenen Störungen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Gründe, weshalb sie nicht auf das SUVA-Gutachten abstelle, überzeugten nicht. Dieses basiere auf objektivierbaren Befunden sowie einem organischen Korrelat, und nicht bloss auf subjektiven Beschwerden. Ferner moniert er, dass die Beschwerdegegnerin ihr Abweichen vom Entscheid der SUVA nicht begründet habe. Diese Verletzung der Begründungspflicht allein rechtfertige die Rückweisung der Sache.
2.2 Vorab ist festzuhalten, dass keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung besteht, obwohl dem Grundsatz nach bei gleichem Gesundheitsschaden die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung denselben Invaliditätsgrad ergeben soll (BGE 133 V 549, 126 V 288 E. 2a S. 291 mit Hinweisen). Vielmehr habe IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 S. 533). Rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürfen indes nicht unbeachtet bleiben. Vielmehr müssen sie als Indizien für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger miteinbezogen werden (BGE 133 V 549 E. 6.3 S. 554 mit Hinweis).
2.3 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (vom für den SUVA-Entscheid relevanten Gutachten von Dr. E.___ abzuweichen) damit, dass dieses Gutachten weniger überzeuge als das Gutachten des H.___, weil Dr. E.___ in der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die eigenen objektiven Befunde zu wenig gewichtet habe (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 3). Damit kam sie ihrer Begründungspflicht nach und besteht kein Grund, den Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben (zum Umfang der Begründungspflicht vgl. statt vieler: BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
3. Im Folgenden ist zunächst die medizinische Aktenlage darzustellen:
3.1 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zum Zeitpunkt der H.___-Begutachtung vom 15. – 17. April 2013 wird auf die Anamnese in eben diesem Gutachten verwiesen (Urk. 8/140 S. 4-10).
3.2
3.2.1 Das H.___ selber stellte in seinem Gutachten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/45 S. 30-31):
- Chronisches zervikozephales und zervikobrachial rechtsbetontes Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0/M53.1)
- Status nach offener Reposition, Laminektomie HWK6 rechts, Fragmentextraktion und Spondylodese HWK6/7 von dorsal mit Spongiosaplastik vom linken hinteren Beckenkamm am 07.09.2006 (Z98.1);
- Status nach schwerem Kontusions-/Distorsionstrauma des zervikothorakalen Übergangs am 24.08.2006 mit einseitig reitender HWK6/7-Luxationsfraktur (T91.1), mit/bei residuellem radikulärem sensiblem Ausfallsyndrom C7 rechts und einem Status nach Commotio cerebri mit kurzzeitiger Bewusstseinsstörung;
- Status nach temporärer Myelopathie sub C3 bei Diskopathie C3/4.
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen vor allem ins linke Bein (ICD-10: M54.5) bei Diskushernie LWK5/SWK1 paramedian links, MR-tomographisch ohne Kompression neuraler Strukturen (M51.2).
3.2.2 In ihrer Gesamtbeurteilung führten die H.___-Gutachter aus, die Situation des Beschwerdeführers mit den Hauptbeschwerden am Bewegungsapparat sei aus orthopädischer und neurologischer Sicht evaluiert worden. Die aktuelle neurologische Untersuchung sei, wie auch die anderweitigen seit 2007, klinisch unauffällig. Auffallend sei in den Untersuchungen eine massive funktionelle Überlagerung mit Inkonsistenzen bei geprüfter Beweglichkeit und dann deutlich besserer Beweglichkeit in abgelenkten Situationen. Ein organisches Korrelat der Beschwerden sei zweifellos vorhanden, es stelle sich die Frage nach der Persistenz der organischen Korrelate bei gutem Heilungsverlauf postinterventionell ab 2006. Die neurologisch-orthopädische Untersuchung gelange zur Einschätzung, dass körperlich schwere und auch mittelschwere Tätigkeiten dem Beschwerdeführer bleibend nicht mehr zumutbar seien, was auch auf die angestammten Tätigkeiten zutreffe. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen von Kopf und Rumpf, ohne repetitive Überkopfbewegungen der Arme, bestehe grundsätzlich eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Es könne zusätzlich eine quantitative Einschränkung mit Pausenbedarf bis 15 Minuten pro Stunde zuerkannt werden, dies im Sinne einer Leistungseinbusse von 25 %.
Aus allgemein-internistischer Sicht bestünden keine Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten.
Aus psychiatrischer Sicht sei das inadäquate Schmerzverhalten, welches durch die objektivierbaren Befunde somatisch nicht (ausreichend) zu erklären sei, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen oder psychischen Faktoren zuzuordnen. Eine Komorbidität bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt.
Zusammenfassend resultiere aus interdisziplinärer Sicht, dass beim Exploranden für körperlich schwere, mittelschwere und damit auch für die angestammten Tätigkeiten eine bleibende, volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 %. Das Pensum sei vollschichtig umsetzbar mit erhöhtem Pausenbedarf (Urk. 8/140 S. 32).
3.2.3 Der orthopädische Gutachter Dr. J.___, FMH Orthopädische Chirurgie, legte dar, im Rahmen der Untersuchung hätten sich auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivieren lassen. Beim Abholen im Warteraum habe sich der Explorand mit deutlich leidender Miene bei verkrümmtem Oberkörper präsentiert und habe sich daraufhin stark hinkend in Richtung des Untersuchungszimmers bewegt. Das Begehen der Treppe sei in beide Richtungen im Wechselschritt gelungen, allerdings mit deutlich aussenrotiertem linkem Bein. Auf ebenem Terrain setze sich die Gangasymmetrie fort, indem die linke Ferse spontan nicht auf den Boden gesetzt werde, so dass ein einseitiger Zehengang resultiere. Mit leichter Führung durch den Untersucher vermöge der Explorand dann auch einen beidseitigen Zehengang durchzuführen, ebenso einen beidseitigen Fersengang, wobei links der Vorfuss konstant abgehoben bleibe, rechts intermittierend den Boden berühre. Der Explorand vermöge kurzzeitig auch eine tiefe Hocke einzunehmen, richte sich jeweils aber wieder umgehend in orthograde Position auf, was sich bei Wiederholung in gleicher Weise zeige. Durch das mehrfache Auf- und Niedergehen des Körpers entstehe gesamthaft ein deutlich höherer Muskeleinsatz in den Beinen als bei der einmaligen Einnahme einer tiefen Hocke, was für eine beidseits gut erhaltene Kraft spreche. Ein Kauergang werde anschliessend aber nicht praktiziert. Die Untersuchung des Rumpfes gestalte sich schwierig, indem der Explorand im Stehen fast konstant eine deutlich gekrümmte Körperhaltung einnehme. Dabei sei der Kopf meist protrahiert mit Blick zum Boden, lasse sich jedoch wiederholt auch vollständig aufrichten. Der Rumpf werde häufig zu einer Seite geneigt, zudem oftmals die rechte Schulter hochgezogen. Später im Sitzen gelinge aber während längerer Zeit auch eine orthograde Haltung der ganzen Wirbelsäule, so dass die zuvor praktizierten Fehlpositionen als funktionell bedingt anzusehen seien. Eine Untersuchung in Bauchlage sei wiederum nicht möglich, wobei der Explorand zu erwartende lumbal betonte Rückenschmerzen als Grund angebe. In Rückenlage vermöge er seinen Rumpf allerdings vollständig zu extendieren und dabei auch den Kopf problemlos auf die Unterlage zu legen, ohne dass dabei Schmerzäusserungen erkennbar würden. Die fokussierte Bewegungsprüfung des Kopfs zeige vor allem rotatorisch deutliche Einschränkungen, was sich bei gleichzeitiger Ablenkung jedoch normalisiere mit raschen Kopfdrehungen bis in beide Endpositionen ohne dabei erkennbare Schmerzäusserungen. Die Narbenverhältnisse nach dorsaler Spondylodese HWK6/7 seien reizlos und auch palpatorisch liessen sich bei gleichzeitiger Ablenkung daselbst keine Schmerzen auslösen.
Am rechten Bein zeige sich eine freie und offenbar auch weitgehend schmerzlose Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei guter Kraftentfaltung. Links sei die fokussierte Untersuchung in Rückenlage stark erschwert, indem der Explorand einerseits das linke Knie nur zwischenzeitlich vollständig extendiere, zudem die aktive Flexion auf etwa 100° limitiert sei. Beim An- und Auskleiden, das teilweise im Sitzen durchgeführt werde, gelinge jedoch auch eine endgradige Knieflexion, die somit endgradig etwa 140° erreiche.
Auch an den oberen Extremitäten würden die Bewegungen bei fokussierter Untersuchung vor allem an den Schultern deutlich limitiert, wobei der Explorand nicht über Schulterbeschwerden, vielmehr über solche im Nackenbereich klage. Spontan gelängen beim An- und Auskleiden jedoch nahezu endgradige Überkopfbewegungen, insbesondere auch mit dem rechten Arm, wo die Schonung bei der fokussierten Untersuchung ausgeprägter sei als links. Auch die Kraftentfaltung werde am rechten Arm deutlich reduziert, was indes mit dem symmetrischen Muskelrelief an Schultern sowie Ober- und Unterarmen kontrastiere.
Neu angefertigte Röntgenbilder der HWS zeigten ein korrektes Zustandsbild nach Spondylodese HWK6/7 mit Instrumentation von dorsal. Dabei entstehe der Eindruck einer dorsal und ventral fusionierten Spondylodese mit sichtbarer ossärer Überbrückung von HWK6/7 in korrekter Stellung. Die kranialen Abschnitte seien zumindest konventionell-radiologisch wenig auffällig, so dass daselbst höchstens leichtgradige osteodiskale Veränderungen bestehen dürften. Ein nachträglich eingegangenes MRT der LWS bestätige eine bereits seit längerem bekannte Diskushernie LWK5/SWK1 paramedian links mit Kontakt zur Nervenwurzel S1, jedoch ohne sichtbare Kompression derselben. Gemäss vorliegenden Berichten handle es sich dabei um einen im Vergleich zu Voruntersuchungen stationären Befund.
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die vom Exploranden angegebenen Beschwerden anlässlich der heutigen orthopädischen Untersuchung nur eingeschränkt auf objektivierbare Befunde zurückführen liessen. Es sei beispielsweise nicht nachvollziehbar, weshalb der Explorand seinen Kopf derart stark protrahiere, da ihm offensichtlich auch eine orthograde Kopfhaltung problemlos möglich sei. Ähnliches gelte für den Rumpf, der häufig verkrümmt gehalten werde, zwischenzeitlich jedoch in eine korrekte orthograde Position gerückt werden könne. Der Explorand vermöge auch ohne weiteres seinen linken Fuss orthograd aufzusetzen und einen Fersengang zu praktizieren, so dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er spontan zumeist nur den Vorfuss belaste. Es sei zwar nicht grundsätzlich bestritten, dass gewisse pathologisch-organische Faktoren vorliegen, doch bestehe unübersehbar eine Symptomausweitung und Selbstlimitation. Dazu passe auch, dass sich die Angaben des Exploranden über die Schmerzmitteleinnahme labormässig nicht bestätigen liessen, was die Ausprägung der anamnestisch erwähnten Beschwerden doch etwas in Frage stelle. Nach allgemeiner Erfahrung würden die zur Verfügung stehenden Analgetika von Patienten, die ihre Schmerzen auf eine somatische Grundlage stellten, im Bedarfsfall konsequent eingesetzt oder Verzicht darauf werde zumindest mit ungenügender Wirksamkeit begründet. Das Vorliegen von nichtorganischen Faktoren erschwere naturgemäss eine ganz exakte Diagnosestellung auf somatischer Ebene. Zumindest aus orthopädischer Sicht lasse sich aber weitgehend ausschliessen, dass pathologische Befunde vorliegen würden, die sich bei körperlich leichten Aktivitäten in wesentlichem Umfang limitierend auswirkten (Urk. 8/140 S. 23-25).
3.2.4 Der neurologische Gutachter Dr. K.___, FMH Neurologie, führte in seiner Beurteilung aus, bei der klinischen Untersuchung zeige der Versicherte eine massive Einschränkung der HWS-Beweglichkeit, welche bei unauffälliger Beobachtung nicht in diesem Ausmass nachvollziehbar sei. Es bestehe eine ausgeprägte Drucküberempfindlichkeit im gesamten Nackenbereich mit vermehrtem muskulärem Anspannungszustand. Im Detail sei auf die orthopädische Beurteilung zu verweisen. Aus neurologischer Sicht bemerkenswert seien relativ diffus verteilte sensible Defizite am ganzen Körper. Deutlich betont sei die Angabe eines sensiblen Defizits am Zeigefinger der rechten Hand sowie an der Innenseite des rechten Fusses, die Zehen Dig. I und II umfassend. Auch hier erfolge die Angabe des Exploranden, dass dies in den letzten Jahren permanent so gewesen sei. Bei der Untersuchung an der Klinik L.___ im April 2012 sei allerdings eine normale Sensibilität an den unteren Extremitäten angegeben worden. Die Muskeleigenreflexe seien symmetrisch lebhaft auslösbar. Bei der Kraftprüfung zeige der Versicherte eine wechselnde Innervation und ein deutliches Giving way an allen Extremitäten. Insgesamt könne aufgrund der vorliegenden Befunde und der wechselhaften Ausprägung davon ausgegangen werden, dass eine radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische Ausfallsymptomatik nicht bestehe. Das Verhalten während der Untersuchung sei stark auffällig und das Ausmass der präsentierten wechselnden Innervation sowie das Schmerzvermeidungsverhalten entsprächen einem stark demonstrativen Verhalten.
Zusammengefasst könne davon ausgegangen werden, dass der Versicherte im Rahmen des Unfalls im August 2006 ein schweres Trauma im Bereich der HWS und BWS erlitten habe. Es sei dabei wahrscheinlich auch zu einer Myelonkontusion im Bereich C3 gekommen. Die weitere Entwicklung sei jedoch günstig gewesen mit Rückbildung der im MRI erkennbaren Myelopathie-Zeichen. Auch klinisch zeige sich eine günstige Entwicklung, indem heute keine gesteigerten Muskeleigenreflexe mehr vorliegen würden. Das Babinski-Zeichen sei negativ. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass bereits anlässlich der Hospitalisation im Spital B.___ im Mai 2000 sehr lebhafte Muskeleigenreflexe beschrieben worden seien.
Es seien jedoch teilweise konsistente Angaben hinsichtlich sensibler Störungen (z.B. am rechten Zeigefinger) vorhanden, so dass davon auszugehen sei, dass eine leichte, radikuläre sensible Residualsymptomatik tatsächlich bestehe. Hinsichtlich der übrigen, schwierig einzuordnenden sensiblen Störungen, sei eine Abklärung mittels somatosensorisch evozierten Potenzialen erfolgt, wobei diese Untersuchung normale Ergebnisse gebracht habe. Gleichwohl sei es möglich, dass eine leichte Sensibilitätsstörung aufgrund der erlittenen Myelopathie persistiere. Eine höhergradige Einschränkung der langen Bahnen liege jedoch heute nicht mehr vor.
Auch hinsichtlich der lumbalen Rückenschmerzen sei wahrscheinlich ein gewisses somatisches Korrelat vorhanden. Aktuell könne eine radikuläre Symptomatik indes nicht objektiviert werden. Im Detail sei diesbezüglich auch auf die orthopädische Beurteilung zu verweisen (Urk. 8/140/29-31).
3.2.5 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. M.___, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, führte im Zusammenhang mit den psychiatrischen Befunden aus, der altersentsprechend aussehende, braungebrannte Explorand habe sich ächzend und stöhnend und vornüberbeugend bewegt, sei auch vornübergebeugt auf dem Stuhl gesessen, habe nur selten Blickkontakt mit dem Untersucher aufgenommen. Die Klagen über seine Beschwerden hätten einen grossen Raum eingenommen. Es sei aber auch möglich gewesen, sich mit dem Exploranden über andere Themen zu unterhalten. Die Stimmung sei klagsam, jammerig, gelegentlich auch leicht gereizt gewesen, gelegentlich auch leicht depressiv. Die Psychomotorik sei lebhaft gewesen. Der affektive Kontakt zum Untersucher sei distanziert geblieben. Er sei zeitlich nur zum Teil orientiert gewesen, die anamnestischen Angaben seien vage geblieben. Der Explorand habe einen wachen Eindruck gemacht, sei bewusstseinsklar gewesen. Er habe sich differenziert ausgedrückt. Die im Rahmen der Untersuchung gemachten Beobachtungen und Feststellungen würden auf durchschnittliche Intelligenzleistungen hinweisen. Während der ganzen Untersuchung habe er nie Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt. Er habe gut auf die gestellten Fragen eingehen können. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Seine Ausführungen seien anschaulich gewesen. Das Denken sei nicht eingeengt gewesen. Er habe kein Gedankenabreissen, keine Neologismen, keine Gedankenleere. In seinen Schilderungen seien keine Hinweise auf überwertige Ideen erkennbar gewesen. Wahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen seien nicht vorhanden gewesen. Es habe keine Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische oder taktile Halluzinationen gegeben. Der Explorand habe einen klaren und guten Bezug zur Realität und zu seiner Person. Er habe sich gegenüber der Umgebung klar abgrenzen können. Gedankenausbreitung oder Fremdbeeinflussungserlebnisse seien nicht vorhanden gewesen. Der Explorand habe keine Zwangsgedanken geäussert, Hinweise auf Zwangshandlungen seien nicht vorhanden gewesen. Er habe nicht über Ängste berichtet, keine Phobien erwähnt. Aus seinen Schilderungen hätten sich keine Hinweise auf Veränderungen der Stimmung und des Antriebs im Lauf des Tages ergeben. Der Explorand habe nicht über einen Lebensverleider, Suizidgedanken oder Suizidphantasien berichtet (Urk. 8/140 S.16-17).
3.2.6 Im Rahmen seiner psychiatrischen Beurteilung führte Dr. M.___ aus, seit dem Unfall im August 2006 gehe der Beschwerdeführer keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach. Trotz intensiver ambulanter und stationärer Therapien habe sich das Zustandsbild bis anhin nicht gebessert. Der Explorand klage nach wie vor über Schmerzen im Rücken, in den Armen, im Kopf, im Nacken, fühle sich aufgrund dieser Beschwerden nicht arbeitsfähig. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, so dass eine gewisse psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Es handle sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren.
Der Explorand sei seit 1997 verheiratet, seine Ehefrau und die drei Kinder lebten seit Jahren im N.___, seine Ehefrau habe sich in der Schweiz nicht wohl gefühlt. Der Explorand könne sich auch nicht vorstellen, trotz allfälliger Restbeschwerden einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. All dies könne zur psychischen Überlagerung der geklagten Beschwerden beitragen.
Der Explorand befinde sich seit 2008 in ambulanter psychiatrischer Behandlung, dies im Gegensatz zu seinen Angaben, wonach er bereits seit dem Unfall in psychiatrischer Behandlung stehe. Regelmässig fänden Gespräche statt, eine antidepressive Therapie werde nicht durchgeführt. Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei bis anhin nie durchgeführt worden.
Der Explorand lebe, wenn er in der Schweiz weile, bei seinem Bruder, wo er ein Zimmer bewohne. Er habe einen guten Kontakt mit der Familie seines Bruders. Auch zum anderen in der Schweiz lebenden Bruder und dessen Familie habe er gute Kontakte. Gerne sehe er sich zusammen mit den Brüdern Fussballspiele am TV an. So habe er lebhaft darüber berichtet, dass er am Vorabend der Untersuchung zwei Fussballspiele angesehen habe. Mehrmals im Jahr reise er in den N.___, halte sich dort bei seiner Frau auf. Die Beziehung zur Frau und den drei Kindern sei gut. Er habe mit seiner Frau auch regelmässig sexuelle Kontakte. Er könne sich aber nicht vorstellen im N.___ zu leben, da dort die medizinische Versorgung ungenügend sei.
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei der Explorand klagsam gewesen, habe gejammert, habe nur selten Blickkontakt aufgenommen, sei zum Teil auch etwas gereizt gewesen. Er habe sehr auf seine Beschwerden fixiert gewirkt.
Die herabgesetzte Grundstimmung, die gelegentlich auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen, die Reizbarkeit seien im Rahmen der chronischen Schmerzstörung zu sehen. Eine eigenständige depressive Störung könne nicht diagnostiziert werden.
Der Explorand leide unter schmerzbedingten Schlafstörungen. Er habe morgens keine Mühe aufzustehen. Tagsüber unternehme er Spaziergänge, unterhalte sich mit der Familie seines Bruders oder mit seiner eigenen Familie, wenn er im N.___ weile, pflege regelmässig soziale Kontakte zu seinen Verwandten. Nach wie vor interessiere er sich sehr für Fussball. Ein Lebensverleider oder Suizidgedanken würden verneint (Urk. 8/140 S.17-18).
3.2.7 In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei die volle Arbeitsunfähigkeit für nicht adaptierte Tätigkeiten seit September 2006 anzunehmen. Die Einschätzung für leichte, adaptierte Tätigkeiten dürfte seit April 2008 gelten, was mit Sicherheit ab April 2013 zu bestätigen sei (Urk. 8/140 S. 33).
4. Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Rentenentscheid auf das H.___-Gutachten vom 16. Mai 2013. Im Folgenden ist zu prüfen, ob bzw. inwieweit auf dieses Gutachten abgestellt werden kann.
4.1 Was das psychiatrische Teilgutachten betrifft, beruht dieses auf eigenständigen Abklärungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt und gewürdigt. Für die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Beurteilung spricht, dass sie mit jener von Dr. G.___ im Grundsatz übereinstimmt. Diagnostisch ging letzterer gleich wie das H.___ von einer chronischen Schmerzstörung aus, wobei diese mit einer ängstlich-depressiven Störung verbunden sei. Diesbezüglich wurde von Seiten der H.___-Gutachter indes plausibel erörtert, zum jetzigen Zeitpunkt lägen keine Anhaltspunkte für eine ängstlich-depressive Störung vor. Die gelegentlich auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der chronischen Schmerzstörung zu sehen. Letztlich geht jedenfalls das H.___ wie Dr. G.___ davon aus, dass sich beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse. Auffallend sind derweil die diskrepanten Einschätzungen des behandelnden Psychiaters med. pract. O.___ sowie von Dr. F.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher im Januar 2009 ein Gutachten zuhanden der SUVA verfasste. Von med. pract. O.___ wurde mit Arztbericht vom 25. März 2008 (Urk. 8/61) bzw. Zwischenbericht vom 17. April 2008 (Urk. 8/65/17) eine chronisch rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom gemäss ICD: F33.2 und eine sonstige somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10: F45.9 attestiert. Der Beweiswert dieser Beurteilung erscheint einerseits deshalb eingeschränkt, weil sie schon relativ weit zurückliegt. Andererseits legte Dr. G.___ zutreffend dar, dass die betreffende Diagnosestellung unklar ist. Unter dem Code F33.2 ordnet die ICD-10 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome ein; eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom wird mit F33.11 kodiert. Davon abgesehen findet in den Berichten von med. pract. O.___ keine hinreichende Auseinandersetzung mit den gestellten Diagnosen statt, wie auch nur eine knappe Darstellung der psychopathologischen Befunde erfolgt (Urk. 8/96/24). Was das Gutachten von Dr. F.___ betrifft (Urk. 8/76/1-10), hielt dieser als Diagnosen eine chronische schwere Depression (ICD-10: F32.2), eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie den Verdacht auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) und asthenische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) fest, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründeten. Diese Beurteilung erscheint ebenfalls nicht schlüssig. Namentlich findet keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Kriterien statt, welche eine schwere Depression kennzeichnen. Von Dr. G.___ wurde zudem plausibel darauf hingewiesen, dass der Code F32.2 eine schwere depressive Episode zum Gegenstand habe, währenddem eine chronische Depression in der Regel unter F34.1 (Dysthymia) subsumiert werde (Urk. 8/96/25). Die von Dr. F.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % kann unter diesen Umständen nicht nachvollzogen werden. Gesamthaft vermögen die Einschätzungen von Dr. F.___ und med. pract. O.___ keine begründeten Zweifel an der psychiatrischen Beurteilung des H.___ zu erwecken. Es ist im Ergebnis mit dem H.___ davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.
4.2 Aus somatischer Sicht nahm das H.___ eine orthopädisch-neurologische Beurteilung vor und attestierte für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen von Kopf und Rumpf, ohne repetitive Überkopfbewegungen der Arme grundsätzlich eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Es anerkannte dabei zusätzlich eine quantitative Einschränkung mit einem Pausenbedarf bis 15 Minuten pro Stunde, dies im Sinne einer Leistungseinbusse von 25 %. Der Beschwerdeführer hält diese Einschätzungen des H.___ aufgrund des vom Unfallversicherer bei Dr. E.___ in Auftrag gegebene Gutachtens vom 25. Januar 2012 (Urk. 8/139/2-36) nicht für nachvollziehbar. Darin wird für leichte wechselbelastende Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 40 % festgehalten. Dr. E.___ hielt konkret fest, aus gutachterlicher Sicht sei als (unfallkausale) Limitierung der Residualzustand nach Spondylodese C6/7 (segmentäre Kyphose, muskulär nuchale Insuffizienz zufolge Unfallmechanismus und zusätzlich erforderlichem operativem Zugang von dorsal) und das residuell sensible Querschnitts-Niveau rechtsbetont sub C3 (ASIA-D/E) nach durchgemachter Myelopathie zu beurteilen, woraus sich die betreffende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40 % ergebe. Das H.___ hielt dieser Beurteilung entgegen, im Gutachten zuhanden der SUVA sei das aggravatorische Verhalten des Beschwerdeführers mit den vielen Inkonsistenzen eindeutig zu wenig gewürdigt oder nicht erkannt worden. Daraus erkläre sich die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Das SUVA-Gutachten habe sich zu stark von den subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers leiten lassen und die eigenen, objektiven Befunde (beispielsweise keine pathologischen Befunde durch den beigezogenen Neurologen Dr. P.___) zu wenig gewichtet. Tatsächlich habe ursprünglich ein eindrückliches Unfallgeschehen mit auch objektivierbaren Befunden und konsekutiv notwendiger Operation bestanden, der Heilverlauf sei jedoch objektiv sehr günstig gewesen, was sich anhand der zwischenzeitlich normalisierten Befunde zeige und was auch hinsichtlich Arbeitsfähigkeit entsprechend zu würdigen sei. Tatsächlich erscheint angesichts der von Dr. E.___ erhobenen Befunde (Urk. 8/139/28: „motorische Funktionen im Gangbild sind erhalten. … Im Bereiche der oberen Extremitäten ergeben sich keine Hinweise auf neurologische Ausfälle. … Die Halswirbelsäule ist in der Beweglichkeit eingeschränkt und ist aktiv besser redressierbar als manuell mit Tendenz zur Schonhaltung,…. Die Narbenverhältnisse … sind reizlos ausgeheilt. Im Vorderarm rechts ergibt sich eine nicht dermatombezogene Hypästhesie im Daumen- und Zeigefingerbereich. Der Bewegungsumfang der Schultergelenke passiv knapp im Normbereich, aktiv antalgisch limitiert. Im Bereich der unteren Extremitäten findet sich linksseitig ein positives Lasègue-Phänomen ab 40° bei allerdings beidseits verkürzten Hamstrings. Das Reflexbild der unteren Extremitäten ist gesteigert bis subklonisch bei mässig gesteigertem Reflexbild im Bereich der oberen Extremitäten. Taktil ergibt sich ein leichtes sensibles Querschnitts-Niveau, unscharf L3/4, rechts ausgeprägter als links“) eine Leistungseinschränkung bei angepasster Tätigkeit von 40 % nicht ausgewiesen. Dr. E.___ begründet eine solche zeitliche Einschränkung für eine zumutbare Arbeit nicht. Dies im Gegensatz zu den H.___-Gutachtern, welche auf einen vermehrten Pausenbedarf hinweisen und diesen mit einer Leistungseinbusse von 25 % bei vollschichtig zumutbarer Arbeitsleistung veranschlagen. Es ist daher davon auszugehen, dass Dr. E.___ bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die subjektiven Einschränkungen stärker gewichtete. Ferner fällt auf, dass Dr. E.___ das von ihm in den Vordergrund gestellte objektivierbare neurologische Defizit im Sinne eines residuellen sensiblen Querschnitts-Syndrom sub C3 rechts prävalent (ASIA-D/E) als allerdings „unsicher im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Beschwerdebild der cervikobrachialgiformen Restbeschwerden“ erachtete (Urk. 8/139 S. 31). Die Einschätzung der H.___-Gutachter beruht auf umfassenden klinischen und bildgebenden Untersuchungen, welche in objektiver Hinsicht auch nicht von den Ergebnissen in den medizinischen Vorakten abweichen. Soweit sie in ihrer Einschätzung die verbliebene Arbeitsfähigkeit höher gewichten als Dr. E.___, begründen sie dies in nachvollziehbarer Weise, weshalb ihrer Beurteilung der Vorzug zu geben ist.
4.3 Zusammenfassend überzeugt die begründete Einschätzung der verbliebenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch die H.___-Gutachter, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abstellte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit spätestens April 2008 in einer den medizinischen Anforderungen entsprechenden Tätigkeit vollzeitlich mit einer Leistungseinbusse von 25 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.2.2). Damit ist im April 2008 eine Verbesserung in der Arbeitsfähigkeit eingetreten, deren Folgen hinsichtlich des Rentenanspruchs ab 30. Juni 2008 zu berücksichtigen sind (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
4.4. Der Beschwerdeführer liess keine Einwände gegen die übrigen Grundlagen der Invaliditätsbemessung vorbringen. Die Beschwerdegegnerin stützt sich hinsichtlich des Valideneinkommens auf das an der letzten Stelle 2007 erzielte Jahreseinkommen und berücksichtigte die seither eingetretene Nominallohnentwicklung. Hinsichtlich des Invalideneinkommens zog sie die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2008 Tabelle 1, Männer, Anforderungsniveau 4) heran und berücksichtigte die Leistungseinbusse infolge zusätzlichen Pausenbedarfs mit 25 % (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 3 f.). Es besteht kein Anlass zu einer Korrektur, wobei anzumerken bleibt, dass auch bei einem zusätzlichen Abzug von theoretisch bis maximal 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.
4.5 Damit erweist sich der angefochtene Entscheid in allen Teil als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Der Beschwerdeführer lebt von der SUVA-Rente von monatlich Fr. 2‘016.-- (Urk. 10), wobei der über dem Existenzminimum liegende Teil vom Betreibungsamt gepfändet wurde (längstens bis 12. Dezember 2014; Urk. 11/1). Damit sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt und es ist ihm ab Gesuchsstellung, das heisst ab 27. Januar 2014, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Unbeachtlich ist, dass mit Substitutionsvollmacht vom 3. Juni 2013 Rechtsanwalt Zollinger die Mandatsführung an Dr. iur. Y.___ abtrat (Urk. 12). Praxisgemäss werden grundsätzlich nur patentierte registrierte Anwältinnen und Anwälte zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt (Randacher, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 10 zu § 16 GSVGer; BGE 132 V 200 E. 5.2.3).
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
5.2 Die gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Zollinger, Zürich, machte mit Honorarnote vom 12. Dezember 2014 einen Aufwand von 595 Minuten sowie Spesen von Fr. 45.-- geltend (Urk. 15). Den detailliert aufgelisteten Bemühungen (Urk. 16) sind nach der am 6. März 2013 erfolgten Zustellung der Beschwerdeantwort (Urk. 13) Leistungen vermerkt, die offensichtlich nicht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen („Br. Suva Q.___“, „Br. Opferhilfest.“) und daher nicht zu entschädigen sind. Bis und mit 15. April 2014 sind ein Aufwand von 405 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 28.-- vermerkt, was angemessen scheint. Unter ermessensweiser Aufrechnung von 30 Minuten für Abschlussarbeiten und Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- errechnet sich ein aus der Gerichtskasse zu entschädigendes Honorar von Fr. 1‘596.25 (7,25 x Fr. 200.-- + Fr. 28.-- zuzüglich 8 % MWST).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 27. Januar 2014 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1‘596.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstGiger