Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00101




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 4. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962, meldete sich im September 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 25. April 2012 (Urk. 6/54 sowie 6/56) eine Viertelsrente zu, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 16. September 2013 (IV.2012.00574, Urk. 6/68) bestätigt wurde.

1.2    Bereits während des damals noch laufenden Gerichtsverfahrens machte der Versicherte am 28. Februar 2013 (Urk. 6/63) eine gesundheitliche Verschlechterung geltend, reichte diesbezüglich Arztberichte (Urk. 6/62) ein und beantragte eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle holte beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme ein (Urk. 6/70/2-3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/72, Urk. 6/75) wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 ab und bestätigte den weiterhin bestehenden Anspruch auf die bisherige Viertelsrente (Urk. 6/78 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2013 erhob der Versicherte am 27. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei spätestens ab 1. Februar 2013 eine höhere Rente auszurichten, eventuell sei die Sache zurückzuweisen zur Durchführung weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 2. April 2014 (Urk. 8) legte der Beschwerdeführer einen Arztbericht sowie ein Arztzeugnis ins Recht (Urk. 9/1-2), was der Beschwerdegegnerin am 4. April 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2013 davon aus, dass keine Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber der letzten massgebenden Verfügung vom 25. April 2012 ausgewiesen sei. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte seien keine Anhaltspunkte für eine dauerhafte Veränderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ersichtlich. Es sei nach wie vor auf das Gutachten vom 15. No-vember 2011 der Ärzte des Institutes Y.___ abzustellen (Urk. 2 S. 1 f).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1), eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei gestützt auf diverse Arztberichte erstellt. Aus neuropsychologischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ausgewiesen, weshalb er Anspruch auf eine angemessene Invalidenrente habe (S. 7 Ziff. 5). Zusätzlich sei die von den Y.___-Gutachtern festgestellte Einschränkung zu berücksichtigen, was zu einer Invalidität von mindestens 70 % führe (S. 8 Ziff. 6).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer seit Erlass der ren-tenzusprechenden Verfügung vom 25. April 2012 (Urk. 6/54 und 6/56) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche nunmehr einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % und mehr zur Folge hätte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. April 2012 mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der strittigen Verfügung (Urk. 2).


3.    Im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. April 2012 stützten sich die Beschwerdegegnerin sowie das hiesige Gericht (Urteil vom 16. September 2013, Urk. 6/68) auf das Y.___-Gutachten vom 15. November 2011 (Urk. 6/30).

    Dr. med. Z.___, Dr. med. A.___, beide Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 5.1):

- HIV-1-Infektion

- chronische Hepatitis C

Die Gutachter und die Gutachterin berichteten, der Beschwerdeführer klage subjektiv hauptsächlich über Müdigkeit, Konzentrationsprobleme sowie eine psychische Belastung bei Problemen bei der Arbeit.

Aus somatischer Sicht bestünden objektivierbar die chronischen Grunderkrankungen in Form der HIV-Infektion und der chronischen Hepatitis C. Bezüglich HIV-Erkrankung sei der Beschwerdeführer unter der derzeitigen Therapie in einer guten Remissionsphase, die Immunitätslage sei gemäss regelmässigen Kontrollen der Infektiologie im Spital C.___ nur mässiggradig eingeschränkt. Persistierend sei die Hepatitis C. Es sei von März 2009 bis März 2010 eine leider nicht erfolgreiche medikamentöse Therapie durchgeführt worden. Aufgrund der subjektiven Beschwerden, die mit der persistierenden Hepatitis C in Zusammenhang zu bringen seien, könne eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit nachvollzogen werden. Aufgrund der HIV-Infektion bestehe derzeit keine relevante Einschränkung. Der Beschwerdeführer sei für schwere und auch anhaltend mittelschwere Tätigkeiten arbeitsunfähig. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von 30 %.

Aus psychiatrischer Sicht könne ein Status nach Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion festgestellt werden. Zum heutigen Zeitpunkt könne keine depressive Verstimmung mehr nachgewiesen werden. Es liege daher aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor.

Zusammenfassend resultiere aus interdisziplinärer Sicht eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, für die keine erhebliche Anforderungen an die Konzentration oder an die Multitaskingfähigkeiten bestünden. Dies würde auf die aktuelle Tätigkeit im Lager zutreffen. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit einem erhöhten Pausenbedarf von bis 15 Minuten pro Stunde und reduziertem Rendement. Laut der Tätigkeitsbeschreibung der vorangehenden Tätigkeit im selben Betrieb, welche erhebliche Anforderungen an Konzentration und Multitaskingfähigkeiten gestellt habe, bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr, da der erhöhte Zeitbedarf nicht mehr sinnvoll im Rahmen dieser Arbeit umgesetzt werden könnte (zum Ganzen S. 13 f. Ziff. 6.2). Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit würden ab Februar 2010 gelten (S. 14 Ziff. 6.3).


4.

4.1    Seit Erlass der Verfügung vom 25. April 2012 sind den Akten folgende Arztberichte zu entnehmen:

4.2    Am 1. November 2012 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, und Prof. Dr. phil. E.___, Neuropsychologin, untersucht (Bericht vom 15. November 2012, Urk. 6/62). Der Beschwerdeführer gab an, er sei unkonzentriert, innerlich unruhig, vermindert stressresistent und müde. Bei länger dauernder visueller Prüfung sehe er Doppelbilder (S. 1). Dr. D.___ und Prof. E.___ führten aus, die aktuelle neuropsychologische Untersuchung zeige bei diesem allseits orientierten Rechtshänder eine anterograd-amnestische Störung, eine psychomotorische Verlangsamung, ein vermindertes Konzeptdenken und eine verminderte kognitive Flexibilität. Im Weiteren bestünden Schwierigkeiten im Rechtschreiben, Lesen und Zeichnen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers seien diese Fähigkeiten nicht vollständig erworben worden. Diese Befunde liessen sich lokalisatorisch überwiegend fronto-subkortikalen Funktionsstörungen zuordnen, was gut vereinbar sei mit einer HIV-assoziierten neurokognitiven Störung (HAND). Die aktuelle Leistungsfähigkeit betrage aus neuropsychologischer Sicht höchstens 40 % (S. 2).

4.3    Am 30. Januar 2013 erfolgte am Spital C.___ ein MRI des Schädels (Urk. 6/62/3). In der Beurteilung wurde festgehalten: „Residuelle Läsion in den Basalganglien links bei therapierter Toxoplasmose. Keine floride Läsion. Zeichen kortikaler Atrophie bei leicht erweiterten Sulci.“

4.4    Mit Stellungnahme vom 12. März 2013 (Urk. 6/70/2-3) führte RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Anästhesiologie, aus, in der neuropsychologischen Abklärung von Dr. D.___ und Prof. E.___ fehle die Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht richtig schreiben, lesen und rechnen gelernt habe. Zudem seien die dargestellten einschränkenden Befunde sehr spärlich. Deshalb könne auf den Bericht von Dr. D.___ und Prof. E.___ nicht abgestellt werden. Gestützt auf das MRI vom 30. Januar 2013 fehlten Hinweise auf ein aktuelles Geschehen.

4.5    Mit Stellungnahme vom 13. Januar 2014 (Urk. 3/3) hielten Dr. D.___ und Prof. E.___ fest, ein Vergleich mit der Beurteilung der Y.___-Gutachter sei nicht möglich, da bei der Begutachtung weder quantitative noch qualitative neuropsychologische Befunde erhoben worden seien. Gemäss ihrer Anamnese hätten die neuropsychologischen Dysfunktionen schon seit Längerem bestanden. Die mittelschweren neuropsychologischen Ausfälle würden zur Beurteilung einer verminderten Arbeitsfähigkeit führen.

4.6    In diversen Arztzeugnissen attestierte Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, dem Beschwerdeführer vom 30. September bis zum 12. Oktober 2013 sowie vom 11. November bis zum 8. Dezember 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 9. Dezember 2013 sei von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von drei Stunden täglich auszugehen (Bericht vom 23. Januar 2014, Urk. 3/9; vgl. auch diverse Arztzeugnisse vom 26. September, 11. November und 4. Dezember 2013 sowie vom 3. Januar 2014, Urk. 3/5-8).


5.

5.1    Der Beschwerdeführer klagte schon anlässlich der Begutachtung beim Institut Y.___ über Müdigkeit, schnelle Erschöpfbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und gab an, dass er gelegentlich Doppelbilder sehe (vgl. Y.___-Gutachten Urk. 6/30 S. 6 Ziff. 3.2.1 sowie S. 8 ff. Ziff. 4.1.1.2). Im durch die Gutachter des Instituts Y.___ erstellten Anforderungsprofil sind diese Beschwerden bereits berücksichtig worden (vgl. vorangehend E. 3). Diese haben sich im zu beurteilenden Vergleichszeitraum nicht verändert (vgl. Befunde Urk. 6/62/1-2). Ohnehin beurteilten Dr. D.___ und Prof. E.___ die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und schätzten diese auf 40 %. Diese Einschätzung steht dem von den Y.___-Gutachtern aufgestellten Anforderungsprofil der zumutbaren Tätigkeit und der attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht entgegen. Zudem bezogen Dr. D.___ und Prof. E.___ invaliditätsfremde Faktoren mit ein, indem sie Sprachdefizite - der Beschwerdeführer lernte nie richtig lesen und schreiben - berücksichtigten (vgl. Urk. 3/3).

5.2    Inwiefern sich aus dem MRI vom 30. Januar 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Ärzte gingen von residuellen und insbesondere nicht floriden Läsionen aus, was auf kein aktuelles Geschehen hindeutet (vgl. E. 4.4).

5.3    Sodann kann der Beschwerdeführer aus den Arztzeugnissen von Dr. G.___ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da sie zwar eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, aber weder Befunde noch eine Diagnose angab, sind ihre Einschätzungen nicht nachvollziehbar.

5.4    Nach dem Gesagten ist vorliegend von einer unterschiedlichen Beurteilung desselben Sachverhaltes auszugehen. Hinweise, wonach sich die Beschwerden in ihrer Intensität und in ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verändert haben, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit ist weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

    Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durch-zuführen (vgl. E. 2.2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

    Demnach verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti