Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00104




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Slavik

Urteil vom 26. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, ist Ingenieur und selbständigerwerbend als Projektleiter unter der Einzelfirma Y.___ tätig. Er meldete sich am 5. Juni 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wegen bestehender gesundheitlicher Probleme zum Leistungsbezug an. Er umschrieb die Art der seit Oktober 2011 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung wie folgt: „Erschöpfung und depressive Störung als Folge eines burn-outs: verminderte geistige Leistungsfähigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, diverse psychosomatische Symptome, Reizdarm, Migräne“ (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) traf in der Folge beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/8–9; Urk. 7/12–14; Urk. 7/18–19). Sie stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2013 (Urk. 7/22) die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht und bestätigte ihren Entscheid mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 27. Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. März 2014 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 15. April 2014 reichte der Beschwerdeführer den Bericht seines behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Februar 2014 ein (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin nahm am 16. Mai 2014 hierzu Stellung (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b), und nach Ablauf dieses Jahres zum mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind, Anspruch auf eine Rente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

1.4    Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 (Urk. 2) mit der Begründung abgewiesen, dass die gesundheitlichen Beschwerden ihn zwar in subjektiver Weise einschränken würden, diese Einschränkungen jedoch überwindbar seien. Mit zumutbarer Willensanstrengung könnte er die angestammte Tätigkeit zu 100 % ausüben, weshalb kein iv-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei.

2.2    Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass die bei ihm diagnostizierte mittelgradige depressive Episode nicht unter die so genannte Überwindbarkeitspraxis des Bundesgerichts falle und durchaus invalidisierenden Charakter habe. Insbesondere dauere die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit bereits über ein Jahr an. Aus dem am 15. April 2014 (Urk. 8) nachgereichten Bericht seines behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ (Urk. 9) gehe zudem hervor, dass er – wie vermutet – an einer rezidivierenden depressiven Störung leide. Angesichts der rückwirkend bereits feststehenden Arbeitsunfähigkeiten sei ihm eine Rente zuzusprechen oder ein Gutachten durchzuführen.


3.    

3.1    In seinem Bericht vom 13. Juli 2013 stellte Dr. Z.___ die folgenden Diagnosen:

- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1); Verdacht auf rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.0) mit Hinweisen für einen Beziehungskonflikt (ICD-10: Z63.0);

- Verdacht auf somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F45.3) mit vorwiegend gastrointestinalen Symptomen.

    Einen Anfangszeitpunkt für seine Beschwerden habe der Beschwerdeführer nicht exakt benennen können, die depressive Symptomatik habe jedoch bereits vor Jahren eingesetzt. Im Herbst 2011 sei es ihm merklich schlechter gegangen, er habe sich damals beim Hausarzt gemeldet, welcher den Verdacht einer Depression geäussert habe. Der Beschwerdeführer habe in der Folge an einer Studie zur Behandlung der Depression am Psychologischen Institut der A.___ teilgenommen. Dort habe er erstmalig die Diagnose einer mittelgradigen Depression erhalten. In der Therapie habe er realisiert, dass Änderungen am Arbeitsplatz notwendig seien. In der Folge habe er sein Arbeitspensum reduziert. Aktuell arbeite er zu 40 % als Selbständigerwerbender. Seine somatischen Beschwerden seien indessen nicht weniger geworden. Der Beschwerdeführer beschreibe vorwiegend gastrointestinale Symptome wie morgendliche Übelkeit, Blähungen, Spasmen, teils wässrigschleimiger Durchfall. Diese seien nach internistischer Abklärung als klassische „Reizdarmbeschwerden“ einzuordnen.

    Das Ziel sei es, die Arbeitsfähigkeit auf 80 % zu steigern. Aus Sicht des Beschwerdeführers würden aktuell vorwiegend die Symptome des depressiven Syndroms die Arbeitsfähigkeit einschränken. Die psychosomatischen Beschwerden hätten hingegen einen bescheideneren Einfluss auf die Arbeitsleistung. Das Konzentrationsvermögen scheine aktuell stark eingeschränkt mit einer maximalen Arbeitsdauer von ca. einer Stunde und entsprechend häufiger Pausen. Das Auffassungsvermögen scheine uneingeschränkt. Probleme würden rasch erfasst, die Umsetzung im Arbeitsprozess sei jedoch erschwert. Die Anpassungsfähigkeit scheine ebenfalls stark beeinträchtigt. Die Belastbarkeit sei subjektiv beträchtlich, die objektivierbare Arbeitsleistung mittelgradig eingeschränkt.

    Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei projektbezogen. Die Arbeit sei aktuell nur im alternierenden Modus zwischen „einem Tag Arbeit und einem Tag arbeitsfrei“ bewältigbar. Nach einem Arbeitstag sei der Beschwerdeführer praktisch vollständig erschöpft, was mit der depressiven Symptomatik vereinbar sei. Die Entscheidungsfähigkeit scheine ebenfalls beeinträchtigt. Die Art der Tätigkeit stehe aktuell nicht zur Diskussion, sondern die durch die psychische Beeinträchtigung bestimmte Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 7/13).

3.2    In seinem Verlaufsbericht vom 3. Oktober 2013 (Urk. 7/19) nannte Dr. Z.___ keine nennenswerte Veränderung der psychopathologischen Befunde.

3.3    RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, gab am 18. Oktober 2013 an, dass aus medizinischer Sicht des RAD mit der ausgewiesenen mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) und dem Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung die Arbeitsunfähigkeitsschätzung der behandelnden Ärzte nachvollzogen werden könne. Bei den genannten Diagnosen sei der versicherungsmässige Leistungsanspruch jedoch gemäss aktuell geltender Rechtsprechung zu beleuchten. Eine dauerhafte oder langfristige hohe Arbeitsunfähigkeit sei bei der genannten Diagnose einer mittelgradigen Episode in der Regel nicht zu erwarten (Urk. 7/20).

3.4    Am 2. Februar 2014 berichtete Dr. Z.___, dass er den Beschwerdeführer seit dem 17. Juni 2013 behandle. Nach einer kurzen Behandlungsperiode sei er von der Beschwerdegegnerin um eine psychiatrisch-psychotherapeutische Berichterstattung gebeten worden. Im vorliegenden Bericht wolle er die aktuelle Situation darstellen und die Entwicklung im letzten halben Jahr einschliessen. In Bezug auf die Diagnosen bedeute dies, dass sich zwischenzeitlich sowohl der Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33) wie auch der Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F45.3) bestätigt habe.

    Der aktuelle psychopathologische Befund entspreche im Wesentlichen dem einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (ICD-10: F45.3) mit stressabhängigen, fluktuierenden gastrointestinalen Symptomen. Die am 13. Juli 2013 beschriebene mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sei aktuell unter konsequenter Pharmako- und Psychotherapie in Remission (ICD-10: F33.4), allenfalls noch leichtgradig vorhanden (ICD-10: F33.0).

    Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 80 auf 40 % sei im Juli 2013 durch das depressive Syndrom bestimmt gewesen. Mittlerweile sei die depressive Symptomatik weitgehend abgeklungen. Durch die weggefallene Überlagerung der depressiven Symptomatik sei es möglich geworden, die Auswirkungen der somatoformen Funktionsstörung auf die Arbeitsfähigkeit zu erfassen. Wie sich gezeigt habe, habe sich nach Wegfall der depressiven Symptomatik die Arbeitsfähigkeit nicht oder nur unwesentlich verbessert. Aus dieser Verlaufsbeobachtung müsse geschlossen werden, dass die somatoformen Symptome die Arbeitsfähigkeit nachhaltig beeinflussen würden und für den Beschwerdeführer nicht überwindbar seien. In diesem Zusammenhang sei wichtig festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer sehr daran gelegen sei, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angestammter Tätigkeit wieder herzustellen. Der aktuelle Gesundheitszustand, d.h. die Beeinträchtigung durch die somatoformen Symptome lasse dies jedoch nicht zu.

    Zur Prognose könne wiederholt gesagt werden, dass diese bei konsequenter Behandlung gut sei. Dies zeige auch der Verlauf. Es müsse jedoch darauf hingewiesen werden, dass unter einer adäquaten Behandlung lediglich die depressive Symptomatik kontrollierbar sei. Die rezidivierende depressive Störung im Sinne einer Prädisposition für zukünftige depressive Episoden bleibe bestehen. Aus diesem Grund sei eine längerfristige antidepressive pharmako- und psychotherapeutische Prophylaxe zur Verhinderung zukünftiger Episoden empfohlen. Auch trotz bester therapeutischer Intervention hätten bis zu einem Fünftel der Betroffenen einen Rückfall (Urk. 9).


4.    Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2012 in unterschiedlichem Ausmass, mindestens jedoch zu 40 % aus psychischen Gründen krankgeschrieben. Das für einen allfälligen Rentenanspruch erforderliche Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; E. 1.2) ist somit im Dezember 2013 erfüllt. Da sich der Beschwerdeführer im Juni 2013 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hat, entsteht ein allfälliger Rentenanspruch ebenfalls frühestens im Dezember 2013 (Art. 29 IVG; E. 1.4). Für die einem Rentenanspruch zugrundeliegende Frage nach der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG; E. 1.1), muss die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in allfälligen zumutbaren, dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeiten geklärt sein. Ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer ab Dezember 2013 arbeitsunfähig ist, lässt sich indessen anhand der vorliegenden medizinischen Berichte nicht abschliessend beurteilen.

    RAD-Ärztin Dr. B.___ ist keine Psychiaterin und hat den Beschwerdeführer nicht untersucht. Ihre Aussagen zur Arbeitsfähigkeit beschränken sich auf pauschale Verweise auf die Rechtsprechung und enthalten keinen medizinischen Erkenntnisgewinn für den konkreten Fall. Auch wenn zwar in der Regel von einer mittelgradigen depressiven Episode keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit in einem rentenrelevanten Ausmass erwartet werden kann, gilt es doch zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer die medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit bereits über ein Jahr andauert und der Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung geäussert wurde, welche durchaus invalidisierenden Charakter haben kann. Dementsprechend hat Dr. B.___ die Arbeitsfähigkeitsschätzung der behandelnden Ärzte aufgrund der gestellten Diagnosen eigentlich auch als nachvollziehbar erachtet. Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ wiederum hat in seinen Berichten vom 13. Juli 2013 und 3. Oktober 2013 angegeben, dass die mittelgradige depressive Episode mit Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu 60 % einschränke. In seinem neuerlichen Bericht vom 2. Februar 2014 führte er hingegen an, dass die depressive Symptomatik aufgrund der adäquaten medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung abgeklungen sei, indessen aufgrund der somatoformen autonomen Funktionsstörung weiterhin von der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 60 % auszugehen sei. Er erklärte jedoch nicht näher, wie sich ein derart hoher Einfluss des gastrointestinalen Syndroms auf die Arbeit als Ingenieur/Projektleiter äussert, weshalb seine Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Schliesslich gab er auch an, dass bei einer rezidivierenden depressiven Störung eine hohe Rückfallgefahr bestehe, legte aber nicht dar, ob dieser Umstand aus medizinischer Sicht einen allfälligen Einfluss auf ein zumutbares Arbeitspensum für die Zukunft hat oder ob und welche Einschränkungen über Dezember 2013 hinaus in Bezug auf das Arbeitspensum und die Arbeitsgestaltung allenfalls bestehen. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine fachärztlich-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu befinde. In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen abklären lasse und anschliessend über seinen Leistungsanspruch neu befinde.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSlavik