Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2014.00106 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 15. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, meldete sich am 4. April 1997 unter Hinweis auf ein im Jahre 1995 erlittenes Verhebetrauma und ein lumbospondylogenes Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 26. Februar 1999 (Urk. 5/39-40) für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente (Urk. 5/39) und für die Zeit ab 1. August 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente (Urk. 5/40) zu.
Mit Mitteilungen vom 8. Oktober 1999 (Urk 5/48), vom 24. März 2003 (Urk. 5/56) und vom 6. Juli 2006 (Urk. 5/63) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.
1.2 Nach Eingang eines im August 2010 versandten (undatierten) ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 5/68) holte die IV-Stelle unter anderem beim Y.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, einen Bericht über die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (Bericht vom 22. Juni 2011; Urk. 5/86/1-10) und ein rheumatologisches Gutachten (Gutachten vom 16. August 2011; Urk. 5/87/1-27) sowie bei Dr. med. Z.___ ein psychiatrisches Gutachten (Gutachten vom 8. Februar 2012; Urk. 5/99/1-15) ein. Mit Mitteilung vom 24. August 2012 (Urk. 5/105) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/109-110; Urk. 5/111) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 (Urk. 5/118 = Urk. 2) einen Invaliditätsgrad von 50 % fest und setzte die bisher ausgerichtete ganze Rente wiedererwägungsweise per 1. Februar 2014 auf eine halbe Rente herab.
2. Der Versicherte erhob am 27. Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2014 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. April 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Ren-tenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
1.5 Eine wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Wirkung ex nunc et pro futuro; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung hat die Rechtsprechung etwa angenommen, wenn bis zum damaligen Verfügungszeitpunkt keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit vorlag und der Invaliditätsgrad allein nach Massgabe der Arbeitsfähigkeit festgelegt wurde, bei der erstmaligen Anspruchsprüfung also die Invalidität der Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt und damit von einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff ausgegangen wurde, und wenn gestützt auf eine rechtlich korrekte Invaliditätsbemessung ohne Zweifel eine tiefere Rente zugesprochen worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2011 vom 31. Januar 2012 E. 5.1; in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 20. November 2008; Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 1.4 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2013 (Urk. 2 Verfügungsteil 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 26. Februar 1999 die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 100 % zuzumuten gewesen sei, dass sich sein Gesundheitszustand in der Folge seit Dezember 2009 verschlechtert habe, und dass dem Beschwerdeführer seither die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten sei, woraus ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiere. Da sich die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 20. November 1998 als zweifellos unrichtig erweise, sei die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete ganze Rente wiedererwägungsweise per 1. Februar 2014 auf eine halbe Rente herabzusetzen (S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 26. Februar 1999 nicht zweifellos unrichtig gewesen sei, da sein behandelnder Arzt ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich körperlich leichter Tätigkeiten attestiert habe (Urk. 1 S. 5), weshalb die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt seien. Da es zwischenzeitlich sowohl im Januar 2005 als auch im Dezember 2009 zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen sei, seien zudem auch die Voraussetzungen einer Rentenrevision nicht erfüllt (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 26. Februar 1999 (Urk. 5/39-40), womit dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Februar bis
31. Juli 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente (Urk. 5/39) und für die Zeit ab 1. August 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente (Urk. 5/40) zugesprochen wurde, klärte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2013 (Urk. 2) letztmals anlässlich eines im April 2006 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens in materieller Hinsicht neu ab und teilte dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 6. Juli 2006 (Urk. 5/63) mit, dass sich sein Rentenanspruch nicht verändert habe. Für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG wäre vorliegend daher die Entwicklung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeitraum ab Erlass der Mitteilung vom 6. Juli 2006 (Urk. 5/63) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2013 (Urk. 2) massgebend. Demgegenüber müsste für eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der Rente die ursprüngliche Rentenverfügung vom 26. Februar 1999 (Urk. 5/39-40) zweifellos unrichtig gewesen sein.
3.2 Die Fragen, ob die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 26. Februar 1999 (Urk. 5/39-40) zweifellos unrichtig war, und ob sich der Gesundheitszustand seither beziehungsweise seit der Mitteilung vom 6. Juli 2006 (Urk. 5/63) in einer für den Rentenanspruch massgebenden Weise wesentlich verändert hat, können vorliegend indes, wie im Folgenden zu zeigen ist, offen bleiben.
4.
4.1 Gemäss lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom
18. März 2011, gültig seit 1. Januar 2012 (SchlB IVG), werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Dabei sollen Renten auch gekürzt oder aufgehoben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person nicht erheblich geändert hat.
Demgegenüber sieht lit. a Abs. 4 SchlB IVG vor, dass Abs. 1 dieser Bestimmung keine Anwendung findet auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
Nach der Rechtsprechung (BGE 139 V 442 E. 4.3) gilt als relevanter An-knüpfungspunkt für den über 15-jährigen Rentenbezug gemäss lit. a Abs. 4 (in Verbindung mit Abs. 1) SchlB IVG der Beginn des Rentenanspruchs und nicht das Datum der (rechtskräftig erlassenen) Rentenverfügung.
4.2 Die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG richtet sich ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, was auch im Revisionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt; nicht gesundheitlich bedingte Eingliederungshindernisse haben daher bei der Invaliditätsbemessung auch im Revisionszusammenhang ausser Acht zu bleiben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
4.3 Nach der Rechtsprechung (nicht in BGE 139 V 442 publ. E. 5.2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_324/2013) sind im Sinne einer analogen Anwendung von lit. a Abs. 4 SchlB IVG Ausnahmen vom Regelfall der Selbsteingliederung grundsätzlich auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente eine versicherte Person trifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Eine (analoge) Übernahme der beiden Kriterien von lit. a Abs. 4 SchlB IVG erlaubt es den darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext indes nicht, ohne weiteres einen Besitzstandsanspruch geltend zu machen. Es wird ihnen diesfalls lediglich zugestanden, dass infolge des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung grundsätzlich - von Ausnahmen abgesehen - als nicht mehr zumutbar einzustufen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3, publ. in: Plädoyer 2011/6 S. 63, und 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3, publ. in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).
Eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ist mithin im Regelfall auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können jedoch ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweis, publ. in: SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104).
4.4 Der am 2. September 1965 geborene Beschwerdeführer (Urk. 5/1/1) war zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen rentenherabsetzenden Verfügung vom
6. Dezember 2013 (Urk. 2) 48 Jahre alt und bezog seit dem 1. Februar 1998 (Urk. 5/39/1) und mithin seit mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente. Damit fällt er nach der erwähnten Rechtsprechung unter diejenigen Rentenbezüger und Rentenbezügerinnen, welchen im revisions- und wiedererwägungsrechtlichen Kontext eine Selbsteingliederung - von Ausnahmen abgesehen - infolge ihres fortgeschrittenen Alters beziehungsweise einer langen Rentenbezugsdauer die Selbsteingliederung grundsätzlich nicht mehr zuzumuten ist. Der Ausnahmetatbestand der Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen ist auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine Invalidenrente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat und seit 1997 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging (vgl. Urk. 5/106/2), daher als erfüllt zu betrachten.
5.
5.1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 30. November 2013 E. 3.2.2).
5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 22. August 2012 mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch betreffend dessen berufliche Eingliederung geführt hat (Urk. 5/106 S. 2-3). Anlässlich dieses Gesprächs hat die Berufsberaterin der Beschwerdegegenerin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass er im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 60 % eine (behinderungsangepasste) Erwerbstätigkeit ausüben könne, und dass es im Rahmen der Rentenrevision zu einer Kürzung der Rente kommen werde. Der Beschwerdeführer habe sich als nicht eingliederungsfähig empfunden und habe angegeben, dass er nicht in der Lage sei, an einer beruflichen Massnahme im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % teilzunehmen. Die beruflichen Massnahmen seien anschliessend abgeschlossen worden.
5.3 Auf Grund einer fehlenden Eingliederungswilligkeit beziehungsweise einer fehlenden Motivation des Beschwerdeführers für berufliche Massnahmen während des Eingliederungsgesprächs durfte die Beschwerdegegnerin indes nicht direkt eine Herabsetzung der Rente verfügen. Denn es lassen sich in den Akten keine Hinweise dafür erkennen, dass dem Beschwerdeführer trotz eines Rentenbezugs von mehr als 15 Jahren eine Selbsteingliederung ausnahmsweise zuzumuten wäre, beziehungsweise dass die Ausschöpfung seiner verbliebenen Leistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzumuten gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3).
5.4 Die Beschwerdegegnerin wäre nach dem ergebnislos verlaufenen Eingliede-rungsgespräch vom 22. August 2012 daher verpflichtet gewesen, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 30. November 2013 E. 3.3; 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3; 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.3; 8C_338/2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.2). Erst nach einem erfolglos durchgeführten Mahn- und Bedenk-zeitverfahren wäre die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen, eine Renten-herabsetzung zu verfügen. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine allfällige Restarbeitsfähigkeit weiterhin nicht verwerten kann beziehungsweise, dass es ihm an der Fähigkeit fehlt, seine allenfalls verbleibende Leistungsfähigkeit ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszuschöpfen.
Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anrecht auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Dezember 2013 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz