Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00107




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 30. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


Stadt Zürich Sozialzentrum Hönggerstrasse

Quartierteam Wipkingen / Höngg

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich

Beigeladene



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1980, meldete sich im November 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Mit Verfügung vom 11. April 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2010 bis 30. September 2010 eine ganze Rente sowie mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/136/14-25). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Mai 2012 (Urk. 7/136/4-13) hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 11. Juni 2013 gut und stellte fest, dass der Versicherte ab 1. November 2008 Anspruch auf eine ganze Rente hat (Urk. 7/169; Prozess IV.2012.00524).

1.2    Aufgrund dieses Urteils passte die IV-Stelle die Invalidenrente des Versicherten (Urk. 7/220 = Urk. 9/2) sowie die dazugehörige Kinderrente (Urk. 7/228 = Urk. 2) mit Verfügungen vom 13. Dezember 2013 rückwirkend per 1. November 2008 an.


2.    

2.1    Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 verrechnete die IV-Stelle Leistungen des Amtes für Zusatzleistungen der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) im Betrag von Fr. 10‘201.-- und Leistungen von X.___ im Betrag von Fr. 5‘786.-- sowie Rückforderungen in der Höhe von Fr. 16‘725.-- mit Rentennachzahlungen an dessen Tochter Y.___ (Kinderrente zur IV-Rente des Vaters) beziehungsweise an die Kindsmutter für die Periode vom 1. November 2008 bis 30. November 2013 (Urk. 2). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 26. Januar 2013 (richtig: 2014) Beschwerde und beantragte, es seien die Rentennachzahlungen betreffend die Kinderrente zu seiner IV-Rente an ihn auszuzahlen und es seien die durch ihn bevorschussten Alimente im Betrag von Fr. 5‘786.-- zu verzinsen. Überdies seien die durch ihn bevorschussten Kinderrenten in der Höhe von je Fr. 260.-- für die Monate November und Dezember 2013 bei den Nachzahlungen zu berücksichtigen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei festzustellen, dass für eine Einsicht in seine Akten und diejenigen seines Kindes sein schriftliches Einverständnis vorliegen müsse (Urk. 1; Prozess IV.2014.00107).

2.2    Mit einer weiteren Verfügung vom 13. Dezember 2013 verrechnete die IV-Stelle Leistungen des AZL im Betrag von Fr. 11‘366.--, Leistungen der SWICA Gesundheitsorganisation, Winterthur, im Betrag von Fr. 21‘909.80 sowie Leistungen des Sozialdepartements der Stadt Zürich im Betrag von Fr. 1‘663.25 sowie Rückforderungen von Fr. 41‘829.-- mit Rentennachzahlungen für die Periode vom 1. November 2008 bis 30. November 2013 (Urk. 9/2). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 31. Januar 2013 (richtig: 2014) ebenfalls Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei auf die Verrechnungen zu verzichten (Urk. 9/9; Prozess IV.2014.00120).

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2014 (Urk. 5 = Urk. 9/5; Beschwerdeantwortergänzung vom 27. Mai 2014, Urk. 9/12) schloss die IVStelle auf Abweisung der Beschwerde und beantragte, das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen zu sistieren.

2.4    Am 1. Mai 2014 beantragte der Beschwerdeführer, es sei in beiden Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen (Urk. 8 = Urk. 9/11).

2.5    Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 (Urk. 10) wurden der Prozess IV.2014.00120 mit dem vorliegenden Prozess IV.2014.00107 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Sodann wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerden wieder hergestellt und das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der Verfahren betreffend Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen sistiert.

2.6    Die Verfahren betreffend Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten Ergänzungsleistungen wurden mit Urteil vom 4. November 2015 im Prozess ZL.2014.00095 rechtskräftig abgeschlossen und die Rückforderung im Umfang von Fr. 11‘366.-- und Fr. 10‘201.-- bestätigt.

    Das Verwaltungsverfahren betreffend Höhe der Sozialhilfeleistungen ist gemäss telefonischer Auskunft vom 18. März 2016 (Urk. 12) nach wie vor hängig, weshalb die Stadt Zürich, Sozialdepartement, Soziale Dienste, mit Verfügung vom 22. März 2016 zum Prozess beigeladen wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 1. Mai 2016 reichte die Stadt Zürich ihre Stellungnahme ein (Urk. 16). Dazu liessen sich die Beschwerdegegnerin am 25. Mai 2016 (Urk. 20) und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 2016 (Poststempel vom 30. Mai 2016; Urk. 23) vernehmen. Letzterer stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Die Stadt Zürich reichte am 25. Mai 2016 sodann einen Nachtrag zu ihrer Stellungnahme ein (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde vom 26. Januar 2013, ihm sei keinVerfügungsoriginal“ zugestellt worden (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.1 und Ziff. III.1).

    Die Verfügung vom 13. Dezember 2013 betreffend Kinderrente ist oben links mit „Kopie“ vermerkt (vgl. Urk. 2). Inwiefern dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil - insbesondere liegt dadurch keine mangelhafte Eröffnung der Verfügung vor - erwachsen sein könnte, ist nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

1.2    In der Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2013 (richtig: 2014) beantragte der Beschwerdeführer, „diese Beschwerde beziehungsweise das darüber ergehende Urteil“ seien nicht zu publizieren, da die zur Beurteilung der Beschwerde verwendeten Akten der Beschwerdegegnerin schutzwürdige Angaben enthalten würden, welche der Allgemeinheit nicht zugänglich sein sollten (Urk. 9/9 S. 2 Ziff. II.1 und Ziff. III.1).

    Die in Dreierbesetzung ergehenden Endentscheide des hiesigen Gerichts werden im Internet in anonymisierter Form publiziert. In begründeten Ausnahmefällen wird auf eine Publizierung verzichtet. Aufgrund der im Streit liegenden Thematik (Auszahlungsmodalitäten der Kinderrente; Verrechnung; Nachzahlung; Verzugszinspflicht) und im Hinblick auf ähnlich gelagerte Fälle ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb auf eine anonymisierte Publizierung des vorliegenden Urteils verzichtet werden sollte.


2.

2.1    Nach Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können unter anderem Krankenversicherungen sowie öffentliche und private Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1 Satz 1 und 3).

Als Vorschussleistungen gelten:

a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;

b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2).

Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3).

2.2

2.2.1    Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

    Gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 IVG). Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 82 IVV festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen für Volljährige unter anderem Art. 71ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss gilt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Kinderrente, falls die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, sofern letzterem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Art. 71ter Abs. 1 AHVV).

2.2.2    Art. 20 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde, der oder die der berechtigen Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, ausbezahlt werden können, sofern: die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a); und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen ist (lit. b).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung betreffend Hauptrente davon aus, die Rentennachzahlungen in der Höhe von Fr. 95‘858.-- für die Zeit vom 1. November 2008 bis 30. November 2013 seien mit Leistungen des AZL im Betrag von Fr. 11‘366.--, Leistungen der SWICA Gesundheitsorganisation im Betrag von Fr. 21‘909.80 und Leistungen der Beigeladenen im Betrag von Fr. 1‘663.25 sowie mit Rückforderungen von Fr. 41‘829.-- zu verrechnen. Dadurch ergebe sich ein noch auszubezahlender Betrag von Fr. 21‘889.95 (Urk. 9/2).

    In der angefochtenen Verfügung betreffend Kinderrente machte die Beschwerdegegnerin folgende Aufstellung: Die Rentennachzahlungen in der Höhe von Fr. 38‘344.-- für die Zeit vom 1. November 2008 bis 30. November 2013 seien mit Leistungen des Amtes für Zusatzleistungen der Stadt Zürich im Betrag von Fr. 10‘201.-- und Leistungen des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 5‘786.-- sowie mit Rückforderungen in der Höhe von Fr. 16‘725.-- zu verrechnen. Dadurch ergebe sich ein noch auszubezahlender Betrag von Fr. 6‘250.-- (Urk. 2).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 5 = Urk. 9/5) führte die Beschwerdegegnerin aus, über den Beginn des Rentenanspruches (1. November 2008) sei bereits mit rechtskräftigem Urteil des hiesigen Gerichts entschieden worden, weshalb der Anspruchsbeginn nicht mehr in Frage zu stellen sei (S. 1 Ziff. 1). Hinsichtlich der beanstandeten Verrechnungsansprüche mit Leistungen des Amts für Zusatzleistungen sowie der Beigeladenen seien noch Einspracheverfahren hängig, weshalb deren Ausgang abzuwarten sei (S. 2 Ziff. 2 f.). Sodann sei die betragsmässige Höhe der vom Krankenversicherer erbrachten Taggeldleistungen soweit erkennbar nicht bestritten und der Verrechnungsanspruch durch den Krankenversicherer ergebe sich aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB; S. 2 Ziff. 4).

3.2    

3.2.1    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer bezüglich der angefochtenen Verfügung, welche die Kinderrente betrifft (vgl. Urk. 2), auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei vom hiesigen Gericht bereits in einem früheren Verfahren - gemeint ist wohl der Prozess ZL.2014.00089 - festgehalten worden, dass die Nachzahlungen der Kinderrente nicht an die Kindsmutter zu leisten seien, sofern die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung nach Art. 20 ATSG nicht gegeben seien und keine Verrechnungsanträge bevorschussender Dritter vorliegen würden. Dementsprechend seien auch vorliegend die Nachzahlungen der Kinderrente der Invalidenversicherung an ihn und nicht an die Kindsmutter zu bezahlen (S. 2 Ziff. II.2 und Ziff. III.2).

    Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, die von ihm erbrachten Vorleistungen für die Zeit vom 1. November 2008 bis 30. April 2010 von insgesamt Fr. 5‘786.-- seien von der Beschwerdegegnerin zu verzinsen (S. 2 Ziff. II.3 und Ziff. III.3) und es seien die durch ihn bevorschussten Kinderrenten in der Höhe von jeweils Fr. 260.-- für die Monate November und Dezember 2013 bei den Nachzahlungen zu berücksichtigten (S. 2 f. Ziff. II.4 und Ziff. III.4).

    Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, es sei festzustellen, dass die Rückforderung des AZL in einem anderen Gerichtsverfahren bereits bestritten worden sei (S. 2 Ziff. II.6 und S. 3 Ziff. III.5).

3.2.2    Betreffend die angefochtene Verfügung, welche die Hauptrente betrifft (vgl. Urk. 9/2), beantragte der Beschwerdeführer (Urk. 9/9), es sei festzustellen, dass für die Verrechnung der Nachzahlung der Beschwerdegegnerin mit Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 1‘663.25 kein gültiger Rechtsgrund vorliege (S. 2 Ziff. II.2). Einerseits habe er dazu weder ein schriftliches Einverständnis gegeben, noch liege eine lückenlose Aufstellung aller in derselben Zeit erbrachten Leistungen vor. Zudem sei gemäss der Klientenkontoabrechnung vom 15. Juli 2013 für die Zeit von Januar 2010 bis Dezember 2012 bereits ein Überschuss zu seinen Gunsten festgestellt worden. Da alle Schulden restlos getilgt worden seien, entbehre der Verrechnungsantrag jeder Grundlage (S. 2 Ziff. III.2). Weiter beantragte er, es sei festzustellen, dass die Rückforderung des AZL bereits in einem anderen Gerichtsverfahren bestritten werde (S. 2 Ziff. II.3 und S. 3 Ziff. III.3). Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, es sei festzustellen, dass bezüglich Verrechnung mit Leistungen der SWICA im Umfang von Fr. 21‘909.80 weder eine gültige Verrechnung noch ein gültiger Rechtsgrund vorhanden sei (S. 2 Ziff. II.4). Insbesondere fehle es bezüglich der Leistungen der SWICA einerseits an der Kongruenz zwischen den schädigenden Ereignissen und andererseits an der Kongruenz der Zweckbestimmung von Rente und Krankentaggeld (S. 3 f. Ziff. III.4). Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm schon vor dem 1. November 2008 eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten, da es ihm krankheitsbedingt nicht möglich gewesen sei, sich früher zum Rentenbezug anzumelden (S. 2 Ziff. II.5 und S. 4 Ziff. III.5).

3.3    Soweit der Beschwerdeführer unter Ziffer 2 und 4 der materiellen Anträge Feststellungsbegehren stellt, sind diese mit Blick auf die übrigen Anträge und die Beschwerdebegründung sowie unter Berücksichtigung des für die Auslegung von Willenserklärungen zwischen Behörden und versicherten Personen massgebenden Prinzips von Treu und Glauben (vgl. in BGE 130 V 61 nicht publizierte E. 3.2.1 des Urteils des Bundesgerichts I 138/02 vom 27. Oktober 2003, mit weiteren Hinweisen) als Leistungsbegehren auf Erhöhung der Nachzahlung um den seiner Ansicht nach fälschlicherweise verrechneten Betrag von Fr. 1‘663.25 und Fr. 21‘909.80 sowie verzugszinspflichtige Auszahlung dieser Beträge an ihn zu interpretieren und als solche zulässig.

3.4    Sodann ist festzuhalten, dass der Rentenbeginn mit Urteil vom 11. Juni 2013 im Prozess IV.2012.00524 rechtskräftig festgesetzt wurde, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht mehr zurückzukommen ist (vgl. Urk. 9/9 Ziff. II.5). Überdies würde dies ohnehin nicht Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Verfügung bilden.


4.    Im Urteil vom 4. November 2015 wurde bereits rechtskräftig festgehalten, dass die Rückforderungen der durch das AZL zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 11‘366.-- sowie von Fr. 10‘201.-- nicht zu beanstanden und rechtmässig sind (Prozess ZL.2014.00095 E. 2.4).

    Mit am 29. Oktober 2013 unterzeichnetem Verrechnungsantrag machte das AZL für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Oktober 2013 eine Verrechnung für erbrachte Leistungen im Umfang von Fr. 21‘567.-- geltend (Urk. 7/191/2 Ziff. 3). Dieser Betrag setzt sich aus den während dem genannten Zeitraum zu viel erbrachten Zusatzleistungen von Fr. 11‘366.-- für den Beschwerdeführer sowie von Fr. 10‘201.-- für die für seine Tochter gesprochenen Zusatzleistungen zusammen (vgl. Urk. 7/191/3-19). Dabei handelt es sich um Vorschussleistungen gemäss Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV (vgl. vorstehend E. 2.1). Die Vorschussleistungen fallen sodann auch in den Zeitraum vom 1. November 2008 bis 31. Oktober 2013, in welchem dem Beschwerdeführer Nachzahlungen der Beschwerdegegnerin zustehen (vgl. Urk. 7/191/2 Ziff. 2 sowie Urk. 2 und Urk. 9/2). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung im Umfang von Fr. 10‘201.-- (Urk. 2) und Fr. 11‘366.-- (Urk. 9/2) ist demzufolge nicht zu beanstanden.


5.    Was die Verrechnung mit den Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 1‘663.25 betrifft, geht aufgrund der Stellungnahme der Beigeladenen vom 1. Mai 2016 (Urk. 16) sowie dem dazugehörigen Nachtrag vom 25. Mai 2016 (Urk. 22) hervor, dass diesbezüglich zwischen der Beigeladenen und dem Beschwerdeführer noch immer ein Einspracheverfahren hängig ist. Da Steitigkeiten über Bestand und/oder Höhe der Rückerstattungsforderung zwischen dem Versicherten und der Vorschussleistenden auszutragen sind, ist die IV-Stelle nicht befugt, darüber verfügungsweise zu befinden (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3Auflage 2014, S. 532 Rn 16).

    Aus dem Gesagten folgt ohne Weiteres, dass weder die Beschwerdegegnerin noch das Sozialversicherungsgericht zuständig sind, um über die umstrittene Höhe des Rückerstattungsanspruchs der Beigeladenen zu entscheiden. Dieser Rechtsstreit zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen ist gemäss den anwendbaren fürsorgerechtlichen Bestimmungen auf verwaltungsrechtlichem Weg auszutragen. Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung, soweit darin auf Auszahlung von Fr. 1'663.25 an die Beigeladene geschlossen wird, aufzuheben ist. Mit der Anordnung einer derartigen Auszahlung überschritt die Beschwerdegegnerin ihre Kompetenzen.


6.    

6.1    Sodann verrechnete die Beschwerdegegnerin Vorschussleistungen des Krankentaggeldversicherers mit ihren Rentennachzahlungen (vgl. Urk. 9/2): Der Krankentaggeldversicherer machte mit Verrechnungsantrag vom 27. November 2013 für die Zeit vom 2. März 2009 bis 30. April 2010 eine Verrechnung im Umfang von Fr. 21‘909.80 geltend (Urk. 7/196/1-2, vgl. auch das Schreiben des Krankentaggeldversicherers an den Beschwerdeführer vom 27. November 2013, Urk. 7/196/4-5). Die Nachzahlung der Beschwerdegegnerin erfolgte für die Zeit vom 1. November 2008 bis zum 31. Oktober 2013 (vgl. Urk. 7/196/2 Ziff. 2). Damit sind die genannten Vorschussleistungen sowohl hinsichtlich Zeitraum als auch hinsichtlich der betraglichen Höhe durch die Rentennachzahlungen der Beschwerdegegnerin gedeckt. Der Krankentaggeldversicherer hielt des Weiteren in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) in Ziffer 28 für bevorschusste Krankentaggeldleistungen einen Vorbehalt der Rückforderung anlässlich einer Rentennachzahlung ausdrücklich fest (Urk. 7/196/7). Damit sind die Voraussetzungen für eine Verrechnung des Krankentaggeldes mit der Rentennachzahlung gegeben (vgl. vorstehend E. 2.1).

6.2    Der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung ist, dass Versicherungsleistungen nicht doppelt bezogen werden können. Wenn eine Versicherung (etwa die Taggeldversicherung) während einer Zeit Leistungen erbracht hat und der versicherten Person für die gleiche Zeit rückwirkend eine Rente (etwa der Invalidenversicherung) zugesprochen wird, steht die Nachzahlung der rückwirkend zugesprochenen Rente der Versicherung, die vorher Taggeldleistungen erbracht hat, im Umfang dieser Vorleistungen zu.

6.3    Dieser Grundgedanke ist in der Invalidenversicherung mit Art. 85bis IVV umgesetzt (vorstehend E. 2.1). Hat eine Versicherung Taggeldleistungen erbracht, so kann sie diese bei der Invalidenversicherung zur Verrechnung mit einer rückwirkenden Rentennachzahlung anmelden, sofern (unter anderem) der Vertrag, in dessen Erfüllung die Taggelder bezahlt wurden, ein Rückforderungsrecht vorsieht.

6.4    Um eine solche Konstellation handelt es sich hier. Die Taggeldversicherung hat Taggeldleistungen erbracht, und Ziffer 28 der AVB enthält das Rückforderungsrecht (vorstehend E. 6.1). Damit bleibt keine Anwendung für die Überentschädigungsregel gemäss Art. 69 ATSG (vgl. Urk. 9/9 S. 3 Ziff. 4).

    Die Verrechnung des Krankentaggeldes mit der Rentennachzahlung ist somit nicht zu beanstanden.


7.

7.1    Weiter rügte der Beschwerdeführer, die von ihm erbrachten Vorleistungen für die Zeit vom 1. November 2008 bis 30. April 2010 von insgesamt Fr. 5‘786.-- seien von der Beschwerdegegnerin zu verzinsen und es seien die durch ihn bevorschussten Kinderrenten in der Höhe von jeweils Fr. 260.-- für die Monate November und Dezember 2013 bei den Nachzahlungen zu berücksichtigten (vorstehend E. 3.2.1).

7.2    Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG ist die Beschwerdegegnerin erst nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruches, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Der Beschwerdeführer meldete sich am 10. November 2009 zum Leistungsbezug an, weshalb die Beschwerdegegnerin frühestens ab 1. Dezember 2010 Verzugszinsen zu leisten hat. Die vom Beschwerdeführer erbrachten Vorleistungen für den Zeitraum zwischen dem 1. November 2008 und dem 30. April 2010 fallen somit noch nicht unter die Verzugszinspflicht.

7.3    Wie nachfolgend (E. 8) aufzuzeigen sein wird, sind die Nachzahlungen der Kinderrente an den Beschwerdeführer und nicht an die Kindsmutter auszurichten. Da es sich beim Betrag von Fr. 5‘786.-- um durch den Beschwerdeführer erbrachte Vorschussleistungen handelt, hätten diese von der Beschwerdegegnerin gar nicht erst vom Rentennachzahlungsbetrag abgezogen werden dürfen (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 2), weil sie dem Beschwerdeführer ansonsten zweimal angelastet werden. Dementsprechend ist der Nachzahlungsbetrag von Fr. 6‘250.-- um Fr. 5‘786.-- zu erhöhen.

7.4    Was die Vorschussleistungen für November und Dezember 2013 betrifft, wurden in der Verfügung vom 13. Dezember 2013 lediglich die Leistungen bis Ende November 2013 verrechnet, weshalb Vorschussleistungen für den darauffolgenden Monat nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet. Da die Kinderrente unter anderem auch für den Monat November 2013 an den Beschwerdeführer auszuzahlen sein wird (vgl. nachstehend E. 8), kann er seine allfällig an die Kindsmutter erbrachten Vorschussleistung mit der (neu) an ihn ausgerichteten Nachzahlung verrechnen.


8.    

8.1    Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, die Nachzahlung der Kinderrente sei ihm auszurichten und nicht an die Kindsmutter zu leisten (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.2). Es sei bereits in einem früheren Verfahren festgehalten worden, dass die Nachzahlungen nicht an die Kindsmutter geleistet werden könnten, da die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung nach Art. 20 ATSG nicht gegeben seien und keine Verrechnungsanträge bevorschussender Drittversicherer vorliegen würden (S. 2 Ziff. III.2).

8.2    Der - nach Verrechnung mit Rückforderungsansprüchen sowie Vorschussleistungen übrig gebliebene - Nachzahlungsbetrag der Kinderrente für die Monate November 2008 bis November 2013 für die bei der Kindsmutter wohnende Tochter des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 2) wurde von der Beschwerdegegnerin auf das Konto der Kindsmutter überwiesen (vgl. Urk. 7/228/2 Ziff. 3 sowie Urk. 3/2).

8.3    Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (vgl. vorstehend E. 2.2.1).

    Bei der vorliegend strittigen Drittauszahlung handelt es sich um eine Nachzahlung. Da sich Art. 20 ATSG ausschliesslich auf Drittauszahlungen von laufenden Leistungen bezieht, fällt dieser Gesetzesartikel vorliegend ohnehin ausser Betracht.

    Die Drittauszahlung einer Nachzahlung wird durch Art. 22 Abs. 2 ATSG geregelt (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 16 zu Art. 20 ATSG). Die erfolgte Drittauszahlung ist jedoch auch nicht von Art. 22 Abs. 2 ATSG abgedeckt. Buchstabe a und b dieser Bestimmung zählen auf, gegenüber welchen Personen und Stellen eine Nachzahlung abgetreten werden kann: Es sind dies der Arbeitgeber oder die öffentliche oder private Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a). Weiter können Nachzahlungen einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt, abgetreten werden (lit. b). Vorliegend wurde die Nachzahlung jedoch an keine der genannten Personen oder Stellen geleistet, sondern an die Kindsmutter. Auch ist zu beachten, dass Art. 22 Abs. 2 ATSG Bezug nimmt auf Vorschusszahlungen beziehungsweise Vorleistungen. Somit fällt eine Abtretung von Nachzahlungen nur in Betracht, wenn im Hinblick auf einen konkreten sozialversicherungsrechtlichen Anspruch bevorschusst beziehungsweise vorgeleistet wurde (Kieser, a.a.O., N. 36 zu Art. 22 ATSG).

8.4    Nach dem Gesagten ist demnach festzuhalten, dass die direkte Auszahlung der Nachzahlung der Kinderrente für den Zeitraum von November 2008 bis November 2013 an die Kindsmutter nicht rechtens war, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Sämtliche Leistungen sind an den Beschwerdeführer zu überweisen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer zudem nach Massgabe von Art. 26 ATSG Verzugszinsen auszurichten.


9.    Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Verfügung vom 13. Dezember 2013 hinsichtlich Nachzahlung der Kinderrente (Urk. 2) - soweit darauf einzutreten ist - insofern gutzuheissen, als die Auszahlung des Nachzahlungsbetrages der Leistungen für die Tochter an die Kindsmutter zu Unrecht erfolgte. Der Nachzahlungsbetrag von Fr. 6‘250.-- ist an den Beschwerdeführer auszurichten und zu verzinsen. Sodann ist er um die Vorschussleistung des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 5‘786.-- zu erhöhen.

    Sodann ist die Beschwerde betreffend Verfügung vom 13. Dezember 2013 hinsichtlich Nachzahlung der Hauptrente (Urk. 9/2) - soweit darauf einzutreten ist - insofern teilweise gutzuheissen, als darin auf Auszahlung von Fr. 1‘663.25 an die Beigeladene geschlossen wurde. Der dem Beschwerdeführer auszubezahlende Betrag von Fr. 21‘889.95 ist um Fr. 1‘663.25 zu erhöhen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


10.

10.1    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

10.2    Der Beschwerdeführer beantragte sodann, ihm sei die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 23 Ziff. 4).

    Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bei-ziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).

    Aufgrund seiner persönlichen Umstände (als ehemaliger Jurastudent, der bereits auch über einige praktische prozessrechtliche Erfahrung - unter anderem am hiesigen Gericht - verfügt) und insbesondere nachdem der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden (Urk. 1 und Urk. 9/1) rechtsgenüglich seine Rechtsbegehren sowie deren Begründung dargelegt hat, ist eine anwaltliche Vertretung vorliegend - im Zeitpunkt der Gesuchstellung (4. Mai 2016; Urk. 23) - nicht notwendig.

10.3    Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.


Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

Sodann erkennt das Gericht:

1.    

1.1    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Dezember 2013 betreffend Nachzahlung Kinderrente - soweit darauf eingetreten wird - aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Nachzahlungsbetrag von Fr. 6‘250.-- direkt an den Beschwerdeführer anstatt an die Kindsmutter auszurichten und zu verzinsen ist. Sodann ist dieser Betrag um die Vorschussleistung des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 5‘786.-- zu erhöhen.

1.2    Weiter wird die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2013 betreffend Nachzahlung der Hauptrente - soweit darauf eingetreten wird - teilweise gutgeheissen, soweit darin auf Auszahlung von Fr. 1‘663.25 an die Beigeladene geschlossen wurde. Der dem Beschwerdeführer auszubezahlende Betrag von Fr. 21‘889.95 ist um Fr. 1‘663.25 auf insgesamt Fr. 23‘553.20 zu erhöhen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Stadt Zürich Sozialzentrum Hönggerstrasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti