Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00108




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 18. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1967, meldete sich am 19. Februar 2002 unter Hinweis auf ein seit dem 26. Februar 2001 bestehendes Schleudertrauma mit Rücken- und Nackenproblemen und teilweiser Lähmung der Arme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 7.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 5. Februar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 94 % eine ganze Rente ab 1. Februar 2003 zu (Urk. 7/25).

    Nach Eingang eines am 3. Dezember 2007 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/37) holte die IV-Stelle unter anderem beim Y.___ ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 16. Juli 2009 erstattet wurde (Urk. 7/49). Am 14. Januar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/54). Am 15. Januar 2010 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht (Urk. 7/55).

1.2    Nach Eingang eines am 23. April 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/58) veranlasste die IV-Stelle beim Z.___, A.___, ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 19. Januar 2012 erstattet wurde (Urk. 7/76). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/80, Urk. 7/85, Urk. 7/88) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 die Verfügung vom 5. Februar 2003 wiedererwägungsweise auf und setzte die bisherige ganze Invalidenrente auf eine halbe Rente herab (Urk. 7/96 und Urk. 7/100 = Urk. 2).

    

2.    Die Versicherte erhob am 27. Januar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr über den 31. Januar 2014 hinaus weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 9. Mai 2014 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.3    Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (SVR 2006 IV Nr. 21 S. 75 E. 1.2 [I 545/02]; Urteile des Bundesgerichts I 632/04 vom 23. Februar 2005 E. 3.1; 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 5. Februar 2003 damit, der Einkommensvergleich mit einem Invaliditätsgrad von 94 % sei unter der fälschlichen Annahme erfolgt, eine Tätigkeit sei lediglich noch im geschützten Rahmen möglich, obwohl noch eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft zumutbar gewesen sei (Verfügungsteil 2 S. 2 oben).

    Bezüglich der medizinischen Sachverhaltslage habe man damals vollumfänglich auf die Abklärungen der Taggeldversicherung, insbesondere auf deren psychiatrischen Bericht abgestellt, welcher ohne Diagnosestellung und auf einer unklaren und nicht nachvollziehbaren medizinischen Befunderhebung sowie auf ausschliesslich subjektiven Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin beruht habe (Verfügungsteil 2 S. 2 unten). Die damalige Rentenzusprache sei demnach nicht nur gestützt auf einen unvollständigen und unklaren medizinischen Sachverhalt im Sinne der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erfolgt, sondern auch aufgrund einer unrichtigen Würdigung des damaligen Sachverhaltes, indem ohne ersichtlichen Grund eine eigene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen, es aber gleichzeitig unterlassen worden sei, die tatsächliche erwerbliche Situation der Versicherte zu klären. Für den zukünftigen Anspruch sei in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (Verfügungsteil 2 S. 3).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung sei mangels zweifelloser Unrichtigkeit nicht rechtens. So sei die psychiatrische Beeinträchtigung mit einer Restarbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % erheblich gewesen, und es hätten sich auch aus somatischer Sicht erhebliche Einschränkungen ergeben. Der Beschwerdegegnerin habe es frei gestanden, auf die DAP- oder auf die Tabellenlöhne abzustellen. Dementsprechend sei es richtig, dass die Restarbeitsfähigkeit lediglich noch auf einen geschützten Arbeitsmarkt bezogen worden sei. Die Nebenerwerbstätigkeit als Hauswartin werde faktisch regelmässig nicht von ihr, sondern von ihrem Sohn und ihrem Partner ausgeführt (S. 7 f. Ziff. 18).

    Auch wenn die Beschwerdegegnerin die Verweistätigkeit für angepasste Tätigkeiten nicht auf den geschützten Arbeitsmarkt bezogen hätte, so hätte angesichts einer mehrfach bestätigten Restarbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % ohnehin ein Invaliditätsgrad von über 70 % resultiert, weshalb die Zusprache einer ganzen Invalidenrente auf jeden Fall korrekt gewesen sei (S. 8 f. Ziff. 19).

    Auch die Reduktion der Invalidenrente sei nicht rechtens, da es klar an einem Revisionstatbestand fehle (S. 10 f. Ziff. 25).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig war respektive ob ein Revisionsgrund vorliegt.


3.

3.1    Der am 5. Februar 2003 mit Wirkung ab 1. Februar 2003 verfügten Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 7/25) lagen folgende Berichte zugrunde:

    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, führte nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 6. September 2001 in seinem Bericht vom 7. September 2001 (Urk. 7/12/17) aus, es bestehe formal-theoretisch eine Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 80 % (Ziff. 1). Es bestünden klinisch keine Hinweise für Simulation und/oder forcierte Aggravation im Rahmen einer primären Rentenbegehrlichkeit. Die Art der subjektiven Beschwerdebeschreibung sei einer einfachen Habitualpersönlichkeitsstruktur, dem soziokulturellen Hintergrund und dem Ausmass der psychiatrischen Störung entsprechend.

    Klinisch imponiere ein manifestes depressives Syndrom zumindest mittelschweren Ausprägungsgrades mit leistungspsychologisch ausgewiesenen kognitiv-intellektuellen Defiziten (Wortfindungsstörungen, Umstellfähigkeit, Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, Handlungsenergie, Handlungsplanung, konzentrativ-mnestische Defizite, erhöhte Interferenzanfälligkeit).

    Das subjektive Beschwerdebild mit vornehmlich Angst, Konzentrationseinbussen, Vergesslichkeit, depressiver Verhaltensänderung, hoher innerpsychischen Spannung und Nervosität finde in der aktuellen Untersuchung beziehungsweise deren Befunden ein äquivalentes Bild. Die Prognose sei unklar (Ziff. 2).

3.2    Die Fachpersonen des C.___ stellten in ihrem Bericht 12. Oktober 2001 (Urk. 7/12/7-16) folgende Diagnosen (S. 1):

- Schmerzbild mit cervicocephaler und -spondylogener und panvertebraler Komponente mit vegetativer Begleitsymptomatik und subjektiv empfundenen neuropsychologischen Defiziten

- anamnestisch Status nach lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5 links bei mediolateraler Diskushernie 1996

- Status nach Selbstunfall am 26. Februar 2001 mit anamnestisch Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion und Kopfanprall

- manifestes depressives Syndrom zumindest mittelschweren Ausprägungsgrades mit leistungspsychologisch ausgewiesenen kognitiv-intellektuellen Defiziten

    Die Fachpersonen führten aus, über die Zumutbarkeit der angestammten beruflichen Tätigkeit als selbständige Raumpflegerin und über die Zumutbarkeit anderer beruflicher Tätigkeiten könne auf Grund der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) keine Aussage gemacht werden (S. 2 unten). Im Moment schienen keine physiotherapeutischen Massnahmen sinnvoll, da die Klientin körperlich nicht belastbar und sehr berührungsempfindlich sei (S. 3 oben). Die gesamte Beschwerdeproblematik sowohl von Seiten der Schmerzen wie auch von den daraus sich ergebenden Behinderungen her werde mehrheitlich durch das psychiatrische Krankheitsbild geprägt. Daraus ergebe sich entsprechend der Beurteilung von Dr. B.___ eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 %, welche in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Reinigungsdienst zumindest medizinisch-theoretisch zumutbar wäre (S. 3 Mitte). Das psychiatrische Krankheitsbild lasse eine höchstens 20-30%ige Erwerbsfähigkeit zu (S. 4 Ziff. 11).

    Insgesamt wiesen die klinische Untersuchung, der Umgang mit den Schmerzen bei den Leistungstests mit Selbstlimitierung schon bei geringen Gewichten und die deutlich tiefe Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit darauf hin, dass nicht biomechanische Faktoren, sondern eher das Schmerzverhalten im Vordergrund stehe. Letzteres werde durch die im Bericht von Dr. B.___ festgehaltenen neuropsychiatrischen Befunde, insbesondere dem manifesten depressiven Zustand mit Angstverhalten bestimmt, so dass die Befunde und die Reaktion der Patientin anlässlich der Untersuchung nachvollziehbar erschienen (S. 2 Mitte).

3.3    Die Ärzte der D.___ stellten in ihrem Bericht vom 9. November 2001 (Urk. 7/7/11-13) folgende Diagnosen (S. 1):

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom nach Autounfall am 26. Februar 2001

- depressive Symptomatik, kognitive Schwierigkeiten, Wut und chronischer Ärger bei Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen und psychosozialer Belastungssituation, ICD-10 F43.23, F60.3

    Die Ärzte führten aus, sie hätten die Beschwerdeführerin am 8. November 2001 konsiliarisch untersucht.

    Sie habe berichtet, dass der im beiliegenden Bericht beschriebene Suizidversuch nicht freiwillig, sondern auf Geheiss des damaligen Freundes erfolgt sei. Später sei er abgehauen und sie habe ihn polizeilich angezeigt, worauf er in Untersuchungshaft gekommen sei. Das Strafverfahren sei noch im Gange. Zirka jeden Monat tauche dieser E.___ auf und wolle sich entschuldigen und bedränge sie für eine erneute Freundschaft. Kürzlich habe sie erneut die Polizei gerufen.

    Nach längerer Arbeitslosigkeit habe sie vor über einem Jahr ein Reinigungsinstitut gegründet, das sie selbständig und zeitweise zusammen mit Aushilfen betrieben habe. Seit dem Unfall im Februar diese Jahres sei sie arbeitsunfähig (S. 1 unten).

    Heute lebe sie zusammen mit einem Freund, den sie vor wenigen Monaten kennengelernt habe, in ihrer Wohnung. Der Freund sei arbeitslos. Weiter lebe ihr heute 17-jähriger Sohn in der Wohnung. Dieser habe keine Lehrstelle und arbeite selten bei seinem Grossvater in dessen Reinigungsinstitut. Finanziell sei es sehr knapp. So würden alle Ausgaben sowohl des Freundes als auch des Sohnes von ihrer Taggeldversicherung bestritten (S. 2 oben).

    Laut Beschwerdeführerin hätten ihre Schwierigkeiten nach dem Unfall am 26. Februar 2011 begonnen. Sie habe damals einen Selbstunfall in einer Kurve erlitten. In jenem Moment habe sie sich selber gesehen, und es sei ein wunderschönes Licht aufgegangen, als sie mit dem Tod gerechnet habe. Heute habe sie noch oft Sehnsucht danach. Zum genauen Unfallhergang und was anschliessend geschehen sei, könne sie nichts Genaues sagen. Seither habe sie Schmerzen vor allem im Bereich des Nackens und Mühe, sich zu konzentrieren. Sie sei viel vergesslicher, habe Probleme, Worte zu finden, sei häufig gereizt und habe Streit mit ihrem Freund. Inzwischen habe sie kaum mehr Hoffnung auf Besserung. Sie könne seither nicht mehr Tanzen und auch das Arbeiten sei nicht mehr möglich. Früher habe sie für alle anderen gearbeitet wie der „letzte Dreck“. Nun fühle sie sich überflüssig. Nur zuhause gehe es einigermassen. Der Sohn mache seit dem Unfall viel mehr Haushalt. Zu einer Besserung der Symptomatik komme es einzig durch etwas Schmerzmittel oder vor allem durch Cannabis-Konsum.

    Die Schmerzen seien wie Schläge und stechend und sie habe manchmal kein Gefühl im Körper und verspüre Ameisen. Zeitweise würden ihr Gegenstände aus der linken Hand fallen (S. 2 Mitte).

    In ihrer Beurteilung führten die Ärzte aus, bei der Beschwerdeführerin stünden neben den Schmerzen die depressive Symptomatik, die subjektiv empfundenen Defizite, ein chronischer Ärger sowie eine Anspannung im Zentrum. Beziehungsschwierigkeiten, Probleme mit dem Sohn sowie finanzielle Schwierigkeiten seien für die Patientin im Hintergrund. Die gesamte Problematik sei in engem Zusammenhang mit einer Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen zu sehen. Dazu gehörten der chronische Ärger, impulsive Handlung, die Polarisierung zwischen Gut und Böse, im Hintergrund vorhandene diffuse Ängste, sowie ein wenig gefestigtes Selbstbild. Das Erleben der vorwiegend körperlichen Beschwerden nach dem Unfall dürfte eine psychoprotektive Funktion haben (S. 2 unten). Die Ärzte führten aus, gegenwärtig bestehe keine Indikation für eine Psychotherapie im engeren Sinne, die Wiederaufnahme von stützenden Gesprächen beim Psychologen werde jedoch empfohlen. Für die Stabilisierung scheine der Aufbau einer Tagesstruktur von eminenter Wichtigkeit zu sein. Solange dies mittels Arbeit nicht möglich sei, sei beispielsweise die Teilnahme an einer Tagesklinik zu evaluieren (S. 3 oben).

3.4    Die Ärzte des F.___ stellten in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2001 (Urk. 7/7/5-8) folgende Diagnosen (S. 1):

- chronisches cervicocephales Syndrom bei

- Status nach HWS-Distorsion am 26. Februar 2001

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei

- Status nach lumboradikulärem Syndrom L5 links bei Diskushernie L4/L5 1996

- Depression mit Schmerzverarbeitungsstörung, kognitiven Defiziten und psychosozialer Belastungssituation

    Die Ärzte des F.___ führten nach Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2. bis am 22. November 2001 aus, die Zuweisung der bereits verschiedentlich abgeklärten Patientin sei wegen eines cervicocephalen Syndroms seit einem Selbstunfall mit HWS-Distorsion am 26. Februar 2001 erfolgt (S. 1 Mitte).

    Vom 2. bis 30. November 2001 habe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden. Die weitere Arbeitsfähigkeit werde mehrheitlich durch das psychiatrische Krankheitsbild geprägt. Die weitere Arbeitsfähigkeit für die bisher durchgeführte Arbeit im Reinigungsdienst sei mit 30 % zu beurteilen (S. 2 Mitte).

    Klinisch zeige sich das Bild eines vorwiegend myofaszialen Schmerzsyndroms mit eingeschränkter HWS-Beweglichkeit in sämtlichen Ebenen. Intensive Physiotherapie und Analgesie von drei Wochen Dauer hätten weder subjektiv noch objektiv eine Veränderung gebracht. Ein MRI der HWS habe wegen Hyperventilations- und Panikattacken nicht durchgeführt werden können. Es sei neben konventionellen Röntgenbildern ein CT der HWS angefertigt worden. Diese Untersuchungen seien allesamt unauffällig gewesen.

    Im Vordergrund stehe eine schwere psychosoziale Problematik mit abhängiger Persönlichkeit sowie einer chronischen Schmerzverarbeitungsstörung. Mnestische und kognitive Defizite erschwerten zusätzlich die Anamneseerhebung und das Gespräch (S. 1 unten).

    Die Ärzte führten aus, ihrer Meinung nach handle es sich vorwiegend um eine psychiatrisch bedingte Langzeitarbeitsunfähigkeit. Zur Vollständigkeit sei noch eine neurologische Beurteilung der chronischen Schmerzsymptomatik im weiteren Verlauf zu empfehlen (S. 2 oben).

3.5    Die Ärzte des F.___ stellten in ihrem Bericht vom 5. Februar 2002 (Urk. 7/12/4-6) die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2001 (vorstehend E. 3.4). Sie führten aus, dass das Unfallereignis vom 26. Februar 2001 zu einer Exazerbation einer bereits vorbestehenden schwierigen psychosozialen Belastungssituation geführt habe. Die Arbeitssituation der Patientin sei bereits vor dem Unfall deutlich erschwert gewesen. Die Arbeitsfähigkeit werde höchstens sekundär durch das rheumatologische Krankheitsbild geprägt. Aus rheumatologischer Sicht sei sie arbeitsfähig. Die Arbeitsunfähigkeit werde durch das psychiatrische Krankheitsbild geprägt. Es werde auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des C.___ vom 12. Oktober 2001 sowie auf die Beurteilung von Dr. B.___ abgestellt, welche eine 30%ige Arbeitsfähigkeit festgelegt hätten (S. 2 Ziff. 3). Seit dem 30. November 2001 sei die Beschwerdeführerin zu 30 % arbeitsfähig geschrieben worden für ihre bisherige Tätigkeit (S. 2 Ziff. 4). Bei der psychisch labilen depressiven Patientin mit abhängiger Persönlichkeitsstörung sei keine deutliche Verbesserung der gesamten Situation zu erwarten. Eine Chronifizierung der Schmerzsymptomatik habe sich bereits eingestellt. In sämtlichen bildgebenden Untersuchungen der HWS sowie klinisch liessen sich keine objektivierbaren körperlichen Beeinträchtigungen feststellen. Es sei jedoch bekannt, dass eine Schmerzproblematik nach einer HWSDistorsion auftreten könne, trotz normalen objektiven Untersuchungsbefunden (S. 2 Ziff. 6-7).

3.6    Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 19. März 2002 (Urk. 7/7/14-15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1 lit. A):

- chronisches cervicocephales und brachiales Syndrom links

- vorwiegend myofasziales Schmerzsyndrom Schulter-Nacken-Bereich

- Status nach HWS-Distorsion am 26. Februar 2001

- chronisches lumbovertebrales Syndrom

- Status nach lumboradikulärem Syndrom 1996 bei Diskushernie L4/L5

- intermittierende Parästhesien der Hände

- wahrscheinlich im Rahmen einer Hyperventilation

- Depression mit Schmerzverarbeitungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation

    Dr. G.___ führte aus, er kenne die Patientin schon seit September 1996. Schon damals habe wegen eines lumboradikulären Syndroms eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es sei jedoch durch viel Geduld und durch eine konsequente konservative Behandlung die Integration in den beruflichen und familiären Alltag gelungen. Am 26. Februar 2001 habe sich die Patientin bei einem Selbstunfall eine HWS-Distorsion zugezogen. Seither bestünden chronische Schmerzen mit Depression bei psychosozialer Belastungssituation. Trotz ambulanter Physiotherapie sei es zu keiner zufriedenstellenden Besserung gekommen, so dass vom 2. bis 22. November 2001 eine stationäre Therapie in der Rheumaklinik des F.___ durchgeführt worden sei, wodurch ebenfalls keine Besserung erfolgt sei. Vom 26. Februar 2001 bis 31. März 2002 habe eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 100 % bestanden. Seit dem 1. April 2002 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (S. 1. Ziff. 1 lit. B). Auf längere Sicht wäre aus rheumatischer Sicht eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich, doch sei diese vorwiegend psychiatrisch bedingt eingeschränkt, so dass eine Prognose schwierig sei (S. 1 Ziff. 1).

3.7    Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie, stellte in seinem Bericht vom 29. August 2002 (Urk. 7/14) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A.):

- posttraumatisches cervicocephales Schmerzsyndrom bei Status nach Überdehnungstrauma der HWS am 26. Februar 2002

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei Status nach lumboradikulärem Syndrom L5 links bei Diskushernie L4/5 1996

- Depression mit Schmerzverarbeitungsstörung, kognitiven Defiziten und psychosozialer Belastungssituation

    Dr. H.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 19. März 2002 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 27. August 2002 erfolgt (lit. D. Ziff. 1 und 2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 26. Februar 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (lit. B.). Der Zustand der Beschwerdeführerin lasse sich durch medizinische Massnahmen verbessern (lit. C. Ziff. 1-2). Insgesamt sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags möglich. Das Konzentrations- und das Auffassungsvermögen sowie die Belastbarkeit seien stark und die Anpassungsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt (S. 4).

    Hauptproblem seien die seit dem Unfall vom 26. Februar 2001 bestehenden Nacken- und Kopfschmerzen mit Schmerzausstrahlung in den Schulter- und Armbereich links und im Weiteren beklage die Patientin Schwindel und Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (lit. D. Ziff. 3).

3.8    Dr. med. I.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2002 (Urk. 7/18) zum Verlaufsprotokoll der Berufsberatung aus, seines Erachtens könne die angegebene Restarbeitsfähigkeit mit medizinischen Aspekten begründet werden. Die Wartezeit sei mit Unfalldatum vom 26. Februar 2001 zu eröffnen.

3.9    Die Abklärungsperson führte in ihrem Verlaufsprotokoll betreffend die Berufsberatung vom 16. Oktober 2002 (Urk. 7/20) unter dem Titel „medizinisch klare Fälle“ aus, gemäss Dr. G.___ habe bis 31. November 2001 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden, danach sei die Arbeitsfähigkeit mehrheitlich durch das psychiatrische Krankheitsbild geprägt gewesen. Diesbezüglich sei auf die Angaben des Psychiaters verwiesen worden. Im Bericht der D.___ vom 9. November 2001 werde dem Aufbau einer Tagesstruktur zur gesundheitlichen Rehabilitation erste Priorität eingeräumt, und es seien auch weitere therapeutische Massnahmen empfohlen worden. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei auf 30 % festgesetzt worden, zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit habe man sich nicht geäussert. Dr. H.___ habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angegeben, mit starker Einschränkung der Belastbarkeit und des Auffassungs- und Konzentrationsvermögens (psychische Funktionen). Betreffend die physischen Funktionen kämen gemäss Dr. H.___ nur sehr leichte Arbeiten mit Wechselbelastung in Frage.

    Die Abklärungsperson führte aus, aufgrund dieser Angaben ergebe ein DAPSuchlauf nach Eingabe der physischen Funktionseinschränkungen keinerlei Stellen, welche den angegebenen medizinischen Anforderungen entsprächen. Aber auch wenn es solche Stellen gäbe, schränkten die psychischen Einschränkungen die möglichen Arbeitsfelder noch zusätzlich erheblich ein. Bei stark eingeschränktem Konzentrations- und Auffassungsvermögen und stark eingeschränkter Belastbarkeit sei keine Eingliederungsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt mehr vorhanden. Bei der Beschwerdeführerin stünden therapeutisch-rehabilitative Massnahmen im Vordergrund. Eine Eingliederungsfähigkeit sei zur Zeit nicht gegeben und berufliche Massnahmen seien nicht möglich. Die für angepasste Tätigkeiten angegebene Arbeitsfähigkeit könne bestenfalls im geschützten Rahmen umgesetzt werden, wobei ein Einkommen von Fr. 2‘880.-- pro Jahr erzielt werden könnte. Der Invaliditätsgrad liege damit bei 94 % (S. 2 f. Ziff. 2).


4.    

4.1    Die Bestätigung der unveränderten Invalidenrente mit Mitteilung vom 14. Januar 2010 (Urk. 7/54) erging gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 16. Juli 2009 (Urk. 7/49) von Dr. med. J.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, Y.___.

4.2

4.2.1    Dr. J.___ stellte in ihrem rheumatologischen Teilgutachten nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2009 folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 5.1):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:

- Abflachung der physiologischen Lendenlordose und rechtskonvexer Lumbalskoliose

- ausgeprägter myostatischer Insuffizienz/muskulärer Dysbalance

- fortgeschrittener, erosiver Osteochondrose mit ventralen und lateralen Spondylosen und Spondylarthrosen LWK 4/5, weniger ausgeprägt auch LWK 5/SWK1

- anamnestisch Status nach lumboradikulärem Syndrom L5 links bei Diskushernie LWK 4/5 im Jahr 1996

    Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. J.___ ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom im Sinne eines funktionellen Hemisyndroms links mit Akzentuierung einer Cervikocephalgie und Cervikobrachialgie mit Fehlhaltung, ausgeprägter myostatischer Insuffizienz und muskulärer Dysbalance, bei Verdacht auf ein medikamenteninduziertes Schmerzsyndrom und ohne weiterem nachweisbarem pathologisch-anatomischem Korrelat (S. 22 f. Ziff. 5.2).

    Die von der Versicherten geklagten Beschwerden erklärten sich nur teilweise aus den oben genannten Diagnosen. Insgesamt bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den demonstrierten Beschwerden und Schmerzen (S. 24 unten).

    Dr. J.___ führte aus, aus rein rheumatologischer Sicht bestehe auch im retrospektiven Längsschnitt aufgrund der Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) bei deutlich über das altersentsprechende Mass hinausgehenden degenerativen Veränderungen und Status nach radikulärem Reizsyndrom L5 links keine Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft mehr. Ab wann diese Arbeitsunfähigkeit anzusetzen sei, könne aufgrund der vorliegenden ärztlichen Atteste nicht sicher bestimmt werden. Insofern gelte diese Einschätzung ab sofort.

    Bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des genannten Leistungsprofils habe aus rheumatologischer Sicht auch im retrospektiven Längsschnitt zu keinem Zeitpunkt ein Gesundheitsschaden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen hätte können, bestanden. Nach den jeweiligen Unfallereignissen im Februar 2001, im November 2002 sowie im April 2008 sei es behandlungsbedingt zu einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit gekommen, die jedoch einen therapeutischen Hintergrund aufweise. Die (schonungsbedingte) muskuläre Inaktivitätsatrophie beziehungsweise Dekonditionierung stelle aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar, da dieser Zustand durch entsprechende aktive Therapie behoben werden könne (S. 27 Mitte).

4.2.2    Dr. K.___ nannte in seinem psychiatrischen Teilgutachten nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2009 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leicht bis mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) bei labilem Selbstbild.

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Benzodiazepin- und Opiatabhängigkeit (ICD-10 F19.2) und akzentuierte emotional-instabile und unreife Persönlichkeitszüge (S. 34 Ziff. 5).

    Dr. K.___ führte aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe auf psychiatrischem Fachgebiet eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Versicherten sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft sowie für jegliche Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Prognostisch sei unter Nutzung psychotherapeutisch-psychopharmakologischer Behandlungsoptionen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 35 Ziff. 7).

    Er könne das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten phasenweise auftretenden diffusen Ängste mit innerer Unruhe und Stimmungsschwankungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Entzugssymptome einer seit Jahren bestehenden Benzodiazepin- und Opiat-Abhängigkeit (S. 36 unten).

    In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. September 2009 (Urk. 7/51) führte Dr. K.___ aus, es sei klinisch eine Beeinträchtigung von Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Konzentration zu eruieren. Vor dem Hintergrund der angeführten psychiatrischen Diagnosen (depressive Störung, Benzodiazepin- und Opiatabhängigkeit) handle es sich um eher leichte kognitive Einschränkungen als Folge der genannten Diagnosen. Auf die Diagnosestellung und Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit würde eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung keinen Einfluss haben. Die klinische Überprüfung der kognitiven Funktionen sei hierfür ausreichend (S. 1).

    Der Verlauf des psychischen Gesundheitszustandes ab 2002 sei anhand der Aktenlage nicht zu beurteilen und die subjektiven Angaben der Versicherten würden eher für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2002 sprechen. Die eigenen Untersuchungsergebnisse auf psychiatrischem Fachgebiet wiesen unter anderem jedoch auf eine versicherungsmedizinisch nicht relevante psychiatrische Problematik (Suchterkrankung, akzentuierte Persönlichkeitszüge), hin, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch retrospektiv vorgelegen habe und in die Beurteilung der Voruntersucher eingeflossen sei. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands, sondern von abweichenden Ergebnissen aufgrund einer aktuell versicherungsmedizinisch orientierten Bewertung der vorliegenden psychiatrischen Problematik gesprochen werden (S. 2).


5.

5.1    Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin folgende medizinische Berichte ein:

    Dr. H.___ stellte in seinem Bericht vom 30. Mai 2011 (Urk. 7/61) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- posttraumatisches cervicocephales Schmerzsyndrom bei Status nach Überdehnungstrauma der HWS am 26. Februar 2001 und am 22. November 2002

- chronisches spondylogenes Syndrom bei Status nach lumboradikulärem Syndrom L5 links, bei Diskushernie L4/5

- Status nach Körperverletzung durch Tätlichkeit mit multiplen Prellungen und Kontusionen

- posttraumatische Belastungsstörung

- Depression mit Schmerzverarbeitungsstörung, kognitiven Defiziten und psychosozialer Belastungssituation

    Dr. H.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 19. März 2002 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 23. März 2011 erfolgt. Seit seinem letzten Bericht vom 9. Februar 2008 liege ein relativ stationärer Verlauf vor, und es sei zu keiner wesentlichen Änderung der subjektiven und objektiven Befunde gekommen (Ziff. 1.2-4). Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden seit 2002 zu 100 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Für eine leichte, wechselbelastende Arbeit mit wahlweise Sitzen oder Stehen und insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und nicht mehr als 2 kg längerfristig, ohne Überkopfarbeit und ohne Arbeit in vorübergeneigter Haltung wäre die Patientin aus somatischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6-7).

5.2    Die Gutachter des Z.___ erstatteten am 19. Januar 2012 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten (Urk. 7/76/1-30). Sie stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 f. Ziff. 5.1):

- vorwiegend linksseitiges chronisches cervicospondylogenes Syndrom bei:

- degenerativen Veränderungen der HWS (Unkarthrosen C2/C3, C4-C6)

- Halswirbelsäulenfehlhaltung, linkskonvexer Brustwirbelsäulen-Skoliose

- Weichteilrheumatismus

- chronisches vorwiegend linksseitiges lumbospondylogenes Syndrom bei:

- degenerativen Veränderungen der LWS (bekannte kleine mediolaterale Diskushernie L3/L4 rechts, Osteochondrose mit Spondylose L4/L5, mit bekannter zentraler/parazentraler linksseitiger Diskusprotrusion, dorsale Osteochondrose L5/S1)

- rechtskonvexe LWS-Skoliose

- Weichteilrheumatismus

- Haltungsinsuffizienz

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typus, ICD-10 F60.31

- chronische Kopfschmerzen, nicht klassifizierbar (innerhalb eines cervicocephalen Schmerzsyndroms und/oder generalisierten Schmerzsyndroms)

- deutliche Einschränkung der Dauer- und geteilten Aufmerksamkeit mit einhergehenden, verbalen Gedächtnisstörungen, wahrscheinlich psychogener Genese

- Status nach Radikulopathie L5 links 1996, asymptomatisch

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen mässigen Missbrauch von Benzodiazepin (Dormicum) und Tramal, eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), einen Status nach zweimaligem Suizidversuch, einen Status nach fünffacher Vergewaltigung von vier verschiedenen Männern zwischen 1983 und 1995, einen Status nach Sektio cesaria, einen Staus nach Ovarialkarzinom und einen Status nach Lebensmittelvergiftung in der Kindheit (S. 22 Ziff. 5.2).

    Die Gutachter führten zusammenfassend aus, die Versicherte sei global aus medizinisch-theoretischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau seit dem 23. Juni 2009 zu 0 % arbeitsfähig (S. 27 Ziff. 7). Die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sei aus rheumatologischen, psychiatrischen und aus neurologischen Gründen eingeschränkt. Aus rheumatologischer Sicht stimme ihre Beurteilung mit den Schlüssen der bidisziplinären Voruntersuchung vom 23. Juni 2009 überein. Die Versicherte könne als Raumpflegerin nicht mehr arbeiten. Die rheumatologische Pathologie führe zur funktionellen Einschränkung. Die residuelle Leistungsfähigkeit könne therapeutisch aus rheumatologischer Sicht nicht verbessert werden (S. 28 Ziff. 8 oben). In einer krankheitsadaptierten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich (S. 26 Mitte).

    Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Dr. K.___ habe akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert. Die Gutachter des Z.___ führten aus, sie hätten im Gegensatz dazu, in Übereinstimmung mit den Ärzten der D.___ im Jahr 2001, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Vorgängig sei keine Typenuntersuchung gemacht worden. Es handle sich hier um einen impulsiven Typ (ICD-10 F60.30). Die Borderline-Störung lasse sich diagnostizieren, weil bereits vor dem Unfall 2001 eine Instabilität vorhanden gewesen sei. Die Versicherte habe eine depressive Grundstimmung mit dysphorischen und manischen Entgleisungen. Ein Leeregefühl sei vorhanden und von diffusen Ängsten begleitet. Bezugspersonen würden idealisiert oder entwertet. Es bestehe die Tendenz zu gefährlichen Beziehungen, Medikamentenmissbrauch, Selbstgefährdung und Beziehungsschwierigkeiten. Sie stimmten mit dem Vorgutachten vom Jahre 2009 überein, dass es sich nicht um eine posttraumatische Belastungsstörung handle (S. 28 Ziff. 8 Mitte). Ferner sei 2009 eine Benzodiazepin- und Opiatabhängigkeit diagnostiziert worden. Der Gebrauch der beiden Substanzen habe bis dato nicht zu einer Steigerung der Tagesdosierung geführt. Es seien keine eindeutigen Entzugssymptome zu eruieren, und es liege keine andauernde Schädigung vor. Es handle sich in diesem Sinne eher um einen Substanzmissbrauch. Der unorthodoxe Umgang mit den Medikamenten sei nicht der Grund für die 50%ige Arbeitsunfähigkeit, sondern die Borderline-Persönlichkeitsstörung sei die leistungsmindernde Pathologie. In diesem Sinne brauche es bezüglich des Umganges mit den Substanzen weder eine spezifische Therapie noch ein Abstinenzgebot, so lange die Risikosituation nicht entgleise. Eine therapeutische psychiatrische Intervention könne zu einer Verbesserung der psychosozialen Lebensumstände und zu einer Begrenzung der gefährlichen Entgleisung und komorbiden Verschlechterung führen, nicht aber die Arbeitsfähigkeit verbessern. Aus psychiatrischer Sicht begründe sich die 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2001 wegen einer instabilen psychischen Verfassung und eines überaus stressanfälligen kognitiven Leistungs- und Beziehungsverhaltens (S. 28 Ziff. 8 unten).

    Aus neurologischer Sicht sei die Versicherte seit 2001 zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es gebe keine neurologische Vorbeurteilung. Die Versicherte habe neuropsychologisch die Problematik im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit. Therapeutisch gebe es keine Optionen (S. 29 oben).

    Die Gutachter führten aus, in einer leistungsangepassten Tätigkeit sei die Versicherte seit 2001 zu 50 % arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht müsse ein rückenadaptiertes Belastungsprofil berücksichtigt werden (S. 29 Ziff. 9 Mitte).

    Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte global wegen der Borderline-Persönlichkeitsstörung, die zu einer psychischen Instabilität mit reduzierter Stresstoleranz und Beziehungsfähigkeit führe, zu 50 % arbeitsunfähig. Zurzeit seien die persönlichen Voraussetzungen für berufliche oder schulische Massnahmen nicht vorhanden. Die 30%ige Leistungsunfähigkeit aus neurologischer Sicht begründe sich durch die neurologischen Defizite. Die beiden Pathologien seien zu integrieren und nicht zu summieren (S. 29 Ziff. 9 unten).

    Abschliessend führten die Gutachter aus, seit der letzten Begutachtung im Jahre 2009 sei der Zustand stabil. Die Versicherte könne als Reinigungskraft nicht mehr arbeiten und aus psychiatrischer Sicht bestehe seit 2001 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 30 Ziff. 10 Mitte).


6.    

6.1    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundegerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).

    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).

    Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).

    Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3).

6.2    Im Lichte der massgebenden Rechtsprechung (vorstehend E. 6.1) ist zu prüfen, ob die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit und die daraus folgende Zusprache einer ganzen Rente ab Februar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 94 % (Urk. 7/25) als zweifellos unrichtig einzustufen ist. Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, es sei fälschlicherweise davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführerin lediglich noch eine Tätigkeit im geschützten Rahmen zumutbar sei.

    Dass man hingegen, wie die Beschwerdegegnerin ausführte (vorstehend E. 2.1), bezüglich der medizinischen Sachverhaltslage vollumfänglich auf die Abklärungen der Taggeldversicherung, damit auf den Bericht des C.___ vom Oktober 2001 (vorstehend E. 3.2) und die Einschätzung des Psychiaters Dr. B.___ vom September 2001 (vorstehend E. 3.1) sowie auf den Verlaufsbericht der Ärzte des F.___ vom Februar 2002 (vorstehend E. 3.5) abgestellt hätte, ist so den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen (vgl. Urk. 7/18, Urk. 7/20 und Urk. 7/23).

6.3    Tatsächlich basierte die Annahme eines Invaliditätsgrades von 94 % auf dem Umstand, dass der von der Abklärungsperson vorgenommene DAP-Durchlauf bei den von ihr eingegebenen Einschränkungen keine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ergab (vgl. vorstehend E. 3.9). Die ungenaue Wiedergabe der in den einzelnen medizinischen Berichten vorhandenen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit und Einschränkungen der Beschwerdeführerin durch die Abklärungsperson und ihre anschliessenden Ausführungen zur Eingliederungsfähigkeit wurden durch RAD-Arzt Dr. I.___ im Oktober 2002 mit einem Satz bestätigt. Dr. I.___ führte lediglich aus, seines Erachtens könne die angegebene Restarbeitsfähigkeit gemäss dem Bericht der Berufsberatung mit medizinischen Aspekten nachvollzogen werden und das Wartejahr sei ab Zeitpunkt des Unfalls zu eröffnen (vorstehend E. 3.8). Welches die von Dr. I.___ genannten medizinischen Aspekte sind, lässt sich so nicht nachvollziehen und ebenso wenig, ob er damit die Restarbeitsfähigkeit lediglich noch im geschützten Rahmen für gegeben erachtete oder nicht. Auf entsprechende Anfrage führte der RAD denn auch am 17. Juni 2008 aus, das Dossier sei noch nie bei ihm gewesen, auch nicht bei der Rentenzusprache beziehungsweise nur wegen der Wartezeiteröffnung und die Festlegung des Invaliditätsgrades von 94 % sei aufgrund eines Arztberichtes und nicht durch den RAD erfolgt (vgl. Urk. 7/52/2).

6.4    Ungenauigkeiten in der Bearbeitung des Sachverhaltes lagen demnach zweifelsohne vor. Zu prüfen ist an dieser Stelle jedoch lediglich, ob die frühere Leistungszusprache mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (vgl. vorstehend E. 6.1).

    Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich vorab die Verwertbarkeit der psychiatrischen Einschätzung von Dr. B.___ vom September 2001, auf welche die Fachpersonen des C.___ in ihrem Bericht vom Oktober 2001 und die Ärzte des F.___ in ihrem Bericht vom 5. Februar 2002 (vorstehend E. 3.5) verwiesen, in Frage.

    Dr. B.___ ging bei diagnostiziertem manifestem depressiven Syndrom, zumindest mittelschweren Ausprägungsgrades mit leistungspsychologisch ausgewiesenen kognitiv-intellektuellen Defiziten, von einer 70 bis 80%igen Arbeitsunfähigkeit aus, welches, mangels expliziter Angaben, als generelle Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten zu verstehen ist.

    Beizupflichten ist der Beschwerdegegnerin insofern, dass die Ausführungen von Dr. B.___ sehr knapp ausgefallen sind und er keine Diagnose gemäss ICD-10 stellte. Dennoch fand eine Auseinandersetzung mit dem Verhalten und den subjektiv dargebotenen Beschwerden der Beschwerdeführerin statt. So schloss Dr. B.___ eine Simulation oder Aggravation im Rahmen eines allfälligen Rentenbegehrens aus und führte aus, das subjektive Beschwerdebild habe in seiner Untersuchung ein äquivalentes Bild gezeigt.

6.5    Aus fachärztlich psychiatrischer Sicht lag zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache lediglich noch der Bericht der Ärzte der D.___ vom November 2001 (vorstehend E. 3.3) vor, welche sich nicht zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit äusserten, jedoch ebenfalls eine depressive Symptomatik bei kognitiven Schwierigkeiten und eine Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen (ICD10 F60.3) diagnostizierten. Aus dem Umstand, dass die Ärzte der D.___ eine Indikation für eine Psychotherapie im engeren Sinne zu diesem Zeitpunkt für nicht gegeben erachteten, kann nicht darauf geschlossen werden, dass sie die Beschwerdeführerin für arbeitsfähig erachteten.

    Insgesamt verwiesen auch die nichtfachärztlichen Berichte auf eine massive psychiatrische Überlagerung des Beschwerdebildes. So führten die Ärzte des F.___ im Dezember 2001 (vorstehend E. 3.4) aus, es handle sich ihrer Meinung nach vorwiegend um eine psychiatrisch bedingte Langzeitarbeitsunfähigkeit. Auch Dr. G.___ konnte sich im März 2002 (vorstehend E. 3.6) nicht abschliessend zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern und sah die Arbeitsunfähigkeit ebenfalls als vorwiegend psychiatrisch bedingt an.

    Dass Dr. H.___ im August 2002 (vorstehend E. 3.7) aus orthopädischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % ausging, darf in Anbetracht der verschiedentlich bestätigten psychiatrischen Problematik nicht überbewertet werden.

    Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass der Bericht von Dr. B.___ vom September 2001 zwar eher knapp gehalten wurde, seine Einschätzung der Gesundheitssituation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin jedoch nicht als zweifellos unrichtig eingestuft werden kann, da ihm auch ein Beurteilungsermessen zuzugestehen ist (vgl. vorstehend E. 1.3 und E. 6.1).

6.6    Da demnach aus psychiatrischer Sicht eine generelle Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 80 % attestiert wurde, und auch die übrigen medizinischen Berichte auf das Vorliegen einer psychiatrischen Problematik hinwiesen, hätte die Anwendung von Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesen Fassung, wonach ein Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens zu 66 2/3 Prozent gegeben war, auch bei Nichtanwendung der DAP-Löhne zu einer Zusprache einer ganzen Invalidenrente geführt. Es darf daher nicht auf die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung geschlossen werden.

    Angesichts dieser Umstände ist der Rentenentscheid vom 5. Februar 2003 nicht zweifellos unrichtig. Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache als nicht gerechtfertigt.


7.

7.1    Es stellt sich des Weiteren die Frage, ob die Rentenherabsetzung allenfalls gestützt auf Art. 17 ATSG gerechtfertigt ist.

7.2    Zu vergleichen sind vorliegend die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. Februar 2003 (Urk. 7/25) einerseits mit jenen im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung andererseits (vgl. vorstehend E. 1.1).

    Im Rahmen des im April 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/58) holte die Beschwerdegegnerin beim Z.___ ein interdisziplinäres Gutachten ein (vorstehend E. 5.2). Die Gutachter des Z.___ gingen in rheumatologischer Hinsicht übereinstimmend mit der Einschätzung der Gutachter des Y.___ davon aus, dass in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben, hingegen in einer rückenadaptierten Tätigkeit seit jeher von einer bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (vgl. vorstehend E. 4.2.1). Auch Dr. H.___ hielt im Mai 2011 (vorstehend E. 5.1) an seiner aus somatischer Sicht bereits im Jahre 2002 getroffenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest (vgl. vorstehend E. 3.7).

    In psychiatrischer Hinsicht teilten die Gutachter des Z.___ die Einschätzung der Ärzte der D.___ aus dem Jahr 2001 (vorstehend E. 3.3) und diagnostizierten eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, welche für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % seit 2001 verantwortlich sei. Die zusätzlich festgestellten neurologischen Defizite begründeten nach ihrer Einschätzung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %, welche sie jedoch nicht zusätzlich zur Einschränkung aus psychiatrischer Sicht summierten.

    Demnach lässt sich dem Gutachten des Z.___ keine seit der ursprünglichen Rentenzusprache revisionsrelevante Veränderung respektive Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnehmen; es wurde wiederum lediglich, wie schon im Y.___-Gutachten vom Juli 2009 (vgl. 4.2), eine andere Einschätzung des unveränderten Sachverhaltes vorgenommen.

    Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG liegt demnach nicht vor (vgl. vorstehend E. 1.1).

7.3    Dies führt zum Schluss, dass die strittige Rentenherabsetzung auch nicht unter dem Titel der revisionsweisen Anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG bestätigt werden kann.

    Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente hat.


8.

8.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Honorarnote vom 9. Juli 2015 einen Aufwand von 7.73 Stunden und eine Spesenpauschale von 3 % geltend gemacht (Urk. 15), was beim praxisgemässen Stundenansatz für bis Ende 2014 entstandenen Aufwand von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) einen Gesamtbetrag von Fr. 1‘719.80 (inklusive Spesenpauschale und Mehrwertsteuer) ergibt. In diesem Umfang ist er von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'719.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan