Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00109 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 22. April 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, Mutter von drei Kindern, stand bis zum 30. November 2006 in einem Arbeitsverhältnis mit einem Pensum von 50 % im Y.___ (Urk. 7/8). Am 4. Juli 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Unfall mit Schultergelenksverletzung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich beim ehemaligen Arbeitgeber nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 10. August 2007, Urk. 7/8), holte diverse Arztberichte ein (Urk. 7/10, Urk. 7/13-14, Urk. 7/22, Urk. 7/26, Urk. 7/29, Urk. 7/32, Urk. 7/34 und Urk. 7/37-38) und zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/11). Am 16. April 2009 teilte sie der Versicherten mit, dass zur Prüfung des Leistungsanspruchs eine medizinische Abklärung notwendig sei, die von Dr. med. Z.___ durchgeführt werde (Urk. 7/41). Nachdem die Versicherte am 29. April 2009 geltend gemacht hatte, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb keine interdisziplinäre Begutachtung angeordnet worden sei (Urk. 7/44), teilte ihr die IV-Stelle am 13. August 2009 mit, sie habe sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, die von Dr. med. A.___, B.___, durchgeführt werde (Urk. 7/49). Dagegen wandte die Versicherte am 3. September 2009 ein, sie unterziehe sich keiner Begutachtung im Ausland (Urk. 7/50). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 hielt die IV-Stelle an den vorgesehenen Gutachtern fest (Urk. 7/56). Am 9. Februar 2010 wurde das orthopädisch-psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ erstattet (Urk. 7/59) und am 27. September 2010 fand eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit im Haushalt statt (Abklärungsbericht vom 5. November 2010, Urk. 7/65).
1.2 Am 5. Juli 2011 ordnete die IV-Stelle an, die Versicherte habe im Rahmen der Schadenminderungspflicht die psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung fortzusetzen (Urk. 7/82). Mit Vorbescheid desselben Datums stellte sie ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % mit Wirkung ab 1. Juli 2009 eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/84). Nachdem sowohl die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich am 5. August 2011 (Urk. 7/89) und die Versicherte selber am 1. September 2011 (Urk. 7/97) Einwände erhoben hatten, holte die IV-Stelle bei den Gutachtern ergänzende Auskünfte ein (Urk. 7/105) und stellte hernach mit Vorbescheid vom 2. August 2012 die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/109), wogegen die Versicherte mit Eingaben vom 1. September 2011 (richtig: 2012, Urk. 7/113) und 2. Oktober 2012 (Urk. 7/116) Einwände erhob und mit Wirkung ab 26. März 2006 eine ganze Rente oder eine erneute polydisziplinäre Begutachtung beantragte.
1.3 Mit Mitteilung vom 13. November 2012 ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung bei einer nach dem Zufallsprinzip gewählten Gutachterstelle an und lud die Versicherte ein, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/118). Die Versicherte antwortete am 20. November 2012, sie schlage vor, es sei eine Einigung über den zu beauftragenden Gutachter zu finden, und erklärte sich mit einer Begutachtung durch die MEDAS C.___ einverstanden (Urk. 7/120). Am 23. November 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Verfahren fest (Urk. 7/123). In der nachfolgenden Korrespondenz einigten sich die Parteien nicht (Urk. 7/126, Urk. 7/128, Urk. 7/133, Urk. 7/134). Noch bevor der Versicherten seitens der IV-Stelle die Gutachterstelle bekannt gegeben wurde, wurde diese am 7. Dezember 2012 von der D.___ zur Begutachtung eingeladen (Urk. 7/129). Erst am 18. Februar 2013 informierte die IV-Stelle, dass die D.___ als Gutachtensstelle ausgewählt worden sei, nannte die involvierten Experten und wies darauf hin, dass Ausstandsgründe gegen die Gutachter innert zehn Tagen geltend zu machen seien (Urk. 7/137). Gleichentags wurde die Versicherte erneut von der D.___ zur Begutachtung eingeladen (Urk. 7/140). Am 26. Februar 2013 erhob die Versicherte gegen drei der Gutachter Einwände (Urk. 7/141) und am 28. März 2013 teilte sie mit, dass eine Operation geplant sei, weshalb die Begutachtung zu sistieren sei (Urk. 7/144). Nachdem sich die Versicherte gegen eine Operation entschieden hatte (vgl. Urk. 7/146), wurde sie am 19. September 2013 von der D.___ zur Begutachtung aufgeboten (Urk. 7/148), wogegen sie sich am 26. September 2013 wehrte, da die IV-Stelle bislang weder über den Fragenkatalog an die Gutachter, noch über die Ausstandsgründe gegen die Gutachter entschieden habe (Urk. 7/149). Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2013 hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle und den genannten Experten fest (Urk. 7/152 = Urk. 2).
2. Gegen die Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 2) erhob X.___ am 28. Januar 2014 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1.Es sei die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2013 aufzuheben.
2.Es sei festzustellen, dass gegen med. pract. E.___ triftige Ausstands- und Ablehnungsgründe im Sinne von Art. 44 ATSG vorliegen.
3.Es sei festzustellen, dass gegen Dr. med. F.___ triftige Ausstands- und Ablehnungsgründe im Sinne von Art. 44 ATSG vorliegen.
4.Es sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, einen konkreten Fragenkatalog zu erstellen und der Beschwerdeführerin eine separate Frist anzusetzen zur Stellung von Zusatzfragen.
5.Es sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, die Resultate des Auslosungsergebnisses nach SuisseMED@P betreffend Einsetzung der Gutachterstelle D.___ offenzulegen.
6.Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
7.Es sei gestützt auf Art. 6 EMRK eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.“
In der Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 11. März 2014 wurde von der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abgesehen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 7).
1.1 Nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jede Person ein Recht darauf, dass (unter anderem) über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (Satz 1). Durch die Anwesenheit der Öffentlichkeit an der Gerichtsverhandlung soll den am Prozess Beteiligten eine korrekte und gesetzmässige Behandlung gewährleistet werden. Darüber hinaus soll der allgemeinen Öffentlichkeit ermöglicht werden, Kenntnis davon zu erhalten, wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeführt wird; sie soll die Prozesse unmittelbar verfolgen und dadurch eine Kontrollfunktion wahrnehmen können. Demgemäss bezieht sich der Öffentlichkeitsgrundsatz sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit (BGE 137 I 16 E. 2.2 S. 18; 120 V 1 E. 3b S. 7; 119 Ia 99 E. 4a S. 104).
1.2 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallen verfahrensrechtliche Entscheidungen mangels Entscheidung in der Sache nicht unter Art. 6 EMRK (vgl. Jens Meyer-Ladewig, EMRK Handkommentar, 3. Auflage, Baden-Baden 2011, Art. 6 N 13). Diesbezüglich hat der EGMR in einem Fall betreffend den Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege die Anwendung von Art. 6 EMRK ausgeschlossen, weil im konkreten Fall aufgrund der Einfachheit des Verfahrens die Verneinung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege den Zugang des Betroffenen zu einem Gericht in Bezug auf die Hauptsache nicht verhindert habe. Die angefochtene verfahrensleitende Entscheidung sei für den Ausgang des Verfahrens betreffend zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen daher nicht entscheidend gewesen (Urteil des EGMR 4568/99 Gutfreund/Frankreich vom 9. Februar 2006 Nr. 38-46). In einem weiteren Fall, in welchem ein Zwischenentscheid betreffend die örtliche Zuständigkeit angefochten wurde, hat der EGMR erkannt, dass mit dem angefochtenen Entscheid, welcher die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hatte, weder abschliessend noch vorübergehend über die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen des Betroffenen entschieden worden sei. Die angefochtene verfahrensrechtliche Entscheidung komme daher ausserhalb des Anwendungsbereichs des Art. 6 EMRK zu liegen (Urteil des EGMR 76835/01 Kolomiyets/Russland vom 22. Februar 2007 Nr. 34).
1.3 Auf die Durchführung einer konventionskonformen öffentlichen Verhandlung ist bei dieser Rechtslage zu verzichten. Denn bei der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Zwischenverfügung, welche ausschliesslich die Anordnung einer Begutachtung zum Inhalt hat. Über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wurde damit nicht befunden. Es handelt sich bei der angefochtenen Verfügung daher nicht um eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen der Beschwerdeführerin im Sinne der EMRK. Mangels Entscheidung in der Sache fällt die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2013 daher nicht unter Art. 6 EMRK.
2.
2.1 In BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht zur in einem Rechtsgutachten vom 11. Februar 2010 (Gutachten Müller/Reich) erhobenen Kritik an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Expertisen der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS - dazu gehört auch die D.___; Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) unter konventions- und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Stellung genommen. Dabei gelangte es zum Schluss, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (E. 2.1-2.3). Anderseits erachtete das Bundesgericht die Verfahrensgarantien aufgrund des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit als latent gefährdet (E. 2.4). Es bejahte daher die Notwendigkeit von Korrektiven. Auf administrativer Ebene sollen eine Vergabe von MEDAS-Gutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgen (E. 3.1), eine Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs Platz greifen (E. 3.2), die Qualitätsanforderungen und -kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E. 3.3) sowie die Partizipationsrechte gestärkt werden (E. 3.4). Zunächst sollen IV-Stelle und versicherte Person inskünftig bestrebt sein, sich über die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung zu einigen (E. 3.1.3.3 und E. 3.4.2.6).
Hinsichtlich der Fälle, in denen eine Einigung nicht zustande kommt, kann nach Auffassung des Bundesgerichtes nicht länger an der Rechtsprechung festgehalten werden, wonach für die Anordnung einer Expertise eine blosse Mitteilung genügt (BGE 132 V 93). Vielmehr sei die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Verfügung zu kleiden (Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) entspricht. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesse, handle es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93E. 6.1) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden könne. Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils sei im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde. Beschwerdeweise geltend gemacht werden könnten materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer „second opinion" entspreche. Nach wie vor gerügt werden könnten (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden könne indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (E. 3.4.2.7). Im Weiteren führte es aus, dass sinngemäss aus den bisher dargelegten Gründen der versicherten Person - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) - ein Anspruch einzuräumen sei, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Mithin hätten die IV-Stellen der versicherten Person künftig mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten (E. 3.4.2.9).
Soweit die vom Bundesgericht dargestellten Korrektive justiziabel sind, sind sie - wie die übrige höchstgerichtliche Rechtsprechung - auf laufende Verfahren anwendbar (E. 5 und E. 6, unter Hinweis auf BGE 132 V 368 E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_87/2011 vom 1. September 2011 E. 4.2).
2.2 Im neu überarbeiteten Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ist das Verfahren der IV-Begutachtung bei polydisziplinären Gutachten unter Randziffer 2080 ff., Stand 1. Februar 2013, nun wie folgt beschrieben:
Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, erlässt sie eine Mitteilung an die versicherte Person mit folgendem Inhalt:
- polydisziplinäre Begutachtung
- Fachdisziplinen
- Fragenkatalog
- Möglichkeit, Zusatzfragen zu stellen.
Die versicherte Person hat die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Mitteilung Einwände gegen die Begutachtung vorzubringen und Zusatzfragen zu stellen. Wird den Einwänden nicht oder nur teilweise entsprochen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde, und worin sie die Art der Begutachtung festhält. Bei einer Anfechtung der Zwischenverfügung wird der Auftrag zur Begutachtung grundsätzlich nicht erteilt, bis rechtskräftig entschieden ist.
Wurden keine Einwände erhoben oder sind diese rechtskräftig erledigt, so wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Nach erfolgter Zuteilung teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Namen der Gutachter mit entsprechendem Facharzttitel und den Termin für die Begutachtung mit. Erneut besteht eine zehntägige Frist zur Erhebung von personenbezogenen Einwänden. Wird den Einwänden nicht oder nur teilweise stattgegeben, hat wiederum eine Zwischenverfügung zu ergehen. Das Verfahren ist auch einzuhalten, wenn Ergänzungsfragen zu stellen sind oder bei mono- oder bidisziplinären Gutachten, wobei bei diesen die begutachtende Person von Anfang an genannt wird und somit nur einmal eine Mitteilung beziehungsweise eine Zwischenverfügung ergeht. Einfache Ergänzungen eines Gutachtens können ohne Wechsel der Gutachterstelle erfolgen, während bei schwerwiegenden Mängeln ein Zweitgutachten anzuordnen ist (vgl. auch; Glättli, Neues Verfahren bei der Begutachtung der IV, Verfahrensrechte und mehr Unabhängigkeit, in: Schweizer Personalvorsorge, SPV, 04/12).
2.3 Das hiesige Gericht hat mit Urteil vom 28. März 2013 (Prozess Nr. IV.2013.00040 E. 4.4) entschieden, dass entgegen der in KSVI Rz 2080 ff. festgehaltenen Vorgehensweise betreffend die Feststellung über die Frage, ob eine Begutachtung durchzuführen sei, und die Festlegung der Fachdisziplinen und des Fragenkatalogs keine anfechtbare Zwischenverfügung ergehen müsse, da es am nicht wieder gutzumachenden Nachteil fehle.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin begründete die Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 2) damit, mit Mitteilungen vom 13. November 2012 und 18. Februar 2013 sei die Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen eine polydisziplinäre medizinische Abklärung bei der D.___ notwendig sei. Die Beschwerdeführerin habe sich am 26. Februar 2013 mit der vorgeschlagenen Abklärungsstelle nicht einverstanden erklärt, weil sie gegen drei der bestimmten Gutachter Einwendungen gehabt habe. Die Prüfung der Einwände habe ergeben, dass keine schützenswerten Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen die Experten vorlägen.
3.2 Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), sie habe im Rahmen des Vorbescheidverfahrens neben den Ausstands- und Ablehnungsgründen gegen die vorgesehenen Gutachter verfahrensrechtliche Einwände vorgebracht, auf welche die Beschwerdegegnerin in der Zwischenverfügung nicht eingegangen sei, womit sie ihr rechtliches Gehör verletzt habe (Ziff. 2.2 S. 5). Es sei ihr nie die entsprechende Dokumentation in Kopie zugestellt worden, dass die Zuteilung der Gutachtensstelle über die SuisseMED@P stattgefunden habe (Ziff. 2.3 S. 5 f.). Die Beschwerdegegnerin habe ihr keine separate Frist angesetzt, um Zusatzfragen an die Gutachter im Zusammenhang mit einem konkreten Fragenkatalog zu stellen (Ziff. 2.4 S. 6). Was die Geltendmachung triftiger Ausstands- und Ablehnungsgründe gegenüber einzelnen Ärzten des D.___ anbelange, habe sich die Beschwerdegegnerin nicht an die Vorgaben des KSVI gehalten und erst auf mehrmalige Intervention hin die angefochtene Zwischenverfügung erlassen (Ziff. 2.5 S. 6). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verstosse in höchstem Mass auch gegen das Beschleunigungsgebot. Bereits mit der Mitteilung vom 13. November 2012 sei ihr angezeigt worden, dass eine polydisziplinäre Untersuchung erforderlich sei. Während länger als einem Jahr habe es die Beschwerdegegnerin nicht geschafft, die entsprechenden konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Fragen an die Gutachter zu formulieren und ihr Frist zur Stellung von Zusatzfragen anzusetzen (Ziff. 2.6 S. 6 f.). Gegen die Gutachter habe sie bereits am 26. Februar 2013 diverse Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend gemacht, welche erst mit der angefochtenen Zwischenverfügung, also nach 10 Monaten, behandelt worden seien. Noch während des Vorbescheidverfahrens sei ihr ein Untersuchungsprogramm für den 23. Oktober 2013 zugestellt worden, in welchem völlig andere Ärzte aufgelistet worden seien als in der Mitteilung vom 18. Februar 2013. Es frage sich, welche Experten nun für die Begutachtung zuständig seien (Ziff. 2.7 S. 7 f.). Schliesslich hielt sie am Ausstandsbegehren gegen zwei Experten der D.___ fest (Ziff. 2.8 und Ziff. 2.9 S. 8 f.).
4. Insoweit die Beschwerdeführerin die Offenlegung der Resultate des Auswahlergebnisses nach SuisseMED@P betreffend Wahl der Gutachterstelle D.___ beantragt, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Bestätigung über die erfolgreiche Vergabe des Begutachtungsauftrags der SuisseMED@P per E-Mail vom 28. November 2012 in den Akten liegt (Urk. 7/124). Angesichts der Tatsache, dass es sich bei SuisseMED@P um eine webbasierte Plattform handelt, die von der Beschwerdegegnerin nicht beeinflusst werden kann (vgl. KSVI Anhang V), muss es mit dieser Bestätigung sein Bewenden haben.
5.
5.1 Das Bundesgericht hat - in Änderung einer früheren Rechtsprechung - festgehalten, es sei der versicherten Person „ein Anspruch einzuräumen, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern“. Mithin würden „die IV-Stellen der versicherten Person künftig zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme unterbreiten. Führt die damit eröffnete Mitwirkungsmöglichkeit der betroffenen Person zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung, so trägt dies im Übrigen zur gutachtlichen Qualität wesentlich bei“ (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). In späteren Entscheiden wurde unter Bezugnahme auf den genannten BGE ausgeführt, die IV-Stellen unterbreiteten „den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme“ (BGE 138 V 271 E. 1.1), beziehungsweise „dass der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne zustehen, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern kann“ (BGE 138 V 318 E. 6.1.4). In den nicht amtlich publizierten Entscheiden hat das Bundesgericht überwiegend die eben genannte Formulierung verwendet; vereinzelt hat es auch ausgeführt, „die versicherte Person sei befugt, vorgängig zu den Gutachterfragen Stellung zu nehmen und entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen“ (Urteile des Bundesgerichts 8C_888/2011, 8C_900/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.1.2, 8C_623/2011 vom 15. März 2012 E. 5.2, 9C_575/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 4.2).
5.2 Aus den Vorgaben des Bundesgerichts ergibt sich ein Recht der beschwerdeführenden Person, zu den vorgesehenen Fragen Stellung zu nehmen, nicht aber ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf, dass von ihr formulierte Zusatzfragen in jedem Fall den Gutachtern unterbreitet werden. Wohl ist es wünschenswert, allfällige Stellungnahmen so zu berücksichtigen, dass ein allseits genehmer Fragekatalog resultiert. Wo dies jedoch nicht gelingt, bleibt es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, die von den Gutachtern zu beantwortenden Fragen abschliessend zu formulieren, wie auch darüber zu entscheiden, zusätzliche Fragen ebenfalls den Gutachtern zu unterbreiten. Dass sie dabei keinen ungebührlich strengen Massstab anlege, ist zu wünschen; es ist aber offensichtlich nicht das bundesgerichtliche Konzept, sie als blosse automatische Weiterleitungsstelle von Zusatzfragen beliebiger Länge und Anzahl vorzusehen. Sie trägt die Verantwortung für die Qualität der Fragestellung, zu welcher erheblich beiträgt, wenn das medizinische Problem in maximal 5 bis 6 Fragen übersetzt wird (Jörg Jeger, Gute Frage - schlechte Frage: Der Einfluss der Fragestellung auf das Gutachten, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri, Sozialversicherungsrechtstagung 2009, St. Gallen 2010, S. 202 ff.).
5.3 Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 13. November 2012 mit, dass eine polydisziplinäre Untersuchung notwendig sei, und lud sie ein, allfällige Zusatzfragen innert 10 Tagen einzureichen (Urk. 7/118). Mit Eingabe vom 20. November 2012 antwortete die Beschwerdeführerin, es sei eine Einigung über den zu beauftragenden Gutachter zu finden. Weder äusserte sie sich zum vorgelegten Fragenkatalog, noch stellte sie zusätzliche Fragen. Erst am 29. November 2012, mithin nach Ablauf der 10-tägigen Frist, äusserte sie sich zu den von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen an die Gutachterstelle (Urk. 7/126). Eigene Fragen formulierte sie auch in diesem Schreiben nicht. Die Beschwerdegegnerin dagegen hat im Beiblatt zum Begutachtungsauftrag vom 12. Dezember 2013, welches sie der Verfügung vom 12. Dezember 2013 angeheftet hat (vgl. Urk. 2), die Fragen an die Gutachter präzisiert und den am 29. November 2012 gestellten Vorbingen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/126) weitgehend entsprochen. Zusatzfragen zum überarbeiteten Fragenkatalog stellte die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde nicht, weshalb davon abzusehen ist, ihr erneut Frist anzusetzen, um Zusatzfragen stellen zu können.
6.
6.1 Zu prüfen ist sodann das Vorliegen von Ablehnungsgründen gegen drei der der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2013 (vgl. Urk. 7/137) namentlich bekannt gegebenen Gutachter der D.___.
Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (Kieser, a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93).
6.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei nicht klar, wer bei der vorgesehenen Begutachtung betreffend Allgemeine/Innere Medizin fallverantwortlich sei, ob med. pract. E.___ oder Dr. G.___. Es sei nachweislich, dass med. pract. E.___ über keinen Facharzttitel der Allgemeinen oder Inneren Medizin verfüge, weshalb es nicht angehen könne, dass er die Beschwerdeführerin untersuche. Es genüge auch nicht, dass Dr. G.___ das Gutachten mitunterzeichne. Es müsse klar festgehalten werden, wer für die Begutachtung zuständig sei. Falls med. pract. E.___ für die Begutachtung verantwortlich sein sollte, sei er als Gutachter nicht zuzulassen. Falls Dr. G.___ die Gutachterin sein sollte, soll sie die Untersuchung persönlich vornehmen und das entsprechende Teilgutachten unterzeichnen (Urk. 1 Ziff. 2.8 S. 8).
Aus der Übersicht der D.___ über die Begutachtung vom 15. Februar 2013 (Urk. 7/138) geht hervor, dass die Untersuchungen bezüglich Allgemeine und Innere Medizin von Oberärztin Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin und FMH Endokrinologie/Diabetologie, und Assistenzarzt med. pract. E.___ durchgeführt werden. Dass die Begutachtung entweder durch die eine oder den anderen erfolgen soll, kann der Übersicht nicht entnommen werden. Wohl wird Dr. G.___ als Fach- und Oberärztin die Verantwortung für das Gutachten tragen. Selbst wenn med. pract. E.___ die Untersuchungen selbständig durchführen würde, ist dies dem Gutachten nicht abträglich, solange Dr. G.___ die Verantwortung übernimmt (vgl. Urteile 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 3.3.2, I 355/05 vom 13. Juli 2005 E. 4.1).
6.3 Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, Dr. F.___ sei am 18. Februar 2013 weder im Medizinalberufsregister, noch im FMH Ärzteindex aufgeführt gewesen (Urk. 1 Ziff. 2.9 S. 8 f.). Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_253/2010 vom 15. September 2010 E. 5.2 festgestellt, dass eine Facharztausbildung nicht zwingende Voraussetzung für die Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin darstelle. Es wird auch nicht verlangt, dass der medizinische Gutachter eine FMH-Ausbildung nachweist; eine im Ausland erworbene Fachausbildung genügt (erwähntes Urteil 9C_243/2010 E. 3.2.2 mit Hinweis). Nachdem Dr. F.___ im Jahr 2007 in H.___ den Weiterbildungstitel in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates erlangt hat (vgl. Medizinalberufsregister), besteht kein triftiger Grund zur Ablehnung.
6.4 Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie sei am 19. September 2013 (vgl. Urk. 7/148) von der D.___ zur Begutachtung aufgeboten worden, wobei – abgesehen davon, dass noch keine rechtskräftige Anordnung zur Begutachtung vorgelegen habe - im Aufgebot andere Experten genannt worden seien als in der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2013 (vgl. Urk. 7/137) und daher nicht klar sei, wer schliesslich das Gutachten erstatten werde (Urk. 1 Ziff. 2.6). Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 2) von der D.___ zur Begutachtung eingeladen wurde und dies nicht zulässig war. Allerdings wurde der Auftrag von der Beschwerdegegnerin nachträglich sistiert (vgl. Urk. 7/151), weshalb für die Geltendmachung von Ausstandsgründen gegen die in der Einladung aufgeführten Experten kein Grund besteht. Die Beschwerdegegnerin wird allerdings darauf zu achten haben, dass die Beschwerdeführerin von den mit Mitteilung vom 18. Februar 2013 aufgeführten Ärzten begutachtet wird. Sollte dies nicht mehr möglich sein, müsste sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit geben, gegen die neu ernannten Experten Ausstandsgründe geltend zu machen.
7.
7.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Beschleunigungsgebots mit der Begründung, dass ihr bereits am 13. November 2012 mitgeteilt worden sei, dass eine polydisziplinäre Untersuchung angezeigt sei und die angefochtene Zwischenverfügung erst am 12. Dezember 2013 erlassen worden sei (Urk. 1 Ziff. 2.6 S. 6 f.).
7.2 Die Beschwerdegegnerin teilte am 13. November 2012 mit, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachgebieten Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie als erforderlich erachte. Ohne Gegenbericht innert 10 Tagen werde sie eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip beauftragen. Zusatzfragen zum beigelegten verbindlichen Gutachtensdispositiv (vgl. Urk. 7/117) seien ebenfalls innert 10 Tagen zu stellen. Die Beschwerdeführerin wandte innert Frist lediglich ein, die Gutachterstelle sei einvernehmlich zu bestimmen. Weder machte sie Einwände gegen die Begutachtung in den genannten Fachgebieten geltend, noch äusserte sie sich zu den gestellten Fragen oder stellte Ergänzungsfragen (Urk. 7/120). Mit Schreiben vom 23. November 2012 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie daran festhalte, eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip über die SuisseMED@P bestimmen zu lassen (Urk. 7/123). Am 28. November 2012 wurde die Beschwerdeführerin über die Plattform der D.___ zur Begutachtung zugeteilt (Urk. 7/124). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin war korrekt (vgl. E. 2.3).
Knapp drei Monate später teilte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 18. Februar 2013 die mitwirkenden Experten mit (Urk. 7/137), gegen welche die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2013 Ausstandsgründe geltend machte (Urk. 7/141). Am 28. März 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass an der rechten Schulter eine Operation geplant sei, die bald stattfinden solle, weshalb eine Begutachtung im jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll sei (Urk. 7/144). Am 13. Juni 2013 teilte sie mit, dass sie sich gegen eine Operation entschieden habe (vgl. Urk. 7/146). Innerhalb eines halben Jahres hat die Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2013 die angefochtene Zwischenverfügung erlassen (Urk. 2). Diese Zeitspanne ist nicht übermässig gross.
Zwar sind zwischen der Mitteilung vom 18. Februar 2013 und dem Erlass der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2013 der Beschwerdegegnerin Fehler unterlaufen: So wurde die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Frist zur Geltendmachung von triftigen Einwendungen gegen die Experten von der D.___ zur Begutachtung eingeladen (vgl. Urk. 7/140) und wurde sie, nachdem sie gegen die Gutachter Einwände erhoben hatte, vor Erlass der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2013 von der D.___ unter Nennung anderer Gutachter erneut zur Begutachtung eingeladen (vgl. Urk. 7/148). Auf der anderen Seite hat die Beschwerdeführerin mit diversen Schreiben, welche von der Beschwerdegegnerin beantwortet werden mussten, auf ihrem Standpunkt einer einvernehmlichen Bestimmung der Gutachterstelle beharrt und in Aussicht gestellt, dass sie sich möglicherweise einer Operation unterziehen werde, weshalb mit der Begutachtung zugewartet werden solle. Die der Beschwerdegegnerin unterlaufenen Fehler sind zwar bedauerlich, wurden aber korrigiert. Sie haben indessen nicht zur Verzögerung im Verwaltungsverfahren geführt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist hierin daher nicht zu erblicken.
8. Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher