Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00110




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 29. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke

schadenanwaelte.ch AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1962 geborene X.___, Mutter von zwei erwachsenen Kindern, damals in einem 80 %-Pensum als medizinische Laborantin bei der Y.___ AG (heute: Z.___) tätig, meldete sich am 4. Januar 2005 unter Hinweis auf chronische Schmerzen, ein Fibromyalgiesyndrom, ein Schleudertrauma und eine mittelgradige depressive Episode zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit Verfügung vom 22. September 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 zu (Urk. 8/34).

    Im August 2006 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. 8/41 ff.), das sie am 28. März 2007 mit der Mitteilung abschloss, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 81 %; Urk. 8/46).

    Im April 2012 wurde erneut eine Rentenrevision eingeleitet (Urk. 8/54). Die IVStelle holte beim Hausarzt einen Bericht ein (Urk. 8/57), informierte die Versicherte anlässlich eines persönlichen Gesprächs über die anstehende Revision gestützt auf die Schlussbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (6. IVRevision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG zur 6. IV-Revision; Urk. 8/59 und Urk. 8/62 S. 4) und stellte ihr mit Vorbescheid vom 14. August 2012 die Einstellung der bisher ausgerichteten ganzen Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/63). Auf Einwand der Versicherten (Urk. 8/68 und Urk. 8/72) hin veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Untersuchung bei Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, woran sie nach Remonstration der Versicherten (Urk. 8/86) mit Verfügung vom 13. Juni 2013 festhielt (Urk. 8/89). Am 6. September und 3. Oktober 2013 ergingen die Expertisen von Dr. A.___ und von Dr. B.___ (Urk. 8/92/2-49 und Urk. 8/94). Nach Rücksprache mit ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 8/95 S. 5 f.) und dem Rechtsdienst (Urk. 8/97) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 (Urk. 2) auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf.


2.    Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 27. Januar 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 10. Dezember 2013 sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin die bisherigen Rentenleistungen auszurichten. Eventuell sei sie mit Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG zu unterstützen (S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. März 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 4. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 19. Juni 2015 erstattete die Beschwerdeführerin mit Bezugnahme auf den neuen Leitentscheid des Bundesgerichts betreffend psychosomatische Leiden und rentenbegründende Invalidität (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015, veröffentlicht in der amtlichen Sammlung als BGE 141 V 281 ) erneut eine Eingabe samt Beilage (Urk. 10 und Urk. 11). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin hierzu erging am 14. September 2015 (Urk. 14) und wurde der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 17. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen SchlB IVG zur 6. IV-Revision werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

    Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

    Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („nichtsyndromale") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

    Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.    

2.1    Die Rentenaufhebung erging gestützt auf die Schlussbestimmung zur 6. IVRevision. Die Beschwerdegegnerin führte hierzu aus, laut dem Gutachten von Dr. A.___ vom 6. September 2013 lasse sich nach wie vor kein organisches Korrelat für die geltend gemachten Beschwerden finden. Sie stellte in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 10. Dezember 2013 auf die bis vor kurzem geltende Überwindbarkeitsrechtsprechung des Bundesgerichts bei psychosomatischen Leiden ab und erwog, die von Dr. B.___ im Gutachten vom 3. Oktober 2013 diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischen Symptomen, stelle keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer dar. Zudem prüfte sie die Foerster-Kriterien und kam zum Schluss, es liege rechtsprechungsgemäss keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vor (Urk. 2).

    In ihrer Stellungnahme vom 14. September 2015 hielt die Beschwerdegegnerin fest, das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ halte auch einer Ressourcenprüfung gemäss den Indikatoren der neuen Rechtsprechung stand, weshalb sie an ihrem bisherigen Antrag auf Beschwerdeabweisung festhalte (Urk. 14).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, eine Rentenrevision gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG zur 6. IV-Revision sei vorliegend nicht möglich, da heute wie damals objektivierbare Befunde (etwa an der Lendenwirbelsäule sowie eine Schwerhörigkeit) vorliegen würden (Urk. 1 Ziff. 15 ff.). Sie bestritt die Beweiswertigkeit des Gutachtens von Dr. A.___ und Dr. B.___ (Urk. 1 Ziff. 20 ff.). Mit Eingabe vom 19. Juni 2015 machte die Beschwerdeführerin zudem geltend, die angefochtene Verfügung sei angesichts der mit BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung ohne Weiteres aufzuheben (Urk. 10).


3.

3.1    Bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 22. September 2005 (Urk. 8/34) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen:

3.1.1    Am 4. März 2004 diagnostizierte PD Dr. med. C.___, FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, (Urk. 8/22/11-12) den Verdacht auf funktionelle Beschwerden mit/bei Hyperventilation, generalisierten unspezifischen skelettomuskulären Beschwerden und funktionellen Herz- und Lungenbeschwerden. Er stellte fest, die im Verlauf der letzten Monate durchgeführten konsiliarischen Abklärungen in Bezug auf Neurologie (Dr. med. D.___, E.___), Pneumologie (Dr. med. F.___, E.___), Kardiologie (PD Dr. med. G.___) und Rheumatologie (Dr. med. H.___, Spezialärztin FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, und Dr. I.___, Oberärztin an der Rheumaklinik des J.___) hätten alle nach gründlicher Abklärung durchwegs keine strukturellen Defizite beziehungsweise Pathologien feststellen können. Dr. H.___ spreche von unklaren nicht-rheumatologisch zuzuordnenden Beschwerden am Bewegungsapparat. Dr. I.___ spreche von einem Fibromyalgiesyndrom. Nach gründlicher Erhebung der Anamnese und klinischer Abklärung teile er die Meinung von Dr. H.___, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um funktionelle Beschwerden handle, die rheumatologisch nicht zuzuordnen seien. Es seien zwar Beschwerden im skellettomuskulären Bereich vorhandenaufgrund der diagnostischen Kriterien entsprächen sie aber weder einer Fibromyalgie noch einem Hyperlaxizitätsyndrom noch sonst einer nosologischen einteilbaren Erkrankung in rheumatologischer Hinsicht. Ob die funktionellen Beschwerden Ausdruck der langen psychosozialen Stresssituation der Beschwerdeführerin seien (Todesfall in der Familie, Scheidung), müsste durch einen psychosomatisch geschulten Arzt abgeklärt werden, damit die funktionellen Beschwerden nicht nur aufgrund einer Ausschlussdiagnose, sondern positiv aufgrund von spezifischen Faktoren diagnostiziert werden könnten. Zu diesem Zweck empfehle er, die Beschwerdeführerin im Medizinischen Zentrum Löwenstrasse anzumelden.

3.1.2    Dr. med. K.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, L.___, gab im Bericht vom 16. April 2004 (Urk. 8/22/5-8) an, es sei sicher, dass die psychosoziale Situation bei den Beschwerden der Beschwerdeführerin vielleicht pathogenetisch nicht eine primär ursächliche, aber dennoch wichtige Rolle spiele. Der Suizid des Bruders sei noch nicht verarbeitet, der Unfall des Ehemannes mit dem Tod eines Dritten habe die Ehefrau in erheblichem Ausmass mitlabilisiert. Hinzu kämen die belastenden psychischen Veränderungen des Ehemannes seit dem Unfall. Psychopathologisch sei von einem leichten depressiven Syndrom auszugehen. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits antidepressiv anbehandelt sei und mit grosser Wahrscheinlichkeit die Depression durch die Schmerzen maskiert werde. Man könne annehmen, dass die in grossem Ausmass vorhandenen psychischen Schmerzen im Rahmen eines psychosomatischen Prozesses in somatische Schmerzen umgewandelt würden und so das vorhandene Schmerzsyndrom, welcher Ätiologie auch immer, verstärkten. Mangels eigener Kapazitäten sei der Beschwerdeführerin ein Therapieplatz bei lic. phil. M.___ vermittelt worden.

3.1.3    Lic. phil. N.___, Leiter des O.___ sowie Dr. P.___, leitender Arzt und Facharzt physikalische und rehabilitative Medizin FMH, diagnostizierten nach einem Aufenthalt zur Durchführung stationärer Rehabilitationsmassnahmen in der Q.___ vom 15. November bis zum 13. Dezember 2004 ein chronisches, therapierefraktäres somatoformes Schmerzbild im Sinne eines Fibromyalgiesyndroms (ICD10 R29.3, F45.4 und M79.O) sowie mittelgradige depressive Episoden (ICD10 F32.1). Sie erachteten die psychologische Weiterbehandlung als zwingend notwendig. Zudem gaben sie an, bei der Beschwerdeführerin könne ein Arbeitsversuch auf Stundenbasis mit der Zielsetzung der Steigerung auf eine 50%-Tätigkeit im angestammten Beruf begonnen werden (Urk. 8/5/3-5).

    Im Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 19. Februar 2005 (Urk. 8/15/1-4) wiederholten sie diese Diagnosen im Wesentlichen. Zudem gaben sie weiterhin an, dass die Beschwerdeführerin nach einer Wiedereingliederung voraussichtlich wieder zu 50 % in ihrer bisherigen Tätigkeit arbeiten könne.

3.1.4    Der Hausarzt Dr. med. R.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 15. Februar 2005 (Urk. 8/14) die folgenden Diagnosen:

    Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.    chronische somatoforme Schmerzstörung, therapierefraktär verlaufend, zum Teil von invalidisierendem Charakter, mit

2.    generalisierten muskuloskelettären Beschwerden, im Sinne eines Fibromyalgiesyndroms interpretiert

3.    mittelgradige depressive Episode bei

4.    psychosozialer und persönlicher Überlastungssituation

    Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

5.    normaler cardiologischer Befund ohne Hinweise für eine cardiovasculäre Ursache der verminderten Belastungsfähigkeit (Dr. G.___, Klinik S.___, T.___ 01/02)

6.    unklare Partialinsuffizienz, verminderte CO-Diffusionskapazität unklarer Genese (Dr. F.___, V.___ 01/02)

7.    diffuse, unklare, neurologisch nicht zuordnungsfähige sensomotorische Störungen (Dr. D.___, Klinik S.___, W.___, 05/01)

8.    Status nach Herpes Zoster Trig. V/l links 09/02

    Er attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Laborantin vom 1. Dezember 2003 bis 9. Januar 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 10. bis 31. Januar 2005 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit sowie seit dem 1. Februar 2005 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. Er führte zudem aus, es sei damit zu rechnen, dass die Versicherte in ihrem angestammten Beruf als Laborantin allerhöchstens und maximal ein 50%iges Arbeitspensum werde erreichen können; es sei die Steigerung bis auf zwei bis vier Stunden im Tag geplant. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sprach er sich nicht explizit aus. Er machte aber Angaben zum Ausmass der zumutbaren Arbeitsbelastung (S. 1 f.).

3.1.5    Am 15. April 2005 stellte der RAD-Arzt Dr. med. AA.___ fest, die Aktenlage sei vollständig. Die angestammte Tätigkeit als Laborantin sei gleichzeitig auch als angepasste Tätigkeit zu betrachten. Zurzeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 20 %, die auf maximal 50 % gesteigert werden könne. Eine Revision in kurzem Abstand sei angezeigt (Urk. 8/26 S. 1).


4.    In der Folge wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilung vom 28. März 2007 bestätigt (Urk. 8/46). Dabei stützte sich die IV-Stelle auf einen Bericht des Hausarztes Dr. R.___ vom 17. September 2006 (Urk. 8/43), der einen unveränderten Gesundheitszustand mit gleich gebliebenen Diagnosen erwähnte und anfügte, die Beschwerdeführerin könne ein zeitliches Pensum von zirka 20 % der normalen Arbeitszeit nach freiem Ermessen bei ihrem Arbeitgeber Y.___ absolvieren.

    Dr. BB.___ gab im Fragebogen für Arbeitgebende der Y.___ AG vom 12. März 2007 an, sie würden die Beschäftigung eher als Therapie anschauen, das heisse, sie gebe der Beschwerdeführerin einen Halt (Urk. 8/44). Entsprechend diesen Auskünften lag seit der Rentenzusprache ein unveränderter Gesundheitszustand und eine unveränderte berufliche Situation vor.


5.    

5.1    Vor der Rentenaufhebung holte die Beschwerdegegnerin erneut einen Bericht beim Hausarzt Dr. R.___ ein. Dieser nannte am 25. Mai 2012 (Urk. 8/57) die bekannten Diagnosen und fügte diesen die Diagnose eines chronisch rezidivierenden lumbospondylogenen Syndroms mit intermittierendem Lumboradikulärsyndrom links bei rechts mediolateraler bis lateraler Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur L5-Wurzel rechts (ED 11/2001; richtig wohl: 11/2011) an. Dr. R.___ wies auf eine stationäre Behandlung vom 21. November bis 5. Dezember 2011 in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des CC.___ sowie einen anschliessenden Rehabilitationsaufenthalt vom 5. bis 23. Dezember 2011 in der DD.___ hin. Er machte keine Angaben zu Anamnese und Befund und führte weiter aus, die Versicherte sei seit dem 1. Februar 2005 als zu 80 % aus medizinischen Gründen arbeitsunfähig zu bezeichnen. Die jetzige Tätigkeit in einem Teilzeitarbeitsumfang sei ihr aus medizinischer Sicht bis auf weiteres noch zumutbar. Es bestehe dabei eine deutlich geminderte Leistungsfähigkeit. Eine anderweitige behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem anderen Belastungsprofil sei der Beschwerdeführerin nicht möglich.

5.2

5.2.1    Im Vorbescheidverfahren liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin von Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___ begutachten.

    Dr. A.___ nannte in ihrem internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 6. September 2013 (Urk. 8/92/2-49) die folgenden rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42):

- lumbospondylogenes Syndrom linksbetont bei

- leichten bis mässigen degenerativen Veränderungen und

- paramedianer Diskushernie L5/S1 rechts mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts ohne Kompression

- im Wesentlichen bildgebend seit Jahren stationär (CT 12/2002, MRI 11/2011 gegenüber MRI 08/2013)

- ohne radikuläre Zeichen

    Dr. A.___ stellte zudem die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Nikotin-Abusus

- ausgedehnte chronische Schmerzen

- subklinische Hyperthyreose (Erstdiagnose 11/2011), aktueller TSH-Wert (0.015 mU/l) bei normalem T4 frei und T3 frei

- arterielle Hypertonie mit medikamentöser Therapie

    Dr. A.___ gab an, in der klinischen Untersuchung seien deutliche Diskrepanzen aufgefallen. Die Beurteilung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und der Brustwirbelsäule gelinge wegen kräftiger Gegenspannung nicht. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei bei der direkten Untersuchung deutlich vermindert und normalisiere sich unter Ablenkung. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin nehme spontan den Langsitz ein. Dies schliesse eine wesentliche lumbale neurale Kompression aus. Diskrepant dazu sei, dass sie beim Prüfen des Lasègues rechts bereits bei 40 Prozent und links bei 30 Prozent laut wehgeklagt und keine weitere Prüfung zugelassen habe. Da kein reflektorischer Bewegungswiderstand feststellbar sei, handle es sich keinesfalls um einen pathologischen Lasègue, sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz. Auch bei der Messung der Handkraft habe sicher eine Selbstlimitierung bestanden. Die links gezeigte Handkraft werde in der Regel sogar von Patientinnen mit einer fortgeschrittenen erosiven rheumatoiden Arthritis mit verkrüppelten Händen übertroffen. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Beide Schultergelenke seien bei der direkten Prüfung deutlich eingeschränkt beweglich mit Normalisierung der Beweglichkeit unter Ablenkung. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. In der Dolorimetrie seien alle 18 Tender Points pathologisch sowie auch alle acht Kontrollpunkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie-Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Da alle acht Kontrollpunkte pathologisch seien, erfülle die Beschwerdeführerin die aktuell gültigen ACR-Kriterien für die Diagnose einer Fibromyalgie nicht. Die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (August 2013) zeige leichte bis mässige degenerative Veränderungen mit einer paramedianen Diskushernie L5/S1 und Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts ohne Kompression. Dieser Befund sei seit der ersten bildgebenden Lendenwirbelsäulenuntersuchung im Dezember 2002 und der Kontrolluntersuchung im November 2011 im Wesentlichen unverändert und keinesfalls gravierend. Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden linksbetont angebe, der bildgebende Befund jedoch rechtsbetont sei, sei es fraglich, ob der bildgebende Befund überhaupt eine Relevanz habe. Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht. Die Beschwerdeführerin könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben (S. 43).

    Die angestammte Tätigkeit als Laborantin bei der Y.___ AG könne sie zu 100 % ausüben. Unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung habe nie eine langandauerende Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 47). Es sei seit dem Jahr 2005 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten. Die Diskushernie L5/S1 sei seit 12/2002 bekannt gewesen und habe sich seither bildgebend nicht wesentlich verändert (S. 49).

5.2.2    Im psychiatrischen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung (psychiatrisch und rheumatologisch) vom 3. Oktober 2013 (Urk. 8/94) diagnostizierte Dr. B.___ (S. 9) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) sowie Hyperventilationsattacken (ICD-10 F45.33). Er führte aus, es sei von einer depressiv bedingten 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit Ende 2004 auszugehen (S. 10).

    Zur Begründung gab Dr. B.___ an, gemäss dem Bericht von Dr. H.___ vom 23. September 2003 habe die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 1991 unter diffusen, nicht sicher fassbaren körperlichen Beschwerden, Verspannungen, Parästhesien, krampfartigen Muskelschmerzen, verbunden mit Zittern, Kältegefühl und ziehenden Dyssensationen, dazu vermehrter Müdigkeit und Schlafstörungen gelitten, die allerdings keiner psychischen Störung nach ICD-10 zugeordnet werden könnten und seines Erachtens auf die Störung einer Stressmodulationsfähigkeit bei Doppelbelastung (100%ige Arbeit und Hausfrautätigkeit) zurückzuführen gewesen seien. Dazu habe die Beschwerdeführerin sowohl anamnestisch als auch aktenmässig unter wiederholten Hyperventilationsattacken gelitten, die aber ihre Arbeitsfähigkeit nie nachhaltig eingeschränkt hätten. Die zunehmenden emotionalen Belastungen, insbesondere der Selbstmord des Bruders, der die Beschwerdeführerin hätte besuchen sollen und sich in EE.___ das Leben genommen habe, der tragische Unfall des Ehemannes (er habe einen Mann überfahren) sowie weitere mehrfache psychophysische Belastungen hätten bei der Beschwerdeführerin vor zirka zehn Jahren (anamnestisch und aktenmässig) zum Ausbruch einer depressiven Störung geführt. Aufgrund der mittelschweren Einschränkungen ihrer psychokognitiven Funktionen, insbesondere der reduzierten Konzentrationsdauer, der reduzierten geistigen Flexibilität, der reduzierten psychischen Belastbarkeit, der Antriebsstörungen und der verlangsamten Psychomotorik könne bei der Beschwerdeführerin von einer eher mittelschweren depressiven Symptomatik seit dem Jahr 2004 beziehungsweise seit der Rentenzusprache im Jahr 2005 ausgegangen werden (S. 9 f.).

    Dr. B.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin arbeite stundenweise in ihrem Beruf als medizinische Laborantin. Diese Tätigkeit könne sie teilweise routinemässig ausführen. Es bestehe am jetzigen Arbeitsplatz auch die Möglichkeit einer selbständigen Arbeitseinteilung. Die gegenwärtige Tätigkeit sei damit als adaptiert zu betrachten (S. 11).


6.

6.1    Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass keine Besserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, die eine Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigen würde. Von dieser Ausgangslage gehen auch die Parteien aus (Urk. 1 Ziff. 35 und Urk. 2). Die Gutachter kamen zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht könne von einer anhaltenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit Ende 2004 ausgegangen werden. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der neusten Rechtsprechung (gemeint ist offensichtlich die mit BGE 130 V 352 begründete Überwindbarkeitsrechtsprechung) nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/94 S. 12).

6.2     Bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache waren sich die vom Hausarzt Dr. R.___ hinzugezogenen Experten einig, dass die Beschwerden der Patientin grösstenteils nicht erklärbar seien (vgl. E. 3, Urk. 8/22/13-15 sowie Urk. 8/22/1619). Den bereits damals bildgebend dokumentierten leichten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Diskushernie (vgl. Urk. 8/22/16-17 und Urk. 8/22/13-15 S. 3) massen die Ärzte in Bezug auf das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin keine besondere Bedeutung zu. Aus der medizinischen Aktenlage vor Erlass der Rentenverfügung erhellt, dass die Rentenzusprache in erster Linie aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes, nämlich aufgrund der unklaren nicht-rheumatologisch zuzuordnenden Beschwerden am Bewegungsapparat erfolgte. Zudem wurden damals depressive Episoden mittelschweren Ausmasses diagnostiziert.

6.3    Da die Rentenzusprache nach Lage der damaligen medizinischen Akten in erster Linie auf den unerklärbaren Schmerzen fusste, sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision erfüllt. Auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes kommt es dabei nicht an (vgl. E. 1.3).

    Die Ausschlusskriterien gemäss Abs. 4 (Erreichen des 55. Altersjahres im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung oder Bezug einer Rente seit mehr als 15 Jahren im Zeitpunkt der Überprüfung) dieser Bestimmung sind vorliegend nicht gegeben und die Überprüfung der Rente erfolgte innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012. Folglich ist lit. a Abs. 1 der SchlB IVG zur 6. IV-Revision anwendbar und eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich möglich, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Zu prüfen bleibt, ob auch im Revisionszeitpunkt ein unklares Beschwerdebild vorlag.

6.4    Dabei kann auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ abgestellt werden, das die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (E. 1.4) erfüllt. Es ist für die strittige Frage nach dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie dem Verlauf seit Rentenbeginn umfassend, beruht auf fachärztlichen Untersuchungen in den massgebenden Disziplinen, berücksichtigt die relevanten Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse und in der Begründung der Schlussfolgerungen ein. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverständigen entscheidwesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt hätten oder nicht lege artis vorgegangen wären.

6.5

6.5.1    Die Gutachter diagnostizierten zwar keine Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache oder ein vergleichbares psychosomatisches Leiden. Die Diagnose einer Fibromyalgie (vgl. der Einwand in Urk. 1 Ziff. 24) verneinten sie wegen Schmerzangaben auch bei sämtlichen Kontrollpunkten; sie war im Übrigen schon bei der Rentenzusprache strittig. Die Gutachterin Dr. A.___ schilderte allerdings im Wesentlichen dasselbe klinische Bild, wie es sich auch in den medizinischen Akten im Zeitpunkt der Rentenzusprache präsentierte. Für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen von Kopf bis Fuss (Urk. 8/92/2-49 S. 43) konnte keine adäquate organische Ursache gefunden werden, wobei Dr. A.___ darüber hinaus angesichts der festgestellten Diskrepanzen und Selbstlimitierung von einer Verdeutlichungstendenz und Schmerzausweitung ausging. Keine Zweifel an der Beweiswertigkeit des Gutachtens ergeben sich daraus, dass in der Q.___ Anfang Dezember 2012 deutliche Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule festgestellt wurden, während Dr. A.___ im September 2013 von einer namentlich unter Ablenkung altersentsprechend guten Beweglichkeit ausging (vgl. Urk. 1 Ziff. 23). Eine ausreichende organische Erklärung für die Schmerzen fanden auch die Ärzte der Q.___ nicht. Vielmehr stellten sie fest, die objektiven Befunde würden auf einen diffusen Schmerz im Sinne einer Chronifizierung hinweisen (Urk. 8/77/1-8 S. 2).

    Anzumerken bleibt, dass die Gutachterin zwar auf den Grundsatz hinwies, dass bei Rückenfunktionseinschränkungen längeres Verharren in vorgeneigter Haltung  ob stehend oder sitzend - zu vermeiden sei (Urk. 8/92/2-49 S. 46). Dies lässt allerdings den Schluss, die Tätigkeit im Labor mit Arbeiten am Mikroskop und Blutentnahmen sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zu 100 % zumutbar, nicht zu (vgl. Einwand in Urk. 1 Ziff. 22). Es ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, weshalb gelegentliches vornübergeneigtes Sitzen nicht möglich sein soll. Im Übrigen hob die Arbeitgeberin im Fragebogen hervor, die Arbeit der Beschwerdeführerin sei namentlich durch permanente Bewegungsänderungen (sitzen, gehen, stehen; Urk. 8/23/5) geprägt, was als geradezu optimal rückenangepasst gelten kann.

6.5.2    Mit BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, wonach die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 6): An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht in massgebenden Leitentscheid BGE 141 V 281 wie folgt:


Kategorie „funktioneller Schweregrad“

Komplex „Gesundheitsschädigung“

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

Komorbiditäten

Komplex „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

Komplex „sozialer Kontext“

Kategorie „Konsistenz“ (Gesichtspunkte des Verhaltens)

    Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.

6.5.3    Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8).

6.5.4    Vorliegend erhellt aus dem Gutachten und den übrigen medizinischen Akten hinreichend, dass die weitgehend unerklärbaren Schmerzen an sich keine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermögen. Die Gesundheitsschädigung, ihr funktioneller Schweregrad sowie die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde wiegen nicht schwer. So gab etwa bereits Dr. C.___ im Bericht vom 4. März 2004 an, dass die im Verlauf der letzten Monate durchgeführten konsiliarischen Abklärungen in Bezug auf Neurologie, Pneumologie, Kardiologie und Rheumatologie durchwegs keine strukturellen Defizite beziehungsweise Pathologien ergeben hätten. Er konnte einzig unklare rheumatologisch nicht zuzuordnende Beschwerden am Bewegungsapparat feststellen (vgl. 3.1.1). An diesem klinischen Bild hat sich im Wesentlichen nichts geändert, wobei Dr. A.___ zudem Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz und Inkonsistenzen fand. Was die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit paramedianer Diskushernie L5/S1 und Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts ohne Kompression betrifft, kam Dr. A.___ zum Schluss, dieser Befund sei seit den bildgebenden Untersuchungen in den Jahren 12/2002 und 11/2011 im Wesentlichen unverändert und keineswegs gravierend. Zudem sei fraglich, ob dieser bildgebende Befund angesichts der linksbetont angegebenen Beschwerden überhaupt relevant sei. Schmerzmittel waren im Blut nur unterhalb des therapeutischen Bereichs nachweisbar (vgl. 8/92/2-49 S. 47). Die subklinische Hyperthyreose sowie arterielle Hypertonie schränken die Arbeitsfähigkeit nicht erheblich ein. Den von der Beschwerdeführerin erwähnten Verständigungsschwierigkeiten am Arbeitsplatz wegen Schwerhörigkeit (vgl. Urk. 1 Ziff. 18) wurde mit der Abgabe von zwei Hörgeräten begegnet (vgl. Mitteilung vom 7. August 2012, Urk. 8/61).

    Die Beschwerdeführerin verfügt sodann über erhebliche persönliche und soziale Ressourcen, weilt im Juli 2013 während drei Wochen in FF.___ in den Ferien (Urk. 8/92/2-49 S. 34), nimmt auf eigene Initiative Kuraufenthalte in ihrem Heimatland in Angriff (vgl. Urk. 8/57 S. 2), geht einmal pro Woche ins GG.___ und weist einen geregelten Tagesablauf auf (Urk. 8/92/2-49 S. 34). Prämorbide psychische Probleme mit Krankheitswert, inklusive einer Persönlichkeitsstörung, bestanden keine (Urk. 8/94 S. 9). Zudem haben die Schmerzen auch nach Einschätzung des Hausarztes nur phasenweise und zum Teil einen erheblich einschränkenden Charakter (vgl. E. 5.1). In der Mal- und Gestaltungstherapie der Q.___ konnte die Beschwerdeführerin mit den Schmerzen doch recht gut umgehen und sich damit arrangieren (Urk. 8/77/ S. 6). Insgesamt bleibt die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit allein aufgrund der Schmerzen nach den genannten Kriterien unbewiesen, weshalb die Rentenanpassung gestützt auf lit. a Abs. 1 der SchlB IVG 6. IVRevision als rechtens erscheint.

    Die Eingliederungsmassnahmen samt Weiterausrichtung der ganzen Rente gemäss lit. a Abs. 3 der SchIB IVG 6. IV-Revision bilden Gegenstand eines separaten Entscheides (Urk. 2 S. 4).


7.

7.1    Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte indes eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischen Symptomen. Er nannte als Hauptursache der gesundheitlichen Störung die depressive Entwicklung. Diese Diagnose begründete er einleuchtend und sie wird auch durch die früheren Berichte und Mutmassungen der behandelnden Ärzte zum Beschwerdebild der Beschwerdeführerin gestützt. Schon in den damaligen Berichten gab es Hinweise, wonach auch die Schmerzen ihren Ursprung in der Depression haben könnten anstatt umgekehrt (vgl. E. 3.1.1, Urk. 8/22/13-15 sowie die weiteren in E. 3 wiedergegebenen Berichte). Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ kann nicht davon ausgegangen werden, die depressive Entwicklung sei bloss Begleiterscheinung der Schmerzstörung und habe invalidenversicherungsrechtlich keine eigenständige Bedeutung.

7.2    Mittelgradige depressive Störungen sind praxisgemäss nicht an sich ungeeignet, einen Rentenanspruch zu begründen (vgl. etwa Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: SJZ 04/2015 S. 308-322). Dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um ein vorübergehendes Leiden handelt(e) machen die aktenkundigen Arztberichte und die Ausführungen des Gutachters Dr. B.___ deutlich, der davon ausging, dass die Beschwerdeführerin seit 2005 an der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischen Symptomen leide und deswegen seither zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Vorliegend kann auch nicht auf den allgemeinen Grundsatz abgestellt werden, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis medizinisch angehbar sind (vgl. Rahel Sager, a.a.O S. 137 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung), da der psychiatrische Gutachter dies in Bezug auf die Krankheitsentwicklung und -dauer bei der Beschwerdeführerin ausdrücklich und nachvollziehbar in Frage stellte. Dr. B.___ führte in diesem Zusammenhang aus, die fehlende konsequente psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe zu einer Teilchronifizierung der depressiven Störung beziehungsweise Entwicklung geführt. Bei jahrelang fehlender fachgerechter psychiatrischer Behandlung der depressiven Störung und bei bereits aufgetretener rezidivierender depressiver Störung könne er sich über die weitere Prognose der Arbeitsfähigkeit mit bestem Wissen und Gewissen nicht äussern (Urk. 8/94 S. 10).

    Nicht angezeigt scheint es bei dieser Sachlage aber auch, die invalidisierende Wirkung der Depression deshalb zu verneinen, weil die Therapieoptionen aus psychiatrischer Sicht bei der Beschwerdeführerin nicht ausgeschöpft worden sind. Dr. B.___ empfahl dringend eine fachgerechte psychiatrische Behandlung, etwa eine intensive ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung inklusive fachgerechter antidepressiver Therapie sowie eine regelmässige intensive Gesprächspsychotherapie und fügte an, bei fehlenden Therapieerfolgen sollte eine stationäre psychiatrische Behandlung vorgenommen werden. Er meinte, erst nach Durchführung dieser Behandlungsmassnahmen könne etwas über die weitere Prognose beziehungsweise über die Möglichkeit der weiteren Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gesagt werden (Urk. 8/94 S. 10). Eine entsprechende Schadenminderungspflicht wurde der Beschwerdeführerin bisher nicht auferlegt, obwohl bereits in den bei der Rentenzusprache vorhandenen Berichten eine psychiatrische Behandlung als zwingend notwendig erachtet wurde. Gestützt auf das Gutachten wurde dies nun auch vom RAD empfohlen (vgl. Urk. 8/95 S. 5). Wenn das Fehlen von Therapien aber nach Jahr und Tag zu einer Teilchronifizierung der depressiven Entwicklung führte, kann diese nicht mit dem Hinweis auf die bisher ungenügenden Behandlungsmassnahmen wieder verneint werden. Massgebend ist allein, ob die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Defizite aus objektiver Sicht eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit begründen (vgl. Art. 6 und 7 Abs. 2 ATSG), was mit der im Gutachten erhobenen Befundlage, wonach eine mittelschwere Einschränkung in den psychokognitiven Funktionen bestehe, insbesondere eine reduzierte Konzentrationsdauer, eine reduzierte geistige Flexibilität, eine reduzierte psychische Belastbarkeit sowie eine Antriebsstörung und eine verlangsamte Psychomotorik, erstellt ist.

7.3    Für die vorliegende Fragestellung nicht entscheidend ist der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der Klinik HH.___ (Urk. 11), der am 2. Juni 2015 und damit eineinhalb Jahre nach der angefochtenen Verfügung verfasst wurde, und zur Arbeitsfähigkeit auch nicht grundsätzlich Stellung nimmt.

    Anzufügen bleibt, dass sich die Auffassung des Hausarztes, wonach die Beschwerdeführerin seit Februar 2005 zu 80 % arbeitsunfähig sei, in erheblichem Mass auf die Schmerzdiagnosen, die wie ausgeführt keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen, stützte. Es kommt hinzu, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des Hausarztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zulässt, ein Administrativ- (oder Gerichtsgutachten) stets in Frage zu stellen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2011 vom 14. Februar 2012 E. 5.2 mit Hinweisen), zumal es wie erwähnt keine Anzeichen dafür gibt, dass Dr. B.___ und Dr. A.___ nicht de lege artis vorgegangen wären oder wesentliche Aspekte ausser Acht gelassen hätten.

7.4    Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, von der Einschätzung der Gutachter abzuweichen. Anzumerken bleibt, dass die Berichte des langjährigen Arbeitgebers (Urk. 8/44 und Urk. 8/71), der die Beschwerdeführerin in etwa einem 20%Pensum (seiner Ansicht nach auch aus therapeutischen Gründen) weiterbeschäftigt, ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben, dass in Anwendung eines objektiven Massstabes keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe.

    Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten sowohl in der bisherigen als auch in anderen angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig.


8.    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin entspricht dem Einkommen einer medizinischen Laborantin. Da diese angestammte Tätigkeit gleichzeitig auch eine angepasste Tätigkeit darstellt, kann ein sogenannter Prozentvergleich vorgenommen werden. Die Beschwerdeführerin ist somit zu 50 % invalid und hat Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


9. 

9.1     Die Kosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

9.2     Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2013 (Urk. 2) aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2014 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Rainer Deecke

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- SwissLife, Postfach, 8022 Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli