Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00112 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 23. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, absolvierte eine Lehre zum Lastwagen-Mechaniker, in welchem Beruf er danach auch tätig war. Unter Hinweis auf eine Diskushernie sowie eine deswegen seit April 1997 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit meldete er sich im September 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Mit Verfügungen vom 5. Oktober 2000 (welche frühere Verfügungen ersetzten, vgl. Urk. 7/18) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. April 1998 eine ganze Invalidenrente (zuzüglich Kinderrenten) zu (Urk. 7/17-18). Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde in der Folge im Rahmen von zwei Revisionsverfahren bestätigt (im Jahr 2000 [Urk. 7/23], sowie im Jahr 2007 [Urk. 7/63]).
Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle erneut eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein und ordnete unter anderem eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Y.___ AG an. Gestützt auf die Expertise vom 11. März 2013 (Urk. 7/82) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 auf (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 28. Januar 2014 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 19. Dezember 2013 aufzuheben (1.) und ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (3.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er alsdann um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (4.) sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (5., im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung; vgl. Urk. 1 S. 1). Die Verwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 7. April 2014 wies das hiesige Gericht den Antrag um Durchführung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Vervollständigung seiner Angaben zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 9). Am 24. April 2014 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe sowie weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 11). Die Verwaltung verzichtete innert der ihr angesetzten Frist (Urk. 14) mit Eingabe vom 15. Mai 2014 auf Stellungnahme dazu (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
2.
2.1 Die Verwaltung begründete den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, dass auf das Gutachten der Y.___ AG abzustellen sei. Danach sei dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als LKW-Mechaniker seit 1997 nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm seit mindestens 11. September 2012 (Berichterstattung Dr. Z.___) zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 13 %, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe. Gemäss telefonischer Besprechung mit der Berufsberaterin vom 23. Oktober 2013 sehe sich der Versicherte “nicht in der Lage für berufliche Massnahmen“ (Urk. 2).
2.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nach wie vor an einer massiven Diskushernie und an einer linksseitigen Skoliose leide. Er sei aufgrund dieser Beschwerden nicht in der Lage, in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Auch sei der Einkommensvergleich unzutreffend; bei korrekter Bestimmung der Vergleichseinkommen resultiere ein Anspruch auf jedenfalls eine Viertelsrente (Urk. 1 und Urk. 11).
3.
3.1 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
3.2 Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumindest vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation alsdann nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu begegnen (Urteil 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.
4.1 Der am 6. Juli 1955 geborene Beschwerdeführer ist seit 1997 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Im Zeitpunkt der verfügten Einstellung der Rente (frühestens im Januar 2014; Urk. 2) war er mehr als 58 Jahre alt und bezog seit 15 Jahren und 10 Monaten eine ganze Invalidenrente. Nach dem vorstehend Ausgeführten (E. 3.1-3.2) und - nachdem aufgrund der Akten auch kein Ausnahmefall hievon gegeben ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011) - ist dem Beschwerdeführer die Selbsteingliederung daher nicht mehr zumutbar, weshalb befähigende berufliche Massnahmen notwendig sind. Davon ging offensichtlich auch die Beschwerdegegnerin aus.
4.2 Dem in den Akten liegenden Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 23. Oktober 2013 (vgl. Urk. 7/97) lässt sich entnehmen, dass zwar Eingliederungsmassnahmen mit dem Beschwerdeführer besprochen wurden und im Mai 2013 in der Eingliederungsstätte A.___ ein Aufnahmegespräch für ein Belastbarkeitstraining stattfand. Jedoch wurde ein Belastbarkeitstraining von der zuständigen Sachbearbeiterin aufgrund der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und Einschränkungen in der Folge nicht als sinnvoll erachtet; stattdessen wurde eine Integrationsmassnahme (entweder in der A.___ oder in der Stiftung B.___) ins Auge gefasst (vgl. Urk. 7/97 S. 2). Anlässlich eines im Oktober 2013 geführten Telefongesprächs mit der zuständigen Sachbearbeiterin erklärte der Beschwerdeführer allerdings, er sehe sich nicht in der Lage, Integrationsmassnahmen durchzuführen und begründete dies - unter anderem – damit, dass er in den letzten drei Monaten in sehr schlechter gesundheitlicher Verfassung gewesen sei, unter starken Schmerzen im Rücken und im Fuss gelitten habe und er mehrmals in der Notfallpraxis und im Spital C.___ vorstellig geworden sei. Die Verwaltung schloss die Eingliederungsbemühungen daraufhin ohne Weiterungen ab und wies den Versicherten erneut darauf hin, dass sie weiterhin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit angepasst ausgehe und er den Bescheid zur Rentenanpassung erhalten werde. Der Versicherte melde sich noch mit den genauen Arzt-Koordinaten, falls die IV-Stelle “nochmals einen Bericht einholen sollte“ (Urk. 7/97 S. 5).
4.3 Wie erwähnt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumindest vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu begegnen (E. 3.3 hievor). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Zwar hatte die Verwaltung zunächst richtigerweise Eingliederungsmassnahmen eingeleitet. Doch hätte sie es für den Abschluss dieser Massnahmen nicht beim Telefongespräch vom 23. Oktober 2013 bzw. bei der Erklärung des Beschwerdeführers, er sehe sich für Integrationsmassnahmen ausserstande, bewenden lassen dürfen. Ging die Verwaltung – wie sie denn auch dem Beschwerdeführer mitteilte - weiterhin von der gutachterlich festgestellten vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, hätte sie den Beschwerdeführer vielmehr mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf die Rechtsfolgen seines Verhaltens hinweisen müssen. Ein solches Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich und dessen Durchführung schon daher nicht anzunehmen, als die Verwaltung bereits wenige Tage später am 29. Oktober 2013 den Vorbescheid erlassen hat (Urk. 7/101). Damit hat die Verwaltung den Anforderungen von Art. 21 Abs. 4 ATSG jedoch nicht Genüge getan. Die Sache geht daher an sie zurück, damit sie die entsprechenden Vorkehren treffe und - nach allfälliger Durchführung angezeigter Eingliederungsmassnahmen - über den Rentenanspruch neu verfüge.
4.4 Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
4.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision. Gleichwohl bleibt in medizinischer Hinsicht anzumerken, dass – nachdem der Beschwerdeführer anlässlich des Telefongesprächs vom 23. Oktober 2013 sinngemäss eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in den letzten drei Monaten geltend gemacht hatte (vgl. so auch Auszug aus dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung Urk. 7/99 S. 5) - es auch unumgänglich gewesen wäre, vor Erlass der angefochtenen Verfügung in Erfahrung zu bringen, ob die im Verfügungszeitpunkt rund zehn Monate zurückliegende Beurteilung der Y.___ AG zur Arbeitsfähigkeit als Entscheidungsgrundlage noch unverändert Geltung beanspruchen konnte.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Dezember 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann