Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00116




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 13. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwalt Mark Glavas, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1957, meldete sich am 23. Dezember 1998 unter Hinweis auf ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 21. März 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente ab 1. April 1999 zu (Urk. 7/24).

    Mit Mitteilungen vom 27. März 2002 (Urk. 7/31), vom 15. März 2004 (Urk. 7/38) und vom 9. September 2009 (Urk. 7/51) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.

1.2    Nach Eingang eines Gesuchs des Versicherten um Rentenerhöhung (Urk. 7/52) holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 7/55-56, Urk. 7/58, Urk. 7/76-77), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/57) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/53) ein. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine interdisziplinäre Begutachtung des Versicherten, über welche am 22. November 2012 berichtet wurde (Urk. 7/70), und führte am 15. Mai 2013 ein Eingliederungsgespräch durch (Urk. 7/74). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/80-89) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 die bisher ausgerichtete Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 7/90 = Urk. 2).

    

2.    Der Versicherte erhob am 29. Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei ein neues interdisziplinäres Gutachten anzuordnen (S. 2 Ziff. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 28. März 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

    





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

1.5    Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.

    In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungshigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/ 2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern.

    Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5).

    

2.

2.1    Im Zeitpunkt der Renteneinstellung war der Beschwerdeführer 56 Jahre alt und bezog seit vierzehn Jahren eine halbe Rente. Damit fällt er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis.

2.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Aufhebung der Invalidenrente insbesondere auf das interdisziplinäre Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 22. November 2012 (Urk. 7/70, vgl. Feststellungsblatt vom 16. Dezember 2013, Urk. 7/89), wonach beim Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht ab Juni 2012 eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Postkurier sowie die langjährig ausgeübte Tätigkeit als Maler bestehe (Urk. 7/70/29-30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und nachdem der Beschwerdeführer sich anlässlich eines persönlichen Gespräches betreffend Eingliederung ins Erwerbsleben subjektiv als nicht eingliederungsfähig sah (Urk. 7/74 S. 2 ff.), hob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom 16Dezember 2013 auf (Urk. 2).

2.3    Aus dem Verlaufsprotokoll vom 22. Mai 2013 (Urk. 7/74) ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgespräches am 15Mai 2013 als nicht arbeitsfähig einstufte. Die Hilfsangebote der Beschwerdegegnerin, für ihn einen Arbeitsversuch zu organisieren oder ihn bei der Arbeitsvermittlung anzumelden, lehnte der Beschwerdeführer ab und fragte, wie er in seinem Zustand arbeiten könne (S. 3). Der Eingliederungsberater hielt zudem fest, dass die Arbeitsmarktaussichten schlecht seien und die Stellensuche stark durch die kranke Erscheinung, das Alter, die beschränkten Berufskenntnisse und die Abwesenheit von der Arbeitswelt des Beschwerdeführers beeinträchtigt sei (S. 5). In der Folge hob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente des Beschwerdeführers ohne Weiterungen auf (Urk. 2).

2.4    Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von Renten bei über 55-jährigen Bezügern jedoch nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich sind. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen).

    Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat seit April 1999 eine halbe Rente bezogen und dabei zwar bei der A.___ als Postkurier gearbeitet, ab dem 1. November 2000 drei ganze Tage pro Woche und ab dem 1. März 2002 mit einem 50 %-Pensum (vgl. Urk. 7/26, Urk. 7/45). Seit dem 7. November 2011 war der Beschwerdeführer jedoch zu 100 % als arbeitsunfähig gemeldet (Urk. 7/59/3), wobei das Arbeitsverhältnis sodann per 31. Januar 2013 aufgehoben wurde (Urk. 7/72). Dass der Beschwerdeführer somit bis Anfang 2013 eine Teilzeitstelle hat halten können – wobei er seit November 2011 krankgeschrieben war  und demnach nicht von einer gänzlichen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt gesprochen werden kann, ändert nichts am Umstand, dass ihm bei der durch Dr. Y.___ und Dr. Z.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % eine Selbsteingliederung nicht zumutbar ist. So wurde denn auch durch den Eingliederungsberater festgehalten, dass die Stellensuche stark durch die kranke Erscheinung, das Alter, die beschränkten Berufskenntnisse und die Abwesenheit von der Arbeitswelt beeinträchtigt sein würde (Urk. 7/74 S. 5). Dem Feststellungsblatt ist zudem zu entnehmen, dass zunächst die Weiterführung der ordentlichen Rente empfohlen wurde (vgl. Urk. 7/79/5). Demnach ist die Rentenaufhebung erst zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (vgl. vorstehend E. 1.5).


3.

3.1    Gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) können die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

3.2    Angesichts der vorliegenden Umstände hätte die Beschwerdegegnerin es nicht beim Eingliederungsgespräch mit dem Beschwerdeführer belassen und sich mit dessen Verzicht auf Unterstützung begnügen dürfen. Eine ernsthafte und umfassende Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, wie es die Pflicht der Beschwerdegegnerin ist, kann darin nicht gesehen werden. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin entsprechende Massnahmen durchführen und im Weigerungsfalle den Beschwerdeführer mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf die Rechtsfolgen seines Verhaltens hinweisen müssen.

    In einem ähnlichen Fall hat das Bundesgericht die Selbsteingliederung eines 59-jährigen Mannes mit relativ guten Deutschkenntnissen, aber ohne Berufserfahrung, welcher sich selber im Eingliederungsgespräch vor der Rentenaufhebung nicht zur Eingliederung motiviert zeigte, ebenfalls als nicht ohne Weiteres zumutbar erachtet (Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 30. November 2013, E. 3.3).


4.    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt ist, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet beziehungsweise dieser sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert hat. Da die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlassen hat, ist angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente hat.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen, welche von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16Dezember 2013 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach