Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00118 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 18. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, Mutter von drei Kindern (Jahrgänge 1986, 1989, 1996), war seit 1. Januar 2008 auf Anfrage bei der Z.___ als interkulturelle Übersetzerin während etwa ein bis zwei Stunden pro Monat tätig (vgl. Urk. 7/3 und Urk. 7/10 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9) und vom 23. September 2010 bis 4. März 2011 in der Elektromontage bei der A.___ AG, angestellt, wobei der letzte Arbeitstag der 3. Februar 2011 war (Urk. 7/12 Ziff. 2.1-2.3). Unter Hinweis auf seit mindestens zehn Jahren bestehende Schlafstörungen, Schwindel, Ohnmacht, Herzklopfen, Herzrhythmusstörungen, Vergesslichkeit, Weinen, Schwäche, Müdigkeit und Verlust von Fähigkeiten wie Malen und Rechnen meldete sich die Versicherte am 21. August 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am 31. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 7/16).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/19; Urk. 7/23, Urk. 7/28, Urk. 7/31) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2014 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/35 = Urk. 2).
2.
2.1 Die Versicherte erhob am 30. Januar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Januar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab Februar 2013 eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei sie erneut psychiatrisch zu begutachten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
2.2 Mit Beschluss vom 21. März 2014 (Urk. 8) und Gerichtsverfügung vom 18. Juni 2014 (Urk. 19) veranlasste das Gericht ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und für Psychotherapie. Mit Beschluss vom 21. März 2014 (Urk. 8) wurde antragsgemäss (Urk. 1. S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Am 1. September 2014 erstattete Dr. B.___ ihr psychiatrisches Gutachten (Urk. 20), wozu die Beschwerdeführerin am 24. September 2014 in ihrer Replik (Urk. 24) und die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 27) in ihrer Duplik am 28. Oktober 2014 (Urk. 26) Stellung nahmen. Mit Eingabe vom 8. November 2014 (Urk. 30) beantwortete Dr. B.___ die von der Beschwerdegegnerin gestellten Ergänzungsfragen. Hierzu reichte die Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2014 ihre Stellungnahme ein (Urk. 33 und Urk. 34) zu welcher sich die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2015 äusserte (Urk. 37), was der Beschwerdegegnerin am 13. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 38).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, auf das psychiatrische Gutachten vom 31. Mai 2013 könne abgestellt werden, da dieses sämtliche objektivierbaren Befunde und deren funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig schildere. Eine Anpassungsstörung begründe an sich aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, auf das psychiatrische Gutachten vom 31. Mai 2013 könne nicht abgestellt werden. So liege laut der behandelnden Psychiaterin keine Anpassungsstörung vor, und sie sei langdauernd und erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 8 Ziff. 3). Sie leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), weshalb eine vollständige Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Sie habe im Rahmen der Arbeitsintegration nicht in den Arbeitsprozess integriert werden können (S. 8 Ziff. 4).
3.
3.1 Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2012 (Urk. 7/11/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronifizierte Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- rezidivierende depressive Episoden schwankender Ausprägung (ICD-10 F33.1/2)
- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
- rezidivierende Schwindelattacken, Tachykardien und Kopfschmerzen, chronische Schlafstörungen
- wiederholt Notfallkonsultationen notwendig
- Diagnosen 1-3 im Rahmen einer seit der Kindheit bestehenden komplexen posttraumatischen Belastungsstörung beziehungsweise Disorder extreme stress not otherwise classified (DESNOS), nach ICD-10 am ehesten eine dissoziative Störung (ICD-10 F44.8)
- bei Status nach körperlichen, seelischen und sexuellen Gewalterfahrungen in der Kindheit und im Erwachsenenalter bis in die Gegenwart (Stalking/Todesdrohungen)
- Status nach Kriegserfahrungen 1985, Status nach Erdbeben 1988
- chronische psychosoziale Belastungen durch die Kinder
Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 3. Juni 2003 bei ihr in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 29. November 2012 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als gelernte Restauratorin und Übersetzerin für Russisch/Armenisch ins Deutsche bestehe seit mindestens 2003 eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 100 % (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei massiv eingeschränkt. Ihre Belastbarkeit sei sehr schwankend, ebenso die Konzentrationsfähigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei im geschützten Rahmen etwa zwei Stunden pro Tag möglich. Aufgrund der wechselnden Belastbarkeit und den diversen somatoformen Beschwerden träten immer wieder Ausfälle auf. Die Übersetzertätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht ungünstig, da sie die eigenen traumatischen Erfahrungen triggere und die Beschwerdeführerin in der Gewaltspirale gefangen halte (Ziff. 1.7).
Dr. C.___ führte aus, es sei zu schwersten körperlichen Gewalterfahrungen in der Gegenwart (Vergewaltigung, körperliche Misshandlung mit Zusammenschlagen und regelmässigen Todesdrohungen) durch den ehemaligen Freund während der letzten drei Jahren gekommen. Zudem sei die Beschwerdeführerin durch eine geistig verwirrte Kollegin im März 2012 mit einem Messer bedroht worden.
Es bestünden chronische Ein- und Durchschlafstörungen, eine schnelle Ermüdbarkeit, eine Zunahme der Flashbacks seit den Gewalterfahrungen in der letzten Beziehung und seit der Bedrohung durch die Kollegin, Intrusionen, Gleichzeitigkeit von Affektverflachung und deutlicher Übererregbarkeit, eine vermehrte Schreckhaftigkeit, Entfremdungsgefühle, Konzentrationsschwierigkeiten, starke vegetative Symptome wie Arrythmien, chronische Kopfschmerzen, Enge- und Ohnmachtsgefühle, Schwindel und ein intermittierendes Schwächegefühl. Die Abgrenzungsfähigkeit sei massiv eingeschränkt Situationen daraufhin zu beurteilen, ob sie schädigend seien. Das Identitätsgefühl sei nachhaltig schwer beeinträchtigt und die Reviktimisierungstendenz sei beträchtlich (Ziff.1.4).
Die psychosozialen Probleme und die Retraumatisierungen durch weiterhin schwere Gewalterfahrungen erlaubten aktuell lediglich eine lockere sozialpsychiatrische Begleitung mit dem Ziel, zu beruhigen und einen Ausstieg aus der Gewaltspirale zu verfolgen. Zu einer stationären Therapie habe sich die Beschwerdeführerin nicht entschliessen können und eine medikamentöse Therapie lehne sie aus Sorge vor einem Kontrollverlust ab (Ziff. 1.5).
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 31. Mai 2013 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 7/16). Er konnte keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 12 Ziff. 5.1). Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23; Angst, Depression, Sorgen, Anspannung und Ärger) und Probleme durch negative Kindheitserlebnisse sowie Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung und der Nicht-Einnahme von Medikamenten (S. 12 Ziff. 5.2).
Wenngleich ein erhebliches subjektives Leiden erkannt werde, lasse sich aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht durch eine Anpassungsstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, und es sei aus psychiatrischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 16 Ziff. 6.2-3).
Dr. D.___ führte zu den von Dr. C.___ gestellten Diagnosen aus, bei der Beschwerdeführerin würden die subjektiv erlebten Leiden und die objektiven Befunde weit auseinanderklaffen. Auch die von der Explorandin gegebenen Informationen seien oft unklar und widersprüchlich. So beschreibe sie sich einerseits als seit der Kindheit mehrfach und schwerst traumatisiert, andererseits zeige ihre Lebensbewährung eine ausgesprochen gute Anpassungsleistung an private, berufliche und soziale Anforderungen wie Schule, Studium, Berufsbildung und Migration (S. 12 f. Ziff. 6.1).
Als Hauptbeschwerden umschreibe die Explorandin depressive Gedanken, eine ab 14 Uhr einsetzende, fast schon kataton anmutende enorme Antriebslosigkeit und als bedrohlich erlebte vegetative Symptome einer nahenden Ohnmacht, unter anderem anfallsartig auftretende Herzaussetzer, Händezittern, Übelkeit und Schwindel, bis hin zur Besinnungslosigkeit (S. 13 Mitte).
In den Akten fänden sich kein Hinweis auf neurologische Störungen und auch keine objektivierbaren psychopathologischen Befunde. Auch der Bericht der Psychiaterin vom 11. Dezember 2012 beruhe offensichtlich ausschliesslich auf den Angaben der Explorandin (S. 13 unten f.).
Dr. D.___ führte aus, in der gutachterlichen Untersuchung fänden sich keine Beeinträchtigungen der kognitiven Grundfunktionen. Es lasse sich anhand der Psychopathologie ein depressives Zustandsbild leichten Ausmasses ausmachen, das vorwiegend auf einer klagend, bedrückten Stimmung aufbaue und der Form nach ängstliche und negativistische Symptome aufweise. Die von der Explorandin beklagten vegetativen Symptome seien nicht beobachtbar, ebenso wenig wie die von ihr in den Vordergrund gerückte Antriebslosigkeit, die sie erst ab 14 Uhr aufs Sofa oder ins Bett fessle. Im Gegenteil werde die Explorandin beim zweiten Termin um 15.30 Uhr als ebenso agil und maximal leicht antriebsgemindert erlebt wie am Vormittag des Vortages. Eine zirkadiane Schwankung könne damit nicht festgestellt werden (S. 14 oben).
Die Explorandin weise zusammenfassend Anzeichen einer depressiven Stimmung auf. Sie beschreibe sich als bei der Bewältigung der alltäglichen Routine eingeschränkt und gebe an, das Gefühl zu haben, kurz vor dramatischen Ereignissen zu stehen, wozu es jedoch nicht komme. Weder die depressiven Symptome noch die ängstlichen seien so schwer oder markant genug, um eine spezifische Diagnose einer Depression oder Angststörung zu stellen. Allerdings seien die Kriterien einer Anpassungsstörung erfüllt (S. 14 Mitte).
Ebenfalls stimmig zur Diagnose einer Anpassungsstörung sei schliesslich noch das von der Explorandin geschilderte regressive Verhalten, das ihr helfe, einige der Symptome zu überwinden, nämlich sich ins Bett zurückzuziehen und warmen Tee zu trinken (S. 14 unten).
Eine Anpassungsstörung bedeute, dass die psychopathologischen Symptome nach subjektiv empfundenem Leiden aufträten.
Es sei überwiegend nicht möglich, die angeblich vielen und dramatischen Ereignisse, die die Explorandin angebe, zu objektivieren. Wenn dies möglich sei, zum Beispiel die augenscheinliche Opferwerdung häuslicher Gewalt (vgl. Bericht Spital E.___ vom 13. Oktober 2010), reiche das Ausmass des Vorfalls nicht aus, um als traumatisierendes Ereignis im Sinne des ICD-10 beurteilt werden zu können und damit die Diagnose einer PTBS auszulösen. Ferner sei zu bedenken, dass die Latenzzeit, bis sich eine PTBS nach einem tatsächlich traumatisierenden Ereignis einstelle, selten mehr als sechs Monate betrage, und ein derart gutes Funktionsniveau, wie es die Beschwerdeführerin aufgezeigt habe und aufzeige, kaum ermöglichen könnte (S. 15 Mitte).
Dr. D.___ führte aus, es gebe keine Hinweise auf eine organische Störung (gemäss ICD-10), auf eine Störung durch psychotrope Substanzen (F1) und auf eine wahnhafte Störung oder eine Schizophrenie (F2). Auch für die eigenständige Diagnose einer affektiven Störung (F3) lägen nicht genügend Hinweise vor. Die depressiven Symptome liessen sich der oben genannten Anpassungsstörung zuordnen (S. 15 Mitte).
3.3 Dr. C.___ führte in Beantwortung des ihr von Seiten der Beschwerdeführerin vorgelegten Fragekataloges vom 15. August 2013 (Urk. 7/26 = Urk. 3/4) ihrem Bericht vom 30. August 2013 (Urk. 7/27 = Urk. 3/5) aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 3. Juni 2003 in ihrer Behandlung. Im Durchschnitt hätten etwa 16 Sitzungen pro Jahr stattgefunden. In den ersten beiden Jahren des Behandlungszeitraumes sei versucht worden, ein Therapiesetting zu installieren, das mehr Stabilität hätte ermöglichen sollen. Die Patientenkontakte hätten jedoch in all den Jahren den Charakter von psychiatrischen Notfallübungen gehabt, die eine eigentliche psychotherapeutische Arbeit ausschlössen (S. 1 Ziff. 1).
Dr. C.___ führte aus, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Beschwerdeführerin seien aus ihrer psychiatrischen Sicht mit einer komplexen PTBS zu vereinbaren (S. 1 ff. Ziff. 2).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Schaden, den die Tätigkeit als Übersetzerin anrichte grösser als der Nutzen, da Beruhigung und Lernen von Selbstberuhigung oberstes Ziel sei und depressives Erleben sowie Ängste laufend aktiviert würden (S. 5 Ziff. 3). Zumutbar seien Tätigkeiten, die wenig Konstanz auf Dauer erforderten, Rückzugsmöglichkeiten böten und wenig oder in einem klar definierten Rahmen zwischenmenschlichen Kontextes stattfänden (S. 5 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin nehme aufgrund einer phobischen Angst vor Kontrollverlust und aus der Angst, nicht mehr auf ihre intellektuellen Fähigkeiten zurückgreifen zu können, die vorgeschlagene Medikamentation nicht ein. Sie habe im Rahmen der Panikstörung ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten entwickelt (S. 5 Ziff. 5).
Weiter führte Dr. C.___ zum Gutachten von Dr. D.___ aus, die Diagnose sei seiner Begründung nach im Ausschlussverfahren erfolgt. Das Objektivieren der vielen angeblichen Ereignisse sei natürlich häufig nicht eindeutig möglich. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin ein gutes Funktionsniveau habe, insbesondere was ihre Fähigkeit angehe, sich differenziert auszudrücken, und auch ihm Rahmen ihres Bildungsniveaus. Das Wesen einer Traumafolgestörung sei, dass mindestens zwei Funktionsniveaus bestünden und diese nicht gleichzeitig aktiv seien, so dass sie in einer Explorationssituation sich sicher abbilden liessen. Auch sei eine Traumafolgestörung nicht abhängig von der Intelligenz eines Menschen. Die Explorationssituation bilde eine Momentaufnahme ab, die nicht dem zehnjährigen Behandlungszeitraum entsprächen. Gute Anpassungsleistungen an private, berufliche und soziale Anforderungen hätten während den zehn Jahren Behandlungsdauer nicht festgehalten werden können (S. 5 Ziff. 7). Die Schule, das Studium und die Ausbildung in der F.___ hätten natürlich in jungen Jahren, wo die Beschwerdeführerin über mehr Ressourcen verfügt und in relativ stabilen grosselterlichen Beziehungsstrukturen gelebt habe, stattgefunden.
Dr. C.___ führte aus, sie teile die Diagnose einer Anpassungsstörung nicht. Zudem folge die Diagnose dem Konzept, dass eine psychisch gesunde Person Belastungen ausgesetzt sei und diese längstens nach zwei Jahren überwunden werden könnten.
Die überdauernden Verhaltensmuster hätten bei der Beschwerdeführerin eher den Charakter einer Persönlichkeitsveränderung nach andauernder Extrembelastung (ICD-10 F62.0). Von einer psychisch gesunden Persönlichkeitsstruktur vor zwei Jahren oder in Zukunft könne nicht ausgegangen werden, da strukturell dysfunktionale Muster vorhanden seien. Dissoziationen seien nicht einfach explorierbar und würden häufig verneint. Die affektive Seite sei seit Jahren beeinträchtig.
Wie der Kollege eine Arbeitsfähigkeit von 100 % per sofort begründe, sei nicht ersichtlich (S. 6 Ziff. 7).
Auf das Gutachten von Dr. D.___ könne nicht abgestellt werden und eine erneute Begutachtung sei zu befürworten (S. 6 Ziff. 8).
3.4 Dr. B.___ erstattete am 1. September 2014 das psychiatrische Gerichtsgutachten (Urk. 20). Sie stellte folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 25 Ziff. 5):
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- rezidivierende depressive Episoden, aktuell am ehesten mittelschwere depressive Episode (IDC-10 F33.1)
- schwere Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und
- dissoziative Störung (ICD-10 F44.8) auf dem Boden diverser Traumatisierungserlebnisse sowohl im Jugendlichen- als auch im Erwachsenenalter bis zum aktuellen Zeitpunkt reichend; drohendes Ertrinken im Alter von 16 Jahren, Nähe zum Reaktorunglück in G.___ 1986, Erdbeben im Heimatland 1988, Kriegserfahrungen spätestens ab 1989, mehrfache körperliche, seelische und sexuelle Gewalterfahrungen bis in die Gegenwart (Vergewaltigung, Stalking, Todesdrohungen)
Dr. B.___ führte aus, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten sei es zunächst wichtig festzuhalten, dass ein Grossteil der unterschiedlichen Störungsbilder der Versicherten naturgemäss erheblichen Schwankungen unterliege. So könne es zum Beispiel bezogen auf die dissoziative Störung zu Schwankungen innerhalb weniger Augenblicke kommen. Die Symptomatik der generalisierten Angststörung sei zwar praktisch immer vorhanden, aber auch hier kämen unterschiedliche Ausprägungen zum Tragen (S. 29 f. Ziff. 7). Die Ängste und die damit verbundenen Symptome, die zu einer Einschränkung der Belastbarkeit und damit der Arbeitsfähigkeit führten, seien häufig situativ. Auch die depressive Störung sei ein Störungsbild mit phasenhaften Schwankungen, manchmal über Wochen und Monate. Die Symptome der Somatisierung insbesondere im kardialen Bereich seien sehr unscharf zu trennen von den Symptomen der generalisierten Angststörung und schienen ebenfalls je nach Konfliktlage gewissen Schwankungen zu unterliegen.
Die Beschwerdeführerin sei überwiegend aufgrund der Angstsymptomatik, aber auch der affektiven Labilität, in der Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen, eingeschränkt. Aufgrund ihrer Symptomatik halte sie sich immer wieder nicht an getroffene Absprachen, sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich. Sie sage kurzfristig ab, die Kinder zu hüten, und verlasse aus Ärger und Wut Übersetzungssituationen oder nehme Termine nicht an (S. 30 oben).
Durch dieses unzuverlässige Verhalten schränkten sich die Möglichkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt ein, und die Beschwerdeführerin erhalte deshalb auch bereits weniger Aufträge. In der Fähigkeit zu Planung und Strukturierung von Aufgaben scheine die Beschwerdeführerin wenig oder gar nicht eingeschränkt. Ausser in Phasen akuter Symptomatik gelinge es ihr doch, eine Tagesstruktur einigermassen aufrecht zu erhalten und auch den Haushalt für sich und die Familie zu erledigen. Sie sei aber tendenziell eher schnell ermüdbar und brauche Rückzugsmöglichkeiten, wodurch die allgemeine Belastbarkeit eingeschränkt sei. Die Versicherte sei in ihrer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit extrem schwankend und teilweise massiv eingeschränkt. Je nach Angstsymptomatik reagiere sie mit komplettem Rückzug, dem sie sich nicht widersetzen könne. Bestimmte Situationen und Umgebungen seien für sie angstauslösend und würden extrem gemieden, wodurch sich alleine schon der Aktionsradius und die Möglichkeit, sich neuen Aufgaben zu stellen, erheblich einschränkten. Die Versicherte sei in ihrer Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, deutlich eingeschränkt. Bezüglich ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Restauratorin und Malerin habe sie aktuell keinen Zugriff auf diese Fähigkeiten. Die schwerpunktmässig in letzter Zeit am häufigsten ausgeübte Tätigkeit als Übersetzerin erfordere einen unangemessen hohen Kraftaufwand (S. 30 Mitte).
Sie müsse sich oft kräftemässig viele Tage auf eine Übersetzung vorbereiten und sei danach tagelang erschöpft. Auch führten die Übersetzungen zu einer Zunahme von Ängsten, Dissoziationen und Rückzug, was wiederum die Umsetzung der Übersetzungstätigkeit erheblich einschränke. Eine frühere Tätigkeit bei mikroelektronischen Feinkontrollen scheine durch die hohe Konzentration auf ein sehr eingeschränktes Arbeitsgebiet gut gewesen zu sein, sei aber eingeschränkt durch die Notwendigkeit, das Haus verlassen zu müssen und durch die Unmöglichkeit, Sozialkontakten völlig ausweichen zu können. Durch die Schwierigkeit in der Nähe- und Distanzregulation und die Schwierigkeit, das Mass zu halten und sich in adäquater Weise zu belasten, sei die Versicherte in ihrer Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, sowohl im Bereich der zwischenmenschlichen Beziehungen als auch allfälliger Arbeitsbeziehungen deutlich eingeschränkt. Deutlich eingeschränkt sei sie auch in ihrer Durchhaltefähigkeit durch eine erhöhte Erschöpfbarkeit, aber auch durch die Tendenz, sich situativ zu überfordern, was dann zu einem völligen Zusammenbruch führte. Die Selbstbehauptungsfähigkeit der Versicherten sei durch die massiven affektiven Schwankungen ebenfalls erheblichen Schwankungen ausgesetzt (S. 30 f. unten).
Die bereits erwähnte Schwierigkeit in der Nähe- und Distanzregulation führe einerseits immer wieder dazu, dass es gegenüber der Beschwerdeführerin zu massiven Grenzüberschreitungen mit seelischer und körperlicher Gewalt komme, andererseits führten die Ängste und Unsicherheiten in sozialen Beziehungen dazu, dass sie Kontakte abbreche und sich komplett zurückziehe (S. 31 oben).
Insofern sei auch die Gruppenfähigkeit und allgemein die Fähigkeit zu sozialen Interaktionen deutliche eingeschränkt. Auch die familiären Beziehungen seien durch die Überängstlichkeit der Versicherten und durch die Unzuverlässigkeit erheblich belastet. Die Verkehrsfähigkeit erscheine dadurch eingeschränkt, dass die Versicherte beim Verlassen des persönlichen und bekannten Umfeldes massive Ängste mit entsprechender körperlicher Symptomatik entwickle und auch beispielsweise in öffentlichen Verkehrsmitteln die grosse Nähe zu anderen Menschen, mit der Unmöglichkeit die Situation jederzeit verlassen zu können, kaum aushalte (S. 31).
Dr. B.___ führte aus, aus den geschilderten zahlreichen und teils stark ausgeprägten Einschränkungen müsse geschlussfolgert werden, dass die Beschwerdeführerin zumindest auf dem freien Arbeitsmarkt nicht in der Lage sei, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Ihre Tätigkeit als Übersetzerin, die möglicherweise in früheren Jahren noch eine Ressource dargestellt habe, scheine, wie dies die behandelnde Psychiaterin ausgeführt habe, aktuell deutlich schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Versicherten zu haben, und diese Tätigkeit sollte im Grunde genommen nicht mehr ausgeübt werden (S. 31 Mitte). Feinmotorische Kontrolltätigkeiten, die die Beschwerdeführerin in früheren Jahren im Informatikbereich ausgeübt habe, wären als solche ideal. Aufgrund der verminderten Mobilität, den grossen Schwierigkeiten in zwischenmenschlichen Beziehungen, der raschen Erschöpfbarkeit und der massiven Somatisierung in belastenden Situationen, sei aber auch eine solche Tätigkeit ausserhalb eines geschützten Rahmens aktuell nicht denkbar und wahrscheinlich nur maximal im Umfang von zwei Stunden pro Tag möglich (S. 31 Mitte).
Zusammenfassend sei die Versicherte aus gutachterlicher Sicht aktuell und wahrscheinlich auch auf längere Sicht für sämtliche ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeiten wie Restauratorin, Übersetzerin und Arbeiterin im feinmechanischen Bereich zu 100 % arbeitsunfähig, und es könne auch kein Leistungsbild definiert werden, in dem mit einer höheren Arbeitsfähigkeit zu rechnen wäre. Aus gutachterlicher Sicht sei nicht davon auszugehen, dass es in den nächsten zwei Jahren zu einer relevanten Verbesserung der Symptomatik und damit zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kommen werde (S. 31 unten).
Dr. B.___ führte aus, medizinisch-theoretisch wäre bei der Versicherten aufgrund der Komplexität und der Schwere der Erkrankung eine stationäre Behandlung in Kombination mit einer medikamentösen Behandlung klar indiziert. Die Weigerung der Versicherten, Medikamente einzunehmen und auch die Ablehnung einer stationären Behandlung aufgrund der Angstsymptomatik, sei krankheitsimmanent und bei dieser Form einer psychisch bedingten Störung nicht ungewöhnlich. So unbefriedigend es rein psychiatrisch-psychotherapeutisch auch sei, seien die Behandlungsmöglichkeiten solch komplexer, chronifizierter Störungsbilder häufig limitiert und erschöpften sich in sozialpsychiatrischen Notfallübungen, wie sie auch in den letzten Jahren bei der Versicherten stattgefunden hätten (S. 32 Ziff. 8).
Zum Gutachten von Dr. D.___ führte Dr. B.___ aus, dessen Schlussfolgerungen seien wenig nachvollziehbar und transparent. Es sei schwer nachvollziehbar, dass bei der Versicherten, die aktuell keiner oder nur sporadisch einer beruflichen Tätigkeit nachgehe, deren Beziehungsmuster sich durch destruktive und grenzüberschreitende Beziehungen auszeichne, die sozial isoliert sei und unter zahlreichen Beschwerden leide, von einer ausgesprochen guten Anpassungsleistung gesprochen werden könne (S. 33 Ziff. 7). Auch habe Dr. D.___ die von der Versicherten angegeben und auch in mehrfachen Berichten beschriebenen Traumatisierungen schlichtweg negiert, beziehungsweise offensichtlich die Glaubwürdigkeit sowohl der Versicherten als auch der Berichterstatter angezweifelt, ohne dies zu begründen (S. 34 Ziff. 9). Auch sei die Diagnose einer Anpassungsstörung nach den Diagnosekriterien von ICD-10 falsch. So habe Dr. D.___ keine auslösende Situation angegeben und die Diagnose sollte nur bei Störungen gestellt werden, die nicht länger als sechs Monate andauerten (S. 34 Ziff. 10). Auch der Rückschluss, dass eine dissoziative Störung im Sinne von ICD-10 F44 nicht diagnostiziert werden könne, da kein traumatisierendes Ereignis mit diesem in Verbindung gebracht werden könne, sei psychodiagnostisch ebenso wenig schlüssig, wie die Tatsache, dass keine somatoforme Störung erkannt und habe festgestellt werden können, da zwar körperliche Syndrome vorgetragen würden, dies aber nicht vorrangig als Probleme dargeboten würden (S. 34 Ziff. 11). Auch der Diagnostik der behandelnden Psychiaterin könne nicht vollends gefolgt werden (S. 34 f. Ziff. 9.2). Die von Dr. H.___ geäusserten Kritikpunkte am Gutachten von Dr. D.___ seien jedoch überwiegend nachvollziehbar. Hingegen erscheine die Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung nach andauernder Extrembelastung im Sinne von ICD-10 F62.0 allerdings wenig begründet und in dieser Form nicht nachvollziehbar. Dr. H.___ habe die Diagnose in einem späteren Telefonat dann auch quasi revidiert (S. 35 Ziff. 9.3).
3.5 Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 (Urk. 27/3-4) aus, anlässlich der Begutachtung von Dr. B.___ könne retrospektiv festgestellt werden, dass die Einschätzung von Dr. D.___ heute zu kurz greife. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und des klinischen Eindrucks, den sie in der gutachterlichen Untersuchung vermittelt habe, seien dessen Schlussfolgerungen aber nachvollziehbar.
Auch stünden die somatischen Beschwerden deutlich im Vordergrund, so dass die Diagnose einer Somatisierungsstörung gestellt werden könne. Auch die Diagnose einer generalisierten Angststörung könne ebenfalls nachvollzogen werden. Während der gutachterlichen Untersuchung hätten dissoziative Symptome nicht beobachtet werden können. Ob tatsächlich dissoziative Symptome vorlägen, sei anhand der Beschwerdeschilderung möglich, aber nicht sicher zu belegen. Fragen hinsichtlich psychosozialer Faktoren und deren Einfluss auf die Krankheitsproblematik seien von Dr. B.___ nicht diskutiert worden. Momentan lebten sieben Personen unter einem Dach und die finanzielle Situation sei vor allem von den Sozialbehörden abhängig. Auch sei nicht klar, wie konkret die Beschwerdeführerin durch weitere gewaltsame Übergriffe gefährdet sei.
Sowohl die Angststörung als auch die depressive Symptomatik seien grundsätzlich behandelbar. Dies werde auch von Dr. B.___ bestätigt. Sie empfehle eine stationäre Behandlung. Eine konsequente psychotherapeutische Behandlung und auch der Einsatz angstspezifischer Antidepressiva sei bislang nicht versucht worden. Dr. I.___ führte aus, das Gutachten von Dr. B.___ vermöge nun die diagnostischen Schlussfolgerungen von Dr. D.___ umzustossen. Es blieben aber wichtige Fragen zu krankheitsfördernden psychosozialen Aspekten wie auch zur Leidensbehandlung offen.
3.6 In Beantwortung der von der Beschwerdegegnerin gestellten Zusatzfragen (vgl. Urk. 26 S. 2) führte Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 8. November 2014 (Urk. 30) aus, es handle sich bei der Weigerung der Versicherten, Medikamente einzunehmen, sowie bei der Ablehnung einer stationären Behandlung um eine krankheitsimmanente Problematik und nicht einfach um eine willentliche Weigerung der Versicherten, medizinische Hilfe anzunehmen (S. 1 f. Ziff. 1). Sowohl die medikamentöse als auch eine stationäre Behandlung gegen den krankheitsbedingt geäusserten Willen eines psychisch erkrankten Menschen seien aus psychiatrischer Sicht wenig erfolgsversprechend und könnten im Fall der Versicherten, die sich in einem psychisch sehr labilen Zustand befinde, durch die zusätzliche Belastung eher noch zu einer weiteren Dekompensation führen. Aufgrund einer Nutzen-Risiko-Einschätzung erscheine daher weder eine medikamentöse noch eine stationäre Behandlung gegen den Willen und Überzeugung der Versicherten als ärztlich indiziert (S. 2 Ziff. 1).
Zur Frage des Vorliegens von psychosozialen Belastungsfaktoren führte Dr. B.___ aus, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im August/September 2014 bestehende Wohnsituation habe für die Versicherte, wie im Gutachten ausgeführt, einerseits sicher eine gewisse Belastung dargestellt, teilweise scheine sie auch eine Ressource zu aktivieren, indem sich die Beschwerdeführerin quasi als Familienoberhaupt um die Familie habe kümmern können. Die Beschwerdeführerin empfinde die Abhängigkeit vom Sozialamt als quälend und kränkend. Dr. B.___ führte aus, gesamthaft könne gesagt werden, dass die psychosozialen Aspekte durchaus krankheitsfördernd beziehungsweise krankheitsunterhaltend seien, sie aber nicht der Grund für die Arbeitsunfähigkeit, sondern, wenn überhaupt, dann eine Teilursache der psychiatrischen Problematik als solche seien. Die generalisierte Angststörung und die dissoziative Störung mit ihrer Symptomatik schränkten die Beschwerdeführerin unabhängig von einer konkreten Angst vor erneuten Übergriffen ein (S. 3 Ziff. 2).
Zur Frage des Verlaufes der Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, aufgrund der dürftigen Aktenlage bezüglich konkreter Krankschreibungen, den psychisch bedingt eher ungenauen und unscharfen Angaben der Versicherten, in Verbindung mit der ohnehin recht wechselnden Tätigkeit als freiberufliche Übersetzerin, seien konkrete Angaben zum zeitlichen Verlauf der Erkrankung und damit dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit sehr schwierig. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen sei aber davon auszugehen, dass die Versicherte seit etwa 2002 und 2003, also ungefähr im Zeitrahmen, seitdem sie ambulant psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen habe, zunehmend an diversen körperlichen und psychischen Symptomen leide. Diese hätten sie eingeschränkt und sowohl die körperliche als auch geistige Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit herabgesetzt. Konkrete Hinweise bezogen auf die Somatisierungsstörung und resultierende Einschränkungen fänden sich im Rahmen des Stellenwechsels 2009. Damals scheine zunehmend die Arbeit als Ressource der Versicherten in den Hintergrund getreten zu sein und sich die körperliche und psychische Problematik verstärkt zu haben. Spätestens ab dem Ereignis vom April 2012, als es zu einer weiteren Bedrohungssituation und einem Übergriff durch eine Freundin der Versicherten gekommen sei, schienen die psychischen Kompensationsmechanismen der Versicherten dann vollständig eingebrochen zu sein, und allerspätestens ab diesem Zeitpunkt sei von der heute bestehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Konkret lasse sich die Arbeitsfähigkeit der letzten Jahre aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht retrospektiv nicht bestimmen (S. 3 f. Ziff. 3).
3.7 In seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 (Urk. 34) führte Dr. I.___, RAD, aus, die Gutachterin stelle den medizinischen Sachverhalt insgesamt sehr ausführlich und nachvollziehbar dar. Auch die Fragen, einschliesslich zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit, seien von ihr klar beantwortet worden (S. 1). Auf das Gutachten könne daher aus rein medizinischer Sicht abgestellt werden (S. 2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer leistungsanspruchsverneinenden Verfügung auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom Mai 2013 (vorstehend E. 3.2) welcher eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) diagnostizierte und von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging.
In Anbetracht der schon seit dem Jahre 2003 dokumentierten psychiatrischen Problematik der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.3) vermag die Diagnose einer Anpassungsstörung, welche rechtsprechungsgemäss als vorübergehendes und damit auch nicht invalidisierendes psychisches Leiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 mit Hinweisen) gilt, nicht zu überzeugen. Auch führte Dr. D.___ aus, die von der Explorandin beklagten vegetativen Symptome seien nicht beobachtbar gewesen. In den Akten sind jedoch verschiedene Berichte zu finden, in welchen die Beschwerdeführerin Ärzte aufgrund der von ihr erlebten Symptome aufsuchte (vgl. Urk. 7/8/8-11). Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit diesen Gegebenheiten nahm Dr. D.___ nicht vor. Auch suggerierte Dr. D.___, indem er ausführte, es sei nicht möglich, die angeblich vielen und dramatischen Ereignisse, die die Explorandin angebe, zu objektivieren, dass sich alles hauptsächlich auf subjektiver Ebene der Beschwerdeführerin abspiele. In dem den Akten beiliegenden Bericht der J.___ vom 6. November 2013 (Urk. 7/30 = Urk. 3/6), welcher Dr. D.___ bei Erstellung seines Gutachtens nicht vorgelegen hat, sind jedoch zahlreiche massive gewalttätige Übergriffe seit August 2001 dokumentiert.
Aus den genannten Gründen vermag das Gutachten von Dr. D.___ den Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.5) nicht zu genügen, was so auch von Seiten des RAD-Arztes Dr. I.___ in seiner Stellungnahme vom Oktober 2014 bestätigt wurde (vorstehend E. 3.5).
Da die Berichte der behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ (vorstehend E. 3.1 und E. 3.3) zwar auf eine massive psychische Problematik hinwiesen, sich jedoch vor allem hinsichtlich der Diagnostik nicht vollends schlüssig zeigte, und damit keine abschliessende Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zuliessen, musste zur Klärung ein Gerichtsgutachten bei Dr. B.___ eingeholt werden (vgl. vorstehend E. 3.4).
4.2 Das gerichtlich eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom September 2014 (vorstehend E. 3.4), ergänzt durch die Ausführungen vom November 2014 (vorstehend E. 3.6), erfüllt indes die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.5), indem es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Schliesslich wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten und unter Einholung von fremdanamnestischen Angaben abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Expertin sind begründet. Für die Entscheidfindung kann daher darauf abgestellt werden.
Auch die Beschwerdegegnerin ging am 11. Dezember 2014 (Urk. 33) nach der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. I.___ vom 5. Dezember 2014 (vorstehend E. 3.7), davon aus, dass aus medizinischer Sicht auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werden könne. Jedoch verneinte die Beschwerdegegnerin eine abschliessende Beurteilungskompetenz von Dr. B.___ betreffend die Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit und kam nach Prüfung der Frage der Überwindbarkeit unter Hinweis auf zahlreichen Ressourcen der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass zumindest in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei (vgl. Urk. 33 S. 1 f.).
4.3 Dem Gutachten von Dr. B.___ lässt sich jedoch ohne weiteres entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem täglichen Leben massiv eingeschränkt ist. Bei der beträchtlichen psychiatrischen Problematik reicht ein Verweis auf teilweise vorgenommene Haushaltstätigkeit und das unregelmässige Hüten der Enkel nicht aus, um entgegen der fachärztlichen Einschätzung eine Arbeitsfähigkeit zu begründen. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2015 (Urk. 37) zu Recht bemängelte, handelt es sich bei den von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Ressourcen teilweise um aus dem Kontext gerissene Angaben (vgl. Urk. 20 S. 20 Ziff. 2.6.1-2).
4.4 Zusammenfassend ist damit gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom September 2014 (vorstehend E. 3.4) und ihre ergänzenden Ausführungen vom November 2014 (vorstehend E. 3.6) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab April 2012 auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Aufgrund des Gesagten besteht bei der Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr. Demnach genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente.
5.2 Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt des Rentenbeginns. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG sind. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
5.3 Die Beschwerdeführerin meldete sich im August 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2), weshalb sie unter der Voraussetzung, dass das Wartejahr abgelaufen ist, per 1. Februar 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente hätte (vgl. vorstehend E. 5.2).
Dr. B.___ führte aus, dass sich der Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin nur schwer festsetzen liesse, da sich das gesamte Krankheitsbild einerseits schwankend in der Ausprägung zeigte und sich andererseits über die Jahre hinweg gesteigert habe. Eine massive Verschlechterung verzeichnete Dr. B.___ jedoch ab April 2012 und erachtete ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit mehr für gegeben.
Da zur Erfüllung des Wartejahres während eines Jahres lediglich eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % gefordert wird, ist auch mit Blick auf die von der behandelnden Psychiaterin seit 2003 attestierten Arbeitsunfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten von 50 bis 100 %, davon auszugehen, dass das Wartejahr per Februar 2013 bereits abgelaufen war.
Es besteht demnach unter Berücksichtigung der dargelegten gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Februar 2013.
5.4 Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Die Kosten für das Gerichtsgutachten von Dr. B.___ vom 1. September 2014 (Urk. 20) in Höhe von Fr. 7‘500.-- (Urk. 21) sowie für deren Stellungnahme vom 8. November 2014 (Urk. 30) in der Höhe von Fr. 600.-- (Urk. 31) sind ebenfalls der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, war doch der medizinische Sachverhalt bei Verfügungserlass nur ungenügend erstellt.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Januar 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- und die Kosten für das Gerichtsgutachten in Höhe von Fr. 7‘500.-- sowie für die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 8. November 2014 in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan