Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00122




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 26. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger

Zeltweg Rechtsanwälte

Zeltweg 11, Postfach 722, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1963, Mutter von drei Kindern (1985, 1987, 2001, Urk. 12/4/2) und zuletzt bei drei Arbeitgebern in Teilzeitpensen im Reinigungsdienst tätig (Urk. 12/14, Urk. 12/18, Urk. 12/21), stürzte am 12. März 2009 in einem Bus infolge einer Vollbremsung zu Boden (Urk. 12/28/117) und erlitt dabei gemäss Angaben des tags darauf konsultierten Hausarztes Dr. med. Y.___, Praktischer Arzt, ein HWS/BWS-Beschleunigungstrauma sowie Prellungen an den unteren Extremitäten und am Kopf (Urk. 12/28/97). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm infolge dieses Unfalles Heilbehandlungskosten und richtete Taggelder aus (Urk. 12/28/3 ff.). Nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Juli 2009 (Urk. 12/28/71-75) sowie weiteren Abklärungen im Stadtspital Z.___ vom 12. bis 22. August 2009 (Urk. 12/28/56-60) stellte die SUVA ihre Leistungen per 5. Oktober 2009 mangels Kausalzusammenhangs der noch geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis ein (Urk. 12/28/51; siehe auch Urk. 12/28/54).

1.2    Am 4. Februar 2010 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit dem Unfall vom 12. März 2009 bestehende Schulter-, Brust-, Nacken-, Arm- und Kopfschmerzen und einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/4). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie insbesondere die Akten der SUVA (Urk. 12/28) sowie des Krankentaggeldversicherers (Urk. 12/9, Urk. 12/23; welcher bis Ende Februar 2010 Taggelder entrichtet hatte, Urk. 12/23/1) beizog und Berichte bei den behandelnden Ärzten einholte (Urk. 12/13, Urk. 12/27, Urk. 12/29, Urk. 12/30). In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte vom 16. bis 19. Januar 2012 im A.___, polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 12. April 2012, Urk. 12/40) und führte am 13. November 2012 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 8. Juli 2013, Urk. 12/47). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/50-55) mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 2) einen Rentenanspruch.


2.    Dagegen erhob X.___ am 31. Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr rückwirkend ab dem 1. Juli 2010 eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2014 (Urk. 11 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-58) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. März 2014 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 85 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 15 % im Haushalt tätig wäre. Sie kam gestützt auf das A.___-Gutachten zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei und errechnete eine Erwerbseinbusse von 26 % respektive einen Teilinvaliditätsgrad von 22 %. Im Haushaltsbereich ermittelte sie eine Einschränkung von 34 % respektive einen Teilinvaliditätsgrad von 5 %. Aufgrund des daraus resultierenden Gesamtinvaliditätsgrades von 27 % (22 % und 5 %) verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 2).

1.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die durch die A.___-Gutachter in der Konsensbeurteilung attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar, zumal der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgutachten zum Schluss gekommen sei, sie sei lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig. Gestützt auf letztere Beurteilung sei ihr eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1).


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).



3.

3.1    Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, notierte im Bericht vom 8. Juli 2009 (Urk. 12/28/71-75), die Beschwerdeführerin habe anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Juli 2009 über Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Schultergürtel beidseits sowie in den rechten Arm geklagt, ausserdem habe eine Schmerzhaftigkeit im Rücken thorakal und lumbal, besonders jedoch eine Schmerzhaftigkeit gluteal links und im linken Bein bestanden (Urk. 12/28/75). Dr. B.___ hielt fest, die klinische Untersuchung sei schwierig gewesen. Einerseits bestehe eine mangelnde koordinative Fähigkeit und andererseits habe sich auch ein ganz erhebliches Schmerzdemonstrationsverhalten gezeigt. Sämtliche Untersuchungsschritte, welche eine aktive Teilnahme der Beschwerdeführerin erfordert hätten, könnten für die Beurteilung nicht verwertet werden. In der übrigen Untersuchung habe er keine Hinweise auf eine beim Unfall erlittene strukturelle Schädigung gefunden. Anhand der heutigen Beurteilung nehme er zwar nicht an, dass eine strukturelle Schädigung vorliege, welche das aktuelle Beschwerdebild auch nur teilweise erklären könnte. Da für den Fallabschluss die Informationen jedoch nicht ausreichend seien, werde eine Hospitalisation in der rheumatologischen Klinik des Stadtspitals Z.___ zur Abklärung und zur Einleitung einer aktiven Therapie erfolgen (Urk. 12/28/75).

3.2    In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 12. bis am 22. August 2009 im Stadtspital Z.___ hospitalisiert, wo auch eine psychologische Abklärung stattfand (Bericht vom 3. September 2009, Urk. 12/28/56-60). Die Ärzte diagnostizierten ein zervikobrachiales bis intermittierend zervikozephales Syndrom (mit Tendenz zu Aggravation sowie passiv-hilfloser Schmerzverarbeitung mit Schon- und Vermeidungsverhalten), unklare gluteale Schmerzen links mit ausgeprägter Schonhaltung und Selbstlimitierung sowie eine Adipositas Grad II (Urk. 12/28/56) und hielten dafür, dass beim Spitalaustritt Einschränkungen beim Heben von schweren Lasten, bei Tätigkeiten mit den Armen oberhalb der Schulterhöhe sowie bei lumbal-aktiven Bewegungen bestanden hätten, sich diese Behinderung objektiv jedoch nicht bleibend auf die Partizipationsfähigkeit, insbesondere die berufliche Tätigkeit, auswirken müsse (Urk. 12/28/57). Ab dem 24. August 2009 werde die Arbeitsfähigkeit auf 30 % festgelegt, mithin zwei Stunden pro Tag bei wahrscheinlich zwei der drei Arbeitgebern. Anfangs September werde sich die Beschwerdeführerin beim Hausarzt zur Besprechung der Steigerung der Arbeitsfähigkeit melden (Urk. 12/28/57).

3.3    Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin seit dem 3. September 2009, führte im Bericht vom 13. September 2010 an den Krankentaggeldversicherer (Urk. 12/23/3-4) als Diagnosen eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie ein multilokuläres Schmerzsyndrom im Rahmen einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) auf (Urk. 12/23/3). Zur Arbeitsfähigkeit Stellung nehmend hielt Dr. C.___ dafür, die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei durch die bestehende depressive Symptomatik eingeschränkt. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60-80% auszugehen (Urk. 12/23/4).

3.4    Am 30. November und 6.-7. Dezember 2010 fand bei weiterhin unverändertem Beschwerdebild ein Arbeitsassessment im D.___ (Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin) statt (Urk. 12/27/5-9). Die Ärzte des D.___ hielten diesbezüglich fest, ein allfälliges arbeitsrelevantes Problem habe nicht erhoben werden können, da während den Tests das Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin mit ausgeprägter Selbstlimitierung im Vordergrund gestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe eine schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt. Die demonstrierte Belastbarkeit sei nur minimal gewesen. Es sei eine deutliche Selbstlimitierung festgestellt und vier Inkonsistenzpunkte beobachtet worden (Urk. 12/27/6). Zur Beruflichen Eingliederung notierten die Ärzte Gleicher Arbeitsplatz – bisherige Arbeit; respektive Arbeitssuche, ggf. mit Hilfe des RAV; eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde nicht attestiert (Urk. 12/27/7).

3.5    Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2011 (Urk. 12/29) führte Dr. C.___ als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie ein multilokuläres Schmerzsyndrom im Rahmen einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) auf (Urk. 12/29/1). Die Ärztin hielt fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2. Februar 2011 wegen einer ausgeprägten depressiven Symptomatik in stationärer Behandlung in der Frauenklinik am E.___ (Urk. 12/29/1-2). Für die Arbeitstätigkeit als Putzfrau attestierte Dr. C.___ vom 9. November 2009 bis am 8. Oktober 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % sowie ab dem 8. Oktober 2010 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten machte sie keine Angaben (Urk. 12/29/3). Ausserdem hielt sie dafür, mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne gerechnet werden, machte jedoch bezüglich Zeitpunkt und Umfang keine Angaben (Urk. 12/93/3).

3.6    Im Bericht der Frauenklinik am E.___ vom 20. April 2011 (Urk. 12/30), wo die Beschwerdeführerin bis April 2011 hospitalisiert war (Urk. 12/40/14), wurden als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), eine Hypothyreose sowie chronische Schmerzen im HWS-Bereich aufgeführt (Urk. 12/30/1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Februar 2011 bis zum Klinikaustritt attestiert (Urk. 12/30/2). Zur Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten wurden im Bericht keine Angaben gemacht (Urk. 12/30/3).

3.7    Vom 16.-19. Januar 2012 wurde die Beschwerdeführerin am Begutachtungsinstitut A.___ allgemeinmedizinisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 12. April 2012, Urk. 12/40).

    Der rheumatologische Gutachter diagnostizierte ein chronisches cervikovertebrales Syndrom (mit cephaler Schmerzkomponente, mit muskulärer Dysbalance des Schultergürtels und mit Brachialgie beidseits, linksbetont), eine Costodynie ventral-lateral links sowie ein chronisches lumbovertebrales Syndrom (mit spondylogener Ausstrahlung nach links und muskulärer Dysbalance des Beckengürtels; Urk. 12/40/21) und hielt dafür, die Beschwerdeführerin sei für mittelschwere bis schwere Arbeiten nicht arbeitsfähig. Arbeitsfähig sei sie jedoch für leichte Tätigkeiten ohne repetitive Überkopfarbeiten links und in Wechselhaltung (Urk. 12/40/22).

    Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, mit somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen (ICD-10 F33.01), differentialdiagnostisch eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) sowie akzentuierte neurotische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1; Urk. 12/40/27). Der Gutachter hielt hierzu fest, der Heilungsverlauf infolge des Unfalles vom 12. März 2009 habe sich insofern als langwierig gestaltet, als sich die Schmerzen nicht zurückgebildet hätten, sondern gemäss Angaben der Beschwerdeführerin gleich geblieben seien beziehungsweise eher zugenommen hätten. Die Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin als Kränkung erlebt und begonnen, diesen Umstand in depressiver Manier fehl zu verarbeiten. Initial dürfte es sich um eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gehandelt haben, welche sich in der Form einer rezidivierenden depressiven Störung chronifiziert habe. Heute finde sich eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom. Zudem dürften im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung somatisch erklärbare Beschwerden eine zusätzliche funktionelle Verstärkung erfahren. Differentialdiagnostisch sei auch an eine undifferenzierte Somatisierungsstörung zu denken; da jedoch eine affektive Störung vorliege, sei eine solche eher nicht zu diagnostizieren (Urk. 12/40/27-28). Aufgrund des psychischen Leidens bestehe eine Einschränkung der psychophysischen Belastbarkeit, der Kraftentfaltung sowie des Durchhaltevermögens. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei mit 50 % zu beziffern, welche seit dem Ereignis im März 2009 bestehe (Urk. 12/40/28). Hinsichtlich beruflicher Massnahmen hielt der Gutachter dafür, solche seien angezeigt, sofern die Beschwerdeführerin dies ausdrücklich wünsche; es sei jedoch der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr in Betracht ziehe (Urk. 12/40/28).

    In der Konsenskonferenz stellten die Gutachter gemeinsam die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/40/30):

- Rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen

- chronisches unspezifisches cervikovertebrales Syndrom

- chronisches unspezifisches lumbovertebrales Syndrom.

    Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin habe eine gewisse depressive Symptomatik gezeigt, welche zum Zeitpunkt der Untersuchung gering ausgeprägt gewesen sei und einer leichten Episode entspreche. Die rheumatologischen Befunde seien bescheiden; es habe sich kein eindeutiges morphologisches Substrat gefunden, welches die Beschwerden der Beschwerdeführerin befriedigend hätte erklären können. Mangels einer eindeutigen somatischen Ursache müsse von funktionellen Beschwerden im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Auch die bildgebenden Untersuchungen hätten keine Befunde gezeigt, welche das heutige Beschwerdeausmass zu erklären vermöchten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit als Kränkung und Entwertung erlebt habe und diesen Umstand depressiv verarbeitet habe. Daneben fänden sich auch deutliche Selbstlimitierungstendenzen und möglicherweise auch gewisse Begehrungstendenzen (Urk. 12/40/30-31). Die Gutachter kamen gemeinsam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin durch das chronische Schmerzerleben in ihrer psychophysischen Belastbarkeit, Kraftentfaltung und Ausdauer eingeschränkt sei, so dass ihr schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien und diesbezüglich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit März 2009 bestehe. In einer körperlich adaptierten Tätigkeit (Möglichkeit, die Körperhaltung zu wechseln, ohne körperliche Zwangshaltungen, ohne repetitives Heben schwerer Lasten), bestehe seit dem Unfall vom 12. März 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus dem psychischen Leiden, insbesondere den funktionellen Beschwerden im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung. Allenfalls käme ein ganztägiger Einsatz mit etwas vermindertem Rendement in Frage (Urk. 12/40/31, 33). Die Gutachter hielten weiter fest, im somatischen Bereich sei es ihnen nicht möglich, neue Behandlungsvorschläge zu unterbreiten. Aus psychiatrischer Sicht wäre eine nochmalige antidepressive Medikation zu erwägen; dabei sollten dualwirksame oder trizyklische Antidepressiva zur Anwendung gelangen, da diese Gruppen der Antidepressiva in der Regel einen guten schmerzmodulierenden Effekt zeigen würden (Urk. 12/40/31).


4.

4.1    Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die gemeinsame Beurteilung aller A.___-Gutachter von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepassten Tätigkeiten ausging (E. 1.1), machte die Beschwerdeführerin geltend, im psychiatrischen Teilgutachten sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden, worauf abzustellen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Kombination der Einschränkung aus rheumatologischer Sicht (nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar) und psychiatrischer Sicht (attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit) eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 30 % in angepassten Tätigkeiten ergebe (E. 1.2, Urk. 1 S. 6).

4.2    Einleitend ist festzuhalten, dass das A.___-Gutachten auf den erforderlichen und allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden ist. Die gemeinsame Schlussfolgerung der Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig sei, steht sodann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht im Widerspruch zum psychiatrischen Teilgutachten. Der psychiatrische Gutachter äusserte sich im Teilgutachten nicht zur Unterscheidung zwischen leichten und schweren Tätigkeiten, sondern hielt einzig fest, dass aufgrund der eingeschränkten psychophysischen Belastbarkeit, der Kraftentfaltung und des Durchhaltevermögens die Arbeitsfähigkeit um 50 % eingeschränkt sei. Erst in der Konsenskonferenz – in welcher der psychiatrische Gutachter ebenfalls mitwirkte - wurde diesbezüglich differenziert Stellung genommen und zwischen schweren/mittelschweren (resp. die angestammte Tätigkeit) und leichten Tätigkeiten (mit der Möglichkeit, die Körperhaltung zu wechseln, ohne körperliche Zwangshaltungen, ohne repetitives Heben schwerer Lasten) unterschieden. Diesbezüglich kamen die Gutachter gemeinsam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des chronischen Schmerzerlebens in ihrer psychophysischen Belastbarkeit, Kraftentfaltung und Ausdauer derart eingeschränkt sei, dass für schwere/mittelschwere Tätigkeiten überhaupt keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Für leichte Tätigkeiten kamen sie hingegen zum Schluss, dass lediglich eine Einschränkung von 30 % bestehe. Handelt es sich bei den psychischen Beschwerden um solche, die sich auch auf das körperliche Befinden auswirken – wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift auch selber ausführt (Urk. 1 S. 3), - erscheint denn diese Differenzierung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar.

    Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die A.___-Gutachter darauf hingewiesen hätten, ihre Einschätzung würde mit jener der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ übereinstimmen, welche im September 2011 eine 60-80%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attestiert habe (vgl. Urk. 12/40/32), und einwendet, dies sei nicht stichhaltig, da diese Beurteilung von Dr. C.___ vielmehr vom September 2010 datiere (Urk. 1 S. 4), ist Folgendes festzuhalten: Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, datiert diese Beurteilung der behandelnden Psychiaterin nicht vom September 2011, sondern vom September 2010 (vgl. E. 3.3). Jedoch ergibt sich auch aus dem aktuelleren Bericht der behandelnden Psychiaterin vom Februar 2011 (E. 3.5) keine höhere Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (E. 3.5), weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern vermag. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich auch die Ärzte der Frauenklinik am E.___ im April 2011 nicht zur Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten geäussert haben und ihre Beurteilung im Übrigen auf den Klagen der Beschwerdeführerin beruht (E. 3.6, Urk. 12/30/2).

4.3    Es stellt sich jedoch die Frage, ob – in Abweichung der gutachterlichen Einschätzung - überhaupt von einer versicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschädigung ausgegangen werden kann angesichts dessen, dass die behandelnden und untersuchenden Ärzte wiederholt auf ein Schon- und Vermeidungsverhalten (Urk. 12/13/1, Urk. 12/28/56-57), auf eine deutliche Selbstlimitierung (Urk. 12/28/56-57, Urk. 12/27/6-9), auf eine schlechte Leistungsbereitschaft (Urk. 12/27/6-9), auf eine erhebliche Symptomausweitung (Urk. 12/27/6-9), auf ein erhebliches Schmerzdemonstrationsverhalten (Urk. 12/28/75) und insbesondere auf Aggravation (Urk. 12/28/83, Urk. 12/28/27, Urk. 12/28/56-57) hingewiesen haben (E. 3.1, 3.2, 3.4; vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Ärzte des Stadtspitals Z.___ schienen denn auch der Ansicht zu sein, dass wieder eine Arbeitstätigkeit in der angestammten Tätigkeit als Putzfrau möglich sei (E. 3.2), wie auch die Ärzte des D.___, welche hinsichtlich beruflicher Eingliederung auf die bisherige Arbeitsstelle respektive eine diesbezügliche Hilfe bei der Stellensuche durch die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren verwiesen (E. 3.4). Vorliegend kann jedoch offen bleiben, ob angesichts dieser Umstände aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht überhaupt von einer Einschränkung auszugehen ist, da auch bei Annahme einer um 30 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. nachfolgend E. 5).


5.

5.1

5.1.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.1.2    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

5.2    Zu prüfen ist zunächst die für die Wahl der Methode der Invaliditätsbemessung ausschlaggebende Statusfrage, respektive in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre.

    Gegenüber der Abklärungsperson gab die Beschwerdeführerin an, sie habe seit dem 12. März 2009 – mit Ausnahme eines Arbeitsversuches von zwei Mal einer Stunde – nicht mehr gearbeitet und ihr seien deswegen alle Stellen gekündigt worden. Bei guter Gesundheit würde sie wieder im selben Umfang bei denselben Arbeitgebern wie vor dem Unfall arbeiten (Urk. 12/47/3).

    Die Abklärungsperson kam gestützt auf den IK-Auszug und die Berichte der Arbeitgeber mittels Division der deklarierten Einkommen durch den Stundenansatz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall im März 2009 ungefähr 35 Stunden pro Woche erwerbstätig gewesen sei (vgl. Urk. 12/47/2-3). Dies gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass, gab die Beschwerdeführerin doch anlässlich der Abklärung auch selber an, zuletzt ungefähr 35 Stunden pro Woche gearbeitet zu haben (Urk. 12/47/2-3). Bei Annahme einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von ungefähr 42 Stunden respektive 41,6 Stunden pro Woche (vgl. Urk. 12/47/2; vgl. Berichte der Arbeitgeber, Urk. 12/14/2 und Urk. 12/21/2) ging die Abklärungsperson sodann zu Recht davon aus, dass die 35 Arbeitsstunden einem Pensum von ungefähr 85 % entsprechen. Da die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung erklärte, sie hätte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen wieder im selben Umfang bei denselben Arbeitgebern wie vor dem Unfall weitergearbeitet, ist es schliesslich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin – den Ausführungen der Abklärungsperson folgend – davon ausging, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 85 % im Erwerbsbereich und zu 15 % im Haushaltsbereich tätig (vgl. E. 1.1).

    Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nun geltend macht, sie sei vor dem Unfall zu einem durchschnittlichen Pensum von 100 % erwerbstätig gewesen (Urk. 1 S. 2, S. 6) und damit sinngemäss die vorgenommene Qualifikation beanstandet, kann ihr vor dem Hintergrund ihrer früheren Aussagen nicht gefolgt werden.

5.3

5.3.1    Im Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln (E. 5.1.1). Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand der Tabellenwerte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegeben Lohnstrukturerhebungen (LSE) und stellte für beide Vergleichseinkommen auf die Tabellenwerte für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4), alle Branchen, ab, wobei sie beim Invalideneinkommen aufgrund der Einschränkungen einen leidensbedingten Abzug von 10 % gewährte (Urk. 2, vgl. auch Urk. 12/48).

5.3.2    Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2008 ein Gesamteinkommen von Fr. 31‘505.-- (F.___ AG: Fr. 10‘285.-- [Urk. 12/8/2], G.___ AG: Fr. 9‘636.-- [Urk. 12/8/1], H.___ GmbH: Fr. 11‘584.-- [Urk. 12/14/3]), was hochgerechnet auf ein 100%-Pensum ungefähr einem Jahreseinkommen von 37‘065.-- entspricht (Fr. 31‘505.-- / 100 x 85). Laut Tabelle TA7 der LSE 2008 verdienten Frauen im Jahr 2008 in der Branche „Reinigung und öffentliche Hygiene“ im Anforderungsniveau 4 unter Annahme einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden (vgl. E. 5.2) Fr. 48‘044.-- (LSE 2008: Tabellenlohn von Fr. 3‘813.--); legt man der Berechnung den Tabellenwert für alle Branchen zugrunde (Tabelle TA1), verdienten Frauen im Jahr 2008 unter ansonsten gleichen Annahmen ein jährliches Einkommen von Fr. 51‘862.-- (LSE 2008: Tabellenlohn von Fr. 4‘116.--).

    Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen BGE 134 V 322 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

    Vorliegend liegt die Differenz des von der Beschwerdeführerin erzielten Einkommens zum massgeblichen Wert klar über der Erheblichkeitsschwelle von 5 % und es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Beschwerdeführerin aus freien Stücken mit ihrem unterdurchschnittlichen Einkommen zufrieden gegeben hätte. Vielmehr dürfte die Höhe des Lohnes insbesondere auf die mangelnden Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin zurückzuführen sein. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Einkommen zu Recht parallelisiert und zur Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenwerte abgestellt. Die Beschwerdegegnerin hat dabei auf den Tabellenwert für alle Branchen abgestellt, welcher einen höheren Medianwert ausweist ist als jener für die Branche „Reinigung und öffentliche Hygiene“ (vgl. Tabelle TA7 und TA1). Die Beschwerdegegnerin hat sodann entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in jenem Umfang parallelisiert, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, sondern den Tabellenwert ungekürzt übernommen (vgl. hierzu BGE 135 V 297 E. 6.1.3). Da vorliegend jedoch so oder anders kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, braucht das Valideneinkommen - wie von der Beschwerdegegnerin ermittelt - nicht korrigiert zu werden und kann der Einfachheit halber zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Tabellenwert für alle Branchen, Anforderungsniveau 4, abgestellt werden.

5.3.3    Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und keine Ausbildung absolviert hat (Urk. 12/4/4), ist es sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls auf die Tabellenwerte für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4), alle Branchen, abgestellt hat (E. 5.3.1).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Wurden die invaliditätsfremden Gründe vorliegend bereits bei der Parallelisierung berücksichtigt (vgl. E. 5.3.2), so erscheint der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensabzug von 10 % infolge des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil als angemessen und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.

5.3.4    Werden somit sowohl zur Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens dieselben Tabellenwerte herangezogen (E. 5.3.2, E. 5.3.3), läuft der Einkommensvergleich auf einen Prozentvergleich hinaus. Bei Annahme einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 85 % resultiert im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 26 % (Valideneinkommen = 85, Invalideneinkommen = 70 x 0.9 [=63], Erwerbseinbusse = 22). Unter Berücksichtigung eines Anteils von 85 % am gesamten Pensum (E. 5.2) ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 22 %.

    Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen eine Verwertbarkeit der verbleibenden Leistungsfähigkeit sprächen.

5.4    Was die Einschränkungen im Haushaltsbereich betreffen, so ist ein Betätigungsvergleich vorzunehmen (E. 5.1.2). Hierzu wurde am 13. November 2012 eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Urk. 12/47). Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung von gewichtet 15.75 % für die Ernährung, von 8.10 % für die Wohnungspflege, von 2.00 % für den Einkauf und weitere Besorgungen sowie von 8.10 % für die Wäsche und Kleiderpflege und errechnete infolgedessen eine Einschränkung von insgesamt 33.95 % beziehungsweise bei einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 15 % von 5 % (Urk. 12/47/5-8). Der Bericht befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen; er ist ausreichend begründet und erscheint plausibel. Wenn man von einem versicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden ausgeht (vgl. E. 4.3), kann darauf abgestellt werden.

5.5    Der Gesamtinvaliditätsgrad ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidität (E. 5.1.2). Damit resultiert eine Gesamtinvalidität von gerundet 27 % (Erwerb: 22 %, Haushalt: 5 %), was keinen Anspruch auf eine Rente begründet (E. 2.2). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Felix Hollinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler