Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00123




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Giger

Urteil vom 26. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, lic. iur. Y.___

Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1993, wurde von seinen Eltern im Oktober 1997 wegen Verhaltensauffälligkeiten und einer Sprachentwicklungsstörung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Minderjährige angemeldet (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten in den folgenden Jahren pädagogisch-therapeutische Massnahmen, Sonderschulungsmassnahmen sowie medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 gemäss GgV-Anhang zu (Urk. 7/7; Urk. 7/12; Urk. 7/17; Urk. 7/21). Nachdem seitens des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich mit Arztbericht vom 17. November 2008 (Urk. 7/29) die Diagnose eines atypischen Autismus‘ im Sinne von Art. 401 GgV-Anhang gestellt worden war, gewährte die IV-Stelle ausserdem mit Verfügung vom 8. Januar 2009 Kostengutsprache für entsprechende medizinische Massnahmen (Urk. 7/32).


2.    Im Mai 2008 absolvierte der Versicherte erfolgreich die Aufnahmeprüfungen für das Mathematisch-Naturwissenschaftliche Gymnasium an der Z.___. Nachdem er in der Folge nach Eintritt in das Gymnasium die Probezeit nicht bestand, empfahl der Schulpsychologische Dienst A.___ in seinem Bericht vom 9. März 2009 die Zuteilung des Versicherten in das Internat B.___ (Urk. 7/43). Der Versicherte trat dort per 15. März 2009 ein. Die Mutter des Versicherten meldete diesen daraufhin im Mai 2009 ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und stellte ein Gesuch um Übernahme der aus dem Internatsaufenthalt entstehenden Mehrkosten (Urk. 7/44). Am 1. Juli 2009 fand bei der IV-Stelle ein Eingliederungsgespräch statt. Dabei erklärte die Mutter des Versicherten, dass es diesem im B.___ nicht mehr gefalle und er nicht mehr dorthin zurückkehren wolle. Sie habe sich deshalb auf die Suche nach einer neuen Lösung gemacht und eine solche mit dem C.___ gefunden (Urk. 7/53). Nach Abschluss einer Zielvereinbarung (Urk. 7/55) teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 22. Juli 2009 mit, sie übernehme die Mehrkosten für die gymnasiale Matur im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung am C.___ für die Zeit vom 15. August 2009 bis 30. Juni 2013 (Urk. 7/52). Am 8. März 2011 ereignete sich am C.___ eine Auseinandersetzung zwischen dem Versicherten und einem Klassenkameraden. Die Schulleitung verfügte folglich die Wegweisung des Versicherten vom C.___ (Urk7/88; Urk. 7/100). Nach dem Vorfall vom 8. März 2011 befand sich der Versicherte vom 10. bis 15. März 2011 in stationärer Behandlung bei der D.___ (vgl. den Austrittsbericht vom 17. Mai 2011; Urk. 7/108). Per 9. Mai 2011 trat der Versicherte dann in ein neues Gymnasium, in das E.___ ein; die IV-Stelle verfügte auf entsprechendes Gesuch hin wiederum die Übernahme der Mehrkosten für diese Schule (Urk. 7/107). Der Versicherte brachte dort das laufende Schuljahr zu Ende, da er sich jedoch nicht wohl fühlte, weigerte er sich, nach den Sommerferien nach E.___ zurückzukehren. Alsdann erfolgte wiederum ein Wechsel des Gymnasiums, an das F.___. Die IV-Stelle traf eine neue Zielvereinbarung mit dem Versicherten (Urk. 7/121) und verfügte am 15. August 2011 versuchsweise Kostengutsprache bis 14. Februar 2012, unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass bei gutem Verlauf die behinderungsbedingten Mehrkosten bis zur gymnasialen Matur geprüft würden (Urk. 7/120). In der Folge bestand der Versicherte die Probezeit der Stufe Tertia nicht, da er jedoch während des Semesters Fortschritte erzielt hatte, verlängerte die Schule die Probezeit um ein weiteres Semester; die IV-Stelle erklärte mit Schreiben vom 7. März 2012, sie übernehme die behinderungsbedingten Mehrkosten vom 15. Februar bis 14. August 2012 (Urk. 7/135). Das zweite Semester der Stufe Tertia bestand der Versicherte dann mit Erfolg, woraufhin er definitiv ins Gymnasium aufgenommen wurde. Die IVStelle teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 17. August 2012 mit, sie übernehme die Mehrkosten der erstmaligen Ausbildung in Form einer Vorbereitung auf die Matura am F.___ ab 1. August 2012 bis 31. Juli 2014 (Urk. 7/147). In einer Mitteilung vom 5. November 2012, welche jene vom 17. August 2012 ersetzte, erklärte sich die IVStelle zur Übernahme weiterer Mehrkosten bereit (Urk. 7/155). Ergänzend sprach sie dem Versicherten ausserdem am 4. April 2013 zwei Stunden Coaching pro Woche durch die Autismusklinik zu (Urk. 7/170). Nachdem der Versicherte in die Stufe Sekunda übergetreten war, wies er am Ende des ersten Semesters ein ungenügendes Zeugnis aus (vgl. den Zwischenbericht der Schulleitung vom 26. Februar 2013; Urk. 7/166). Ebenso fiel auch das Zeugnis des zweiten Semesters ungenügend aus. Die Schulleitung hielt daraufhin in ihrem Zwischenbericht vom 25. Juni 2013 fest, juristisch gesehen hätte der Versicherte die Möglichkeit, die Sekunda zu wiederholen. Aber angesichts der Schwere der Probleme, die sich im Unterricht immer wieder gezeigt hätten, und angesichts der suizidalen Einengung in Drucksituationen, wie sie in einer gymnasialen Ausbildung unweigerlich immer wieder vorkämen, wäre dies ein unsicheres, vielleicht sogar riskantes Unterfangen. Der Sinn und die Chance einer solchen Repetition müsste sehr genau abgeklärt und evaluiert werden (Urk. 7/171). In der Folge wechselte der Versicherte per August 2013 an die Maturitätsschule von G.___. Seine Mutter stellte bei der IV-Stelle wiederum Antrag auf Finanzierung der entsprechenden behinderungsbedingten Mehrkosten. Letztere lehnte dies ab, mit der Begründung, dass der Versicherte bereits einmal ein Jahr repetiert habe (Urk. 7/178). Mit Schreiben vom 29. August 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abbruch der beruflichen Massnahmen per 31. Juli 2013 bzw. den Widerruf der Mitteilungen vom 5. November 2012 und vom 4. April 2013 mit (Urk. 7/182). Der Versicherte liess am 9. September 2013 durch Y.___ von der Fortuna-Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG um Erlass einer formellen Verfügung ersuchen (Urk. 7/184). Daraufhin stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2013 die Abweisung des Gesuchs um Weiterführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen in Aussicht (Urk. 7/187). Der Versicherte erhob dagegen am 9. Oktober/29. November 2013 Einwand (Urk. 7/188; Urk. 7/192). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 19. Dezember 2013 gemäss Vorbescheid und wies das Gesuch um Weiterführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer gymnasialen Ausbildung und höheren Ausbildung an einer Fachhochschule oder Universität ab (Urk. 2).


3.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 19. Dezember 2013 aufzuheben; es sei dem Beschwerdeführer das Gesuch um Weiterführung beruflicher Massnahmen (Kostengutsprache zur gymnasialen Vorbereitung auf die gymnasiale Matura an der G.___ für vier Semester) gutzuheissen; eventualiter sei eine psychologisch/psychiatrische (testpsychologische Leistungsdiagnostik) Begutachtung durch das angerufene Gericht zur Klärung der Frage der Eignung des Beschwerdeführers für eine gymnasiale Matur zu verlangen; subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer medizinischer und beruflicher Abklärungen (testpsychologische Begutachtung, Abklärungen bei G.___, Berufsberatung und Evaluation einer neuen erstmaligen Berufsausbildung, eventuell Berufsmatura) zurückzuweisen. Es sei ein weiterer Schriftenwechsel zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2014 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 13. März 2014 angezeigt wurde (Urk. 8).


4.    Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.     diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.     die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

        Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):

        medizinischen Massnahmen (lit. a);

    Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis);

    Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b);

        der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

1.3    In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33). Wird eine zwar grundsätzlich geeignete, zur Eingliederung aber nicht unerlässliche Ausbildung gewählt, hat die versicherte Person für die dabei entstehenden Mehrkosten selber aufzukommen. Auch wenn die subjektiven Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen der versicherten Person bei der primär nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob eine notwendige und geeignete Eingliederungsmassnahme beruflicher Art gegeben ist, mitzuberücksichtigen sind, ist in erster Linie ausschlaggebend, welche erwerblichen Möglichkeiten ihr aufgrund einer bestimmten beruflichen Eingliederungsmassnahme konkret offen stehen (erwähntes Urteil I 256/02, E. 3.2.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenübernahme in Bezug auf die Fortführung der Ausbildung zur Erlangung der eidgenössischen Matura am G.___ hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin verneint diesen Anspruch im Wesentlichen mit der Begründung, trotz erheblichen Unterstützungsbemühungen seitens der IV sei es bisher nicht gelungen, die vorgesehene Ausbildung mittels Maturität abzuschliessen. Bei dieser Ausgangslage sei auch wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer jemals in der Lage sein werde, ein von ihm angestrebtes Studium an einer Fachhochschule zu absolvieren. Noch weiter entfernt sei die Wahrscheinlichkeit, dass ein allfälliger Studienabschluss vom Versicherten in der freien Marktwirtschaft jemals erwerblich verwertet werden könne.

2.3    Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, im Rahmen der erstmaligen Ausbildung am G.___ habe er die Möglichkeit, sich unter intensiver Betreuung der Lehrerschaft und unter engmaschiger Überwachung und Förderung seiner Mutter in der heimischen Umgebung auf die Matura vorzubereiten. Die Schulung an der G.___ sei deshalb angemessen und geeignet, ihn künftig erfolgreich ins Berufsleben zum Erwerb eines existenzsichernden Einkommens einzugliedern.


3.    

3.1    Vorliegend wechselte der Beschwerdeführer im Sommer 2013 vom F.___, an das G.___, wo er die Gelegenheit hat, die Matura in vier Semestern zu erlangen. In Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer gegenüber der IV Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Fortführung der gymnasialen Ausbildung hat, ist zunächst auf den Begriff bzw. den Sinn und Zweck der Matura einzugehen. Diese vermittelt noch keine eigentliche Berufsausbildung, sondern das Ziel ist, dass die Schülerinnen und Schüler zu jener persönlichen Reife gelangen, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist (vgl. dazu Art. 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates/Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen [MAR] vom 16. Januar/15. Februar 1995). Eine Berufsausbildung wird mit anderen Worten erst mit einem Hochschulabschluss erlangt. Zur Beurteilung der Eingliederungswirksamkeit der vom Beschwerdeführer anbegehrten beruflichen Massnahme ist vorliegend damit nicht nur entscheidend, inwieweit dieser in der Lage erscheint, die Matura als solche zu bestehen. Es ist vielmehr auch im Sinne einer Prognose danach zu fragen, ob er über die Fähigkeiten verfügt, ein Hochschulstudium erfolgreich zu absolvieren und die dadurch erlangte Ausbildung in der Folge auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten.

3.2    Vor Inangriffnahme der Vorbereitung für die gymnasiale Matur am G.___ war der Beschwerdeführer zuletzt seit Sommer 2011 im F.___ untergebracht gewesen. Im ersten Semester bestand der Versicherte die Probezeit der Stufe Tertia nicht. Da er jedoch im Verlauf desselben Fortschritte erzielte, verlängerte die Schule die Probezeit um ein weiteres Semester. Das zweite Semester der Stufe Tertia bestand der Versicherte dann mit Erfolg, woraufhin er definitiv ins Gymnasium aufgenommen wurde. Nachdem er in die Stufe Sekunda übergetreten war, wies er indes sowohl am Ende des ersten wie auch am Ende des zweiten Semesters ein ungenügendes Zeugnis aus. In ihrem Bericht vom 26. Juni 2013 nahm die Schulleitung ausführlich zur schulischen Situation des Beschwerdeführers Stellung. Dabei hielt sie fest, dass bereits am Ende der Stufe Tertia nur mit grossem Entgegenkommen von Seiten der Schule ein genügendes Zeugnis resultiert habe. Im abgelaufenen Sekundajahr sei nun trotz intensiver Bemühungen von allen Seiten das Ziel eines genügenden Zeugnisses unerreichbar geblieben. Der Beschwerdeführer vermöge vielen zentralen Anliegen und Zielsetzungen einer gymnasialen Ausbildung nicht gerecht zu werden. Er könne sich auf Fremdes, d.h. auf einen ihm nicht bekannten Stoff, eine ihm fremde Struktur, nicht spontan einlassen. Er sei äusserst langsam, verharre oder entschwinde immer wieder in eigene Gedankenwelten, die mit dem zu behandelnden Thema oft nichts zu tun hätten. Auf der anderen Seiten zeige der Beschwerdeführer aber immer wieder sein grosses Begabungspotenzial. Etwa wenn er eigene Fragenstellungen angehen oder Aufgaben erledigen könne, bei denen für ihn alles passe. Hier lasse er hin und wieder seine Intelligenz aufblitzen und zeige geradezu brillante, geniale Leistungen. Auch könne von gewissen Fortschritten in den vergangenen zwei Jahren berichtet werden, etwa was Präsenzverhalten und Arbeitshaltung angelange. Indes, die Leistungsansprüche und die Komplexität würden im Verlauf der Gymnasialzeit immer mehr zunehmen, sodass die Fortschritte damit nicht Schritt zu halten vermöchten und die Schere zwischen individuellen Möglichkeiten und schulischen Forderungen immer mehr auseinander gehe (Urk. 7/175). Vorliegend vermag der Bericht des F.___ in differenzierter Weise aufzuzeigen, dass die Eignung des Beschwerdeführers für die Absolvierung der gymnasialen Matura grundsätzlich fraglich ist. Die mehrfachen Wechsel des Gymnasiums, die bisherigen schulischen Schwierigkeiten trotz zahlreicher Nachteilsausgleichsmassnahmen (wie etwa Nachhilfeunterricht), wie eben auch der Umstand, dass die Anforderungen gegen Ende der Gymnasialzeit noch höher werden, lassen in der Tat als zweifelhaft erscheinen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, eine solche Schule erfolgreich abzuschliessen. Dies muss jedenfalls für ein „gewöhnliches“ Gymnasium gelten. In Bezug auf das G.___ ist indes zu beachten, dass dort für den Beschwerdeführer offenbar eine besonders intensive Betreuung gewährleistet ist. In diesem Sinne ist dem betreffenden Schreiben der Schulleitung des F.___ auch zu entnehmen, wenn der Beschwerdeführer die Matura bestehen soll, müsse er eine noch engere Betreuung, im Sinne eines persönlichen Coaches, der seine Arbeits- und Lernschritte mitverfolgen würde, bekommen. Es bräuchte womöglich sogar einen geschützten Rahmen, eine Institution, die sich auf seine Langsamkeit, auf seine immer wieder auftauchenden Lähmungen und Paralysen, auch auf seine ganz eigene (und beeindruckend reiche) Gedankenwelt besser einlassen könne, als dies für ein „normales Gymnasium möglich sei. Der Ausbildungsgang müsste weitgehend individuell gestaltet sein. Als Beispiel für einen solchen Studiengang wird in dem Bericht ausdrücklich die G.___ genannt (Urk. 7/175/3-4). Ein Wechsel an die G.___ wird sodann auch von H.___, Coach für Menschen mit Autismus, welcher den Beschwerdeführer während dessen Zeit am F.___ begleitete, unterstützt, wie sich aus dem Bericht vom 12. Juli 2013 ergibt (Urk. 7/191/10). Des Weiteren wird auch vom behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. univ. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in dessen Bericht vom 28. Oktober 2013 auf Vorteile hingewiesen, welche sich aus dem neuen Gymnasium ergäben, insbesondere auf das gute Verständnis von Autismusstörungen in der Lehrerschaft; daneben sei auch die Auswahlmöglichkeit hinsichtlich der einzelnen Fächer optimal (Urk. 7/191/3). Im Übrigen wird sowohl von Herrn H.___ als auch Dr. I.___ in Bezug den Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, dass einer schulisch-akademischen Bildung gegenüber einer Ausbildung im Rahmen einer Berufslehre der Vorzug zu geben sei. Schliesslich ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer von der Schulleitung des G.___ im Rahmen einer ersten Standortbestimmung vom 18. Oktober 2013 ein sehr guter Start attestiert wurde (Urk. 9/191/9). Die Beschwerdegegnerin macht diesbezüglich geltend, dass der Beschwerdeführer bisher ausschliesslich bereits Gelerntes habe repetieren können. Inwieweit dies zutrifft, erscheint unklar. Wurde zuvor von Seiten des F.___ und der beiden Betreuungspersonen die Vorzüge der G.___ für den Beschwerdeführer betont, bestehen grundsätzlich konkrete Anhaltspunkte, dass das Resultat der Standortbestimmung auf den guten Rahmen bzw. die gute Betreuungssituation an dieser Schule zurückzuführen ist. Von Dr. I.___ wurde indes im Bericht vom 28. Oktober 2013 auch darauf hingewiesen, dass sich Schwierigkeiten erst im Verlauf zeigen könnten, wie es bei den vorangehenden Schulungsversuchen schon der Fall gewesen sei. Für die prognostische Einschätzung der Wirksamkeit der neuen Schul-Settings sei ein Semester Zeit zu gewähren (Urk. 7/191/3).

3.3    Gemäss vorstehenden Erwägungen erscheint zum aktuellen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines engen Betreuungs-Settings in der Lage sein wird, die gymnasiale Vorbereitung zur Matura am G.___ erfolgreich zu absolvieren. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist damit aber noch nichts über die Eingliederungswirksamkeit der Matura ausgesagt. Entscheidend ist wie erwähnt, ob der Beschwerdeführer über die Fähigkeiten verfügt, ein Hochschulstudium erfolgreich zu absolvieren und die dadurch erlangte Ausbildung in der Folge auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Diese Prognose ist schwierig zu stellen. Die Schulleitung des F.___ führte in ihrem Bericht vom 26. Juli 2013 aus, aus heutiger Sicht scheine schwer denkbar, dass sich der Beschwerdeführer in einem kommunikativ und strukturell so komplexen Arbeitsalltag, wie er an einer Universität oder einer Fachhochschule anzutreffen sei, selbständig werde bewegen können. Von einer Studierfähigkeit, die ihm mit dem Aushändigen einer Maturiät von Rechtes wegen zugebilligt werden sollte, sei der Beschwerdeführer weit entfernt. Denn ein Studium erfordere sowohl eine hohe Anpassungsfähigkeit (Aufnahme neuer Stoffe während Vorlesungen) wie auch höchste Selbständigkeit und Selbstorganisation (etwa beim Konzipieren und Schreiben von Arbeiten). Und zu beidem sei der Beschwerdeführer, aus heutiger Sicht beurteilt, nicht wirklich fähig (Urk. 7/175/3). Diese Bedenken erscheinen grundsätzlich nachvollziehbar. Von DrI.___ war in seinem Bericht zuhanden der J.___ vom 26. September 2012 (Urk. 7/191/6-8) indes auch plausibel darauf hingewiesen worden, dass die Matura dem Beschwerdeführer die Chance eröffnen würde, ein seiner Behinderung angemessenes spezialisiertes Fachstudium in Angriff zu nehmen. Dr. I.___ wies auch darauf hin (Urk. 7/191), dass von ASS betroffene Personen sich tendenziell eher langsam bis sehr langsam entwickeln würden. Es ist daher durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Gymnasiums weitere Fortschritte in seiner Entwicklung erzielt, welche seine Studierfähigkeit positiv beeinflussen. Ferner ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht von Dr. I.___ der Beschwerdeführer im hochunstrukturierten sozialen Umfeld einer Berufsschule aller Voraussicht nach nicht bestehen kann und weit hinter seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit zurückbleiben würde. Eine eingliederungswirksame Alternative besteht nach Lage der Akten daher nicht. Jedoch konnte Dr. I.___ auch keine Prognose darüber abgeben, ob der Beschwerdeführer fähig und in der Lage sein wird, an einer Universität oder Fachhochschule zu studieren und erfolgreich abzuschliessen. Letztlich erscheint daher die Frage der Eingliederungswirksamkeit der gymnasialen Vorbereitung zur Matura weiter abklärungsbedürftig. In Betracht fällt diesbezüglich die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten (testpsychologischen) Leistungsdiagnostik. Eine solche wurde auch schon von Dr. I.___ in dessen Bericht vom 28. Oktober 2013 im Zusammenhang mit der Eignung des Beschwerdeführers für die gymnasiale Matur diskutiert (Urk. 7/191). Die psychologisch/psychiatrische Abklärung soll einerseits über Letzteres Aufschluss geben und andererseits aber auch über die Aussichten des Beschwerdeführers, erfolgreich ein Studium zu absolvieren und die betreffende Berufsausbildung anschliessend auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten.

3.4    Zusammenfassend lässt sich die Frage der Eingliederungswirksamkeit der gymnasialen Vorbereitung zur Matura am G.___ aktuell nicht hinreichend beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist damit aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


4.    

4.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In der vorliegenden Angelegenheit erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstGiger