Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00124




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichtern Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Kudelski

Urteil vom 26. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. 

1.1    X.___, geboren 1971, meldete sich am 4. September 2006 unter Hinweis auf ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Arthrose sowie Fibromyalgie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 12/1, Urk. 12/9-10, Urk. 12/12-14, Urk. 12/16-17, Urk. 12/20) ab, holte Arbeitgeberberichte (Urk. 12/7-8) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung, welche am 20. Dezember 2007 erstattet wurde (Urk. 12/23), und eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 30. April 2008 berichtet wurde (Urk. 12/25).

    Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 (Urk. 12/33) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen, sprach ihr jedoch mit Verfügung vom 10. Juli 2008 (Urk. 12/37) mit Wirkung ab 1. März 2007 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 68 % zu.

1.2    Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 4. Mai 2011 (Urk. 12/42) klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation der Versicherten (Urk. 12/43-44, Urk. 12/46, Urk. 12/59) erneut ab und veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten in den Bereichen Rheumatologie und Psychiatrie, welches am 29. April und 14. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 12/67-68). Die bidisziplinäre Zusammenfassung wurde am 16. Mai 2013 (Urk. 12/69) erstattet.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/77, Urk. 12/79) hob die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 15. Januar 2014 (Urk. 12/92 = Urk. 2) auf.

2.    Die Versicherte erhob am 30. Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 15. Januar 2014 (Urk. 2) und beantragte mit nachgereichten Begründungen vom 11. Februar 2014 (Urk. 5) und 15. Februar 2014 (Urk. 9) sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Schliesslich sei eine umfassende Abklärung ihres Gesundheitszustandes vorzunehmen. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2014 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 25. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (wechselbelastend, Gewichtslimite 15 kg, ohne Zwangshaltungen). Aufgrund der psychiatrischen Befunde ergebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 35 %. Auf eine erneute Abklärung der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Haushalt werde verzichtet (S. 2). Die Beschwerdeführerin leide an einem Schmerzsyndrom, welches an sich keinen invalidisierenden Charakter habe und somit auch keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Bei der psychiatrischen Diagnose liege keine psychische Komorbidität gemäss den Foerster-Kriterien vor, so dass aus rechtlicher Sicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege (S. 3).

2.2    Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Sie sei nicht in der Lage, ein selbständiges Leben zu führen, da sie ständig durch ihre Angstzustände behindert würde. Zudem bestünden noch weitere Beschwerden (Urk. 5). Sie habe Beschwerden mit den Zähnen, dauernde Rückenschmerzen, ausgeprägte Neurodermitis an Händen und Fussgelenken, Verfärbungen an den Fingern und mangelndes Fingergefühl, Magendarm-Probleme (Stuhlgang und Magensäure), eine schwache Blase (unkontrolliertes Urinieren) und weitere Befunde, welche der Krankenakte entnommen werden könnten. Die Beschwerdeführerin vertrat weiter die Ansicht, eine IV-Ärztin könne sich nicht innert drei bis vier Stunden ein Bild ihres Krankheitszustandes bilden. Schliesslich beantragte sie eine umfassendere Abklärung ihres Gesundheitszustandes (Urk. 9).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung gerechtfertigt ist.

3.

3.1    Der Verfügung vom 10. Juli 2008 (Urk. 12/37) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde.

3.2    Die Ärzte der Höhenklinik Z.___ gaben mit Bericht vom 8. Mai 2006 (Urk. 12/1/1-4) an, die Beschwerdeführerin sei vom 30. März 2006 bis zum 27. April 2006 bei ihnen hospitalisiert gewesen. Sie diagnostizierten hauptsächlich ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, einen Verdacht auf Somatisierungsstörung sowie eine psychogene intrinsic Neurodermitis (S. 1). Sie empfahlen eine ambulante Fortsetzung der medikamentösen Therapie sowie der Physiotherapie mit dem Ziel eines weiteren Belastungsaufbaus (S. 4).

3.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, nannte mit Schreiben vom 6. Juni 2006 (Urk. 12/12/5-6) als Diagnosen ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie eine somatoforme Schmerzkrankheit mit Symptomausweitung. Eindeutige neurologische Störungen hätten nach wie vor nicht festgestellt werden können. Er schlage die Fortsetzung der bisherigen Psychotherapie sowie der Physiotherapie vor. Die Arbeitsfähigkeit werde weiterhin auf 50 % belassen (S. 2). Mit Bericht vom 10. Oktober 2006 (Urk. 12/13/5-6) bestätigte Dr. A.___ die gestellten Diagnosen und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.

3.4    PD Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gab im Formular zur Arbeitsbelastbarkeit vom 28. September 2006 (Urk. 12/12/3-4) an, der Beschwerdeführerin sei ab März 2006 die bisherige Berufstätigkeit halbtags und eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar. PD Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 2. Oktober 2006 (Urk. 12/12/1-2) eine degenerative Diskopathie L5/S1 und L4/5 ohne neurologische Ausfälle (S. 1). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 19. Mai 2006 nicht mehr in seiner Behandlung (S. 2).

3.5    Dr. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rheumatologie, führte mit Arztbericht vom 16. Oktober 2006 (Urk. 12/16) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1):

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit Iliosakralgelenk (ISG)

- Irritation beidseits bei Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Protrusionen und Osteochondrosen L4/5 und L5/S1, Osteochondrose L3/4

- chronisches Fibromyalgiesyndrom

- Karpaltunnelsyndrom beidseits rechtsbetont

- psychogene instrinsic Neurodermitis

- Colon irritabile

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine depressive Entwicklung (S. 1). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. In Anbetracht der rheumatologischen und der psychischen Situation scheine sie auch für die Zukunft nicht mehr als 50 % arbeitsfähig zu sein (S. 2).

3.6    Die Ärzte der Höhenklinik Z.___ (vorstehend E. 3.2) bestätigten mit Bericht vom 16. Oktober 2006 (Urk. 12/17) die früher gestellten Diagnosen (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit halbtags arbeitsfähig (S. 5).

3.7    Med. pract. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 10. Juli 2007 (Urk. 12/20) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 4. Mai 2006 behandle (S. 2) und diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine mittelgradige depressive Episode mit Erschöpfung, Gereiztheit und diffusen Ängsten ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10), bestehend seit 2005 (S. 5). Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (S. 2). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit halbtags zumutbar (S. 3). Die Prognose sei aufgrund des bisherigen chronifizierten Verlaufes und der Komplexität des Krankheitsbildes mit Vermischung von körperlichen und psychischen Beschwerden mittel- und langfristig nicht gut (S. 6).

3.8    Am 6. Dezember 2007 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin. Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gutachten am 20. Dezember 2007 (Urk. 12/23) und nannte folgende Diagnosen (S. 5):

- mittelgradige depressive Episode mit Ängstlichkeit und somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), mit grösster Wahrscheinlichkeit überlagert mit obiger Diagnose

- diverse somatische Diagnosen (siehe medizinische Aktenlage)

    Die Beschwerdeführerin sei in einer körperlich leichten und psychisch nicht allzu belastenden Tätigkeit zu circa 50 % arbeitsfähig. Es würden vor allem psychische Symptome überwiegen. Ob die Arbeitsunfähigkeit dauerhaft sei, bleibe zurzeit noch unklar. Es sei der Belastungstest durch die Beschwerdegegnerin abzuwarten (S. 7).

3.9    Dr. med. F.___, praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), gab mit Stellungnahme vom 18. Januar 2008 an, es könne anhand des Gutachtens sowohl für leichte Tätigkeiten in der freien Wirtschaft als auch für Haushaltstätigkeiten von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Falls die Beschwerdeführerin ein 50%-Haushaltspensum voll ableiste, wäre daneben keine weitere Erwerbstätigkeit zumutbar (Urk. 12/26 S. 4).

3.10    Am 19. Februar 2008 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt, worüber am 30. April 2008 berichtet wurde (Urk. 12/25). Die Beschwerdeführerin habe dabei erklärt, dass sie bei guter Gesundheit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Rahmen von 50 % nachgehen würde (S. 3 Ziff. 2.5). Diejenigen Aufgaben, welche invaliditätsbedingt nicht mehr verrichtet werden könnten, würden der Ehemann und die Kinder erledigen. Die Einschränkung im Haushaltsbereich wurde mit 35 % veranschlagt (S. 7).

3.11    Gestützt darauf nahm die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführerin sei neben ihrer Haushalttätigkeit keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar. Im Haushaltsbereich sei sie zu 35 % eingeschränkt. Bei einer Qualifizierung der Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich tätig ermittelte die Beschwerdegegnerin sodann einen Gesamtinvaliditätsgrad von 68 % und sprach der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2007 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 12/32, Urk. 12/37).


4.

4.1    Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 15. Januar 2014 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte.

4.2    Dr. med. G.___, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, gab mit Bericht vom 16. September 2011 (Urk. 12/44) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 10. Februar 2010 behandle (S. 7 Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 1.1):

- chronisches Panvertebralsyndrom

- chronisches Lumbovertebralsyndrom (LVS)

- chronisches Cervikovertebralsyndrom

- Angststörung

- somatoforme Schmerzstörung

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Gastritis sowie rezidivierende Sinusitiden (S. 7 Ziff. 1.1). Neben den körperlichen chronischen Beschwerden bestehe eine schwer behandelbare Angststörung (S. 8). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9). Es bestehe ab dem 10. Februar 2010 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 8 Ziff. 1.5).

4.3    Med. pract. D.___ (vorstehend E. 3.7) nannte mit Bericht vom 21. Dezember 2011 (Urk. 12/46) folgende, nachstehend gekürzt angeführte Diagnosen (S. 1):

- chronifizierte mittel-schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1-2)

- chronifizierte recht schwere generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit spezifischer Katzen-Phobie (ICD-10 F40.2)

- chronifizierte schwere anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

    Die Beschwerdeführerin sei seit Beginn der Therapie zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei nicht einmal fähig, den Haushalt zu versorgen und zu kochen (S. 3). Es sei aktuell keine Tätigkeit vorstellbar (S. 4).

4.4    Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, RAD, gab mit Stellungnahme vom 3. Juli 2012 an, die vorliegende Diagnose gehöre zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Den Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine vom Schmerzerleben losgelöste, eigenständige, erhebliche psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor (Urk. 12/55 S. 3).

4.5    Dr. G.___ (vorstehend E. 4.2) diagnostizierte mit Schreiben vom 31. August 2012 (Urk. 12/59) ein chronisch myofasziales Schmerzsyndrom sowie ein chronisch, ängstlich depressives Zustandsbild. Auf Grund des Gelenkstatus könne die Beschwerdeführerin theoretisch einer leichten Arbeit nachgehen. Dr. G.___ führte weiter aus, dass er die Beschwerdeführerin aber als ängstlich und depressiv erlebe. Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig.

4.6    Med. pract. D.___ (vorstehend E. 3.7, E. 4.3) führte mit Schreiben vom 4. September 2012 (Urk. 12/62) aus, dass die Beschwerdeführerin unter komplexen psycho-somatischen Beschwerden leide und wirklich zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig sei (S. 1).

4.7    Am 17. April 2013 und 2. Mai 2013 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in den Bereichen Rheumatologie und Psychiatrie.

    Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete ihr internistisch-rheumatologisches Teilgutachten am 29. April 2013 (Urk. 12/67). Sie führte insbesondere aus, dass die vorhandenen Befunde das Ausmass der Beschwerden nicht erklärten (S. 33). Die im Oktober 2008 nachgewiesene rechtslaterale Diskushernie sei nicht mehr sichtbar. Es sei hier zu einer wesentlichen Besserung gekommen. Bei unauffälligen klinischen und bildgebenden Befunden bestehe die Diagnose eines Cervikalsyndroms beziehungsweise eines cervikospondylogenen Syndroms nicht mehr. Aus rheumatologischer Sicht habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bestanden (S. 38).

    PD Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Teilgutachten am 14. Mai 2013 (Urk. 12/68). Dabei führte er aus, dass die Beschwerdeführerin, als sie über die Schmerzen berichtet habe, etwas verdeutlichend gewirkt habe. Zusammen mit den nicht genügend vorliegenden somatischen Korrelaten spreche dies für eine somatoforme Ausweitung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Es fände sich auch die psychosoziale Belastungssituation wieder. Zudem läge auch eine Depressivität und eine Ängstlichkeit vor, so dass auch die emotionale Belastung gegeben sei. Da die Beschwerdeführerin unter Belastung auch eine neurodermitische Symptomatik entwickle und seit einer Hysterektomie an einem Reizdarmsyndrom vom Mischtyp leide, sei zusätzlich zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine somatoforme autonome Funktionsstörung zu diagnostizieren. Die Beschwerdeführerin leide weiter an einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode beziehungsweise Störung. Sie habe über eine weitgehend fehlende Fähigkeit, Freude zu erleben, über häufige Interesse- und Lustlosigkeit, über eine anhaltende Müdigkeit und häufige Erschöpftheit und auch über einen darniederliegenden inneren Antrieb berichtet. Auf der anderen Seite zeige der objektive Psychostatus auch Befunde, die in einer gewissen Diskrepanz zu diesen subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stünden (S. 10).

    Dr. J.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin könne einzelnen Haushaltstätigkeiten nachgehen, treffe sich regelmässig mit einigen Kolleginnen und gehe zweimal im Monat schwimmen, so dass noch einige erhaltene innerpsychische Ressourcen dargelegt werden können. Die Beschwerdeführerin stehe in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Aktuell und seit längerer Zeit finde aber keine regelrechte antidepressive Medikation statt. Es bestehe hier noch deutliches Optimierungspotential (S. 11). Unter optimalen Behandlungsbedingungen wäre nicht auszuschliessen, dass die qualitativen Funktionseinbussen weiter reduziert werden könnten (S. 14). Er teile die Meinung von med. pract. D.___ nicht, dass es sich um eine chronifizierte Störung handle, zumal das Behandlungspotential nicht optimal ausgeschöpft werde (S. 15).

    Die tiefe Dosierung von maximal einer Tablette Temesta pro Woche spreche klar gegen eine schwerwiegende Angststörung. Überdies gelinge es der Beschwerdeführerin mittels eigenen Expositionsversuchen, diese Ängste zu überwinden (zum Beispiel Einkaufen gehen). Auch die lediglich monatlich stattfindenden ambulant-psychiatrischen Gespräche würden darauf hindeuten, dass die Angstpathologie, aber auch die Affektpathologie, nicht sonderlich schwer ausfallen könne (S. 12).

    Schliesslich führte PD Dr. J.___ zum Vergleich mit den psychopathologischen Befunden von Dr. E.___ aus, dass diese in der hiesigen Untersuchung leicht besser ausgefallen seien, was auch erkläre, dass nicht nur eine mittelgradige Dimension der depressiven Störung zu erkennen sei, sondern auch eine leichte Dimension innerhalb dieser depressiven Störung (S. 17).

    In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 16. Mai 2013 (Urk. 12/69) führten die Ärzte folgende, nachstehend gekürzt angeführte Diagnosen auf:

- leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) mit ängstlicher Färbung

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3)

- lumbospondylogenes Syndrom rechts mehr als links

    Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren angepassten LWS-schonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 15 kg zu 100 % beziehungsweise ganztags arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei sie in jeglicher Tätigkeit zu 35 % arbeitsunfähig.

4.8    Dr. G.___ (vorstehend E. 4.2, E. 4.5) führte mit Schreiben vom 19. August 2013 (Urk. 12/82) aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund seiner Beurteilung eine ganz klare psychiatrische Krankheit habe, welche ihr eine Arbeitstätigkeit verunmögliche.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Annahme einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. I.___ und PD Dr. J.___ (vorstehend E. 4.7), wonach die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in einer leichten bis mittelschweren angepassten LWS-schonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 15 kg zu 100 % arbeitsfähig und aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 65 % arbeitsfähig sei. Demgegenüber erachteten Dr. G.___ (vorstehend E. 4.2, E. 4.5, E. 4.8) und med. pract. D.___ (vorstehend E. 4.3, E. 4.6) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als gegeben, so dass von keiner Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei.

5.2    Das Gutachten (vorstehend E. 4.7) berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.

    PD Dr. J.___ setzte sich insbesondere auch mit den Berichten von Dr. G.___ und med. pract. D.___ auseinander und erklärte, weshalb in einzelnen Punkten nicht darauf abgestellt werden könne. So führte Dr. J.___ die Gründe auf, weshalb keine schwerwiegende Angststörung vorliegen könne. Die Beschwerdeführerin sei weitgehend selbständig, treffe sich regelmässig mit Kolleginnen, treibe Sport und gehe täglich einkaufen. Weiter erklärte er, weshalb es sich nicht um eine chronifizierte depressive Störung handle und diese lediglich leicht bis mittelgradig und nicht schwer sei. Beide Gutachter bejahten schliesslich ausdrücklich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, mithin sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht.

    Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.

5.3    In Bezug auf die Berichte von Dr. G.___ und med. pract. D.___ ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteile I 383/04 vom 26. November 2004, E. 3.4, und I 139/04 vom 20. Oktober 2004, E. 4.2.2, je mit Hinweisen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1).

    Im Übrigen lassen die Ausführungen von med. pract. D.___ betreffend die Berentung der Beschwerdeführerin sowie die Tatsache, dass sie Einwände gegen den Vorbescheid und die Verfügung erhob, (Urk. 6, Urk. 12/62, Urk. 12/88-89), fraglich erscheinen, ob die zur Objektivität der Beurteilung erforderliche gewisse Distanz gegeben sei. Dr. G.___ sodann bewegte sich mit der Bewertung psychiatrischer Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.2, E. 4.5, E. 4.8) ausserhalb seines Fachgebietes der physikalischen Medizin und Rehabilitation. Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen), weshalb die Berichte von Dr. G.___ den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen nicht zu genügen vermögen.

5.4    Die besagten Berichte vermögen nach dem Gesagten ein Abweichen vom umfassenden reumathologisch-psychiatrischen Gutachten nicht zu rechtfertigen. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin geforderte umfassendere Abklärung ihres Gesundheitszustandes (vorstehend E. 2.2) für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d).

5.5    Die von der Beschwerdeführerin genannten weiteren – teilweise durch die Akten bestätigten – Beschwerden an den Zähnen, Neurodermitis, Verfärbungen an Fingern und mangelndes Fingergefühl, und weitere (vorstehend E. 2.2), sind ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und demzufolge im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Dasselbe gilt für die von med. pract. D.___ diagnostizierte Katzenphobie (vorstehend E. 4.3).

5.6    Der Vollständigkeit halber zu erwähnen bleibt, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 10. Juli 2008 (Urk. 12/37) zweifellos unrichtig war und die Rente der Beschwerdeführerin somit auch hätte in Wiedererwägung gezogen werden können (vorstehend E. 1.3). Bei einer damals ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit von 50 % und einer Qualifizierung der Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich tätig beträgt die Einschränkung im Erwerbsbereich 0 % und es kann rein rechnerisch nicht der damals angegnommene Invaliditätsgrad resultieren. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich allerdings, da die Rentenrevision bereits aufgrund von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfolgen kann.

5.7    Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der für die Rentenzusprache entscheidende Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat. Damit besteht Anlass für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. Eine Revision nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket) ist somit nicht mehr zu prüfen.


6.

6.1    Es stellt sich im Folgenden die Frage, ob der ausgewiesene Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG begründet (vorstehend E. 1.1). In psychischer Hinsicht leidet die Beschwerdeführerin an einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer somatoformen autonomen Funktionsstörung. Da sowohl eine somatoforme Schmerzstörung als auch eine somatoforme autonome Funktionsstörung nur ausnahmsweise invalidisierenden Charakter aufweisen und eine leichte bis mittelgradige depressive Episode als grundsätzlich therapierbar gilt (vgl. nachstehend E. 6.2-3), ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage der Überwindbarkeit zu klären.

    Der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin begründet gemäss Gutachten für sich allein keine Invalidität (vorstehend E. 4.7).

6.2    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

6.3    Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).

    Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

6.4    PD Dr. J.___ erachtete mit der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode in medizinischer Hinsicht eine psychische Komorbidität zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie zur somatoformen autonomen Funktionsstörung als gegeben (Urk. 12/68 S. 13). Dr. E.___ ging davon aus, dass die depressive Episode höchstwahrscheinlich mit der somatoformen Schmerzstörung überlagert sei (vorstehend E. 3.8). Eine leichte bis mittelgradige depressive Episode gilt grundsätzlich als therapierbar und ist in der Regel keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der Schmerzstörung zu überwinden (vorstehend E. 6.3). Aus rechtsanwenderischer Sicht handelt es sich demgemäss bei der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode nicht um ein selbständiges, vom Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität. Selbst wenn dies allerdings bejaht würde, wäre die praxisgemässe notwendige Erheblichkeit der Schwere, Ausprägung und Intensität nicht gegeben. So handelt es sich nach PD Dr. J.___ insbesondere nicht um eine chronifizierte Störung, zumal das Behandlungspotential noch nicht optimal ausgeschöpft worden sei (vorstehend E. 4.7).

    Die übrigen rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien, die einem adäquaten Umgang mit den geklagten Schmerzen entgegenstehen können, sind nicht hinreichend gehäuft und ausgeprägt erfüllt, um insgesamt den rechtlichen Schluss auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten. So liegen zwar objektivierbare chronische körperliche Begleiterkrankungen vor. Von einem ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens kann indessen nicht gesprochen werden. So führte PD Dr. J.___ aus, dass die Beschwerdeführerin täglich einkaufen gehe, sich regelmässig mit Kolleginnen treffe oder zweimal pro Monat schwimmen gehe (vorstehend E. 4.7). Mangels einer eigentlichen antidepressiven medikamentösen Therapie und relativ grossräumigen Therapieintervallen bei der behandelnden Psychiaterin, kann auch nicht von einem gescheiterten Behandlungsergebnis trotz sämtlichen Bemühungen gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin war zwar vom 30. März 2006 bis zum 27. April 2006 in stationärer Betreuung in der Höhenklinik Z.___, dies allerdings aufgrund der somatischen Beschwerden (vorstehend E. 3.2). Eine erfolgte psychiatrische stationäre Behandlung ist den Akten nicht zu entnehmen. Der Gutachter ging schliesslich davon aus, dass bei besserer Compliance die qualitativen Funktionseinbussen weiter reduziert werden könnten (vorstehend E. 4.7).

    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Kriterien, die ein Abweichen von der Überwindbarkeitsvermutung erlauben würden, in der Gesamtwürdigung nicht oder nicht in genügendem Ausmass erfüllt sind, weshalb in Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung und die somatoforme autonome Funktionsstörung kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.

6.5    Zusammenfassend ist somit bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die abschliessende Beantwortung der Frage, ob eine invalidisierende Gesundheitsschädigung vorliegt oder nicht, ist rechtlicher Natur und obliegt damit den rechtsanwendenden Behörden. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzuweichen (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 132 V 393 E. 3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1).

    Da kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, erübrigt sich somit auch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades (Urk. 2 S. 2).

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKudelski