Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00126 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 28. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 (Urk. 2) legte die Sozialversiche- rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Höhe der 1957 geborenen X.___ seit 1. Juli 1988 ausgerichteten ganzen Invalidenrente (Verfügung vom 20. Juli 1989, Urk. 7/30) neu fest (samt Kinderrenten), nachdem sie von deren Scheidung per 20. Dezember 2003 erfahren hatte. Weiter ging sie von einer Meldepflichtverletzung aus und forderte (seit August 2008) zu Unrecht ausgerichtete Rentenbeträge in der Höhe von Fr. 18‘595.-- zurück, welche sie ab Februar 2014 in Höhe von monatlich Fr. 300.-- mit der laufenden Rentenausrichtung zur Verrechnung brachte.
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 30. Januar 2014 (Urk. 1) Beschwerde und ersuchte um Weiterausrichtung der bisherigen Rente sowie Verzicht auf Rückforderung mit der Begründung, sie sei im Zeitpunkt der Rentenzusprache per 1987 (richtig: 1988) von ihrem ersten Ehemann geschieden gewesen. Die zugesprochene Rente sei aufgrund der (zweiten) Heirat im Jahr 1994 weder erhöht noch reduziert worden. Der aktuelle Entscheid sei daher insofern nicht nachvollziehbar, als dass eine Rente zwar vor und während der Ehe unverändert geblieben sei, nach der Scheidung aber reduziert werde. Die Bemessungsgrundlage für die Rente habe sich nicht verändert, da sie ja auch während der Ehe kein Erwerbseinkommen habe generieren können.
Die IV-Stelle beantragte am 8. April 2014 (Urk. 6) unter Verweis auf die von der Ausgleichskasse FER CIAM verfasste Stellungnahme vom 1. April 2014 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Versicherte keine Replik eingereicht hatte (Urk. 10-12), wurde der IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juli 2015 (Urk. 13) Frist angesetzt, um weitere Akten aufzulegen, welcher Aufforderung sie am 7. September 2015 (Urk. 15 und Urk. 16/1-3) nachkam. Die Versicherte hielt hierauf an ihren Anträgen fest, was der Gegenpartei am 6. Oktober 2015 (Urk. 20) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsprechen die Invalidenrenten den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
1.2
1.2.1 Per 1. Januar 1997 sind die revidierten Vorschriften der 10. AHV-Revision in Kraft getreten, welche namentlich in Bezug auf die Berechnung der Rentenhöhen verschiedene Anpassungen brachten. So wurde namentlich das sogenannte Splitting eingeführt, wonach Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet werden (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).
1.2.2 Nach lit. c Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision (ÜbBest AHV 10) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht. Sie gelten auch für laufende einfache Altersrenten von Personen, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt oder deren Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden wird.
1.3 Für die Rentenberechnung werden laut Art. 29bis Abs. 1 AHVG Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt.
1.4 Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben gemäss Art. 31 AHVG die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neusten Stand zu bringen.
2.
2.1 Aufgrund dieser Gesetzesbestimmungen ergibt sich, dass eine Scheidung nach 1997 jedenfalls zu einer integralen Neuberechnung der Rente führt. Dabei gelangt die Besitzstandswahrung von lit. c Ziff. 10 ÜbBest AHV 10 nicht zur Anwendung, bezieht sich diese doch ausschliesslich auf die Rentenüberführungsfälle gemäss den unmittelbar vorangehenden Abs. 5-9 von lit. c ÜbBest. AHV 10 (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 239/98 vom 10. Juli 2000). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben.
Rz 3002 des am 1. März 2002 in Kraft getretenen Kreisschreibens über die Berechnung von überführten und altrechtlichen Renten bei Mutationen und Ablösungen (KS 3, Urk. 16/2) verweist für besondere Fragen zur integralen Neuberechnung von vor dem 1. Januar 1997 entstandenen einfachen Altersrenten nach Art. 31 AHVG auf das Informationsbulletin Nr. 4 vom 31. Oktober 1997. Wird dieses als integrierender Bestandteil des erwähnten Kreisschreibens (KS 3) betrachtet, ist ihre Tragweite unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen der Broschüre sowie der Verwaltungsweisung zu ermitteln. Ziff. 1.2 des Bulletins hält fest, dass bei der integralen Neuberechnung einer laufenden Rente die ab 1. Januar 1997 geltenden Bestimmungen des AHVG anwendbar sind. Art. 31 AHVG bezieht sich dagegen auf die zur Anwendung gelangenden Rententabellen, Aufwertungsfaktoren usw. Rz 1003 KS 3 präzisiert, was unter integraler Neuberechnung zu verstehen ist. Danach ist die altrechtliche Rente nach den gegenwärtig geltenden Bestimmungen des AHVG und IVG, der entsprechenden Verordnungen und der jeweils gültigen Rentenwegleitung (RWL) neu festzusetzen. Das Bulletin kann somit im Weisungskontext bei der gebotenen nicht isolierten Betrachtungsweise nicht dahingehend verstanden werden, die Neuberechnung der Rente infolge Eintritts des zweiten Versicherungsfalles beim Ehegatten (bzw. der Scheidung) könne nicht zu einer tieferen Rente führen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 67/03 vom 30. Dezember 2003 E. 5 und 6.2.1).
2.2 Nach den unbestritten gebliebenen und ausgewiesenen Angaben der Beschwerdegegnerin (bzw. der Ausgleichskasse FER CIAM vom 1. September 2015, Urk. 16/1) war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache (per 1. Juli 1988) von ihrem ersten Ehemann geschieden (Ehedauer von Mai 1979 bis November 1986). Die Rentenberechnung basierte auf der maximalen Rentenskala 44 und einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 40‘500.-- (Urk. 7/30) entsprechend den damals anwendbaren Bestimmungen.
Nach der Wiederheirat im Januar 1994 und der Geburt der Kinder wurde die Rentenberechnung im Jahre 1998 neu überprüft. Für ihre Rente waren weiterhin die altrechtlichen Berechnungsregeln anwendbar. Geprüft wurde, ob die Rente richtigerweise auf der Basis der ausserehelichen Beitragsjahre berechnet wurde und nicht vielmehr die gesamten Beitragsjahre hätten berücksichtigt werden müssen. Der Vergleich ergab, dass die Berücksichtigung nur der ausserehelichen Beitragsjahre effektiv vorteilhafter war (Verfügung vom 6. März 1998, Urk. 16/3).
2.3 Nach der Scheidung der zweiten Ehe im Dezember 2003 musste nach dem Gesagten eine integrale Berechnung der Rente vorgenommen werden. Dabei hat die Scheidung die Teilung der während der Ehe erzielten Einkommen zur Folge. Vorliegend ist dieses Splitting nur für die Dauer der ersten Ehe der Beschwerdeführerin relevant, weil die Neuberechnung wohl anhand der neuen Bestimmungen, aber auf den Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles (1. Juli 1998) vorgenommen wird (Art. 31 AHVG und Rz 3002 KS 3). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin noch nicht mit ihrem zweiten Ehemann verheiratet.
Die Beschwerdegegnerin (bzw. die Ausgleichskasse FER CIAM) errechnete in der Folge das durchschnittliche Einkommen für die Periode 1978 (Jahr nach Erreichen des 20. Altersjahrs) bis ins Jahr 1987 (Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls) unter Berücksichtigung des Splittings während der ersten Ehe (Mai 1979 bis November 1986, Urk. 9/2) und ermittelte den Wert korrekt mit Fr. 157‘790.-- (Urk. 9/2 S. 3 und S. 7). Weiter wurden ihr für den Sohn Y.___, geboren 1981 (Urk. 7/6/2), zu Recht vier halbe (während der Ehedauer 1982 bis 1985, vgl. Art. 52f Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) sowie zwei ganze (ab dem Jahr der Scheidung 1986 sowie 1987, vgl. Art. 52f Abs. 2 AHVV) Erziehungsgutschriften angerechnet. Sodann erfolgten die Aufrechnungen samt Karrierezuschlag in korrekter Weise (Urk. 9/2 S. 7). Es resultiert ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 32‘400.--, welches tiefer ist als das der ursprünglichen Berechnung zugrunde gelegte von Fr. 40‘500.-- (Urk. 7/30).
2.4 Dieses auf den ersten Blick sonderbar anmutende Ergebnis begründet sich damit, dass nach der altrechtlichen Rentenberechnung (vor 1. Januar 1997) die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens der Versicherten berechnet wurde ohne Anrechnung der Einkommen des Ehegatten (Art. 30 Abs. 1 aAVHG); sodann erfolgte eine Aufwertung der Einkommen bei Invaliditätseintritt im Alter 30/31 von 30 % (Rententabellen 1988 Band 1 S. 90). Dies führte zu einem vergleichsweise hohen durchschnittlichen Einkommen der Beschwerdeführerin.
Nach den neuen Berechnungsregeln und der Berücksichtung auch der während der Ehejahre angefallenen (gesplitteten) Buchungen bis zum Jahr vor dem Rentenbeginn ergibt sich ein tieferes durchschnittliches Einkommen, weil die hinzugesplitteten Einkommen tief waren und die Beschwerdeführerin nach der Ehescheidung bescheidene Einkommen erzielte.
Damit erweist sich die Neufestsetzung der Rente als Rechtens, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.
3.
3.1 Weiter im Streit liegt die Rückforderung in der Höhe von Fr. 18‘595.--.
3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin forderte zu viel ausgerichtete Rentenleistungen für die Periode August 2008 bis Dezember 2013 zurück. Dabei ging sie von einer Meldepflichtverletzung (und zu Recht nicht einer strafbaren Handlung) aus und forderte Leistungen für fünf Jahre (vor der Kenntnisnahme der veränderten Verhältnisse) zurück. Zur Meldepflichtverletzung führte sie aus, sie habe erst im August 2013 von der Scheidung Kenntnis genommen, welche am 20. Dezember 2003 rechtskräftig geworden sei (Urk. 2). In der Stellungnahme vom 1. April 2014 (Urk. 8) führte die Ausgleichskasse FER CIAM hierzu aus, die Beschwerdeführerin habe grobfahrlässig gehandelt, indem sie Ende 2003 die Scheidung nicht gemeldet habe. Sie sei in jeder Verfügung darauf hingewiesen worden, dass sie jegliche Änderungen der persönlichen Situation (z.B. im Zivilstand) der Ausgleichskasse mitteilen müsse (S. 3).
3.3.2 Die Beschwerdeführerin verneinte dagegen das Vorliegen einer Meldepflicht- verletzung unter Hinweis auf einen Passus im Scheidungsurteil, wonach dieses den Sozialversicherungsbehörden zu melden sei (Urk. 9/4 S. 5 Ziff. 3.2). Sie sei sicher, dass dies erfolgt sei, könne es aber nicht beweisen, da durch einen Wasserschaden im Keller ihrer Wohnung viele alte Unterlagen und Dokumente vernichtet worden seien (Urk. 1).
3.4 Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin gehalten war, der Beschwerde- gegnerin (bzw. der Ausgleichskasse) Zivilstandsänderungen zu melden. Ein entsprechender Hinweis findet sich namentlich in der letzten (vor der Scheidung) rentenbestätigenden Mitteilung vom 12. September 2002 (Urk. 7/57).
Dass die Beschwerdeführerin dieser Pflicht echtzeitlich nachgekommen wäre, ist nicht erstellt. Bei den Akten der Beschwerdegegnerin findet sich keine solche Mitteilung und die Beschwerdeführerin selber bestätigte, solches nicht beweisen zu können. Da sie die Beweislast für diese Sachverhaltsdarstellung trägt, ist in Anwendung der grundsätzlichen Beweisregeln, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB), von einer Meldepflichtverletzung auszugehen.
3.5
3.5.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, erst im August 2013 von der Scheidung der Beschwerdeführerin im Dezember 2003 Kenntnis genommen zu haben (Urk. 2). Bei den Akten liegt eine Bestätigung der Gemeinde Z.___ vom 13. August 2013 (Urk. 9/5) zu Händen der Ausgleichskasse FER CIAM, mit welcher die Scheidung per 20. Dezember 2003 ausgewiesen wurde. In der Folge übersandte die Beschwerdeführerin im November 2013 unter anderem das Scheidungsurteil vom 7. November 2003 sowie eine Bestätigung einer Namensänderung vom 4. Juni 2013 (Urk. 9/4).
3.5.2 Bei den Akten der Beschwerdegegnerin findet sich der ausgefüllte Fragebogen Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 14. Februar 2011 (Urk. 7/67), in welchen die Beschwerdeführerin eine beträchtliche Zunahme der Schmerzen und Unbeweglichkeit (neu) im Hüftbereich geltend machte (Ziff. 1.2). Unter der Rubrik „Personalien“ finden sich vorgedruckt der Vorname, Familienname, das Geburtsdatum sowie die AHV-Nummer. Eigenhändig füllte die Beschwerdeführerin die Frage nach dem Zivilstand aus und vermerkte „Geschieden“ seit „20.12.2003“.
Angesichts dieser dokumentierten Meldung der Scheidung, welche die Beschwerdegegnerin offensichtlich übersehen hat, ist davon auszugehen, dass diese bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit bereits im Februar 2011 Kenntnis von der Scheidung per Dezember 2003 hätte haben müssen und nicht erst im August 2013. Dass die Meldung gegenüber der IV-Stelle und nicht gegenüber der Ausgleichskasse vorgenommen wurde, ändert hieran nichts, sind doch die Verwaltungsbehörden für den Datenaustausch zuständig (vgl. zum fehlenden Aufschub des Fristenbeginns bei notwendigem Datenaustausch zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse: BGE 139 V 106).
Hieraus ergibt sich, dass mit Erlass der Rückforderungsverfügung am 19. Dezember 2013 (Urk. 2) die einjährige Verjährungsfrist nicht gewahrt wurde und der Rückerstattungsanspruch demnach grundsätzlich verwirkt ist.
3.6
3.6.1 Die Beschwerdegegnerin richtete auch nach dem Zeitpunkt, in welchem die Unrechtmässigkeit der Leistungsausrichtung hätte bemerkt werden müssen (Februar 2011), weiterhin zu hohe Renten aus.
Nach der Rechtsprechung berührt der andauernde Leistungsbezug die Frage der Fristwahrung an sich nicht und lässt den Lauf der einjährigen relativen Verwirkungsfrist durchaus zu. In Bezug auf eine periodische Leistungserbringung stellt sich indes die Frage, wie es mit der Verwirkungsfolge in Bezug auf jene Monatsbetreffnisse zu halten ist, die im Zeitpunkt der zumutbaren Kenntnis des rechtserheblichen Sachverhalts noch gar nicht zur Ausrichtung gelangt waren. Der Rückforderungsanspruch auf eine unrechtmässig ausgerichtete monatliche Entschädigung kann solange nicht verwirken, als diese einzelne Leistung im Rahmen der gesamten Anspruchsberechtigung tatsächlich noch nicht ausbezahlt war.
Das Bundesgericht schloss, dass in solchen Fällen bezüglich aller über ein Jahr vor Erlass der Rückforderungsverfügung (beziehungsweise im Verfahren der Invalidenversicherung des Vorbescheides, BGE 119 V 431) ausbezahlten Leistungen der Rückforderungsanspruch verwirkt ist, dagegen nicht mit Bezug auf die später ausgerichteten Betreffnisse (BGE 122 V 270 E. 5b/bb).
3.6.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde sinngemäss ein Erlassgesuch nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG stellt, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie darüber befinde.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verrechnet schliesslich seit Februar 2014 den Betrag von Fr. 300.-- mit den laufend zur Ausrichtung gelangenden Renten.
4.2 Art. 50 Abs. 2 IVG sieht vor, dass hinsichtlich der Verrechnung im Rahmen der Invalidenversicherung Art. 20 Abs. 2 AHVG sinngemäss Anwendung findet. Demnach können unter anderem die Forderungen, die auf dem AHVG beruhen, mit fälligen Leistungen verrechnet werden (Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG). Die Verrechnung von Leistungen und Forderungen kann sich sowohl auf laufende Renten als auch auf Rentennachzahlungen beziehen. Sie darf indessen den nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbedarf des Versicherten nicht beeinträchtigen (BGE 136 V 286 E. 4.1 und E. 6.1 mit Hinweisen).
4.3 In den Akten finden sich keine Abklärungen der Beschwerdegegnerin betreffend Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb die Rechtmässigkeit der Verrechnung nicht ausgewiesen ist. Diesbezüglich ist die Sache für die entsprechenden Erhebungen und zum Neuentscheid betreffend Verrechenbarkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Dezember 2013 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Rückforderung lediglich die ab 19. Dezember 2012 zu Unrecht ausgerichteten Rentenbeträge umfasst; weiter wird die angefochtene Verfügung insoweit abgeändert, als die Sache zwecks Abklärungen der Bedürftigkeit und zum Neuentscheid über die Verrechnung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit diese über das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger