Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00130




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 24. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1970 geborene und als Kellner erwerbstätig gewesene X.___ bezieht seit 1998 infolge von Hüft- und Schulterbeschwerden sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/22-24). Der Rentenanspruch wurde wiederholt revisionsweise bestätigt bzw. es wurde mit Urteil IV.2011.00926 des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2013 in Aufhebung der Rentenaufhebungsverfügung der IV-Stelle vom 6. Juli 2011 festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 8/123).

    Inzwischen hatte der Versicherte am 13. September 2011 unter Hinweis auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation um eine Rentenerhöhung ersucht (Urk. 8/101), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte. Nachdem das obenerwähnte Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, führte sie das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 8/140 ff.) und wies mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 3. Februar 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter um Verpflichtung der Verwaltung zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 17. März 2014 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück (Urk. 9). Am 1. April 2014 wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Mit Bezug auf die massgebenden rechtlichen Grundlagen kann auf die Erwägungen 1.1 bis 1.3 und 1.5 im Urteil IV.2011.00926 des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2013 (Urk. 8/123) verwiesen werden.


2.    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung bildet die mit Urteil IV.2011.00926 des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2013 aufgehobene Verfügung vom 6. Juli 2011 (Urk. 8/96). Bei der Verneinung einer sich auf die Rente auswirkenden gesundheitlichen Veränderung (mit dem Ergebnis, dass die bisherige halbe Rente weiter auszurichten war) stellte das hiesige Gericht auf das Gutachten des Instituts Y.___, vom 28. Februar 2011 (Urk. 8/83) ab, worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden:

-Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD10 M54.80)

-Status nach Distorsion der Halswirbelsäule am 25. Februar 1995 und 30. August 1997

-radiologisch unauffälliger Befund der Halswirbelsäule ohne segmentale Blockierungen oder Instabilitätszeichen

-Osteochondrose und Diskusprotrusion L4/5 ohne Neurokompression (MRI vom 20. Juli 2010)

-Chronische Schmerzen der rechten unteren Extremität (ICD-10 M79.60)

-Status nach Traktopexie und Bursektomie der Hüfte am 28. Juli 1993 wegen Traktusschnappens

-Status nach Rezidiv-Operation am 19. November 1994

-radiologisch minime Coxarthrosezeichen (Röntgen vom 26. Juli 2010)

-symmetrisch freie Beweglichkeit der Hüftgelenke

-Chronische Schulter-Arm-Handschmerzen beidseits (ICD-10 M79.60)

-radiologisch Verkalkung am Ansatz der Supraspinatussehne links, ansonsten beidseits unauffälliger Befund

-Status nach konservativ behandelter distaler Radiusfraktur rechts vom 12. Januar 2009

-weitgehend freie Schulterbeweglichkeit beidseits ohne Hinweis für Impingement, Läsion von Akromioklavikulargelenk, langer Bizepssehne oder Rotatorenmanschette

-Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

-Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

    Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde folgenden Diagnosen beigemessen:

-Hepatitis B (ICD-10 B18.19)

-aktive HBV-Replikation im November 2010

-Verdacht auf pathologische Glucosetoleranz

    Später wurde in der Klinik Z.___ (Bericht vom 11. April 2011, Urk. 8/93/3-4) folgende Diagnose gestellt:

Ventraler Kniegelenksschmerz links mit/bei

-Leichter Patella baja

-Kein Hinweis auf Kniebinnenläsion (MRI vom 30.3.2011)

-Extraossärem Synovialzysten-Ganglion des proximalen lateralen Unterschenkels mit Verbindung zum Tibiofibulargelenk links

    Ausserdem wurde in der psychiatrischen Klinik A.___ (Bericht vom 28. Juni 2011, Urk. 8/103/21-23) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1), diagnostiziert.

    In orthopädisch-rheumatologischer Hinsicht stellte das hiesige Gericht weitgehend stabile Verhältnisse fest. Mit Bezug auf das neu aufgetretene Knieleiden verneinte das Gericht eine dauerhafte, objektive Funktionsbeeinträchtigung (Urk. 8/123 E. 5.1.1). Auch hinsichtlich der psychischen Beschwerden verneinte das Gericht eine wesentliche Veränderung und wies dabei auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Überwindbarkeit von leichten bis mittelgradigen Erkrankungen aus dem depressiven Formenkreis hin (E. 5.1.2-5.1.3).

    Es galt deshalb nach wie vor die der Rentenzusprechung zugrundeliegende Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer rückenadaptierten leichten bis mittelschweren Tätigkeit in Wechselhaltung, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten oder Arbeiten über Augenhöhe (E. 2.1).


3.    Die Beschwerdegegnerin begründet die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Rentenerhöhungsgesuchs (ganze statt halbe Rente) damit, dass die neu hinzugekommenen chronischen Schmerzen einerseits fachfremd beurteilt worden zu sein schienen, sie andererseits somatisch fachärztlich unklar, das heisse nicht objektivierbar erklärt seien, weshalb sie rein versicherungsmedizinisch als nicht relevant gälten (Urk. 2 S. 2).

    Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich kontinuierlich verschlechtert. Deshalb sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auszugehen, beziehungsweise es seien die Auswirkungen der Verschlechterung auf die Arbeitsfähigkeit abzuklären (Urk. 1 S. 5).


4.

4.1    Im Bericht vom 23. November 2011 (Urk. 8/113/1-9) stellten die Ärzte der Klinik A.___ folgende Diagnosen:

-ICD-10 F33.1: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige mittelgradige Episode, bestehend seit mindestens 2008

-ICD-10 F60.8: Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung, bestehend seit der Adoleszenz

-Chronifizierte Schmerzen (Hüfte, Knie)

    Gestützt darauf attestierten sie dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Behandlungsbeginn am 17. Februar 2011. Weiter führten sie aus, anfänglich habe der Beschwerdeführer mittelgradige bis schwere depressive Symptome aufgewiesen. Im Laufe der Behandlung habe die Suizidgefahr durch psychotherapeutische sowie psychopharmakologische Massnahmen reduziert werden können und der Beschwerdeführer habe wieder Zukunftsperspektiven zu erarbeiten vermocht. Insgesamt sei es jedoch allenfalls zu einer Teilremission der Symptome gekommen. Konzentrationsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien mittelgradig, das Auffassungsvermögen leichtgradig eingeschränkt. Aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsakzentuierung verfüge der Beschwerdeführer über sehr eingeschränkte Ressourcen, um mit den vorhandenen Einschränkungen umzugehen, was die Situation weiter verschärft habe und eine Behandlung deutlich erschwere.

4.2    Im Bericht der Klinik Z.___ vom 4. Januar 2012 (Urk. 8/115) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-Chronische periartikuläre Schmerzen Knie links mit/bei

-Hyperextensionsfähigkeit Kniegelenk beidseits 10°, leichter Patella baja

-MRT Knie 30.03.2011: Extraossäres mehrzystiges Ganglion proximaler lateroanteriorer Unterschenkel periartikulär um das Fibulotibialgelenk links, kein Hinweis auf Kniebinnenläsion

-sonographisch anteriore Zystenbildung um das Fibulotibialgelenk mit Ausdehnung von 0.6 x 1.5 cm, fragliche Zystenbildung dorsal zwischen Fibula und Tibia (Sonographie Kniegelenk vom 29.06.2011)

-negative Testinfiltration intraartikulär Knie links 25.08.2011

-diagnostische/therapeutische BV-gesteuerte Infiltration proximales Fibulotibialgelenk links am 08.09.2011 mit vorübergehender 90%iger Schmerzreduktion

-MRT Knie links 04.11.2011: Erneuter Ausschluss einer Kniebinnenläsion, Ganglionzyste proximales Fibulotibialgelenk

Bestehend seit etwa Februar 2011, aufgetreten nach einem Anschlag-Trauma des ventromedialen Kniegelenkes

-Chronisches lumbovertebrales respektive lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

-aktenanamnestisch rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts

-Verengung des Recessus lateralis L4/5 rechts (MRI LWS 7/2010), MRI-Aufnahmen lagen nicht vor

-aktenanamnestisch Status nach Morbus Scheuermann

-aktuell ISG Dysfunktion rechts

-Chronisch rezidivierendes zervikovertebrales bis zervikospondylogenes Syndrom

-geringgradige ossäre Neuroforamenstenose C6/7 linksseitig bei Unkovertebralarthrose C6/7 links (MRI HWS 10/2007), MRT-Aufnahmen lagen nicht vor

    Laut Bericht bleibt die genaue Ursache der geklagten Knieschmerzen unklar. Die am 4. November 2011 erneut durchgeführte magnetresonanztomographische Untersuchung des linken Knies zeigte keine korrelierende, intraartikuläre Pathologie. Aus orthopädischer Sicht sei - so die berichtende Ärztin - die Arbeitsfähigkeit durchaus mit 100 % einzuschätzen. Das Kniegelenk sei voll belastungsfähig. Limitierend sei jedoch die vom Beschwerdeführer angegebene, durchaus ausgeprägte Schmerzintensität.

4.3    Am 17. September 2013 berichtete die Klinik A.___ (Urk. 7/143)  unter Hinweis auf die bereits seit 2010 bestehende Depressivität (zu den gestellten Diagnosen siehe E. 4.1 hievor, dass sich bezüglich der depressiven Erkrankung im Verlauf der Behandlung trotz intensiver Bemühungen des Beschwerdeführers und des Behandlungsteams keine signifikante Verbesserung ergeben habe. Vielmehr sei aufgrund der depressiven Symptomatik sowie der Dauer der klinisch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von einer weiteren Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer sei nicht nur im angestammten Bereich zu 100 % arbeitsunfähig, sondern auch im angepassten Bereich.


5.

5.1    Aus orthopädischer Sicht ist keine Veränderung im massgebenden Vergleichszeitraum ausgewiesen. Trotz verschiedener fachärztlicher Abklärungen und Behandlungsversuche konnten die vom Beschwerdeführer geklagten Knieschmerzen nicht objektiviert werden, weshalb die behandelnden Ärzte der Klinik Z.___ auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren konnten.

5.2    Mit Bezug auf die depressive Symptomatik bzw. die Einschätzung des Leistungsvermögens durch die behandelnden Ärzte der psychiatrischen Klinik A.___ (vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten) ist festzuhalten, dass gegen eine derart hohe Einschränkung durch die psychische Störung namentlich der Umstand spricht, dass die betreffenden Ärzte es unterliessen, einleuchtend zu begründen, weshalb dem Beschwerdeführer überhaupt keine erwerbliche Tätigkeit mehr zumutbar sein soll, obwohl die Einschränkung der psychischen Funktionen als (lediglich) leicht bis höchstens mittelgradig beurteilt wurde (vgl. E. 4.1 hievor) und im Schreiben vom 17. September 2013 keine davon abweichenden Befunde und Diagnosen aufgeführt sind. Darüber hinaus ist  wie bereits im Urteil IV.2011.00926 vom 28. Februar 2013 (E. 5.1.2) erfolgt  auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach eine depressive Entwicklung selbst bei Vorliegen einer  definitionsgemäss vorübergehenden  mittelgradigen Episode nicht die nötige Intensität und Dauer aufweist. Eine mittelgradige depressive Episode stellt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens dar (in BGE 138 V 339 nicht publizierte E. 4.3.2 mit Hinweisen).

    Hinsichtlich der Verdachtsdiagnose einer seit der Adoleszenz bestehenden narzisstischen Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/113 S. 2; vgl. E. 4.1 hievor) ist zunächst festzuhalten, dass Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen und sich endgültig im Erwachsenenalter manifestieren (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Bern 2014, S. 274 ff.). Echtzeitliche Hinweise auf eine solche psychische Störung in der Vergangenheit finden sich in den Akten trotz wiederholter psychiatrischer Abklärungen nicht (vgl. Bericht des Spitals B.___ vom 11. August 1995, Urk. 8/7; Gutachten des Zentrums C.___ vom 22. April 1999, Urk. 8/17; Y.___Gutachten vom 28. Februar 2011, Urk. 8/83). Selbst die behandelnden Ärzte der Klinik A.___ relativierten die gestellte Verdachtsdiagnose, indem sie von „Persönlichkeitsstruktur mit narzisstischen Zügen“ (Urk. 8/113 S. 3), „Persönlichkeitsausprägung“ (Urk. 8/113 S. 4) und „Persönlichkeitsakzentuierung“ (Urk. 8/113 S. 6) berichteten. Damit stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zur Diagnose einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen nach ICD-10 Z73. Eine allfällige Diagnose aus der sogenannten Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Systems fällt jedoch rechtsprechungsgemäss nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. u.a. die Bundesgerichtsurteile 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.4 sowie 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2, je mit Hinweisen).

    Bei der Würdigung der Aussagen der behandelnden Ärzte der psychiatrischen Klinik A.___ rechtfertigt es sich unter den gegebenen Umständen, der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Auch ihre wiederholten Interventionen bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Rentenerhöhungsgesuchs (Urk. 8/101 und Urk. 8/143) zeugen von einer über die ärztliche Behandlung hinausgehenden Wahrnehmung der Interessen des Beschwerdeführers.

5.3    Nach dem Gesagten, ist eine anspruchsrelevante Verschlechterung zu verneinen. Da überdies eine massgebliche Änderung des wirtschaftlichen Sachverhaltes nicht ersichtlich ist und seitens der Parteien auch nicht geltend gemacht wird, ist die Beschwerde abzuweisen.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner