Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00131




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 12. Juli 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Marcus Wiegand

Wiegand Kübler Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, Contact-Center-Mitarbeiterin bei der Y.___ SA, meldete sich am 20. Mai 2010 unter Hinweis auf Kopf- und Nackenschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit, Schmerzen im linken Arm, Taubheitsgefühle und Kraftlosigkeit in diversen Fingern, Sehschwierigkeiten (linkes Auge) und ein Lähmungsgefühl in der linken Gesichtshälfte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die Versicherte hatte am 12. Dezember 2009 als Fahrerin eines Autos einen Unfall (Kollision von zwei Automobilen) erlitten (vgl. dazu auch das heutige unfallversicherungsrechtliche Urteil UV.2013.00213; Urk. 8/27/161).

    Nach entsprechenden erwerblichen und medizinischen Abklärungen (Beizug der SUVA-Akten sowie Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beim Z.___ [Gutachten vom 18. März 2013; Urk. 8/94/1-41; nachfolgend: Z.___-Gutachten]) sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 8/98-115) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, den Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 (Urk. 2 = Urk. 8/119) gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10 %.


2.    Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 3. Februar 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Es sei der Beschwerdeführerin eine IV-Viertelsrente zuzusprechen.

2.    Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin mit der Auflage zurückzuweisen, ein Dritt- oder Obergutachten über die Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen und sodann neu über den IV-Grad zu entscheiden.

3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zulasten der Beschwerdegegnerin.

    Die IVStelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. März 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde und reichte den im Auftrag der involvierten Motorhaftpflichtversicherung erstellten Observationsbericht ein (Urk. 9). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 13. März 2014 Kenntnis gegeben (Urk. 10).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


3.    Die Helsana Unfall AG stellte mit Verfügung vom 22. März 2012 die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per Ende Februar 2012 ein und wies die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten ab. Die dagegen am 16. September 2013 erhobene Beschwerde hat das hiesige Gericht mit heutigem Urteil abgewiesen (Prozess Nr. UV.2013.00213).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2013 (Urk. 2) aus, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2010 sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Call Center Agent als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit wieder zu 90 % (Pensum 100 % / Leistung 90 %) arbeitsfähig sei. Für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % sei die schmerzbedingte leichte neuropsychologische Störung verantwortlich. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit sei ab Juni 2010 aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Dabei sei auf das Z.___-Gutachten abzustellen, das alle beweismässigen Anforderungen erfülle. Es ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 %.

2.2    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen (Urk. 1), dass mit Blick auf die seit August 2012 von Hausarzt und Psychiater fortlaufend bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 40 %, aber auch aufgrund der Beurteilung des Arbeitgebers im praktischen Einsatz vor Ort, ihr Arbeitspensum per 1. Juli 2013 definitiv auf 60 % reduziert worden sei (S. 5). Auf das Z.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, denn es basiere auf den Untersuchungen von lediglich etwas mehr als einem Tag. Dabei habe es sich um einen „guten Tag“ der Beschwerdeführerin gehandelt. Zudem weise das Z.___-Gutachten fachliche Mängel auf. Es sei in Unkenntnis der Stellungnahme der Gutachter vom A.___ erstellt worden, weshalb es nicht in Kenntnis aller relevanten Vorakten erstellt worden sei. Es sei daher unvollständig und demzufolge unbeachtlich. Demgegenüber beruhten die Beurteilungen und Einschätzungen des Hausarztes und der B.___ auf langjährigen Beobachtungen (S. 5 f.). Es müsse daher entweder auf die Majorität der ärztlichen Meinungen abgestellt werden, oder es sei der Fall zur Einholung eines Dritt- oder Obergutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eine reine Ergänzung des Z.___-Gutachtens wäre nicht zulässig, da die Gutachter befangen erscheinen würden. Sie hätten klar erkennen lassen, dass sie ihre Beurteilung nicht unvoreingenommen, sondern massgeblich beeinflusst durch den Überwachungsbericht der C.___ und kollegialen „Verrissen“ der interessenbelasteten Vertrauensärzte der Unfall- respektive der Haftpflichtversicherung vorgenommen hätten (S. 7).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.


3.

3.1    Der Neurologe Dr. med. D.___, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Neuropsychologe lic. phil. F.___ vom A.___ hielten in ihrem - im Auftrag der zuständigen Unfallversicherung, der Helsana Unfall AG, erstellten - Gutachten (A.___-Gutachten) vom 22. September 2011 (Urk. 8/58; vgl. auch die Teilgutachten [ebenfalls unter Urk. 8/58 geführt]) folgende Diagnosen fest (S. 29 f.):

Neurologische Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-    Chronische Neuropathie N. ulnaris links infolge Prellung des Nervs im Sulcus N. ulnaris bei vorgeschädigtem N. ulnaris links (chronisches posttraumatisches N. ulnaris Syndrom links mit neuropathischen Schmerzen im Bereich des linken Ellbogens mit leichten sensiblen und wahrscheinlich diskreten motorischen Defiziten).

-    Persistierendes postcommotionelles Syndrom mit leichten neuropsychologischen und affektiven Störungen, Kopf-, Gesichts- und Nackenschmerzen und erhöhter Ermüdbarkeit.

ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

    Leichtes zerviko-zephales Syndrom


Neuropsychologische Diagnosen

-    Leichte Hirnfunktionsstörung


Rheumatologische Diagnosen

mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

    keine

[...]


Psychiatrische Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-    Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 (GM 2009) F45.41

-    mit dysfunktionalen Durchhaltestrategien/Ignorieren der Schmerzen sowie ängstlichen Begleitsymptomen in der Folge des Unfalls vom 12.12.2009

-    Reaktive depressive Störung, ICD-10 F32.0

-    aktuell leichtgradig, reaktiv auf den Unfall und seine lebensverändernden Folgen

-    Status nach früheren depressiven Reaktionen (Ehekrise, Scheidung, Überforderung mit autistischem Sohn)

-    Psychoorganisches Syndrom nach Schädel-Hirn-Trauma, ICD-10 F07.2, leichtgradig

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-    Emotional-expressive Persönlichkeit mit Selbstwertstabilisierung über Leistungsorientierung

-    Differentialdiagnose: subsyndromale ADHS F90.0 (Hyperaktivität, Impulsivität, emotionale Instabilität) oder akzentuierte Persönlichkeitszüge, ICD-10 Z73

    Die Gutachter führten zudem aus, dass die erheblichen Verletzungen, welche die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 12. Dezember 2009 erlitten habe, dauerhafte leichte kognitive Störungen hinterlassen hätten. Sie seien mehreren Ursachen zuzuschreiben. Im Vordergrund stehe das persistierende postkommotionelle Syndrom. Dieses sei durch den Kopfanprall verursacht worden und werde von Kopf- und Gesichtsschmerzen links begleitet. Zusätzlich behinderten Nacken- und linke Armschmerzen die neuropsychologischen Leistungen. Die Untersuchung des Achsenskeletts habe keine Hinweise auf eine unfallbedingte Verletzung ergeben, welche die Nackenschmerzen begründen würde. Hingegen liessen sich die Schmerzen im linken Arm auf die Prellung des N. ulnaris am linken Ellbogen zurückführen. Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin im Alltag durch die kognitiven Störungen und die schmerzbedingt verminderte körperliche Belastung beeinträchtigt, aus psychiatrischer Sicht durch Schmerzen, affektive Störungen und Störungen der emotionalen Regulation, welche die Schmerzbewältigung beeinträchtigten. Aus somatischer Sicht erscheine ein 80%iges Arbeitspensum zumutbar. Aus psychiatrischer Sich liege die zumutbare Arbeitsfähigkeit bei einem 60%-Pensum (S. 42).

3.2    Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, beratender Arzt der Helsana Unfall AG, äusserte sich am 23. November 2011 (Urk. 10/M35 im Prozess UV.2013.00213) kritisch zum A.___-Gutachten. Er bezeichnete es als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die motorischen Störungen im linken Arm würden das ulcus ulnaris Syndrom betreffen, welches vorbestehend sei und höchstens möglicherweise durch den Unfall exazerbiert habe. Die Hirnfunktionsstörungen würden geringe neuropsychologische pathologische Testergebnisse betreffen mit einer Überlagerung durch eine depressive Problematik mit einer psychiatrischen Diagnose. Es sei zwar möglich, dass tatsächlich eine organische Hirnverletzung stattgefunden habe, das sei aber nicht gesichert. Für eine organische Hirnverletzung lägen keine Beweise vor; das MRI des Schädels sei unauffällig und zeige keine Läsion (S. 3). Das Computertomogramm und das konventionelle Röntgenbild der Halswirbelsäule seien unauffällig gewesen. Es gebe keine Hinweise auf Instabilitäten, so dass mit Blick auf die Schmerzverarbeitungsstörung keine zusätzliche MRI-Untersuchung indiziert sei. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei, wenn überhaupt, durch die neuropsychologischen Defizite eingeschränkt. Da die neuropsychologischen Defizite auch psychiatrisch überlagert seien, könne davon ausgegangen werden, dass allein somatisch unfallbedingt eine höhere als eine 80%ige Arbeitsfähigkeit respektive eine volle resultiere (S. 4). Das A.___-Gutachten sei nur bedingt verwertbar (S. 5).

3.3    Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin, beratender Arzt der zuständigen Haftpflichtversicherung (Mobiliar), führte in seinem Bericht vom 28. November 2011 (Urk. 10/M37 im Prozess UV.2013.00213) aus, dass das A.___-Gutachten widersprüchlich und nicht sorgfältig erstellt sei: Es werde allein aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach die Nackenbeschwerden vor dem Unfall auf einem tieferen Niveau gelegen hätten, auf eine richtungsgebende Verschlimmerung geschlossen. Gleichzeitig sei festgestellt worden, dass es kein objektiviertes strukturelles Organkorrelat einer unfallbedingten Läsion an Nacken oder Kopf gebe. Die Meinung des rheumatologischen Fachgutachters, wonach es überhaupt keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gebe, finde kurioserweise keine Berücksichtigung in der interdisziplinären Schlussfolgerung. Obschon die Gutachter gewusst hätten, dass eine psychische Störung seit etwa 1998 bekannt sei, hätten sie sich nicht um entsprechende Akten bemüht (S. 13). Der beteiligte Psychiater habe Privatdiagnosen gestellt, die nicht der ICD-10-Klassifikation oder einer anderen anerkannten Klassifikation entsprächen. Es sei kein objektives strukturelles Korrelat einer Verletzung der Halswirbelsäule, ihrer Begleitstrukturen oder des Gehirns objektiviert worden; trotzdem sei der Integritätsschaden geschätzt worden, obwohl die gutachterlichen Therapieoptionen nicht ausgeschöpft seien. Im Hinblick auf die postulierte Verletzung des Nervus ulnaris hätten die Gutachter ebenfalls auf die Überprüfung der Vorakten verzichtet (S. 14).

3.4    Nachdem die zuständige Haftpflichtversicherung Dr. H.___ das erstellte Observationsmaterial zugestellt hatte, nahm dieser am 9. Februar 2012 erneut Stellung (Urk. 10/M39 im Prozess UV.2013.00213). Insbesondere erörterte er, ob zwischen dem in den Beobachtungsvideos feststellbaren Verhalten der Beschwerdeführerin einerseits und den von ihr im Rahmen des A.___-Gutachtens geklagten Beschwerden beziehungsweise den von den A.___-Gutachtern festgestellten Einschränkungen andererseits Diskrepanzen bestanden (S. 17 f.). Dr. H.___ hielt diesbezüglich fest, dass sich aus den Videobeobachtungen ableiten lasse, dass die Beschwerdeführerin einen dynamischen Alltag lebe. Sie ziehe sich nicht zurück. Es bestünden keinerlei Hinweise auf eine soziale Desintegration oder gar auf einen kompletten sozialen Rückzug. Die Beschwerdeführerin sei fähig, Freude auszudrücken. Das lasse Zweifel aufkommen, ob die diagnostizierte „reaktive depressive Störung“ überhaupt zutreffen könne. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und von den A.___-Gutachtern teilweise übernommenen Schmerzangaben und die sich daraus ergebenden Einschränkungen betreffe, erschliesse sich aus der Videobeobachtung, dass zahlreichen Angaben der Beschwerdeführerin im Widerspruch zum tatsächlich beobachtbaren Verhalten stünden (S. 16). Sie trage oft problemlos Schuhe mit hohen Absätzen (5 bis 7 cm). Sie könne sich sehr weit nach unten beugen, um etwas Heruntergefallenes aufzuheben. Sie könne sehr schnell aufstehen und ihren Rücken begradigen. Sie zeige in mehreren Szenen, dass sie ihren Rücken fast bis in die waagrechte Position beugen könne, was einer sehr guten Beweglichkeit entspreche. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie könne Gegenstände über 1 kg nicht tragen, sei offenkundig falsch. Bei einem Einkauf in einem ALDI-Supermarkt sortiere die Geschädigte mit tiefer Beugung ihres Rückens Einkaufswaren in einem Einkaufssack, den sie nachher selbst wegtrage. Dieser Sack wiege sicher mehr als 1 kg. Ihren Kopf trage sie frei; sie bewege ihn frei und sei in der Lage, extreme Bewegungen ohne Probleme auszuführen. Die Beschwerdeführerin fahre sehr viel mit dem Auto und scheine sich im Verkehr aufmerksam zu verhalten. Allfällig noch bestehende kognitive Defizite hätten beim Autofahren keine Auswirkungen. Insbesondere beim Autofahren, zum Beispiel beim Ausparkieren zeige die Beschwerdeführerin wiederholt, dass die Kopfbeweglichkeit völlig uneingeschränkt sei. Sie habe zu keinem Zeitpunkt Schonhaltungen, schmerzbedingte Einschränkungen oder irgendeine Behinderung gezeigt; vielmehr bewege sie sich stets geschmeidig, oft zügig und schnell. Auch die Ellenbogenbeweglichkeit links und rechts sowie die beidseitige Schulterbeweglichkeit zeigten keinerlei Einschränkungen. Im Alltag präsentiere die Beschwerdeführerin - sich unbeobachtet wähnend - nicht eine einzige der Behinderungen, die sie gegenüber den Gutachtern geklagt habe (S. 17). Wahrscheinlich liege eine Aggravation vor. Die Beschwerdeführerin übertreibe die Beschwerden bewusst und zweckgerichtet. Ziel sei offenkundig die Durchsetzung von Begehren gegenüber den Versicherungen. Offensichtlich seien die Beschwerden (sofern überhaupt vorhanden) überwindbar (S. 18). Gestützt auf die Videobeobachtungen ergebe sich, dass keine sichtbaren somatischen oder psychischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorhanden seien (S. 19).

3.5    In ihrem Bericht vom 29. November 2012 (Urk. 8/106) bezogen Dr. D.___ und Dr. E.___ zur an ihrem Gutachten erhobenen Kritik Stellung und äusserten sich auch zu den Ergebnissen der Observation: Insgesamt vertraten sie die Auffassung, dass die Observationsbeobachtungen nicht im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen und den klinischen Beobachtungen während der Begutachtung stünden. Die von Dr. G.___ und Dr. H.___ erhobene Kritik an ihrem Gutachten wiesen sie zurück.

3.6    Prof. Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, und der Neuropsychologe lic. phil. M.___ hielten in ihrem Gutachten vom 18. März 2013 (Urk. 8/94; Z.___-Gutachten) folgende Diagnosen fest (S. 36 f.):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2)

-    Status nach PKW-Kollision am 12.12.09 mit frontaler Schädel- und Thoraxprellung, linksseitiger Ellbogen- und Kniekontusion sowie Handgelenksdistorsion

-    radiologisch unauffälliger Befund der HWS (Röntgen CT 12.12.09 und Röntgen 27.06.11)

-    praktisch freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule

-    leichte neuropsychologische Störung infolge Schmerzen


Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.    Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

2.    Zöliakie (ICD-10 K90.0)

3.    Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1)

4.    Konstitutionell vermehrte Bandlaxizität (ICD-10 M35.7)

5.    Hallux valgus und Spreizfuss beidseits (ICD-10 M21.07/M21.87)

6.    Anamnestisch Status nach Lumbalgie bis etwa 1995 (ICD-10 M54.5)

7.    Leichte Ulnarisneuropathie links (ICD-10 G56.2)

    Aus neurologischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 12. Dezember 2009 eine leichte Commotio cerebri erlitten habe. In einem im Februar 2010 durchgeführten MRI des Schädels hätten keine posttraumatischen Läsionen objektiviert werden können. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine traumatische Hirnverletzung mit moderatem Schweregrad (initiale Desorientierung auf der Notfallstation) erlitten habe. Aktuell könne ein leichtes tendomyopathisches zervikales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Reiz- beziehungsweise sensorische Ausfallsymptomatik objektiviert werden. Für das Taubheitsgefühl im Bereich des Klein- und Ringfingers sei eine leichte Ulnarisneuropathie links verantwortlich, welche aber gemäss aktueller neurologischer Einschätzung nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Aus orthopädischer Sicht sei vom Vorliegen eines chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndroms bei praktisch freier Beweglichkeit der Halswirbelsäule auszugehen. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die aktuell ausgeübte wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aufgrund einer in der neuropsychologischen Untersuchung fassbaren leichten neuropsychologischen, schmerzbedingten Störung bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 %. Hingegen werde die Arbeitsfähigkeit durch die diagnostizierte leichte depressive Episode nicht beschränkt. Auch wenn eine gewisse Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden bestehe, könne keine Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden. Vielmehr müsse vom Vorliegen einer Schmerzausweitung ausgegangen werden. In der polydisziplinären Konsensbesprechung sei man zum Schluss gekommen, dass sowohl in der aktuell ausgeübten als auch in jeder anderen körperlich leichten bis zumindest mittelschweren Tätigkeit unter Wechselbelastung, ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, seit Anfang Juni 2010 eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % sei die schmerzbedingte leichte neuropsychologische Störung verantwortlich (S. 37 f.).

3.7    Dr. med. N.___, Ärztlicher Direktor der B.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. Juli 2012 (Urk. 3/7 im Prozess UV.2013.00213) ein chronisches Schmerz- und Vegetativsyndrom nach Unfallereignis, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) mit Elementen von somatoformen autonomen Funktionsstörungen (F45.30), eine Anpassungsstörung mit gemischter ängstlicher, dissoziativer und depressiver Reaktion (F43.22) sowie eine emotionale Instabilität. Er erachte die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig. Zu empfehlen sei eine Kombination von interdisziplinärer Schmerztherapie und von psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen. Falls die notwendigen Settings stabil installiert werden könnten, sei prognostisch eine gesundheitliche Besserung anzunehmen.

3.8    Die Psychologin O.___, Oberärztin Dr. med. P.___, der Leitende Arzt Dr. med. Q.___ und Chefarzt Dr. med. R.___ von der Klinik S.___ führten in ihrem Bericht vom 7. Februar 2013 (Urk. 3/2 im Prozess UV.2013.00213) aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer rezidivierenden depressiven Episode (gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Ausprägung) im Zusammenhang mit seit längerem andauernden chronischen Schmerzen infolge eines Autounfalls leide. Der Aufenthalt habe zu einer Verbesserung der psychischen Stabilität geführt, aber die Beschwerdeführerin habe sich entgegen der vorgeschlagenen Verlängerung der Rehabilitation zu einem vorzeitigen Austritt entschieden (S. 3).

3.9    Dr. H.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 24. Juli 2013 (Urk. 21/2 im Prozess UV.2013.00213), in dem er zum Z.___-Gutachten Stellung nahm, dahingehend, dass seine Feststellungen, die er bei Betrachtung des Überwachungsvideos gemacht habe, durch die Z.___-Gutachter bestätigt worden seien. Insgesamt gelte, dass der Status quo ante/sine per 31. Mai 2010 erreicht worden sei. Die verbliebene Restarbeitsunfähigkeit von 10 % wegen geringgradiger neurokognitiver Defizite könne nicht ursächlich auf den erlittenen Unfall zurückgeführt werden, da eine hirnorganische unfalltraumatische Läsion durch eine objektivierende Untersuchung (MRI Schädel) habe ausgeschlossen werden können (S. 19).

3.10    Hausarzt Dr. med. T.___, Allgemeine Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 4. September 2013 (Urk. 3/4 im Prozess UV.2013.00213) fest, dass die leider eingetretene Chronifizierung der linksseitigen Kopfschmerzen die Beschwerdeführerin wirklich stark beeinträchtige und zum grossen Schmerzmittelkonsum führe. Er erachte die Beschwerdeführerin als tapfere Kämpferin, die ihren Arbeitsplatz schätze und ihn bewahren möchte. Die Arbeitsfähigkeit von 50 %, dann 60 % habe nicht weiter gesteigert werden können. Die psychosozialen Belastungsfaktoren als alleinerziehende Mutter eines äusserst schwierigen, an der Asperger-Krankheit leidenden Sohnes hätten ihr sicher noch zusätzlich Kräfte geraubt. Zusammenfassend fände er die Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin schon länger 100 % arbeitsfähig gewesen wäre, ungerechtfertigt; das berücksichtige ihre kritische Gesamtsituation nicht.

3.11    Dr. med. U.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, kam in ihrem versicherungsmedizinischen Aktengutachten vom 15. Februar 2014 (Urk. 21/5 im Prozess UV.2013.00213) zum Schluss, dass auf das A.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne. Auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet bestehe unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde kein Gesundheitsschaden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf die zuletzt ausgeübte, eine allfällige Verweistätigkeit oder für die Tätigkeit als Hausfrau begründen könnte. Demzufolge könnten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden. Festzuhalten seien jedoch unter anderem folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei chronischem Kopfschmerz vom Spannungstyp, tendenzieller Hypermobilität und radiologisch unauffälligem Befund der Halswirbelsäule sowie eine leichte Ulnarisneuropathie links (S. 67 f.). In Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. H.___ und insbesondere unter Berücksichtigung des Video-Beobachtungsmaterials sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin namentlich anlässlich der Begutachtung beim A.___ zumindest stark selbstlimitiert habe. Allenfalls sei es durch den Unfall zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes gekommen, jedoch ausdrücklich nicht zu einer richtungsgebenden. So hätten zu keiner Zeit strukturelle Organkorrelate einer unfallbedingten Läsion im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates objektiviert werden können (S. 70).

3.12    Dr. med. V.___, Facharzt FMH für Neurologie, erörterte in seinem neurologischen Aktengutachten vom 18. März 2014 (Urk. 21/3 im Prozess UV.2013.00213), dass bei der Beschwerdeführerin keine Befunde vorhanden seien, die für das Vorliegen einer leichten traumatischen Hirnverletzung („Mild Traumatic Brain Injury MTBI) beziehungsweise einer Commotio cerebri sprechen würden. Deshalb sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Auffahrkollision vom 12. Dezember 2009 keine substantielle, das heisse keine strukturell fassbare Hirnverletzung davongetragen habe. Zudem heile nach heutigem Kenntnisstand eine MTBI folgenlos aus. Insofern sei die Diagnose eines „postcommotionellen Syndroms“ durch Dr. D.___ in Kenntnis der unauffälligen Bildgebung und der charakteristischerweise günstigen Prognose einer leichten traumatischen Hirnverletzung (MTBI beziehungsweise Commotio cerebri) nach mehrjährigem Verlauf keineswegs nachvollziehbar. Ausserdem erstaune die von den A.___-Gutachtern genannte Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma, die in der Diagnosenliste gar nicht erwähnt worden sei. Die Annahme einer mittelschweren Hirnverletzung durch Dr. D.___ könne unter Berücksichtigung der etablierten Kriterien nicht nachvollzogen werden, zumal die Graduierung „mittelschwer“ einen initialen Wert auf der Glasgow Coma Scale von 9 bis 12 Punkten voraussetze, was bei der Beschwerdeführerin gemäss der echtzeitlichen Dokumentation nicht der Fall gewesen sei. Bei fehlenden strukturellen posttraumatischen zerebralen Befunden in der geeigneten Bildgebung könnten auch die offenbar bis dato geklagten neuropsychologischen Beschwerden nicht mehr als organische Unfallfolge anerkannt werden. Es seien nur noch leichtgradige und insgesamt unspezifische Funktionsstörungen nachgewiesen worden; zudem sei auf eine wahrscheinliche Schmerzassoziation hingewiesen worden (S. 13-15).

3.13    Dr. med. W.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Aktengutachten vom 24. März 2014 (Urk. 21/4 im Prozess UV.2013.00213) aus, dass aus versicherungspsychiatrischer Sicht die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) nachvollzogen werden könne. Hinsichtlich des Schweregrades lägen aber Differenzen vor. Differentialdiagnostisch wäre auch an eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) zu denken (S. 60), der aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukomme (S. 61). Des Weiteren könne auch die Diagnose einer Anpassungsstörung mit gemischter ängstlicher, dissoziativer und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) im Zusammenhang mit anhaltendem neuralgischen Syndrom nach Verkehrsunfall am 12. Dezember 2009 sowie durch veränderte Lebensumstände nach dem Auszug der Kinder und tendenzieller Isolation nachvollzogen werden. Diese Störung sei definitionsgemäss als leichtgradig einzustufen; sie begründe aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit (S. 61 f.). Es lägen auch keine weiteren psychischen Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor; insbesondere liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vor (S. 62). Es sei festzuhalten, dass aufgrund der vorhandenen Akten und dem vorliegenden Observationsmaterial erhebliche Zweifel am Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, die eine erhebliche Einschränkung im Alltag der Beschwerdeführerin begründeten, bestünden (S. 64). Die Überlegungen von Dr. H.___ seien aus versicherungspsychiatrischer Sicht durchgängig nachvollziehbar und schlüssig (S. 68).


4.1

4.1.1    Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall die medizinische Aktenlage sehr umfangreich und aussagekräftig ist. Zwar vertreten - wie oben dargelegt wurde und nachfolgend zu diskutieren sein wird - nicht alle Ärztinnen und Ärzte dieselben Meinungen; dies ändert aber nichts daran, dass aus den Akten die notwendigen Entscheidgrundlagen gewonnen werden können. Es besteht deshalb kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen oder für den Beizug oder die Einholung weiterer Akten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).

    Wie sich aus den vorstehend wiedergegebenen Gutachten und Berichten ergibt, gab die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin unter den beteiligten medizinischen Experten und Expertinnen zu kontrovers geführten Meinungsäusserungen Anlass. Dabei schrieben die A.___-Gutachter (vgl. E. 3.1 und E. 3.5), der behandelnde Psychiater Dr. N.___ (vgl. E. 3.7) sowie die behandelnden Ärzte an der Klinik S.___ (vgl. E. 3.8) und der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. T.___ (vgl. E. 3.10), den erhobenen Gesundheitsbeeinträchtigungen einen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Demgegenüber vertraten Dr. G.___ (vgl. E. 3.2), Dr. H.___ (vgl. E. 3.3, 3.4 und 3.9), die Z.___-Gutachter (vgl. E. 3.6), Dr. U.___ (vgl. E. 3.11), Dr. V.___ (vgl. E. 3.12) und Dr. W.___ (vgl. E. 3.13) die Auffassung, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich besser sei, als er insbesondere im A.___-Gutachten geschildert worden sei.

4.1.2    Bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin stützten sich die zweitgenannten Expertinnen und Experten auch auf die durch den Überwachungsbericht vom 9. Dezember 2011 (Urk. 8/67/19-43; vgl. dazu auch den qualitativ besseren Ausdruck des Berichts in den Akten der Unfallversicherung: Urk. 9/K379 im Prozess Nr. UV.2013.00213) gewonnenen Erkenntnisse. Aus der im Bericht enthaltenen Bilddokumentation ist unter anderem ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur in der Lage ist, schwere Lasten zu tragen (S. 20), sondern auch auf Schuhen mit hohen Absätzen rennend die Strasse zu überqueren (S. 22) und beim Einkaufen ungünstige Körperpositionen einzunehmen (S. 23).

    Die Erkenntnisse der Observation (Bericht und DVD) wurden in der Folge - wie ausgeführt - diversen Ärztinnen und Ärzten zur Beurteilung vorgelegt. Diesbezüglich fällt auf, dass lediglich die A.___-Gutachter der Ansicht waren, dass die gewonnenen Erkenntnisse für die in ihrem Gutachten gezogenen Schlüsse irrelevant seien beziehungsweise nicht im Widerspruch zu ihnen stünden (vgl. E. 3.5). Dass diese Einschätzung nicht zutreffend ist, ergibt sich jedoch aus einem Vergleich zwischen den Aussagen im A.___-Gutachten und den Fotos des Observationsberichts. Im A.___-Gutachten wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei allen Tätigkeiten, die manuell beidhändig ausgeführt werden müssten und zwingend eine Gewichtsbelastung des linken Arms von mehr als 3 kg erforderten, eingeschränkt sei. Namentlich erwähnt wird das Tragen von Einkäufen (Urk. 8/58 S. 50). Auf Foto Nr. 6 des Observationsberichts (Urk. 8/67/19-43 S. 20) ist hingegen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin beidhändig und offensichtlich mühelos eine gefüllte Kunststoff-Kiste sowie einen gefüllten Sack zu einem Auto trägt. Dass dies mit den Folgerungen der A.___-Gutachter, wonach nur noch armschonende Tätigkeiten zumutbar sind (Urk. 8/58 S. 48), nicht vereinbar ist, ist offensichtlich und wurde zu Recht insbesondere auch von Dr. H.___ thematisiert (vgl. E. 3.4). Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb die A.___-Gutachter auch nach Kenntnis der Observationsergebnisse unverändert an ihren Einschätzungen festhielten, ohne sich mit den von den übrigen befassten Gutachtern diskutierten Fragen der Inkonsistenz zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und dem gezeigten Verhalten auseinanderzusetzen. Demgegenüber trugen die Z.___-Gutachter, Dr. H.___, Dr. U.___, Dr. V.___ und Dr. W.___ den Ergebnissen der Observation Rechnung, weshalb sich ihre Einschätzungen als nachvollziehbarer und überzeugender erweisen.

    Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7), führt die Kenntnis des Observationsberichts nicht zur Befangenheit der Z.___-Gutachter. Vielmehr ist es ein besonders ins Gewicht fallender Vorteil des Z.___-Gutachtens, dass den Z.___-Gutachtern von Anfang an die Ergebnisse der durchgeführten Observation zur Verfügung standen und sie ihre Beurteilungen somit in umfassender Kenntnis des Sachverhalts formulieren konnten, während die A.___-Gutachter ihre Beurteilung abzufassen hatten, bevor der Observationsbericht verfasst wurde. Es wurde bereits ausgeführt, dass die nachträgliche Versicherung der A.___-Gutachter, wonach die Observation keine Ergebnisse zutage gefördert habe, die eine Neubeurteilung ihrer gutachterlichen Feststellungen erforderlich machten, nicht zu überzeugen vermag. Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend auf die Beurteilungen und Einschätzungen im Z.___-Gutachten abzustellen ist (vgl. E. 3.6). Dem Z.___-Gutachten, das sämtliche in E. 1.5 wiedergegebenen Anforderungen an ein Gutachten erfüllt, kommt volle Beweiskraft zu.

    Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin gegen das Z.___-Gutachten erhobenen Rügen (Urk. 1 S. 6 f.) nichts zu ändern.

Was die von ihr bemängelte Dauer der durch die Z.___-Gutachter vorgenommenen Untersuchung anbelangt („lediglich etwas mehr als ein Tag“; Urk. 1 S. 6), ist festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung für den Aussagegehalt einer medizinischen Berichterstattung grundsätzlich nicht auf die Dauer der jeweiligen Untersuchung ankommt. Massgebend ist in erster Linie vielmehr, ob die darauf basierenden ärztlichen Folgerungen inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.2 und 9C_330/2011 vom 8. Juni 2011 E. 5 mit Hinweisen). Davon ist hier auszugehen, wie vorstehend bereits dargelegt wurde. Die vom behandelnden Dr. N.___ formulierte Kritik am Z.___-Gutachten (Urk. 8/114 S. 2 f.) führt zu keinem anderen Schluss. Einerseits verkennen seine Einwendungen zur Anzahl der Untersuchungstermine offenbar die im Rahmen der Beweiswürdigung relevante Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (Urteil des Bundesgerichts 9C_629/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Und anderseits übersieht er, dass es im Ermessen des Experten liegt, ob er seiner Begutachtung Tests zugrunde legt (Urteil 8C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Die versicherungsrechtliche Würdigung der Diagnosen durch die Z.___-Gutachter kann sodann entgegen Dr. N.___ keinesfalls als Mangel an der Expertise des Z.___ betrachtet werden, zumal von verschiedenen Seiten die Frage der Aggravation aufgeworfen wurde. Die Ausführungen von Dr. N.___ sind deshalb nicht geeignet, das Z.___-Gutachten in Zweifel zu ziehen. Ebenso wenig ist allein die Unkenntnis der Stellungnahme der A.___-Gutachter vom 29. November 2012 (E. 3.5) geeignet, dem Z.___Gutachten den Beweiswert abzusprechen, da die A.___-Gutachter darin ihre ursprünglichen Feststellungen (E. 3.1) zur Hauptsache bestätigten.

4.1.3    Demzufolge ist gestützt auf die Einschätzungen der Z.___-Gutachter (vgl. E. 3.6) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt anzusehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der aktuell ausgeübten als auch in jeder anderen körperlich leichten bis zumindest mittelschweren Tätigkeit unter Wechselbelastung, ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, seit Anfang Juni 2010 zu 90 % arbeits- und leistungsfähig ist.

4.2

4.2.1    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

4.2.2    Angesichts dessen, dass es der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zumutbar wäre, in ihrem angestammten (und im Übrigen weiterhin ausgeübten) Beruf aus gesundheitlichen Gründen mit einem Pensum von 90 % zu arbeiten, ergibt sich ohne Weiteres eine gesundheitsbedingte Einschränkung von 10 % und somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 %. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist somit abzuweisen.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marcus Wiegand

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker