Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00133 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 30. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, bezog aufgrund der Folgen eines 1996 erlittenen Verkehrsunfalles (Urk. 7/22/27 ff.) zunächst eine vom 1. November 1997 bis 31. Mai 1998 befristete und ab Januar 1999 eine unbefristete halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/28 ff., Urk. 7/38, Urk. 7/45; vgl. auch Urk. 7/96, Urk. 7/105). Ab Januar 2004 wurde die halbe Rente auf eine Dreiviertelsrente erhöht (Urk. 7/119).
1.2 Im April 2009 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/145 ff.). Gestützt auf die Ergebnisse einer mehrmonatigen Observation der Versicherten, veranlasst vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers (Urk. 8/1-3, Urk. 7/158-162, Urk. 6/174), verfügte die IV-Stelle am 2. November 2010 die Sistierung der Rente mit sofortiger Wirkung (Urk. 7/172). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2011.00177 vom 12. Juli 2011 gutgeheissen und die Verfügung vom 2. November 2010 ersatzlos aufgehoben (Urk. 7/233). Gleichzeitig wurde im Entscheid festgehalten, dass eingehende medizinische Abklärungen nötig seien (E. 4.7).
1.3 Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle am 11. November 2010 eine Begutachtung am Y.___ angeordnet (Urk. 7/178), wobei die Versicherte die Teilnahme an der Beweismassnahme ablehnte (Urk. 6/179, Urk. 6/183/7). Daran hielt sie auch nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Urk. 7/184) fest (Urk. 7/193/2). Mit Verfügung vom 31. Mai 2011 hob die IV-Stelle die der Versicherten seit Januar 1999 ausgerichtete Invalidenrente rückwirkend per 1. Juni 2009 auf und forderte die zwischen dem 1. Juni 2009 und dem 31. Oktober 2010 ausbezahlten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 44'659.-- zurück (Urk. 6/223). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht im Urteil IV.2011.00733 vom 23. Oktober 2012 in dem Sinne teilweise gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob mit der Feststellung, die Versicherte habe bis zum 31. Juli 2011 weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ein Rückforderungsanspruch bestehe nicht (Urk. 7/263). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_1013/2012 vom 17. Juli 2013 ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat (Urk. 7/274).
1.4 Bereits am 4. Oktober 2012 hatte sich die Versicherte bei der IV-Stelle wiederum zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/260). Am 30. April 2013 forderte die IV-Stelle die Versicherte erneut auf, sich der vorgesehenen Begutachtung zu unterziehen und eine entsprechende Bereitschaftserklärung zu unterzeichnen, ansonsten sie auf das Leistungsgesuch nicht eintreten werde (Urk. 7/267). Die Versicherte erklärte sich mit Eingabe vom 31. Mai 2013 nach wie vor nicht einverstanden mit einer Begutachtung durch das Y.___ (Urk. 7/270). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/280-282, Urk. 7/287) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. August 2013 (richtig: 20. Dezember 2013; vgl. Urk. 6) auf das Leistungsbegehrten nicht ein (Urk. 7/295 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Februar 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben und es sei die Frage der Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgrund des interdisziplinären Gutachtens der Z.___ dahingehend zu entscheiden, dass eine Verbesserung nicht stattgefunden habe. Eventualiter seine eine allfällige weitere Begutachtung bei der MEDAS A.___, bei der B.___ oder durch das C.___ durchzuführen. Subeventualiter sei aufgrund des Y.___-Gutachtens eine interdisziplinäre Begutachtung beim D.___ durchzuführen. Falls das Gericht eine neutrale Begutachtung für nötig erachte, sei die IV-Stelle zu verpflichten, die eingestellten Versicherungsleistungen bis zum Vorliegen des angeordneten Gutachtens weiter auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 12. März 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In Replik (Urk. 11) und Duplik (Urk. 15) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommt die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
2.
2.1 Die Aufhebung der Rente erfolgte nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren als Folge der verweigerten Mitwirkung an der angeordneten medizinischen Begutachtung durch das Y.___. Sowohl das hiesige Gericht in seinem Urteil IV2011.00733 vom 23. Oktober 2012 (E. 6) als auch das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_1013/2012 vom 17. Juli 2013 (E. 5) erkannten, die Verweigerung der Mitwirkung an der angeordneten Begutachtung sei nicht gerechtfertigt (Urk. 7/263/11-13, Urk. 7/274/4-5).
Vor diesem Hintergrund erachtete die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2013 das Einverständnis der Beschwerdeführerin, an der Begutachtung nunmehr mitzuwirken, als Eintretensvoraussetzung. Sie führte aus, eine polydisziplinäre Begutachtung sei nach wie vor nötig. An der vorgesehenen Begutachtung durch das Y.___ werde weiterhin festzuhalten. Es sei nicht statthaft, eine Begutachtung einzig unter Hinweis auf eine vermutete Unparteilichkeit (richtig: vermutete fehlende Unparteilichkeit) zu verweigern. Klare formelle Einwände seien auch mit der Neuanmeldung nicht vorgebracht worden. Es bestehe somit keine Veranlassung, mit der Begutachtung eine andere Stelle zu beauftragen. Für die Durchführung der zu Recht angeordneten Untersuchung sprächen nicht zuletzt auch verfahrensökonomische Gründe. Die unrechtmässige Verweigerungshaltung dürfe nicht dazu führen, dass hieraus Ablehnungsgründe gegen die vorgesehene Gutachterstelle konstruiert würden (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 6, Urk. 15).
2.2 Die Mitwirkung an der Begutachtung durch das Y.___ lehnt die Beschwerdeführerin weiterhin ab. Sie machte geltend, das Y.___ habe - veranlasst durch den Unfallversicherer - bereits das Aktengutachten vom 26. Juni 2013 verfasst (vgl. Urk. 3/4 = Urk. 7/288/2-63) und sei damit in der vorliegenden Sache vorbefasst. Da die Gutachter des Y.___ die Ergebnisse der Observation anders gewürdigt hätten als das hiesige Gericht im Urteil IV.2011.00177 vom 12. Juli 2011 (Urk. 7/233), müsse gar von einer Voreingenommenheit ausgegangen werden. Zudem habe sich das Y.___ selber nicht als ideale Begutachtungseinrichtung eingestuft, indem es eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) als angezeigt erachtet habe. Ein weiteres Gutachten des Y.___ erübrige sich auch deswegen, weil eine psychiatrische Abklärung gar nicht nötig sei. Dies hätten sowohl Dr. E.___ als auch die Ärzte des Y.___ festgehalten und in den Akten fänden sich keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung. Mit dem Gutachten des Dr. E.___ seien die notwendigen Grundlagen vorhanden, um in der Sache zu entscheiden. Die Beschwerdegegnerin und ihr Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) hätten den Standpunkt, auf dieses Gutachten könne nicht abgestellt werden, nur unzureichend begründet. Eine saubere Abklärung respektive ein Gutachten unter Berücksichtigung aller Akten und einer persönlichen Untersuchung habe die Beschwerdegegnerin bislang nicht durchgeführt, obschon die Bereitschaft erklärt worden sei, sich bei einer anderen Gutachterstelle begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 3.2 ff., Urk. 11 S. 3 Ziff. 3).
3.
3.1 Auf die Rechtsfolge eines Nichteintretens bei fortgesetzter Weigerung der Mitwirkung an der Begutachtung durch das Y.___ wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2013 ausdrücklich aufmerksam gemacht und es wurde ihr eine einmonatige Bedenkfrist eingeräumt (Urk. 7/267/1). Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG sind damit erfüllt.
3.2 Zu prüfen bleibt die sachliche Rechtfertigung der Nichteintretensverfügung im Zusammenhang mit den neu vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin. Mit dem Einwand, das Y.___ habe bereits das Aktengutachten vom 26. Juni 2013 erstattet und die Gutachter hätten die Observation anders als das hiesige Gericht im Urteil IV.2011.00177 vom 12. Juli 2011 gewürdigt, macht die Beschwerdeführerin geltend, eine weiteres Gutachten durch das Y.___ komme wegen Befangenheit nicht in Frage.
Vorbefassung begründet nicht zwingend den Anschein der Befangenheit. Nach der Rechtsprechung kann ein Sachverständiger nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er die betreffende Person schon früher einmal begutachtet hat. Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist zu bejahen, wenn der Sachverständige andere Fragen zu beantworten oder ein vorausgehendes Gutachten zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise überprüfen sollte. Demnach darf einem Sachverständigen aufgegeben werden, sein erstes Gutachten zu vervollständigen und sich mit weiteren Arztberichten vertiefter auseinanderzusetzen. Befangenheit entsteht in einem solchen Fall erst, wenn weitere Umstände hinzutreten, beispielsweise das Gutachten nicht neutral und sachlich gehalten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2014 vom 16.06.2014, E. 2.3).
Um die Ergänzung und allenfalls Erläuterung des Gutachtens vom 26. Juni 2013, gestützt auf die Erkenntnisse der noch ausstehenden persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, geht es vorliegend.
Im Urteil IV.2011.00177 vom 12. Juli 2011 (Urk. 7/233) hielt das hiesige Gericht fest, aufgrund der Ergebnisse der Observation sei eine Verbesserung keineswegs offensichtlich, sondern sie liege im Bereich des Möglichen. Um dies zu klären, seien eingehende medizinische Abklärungen nötig (E. 4.7). Das Gericht äusserte sich somit nicht abschliessend, vielmehr erkannte es, dass die Situation noch offen sei. Entsprechend veranlasste die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen, allerdings verweigerte die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkung daran, weswegen bislang nur ein Aktengutachten des Y.___ vorliegt (vgl. Urk. 3/4 S. 1 Ziff. 1.1).
In ihrem Aktengutachten äusserten sich die Experten auftragsgemäss auch zur Observation (Urk. 3/4 S. 52 ff. Ziff. 4). Inwiefern dies eine Befangenheit offenbart, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargetan. Ferner lässt auch eine von der Rechtsprechung abweichende Meinung eines medizinischen Experten keine Befangenheit entstehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2014 vom 30. Januar 2015, E. 5.1).
3.3 Im Aktengutachten vom 26. Juni 2013 hielten die Gutachter die Durchführung einer EFL für angezeigt. Sie fassten zusammen, die relevanten Aspekte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht - anhaltende Haltungsarbeit, repetitive Belastungen gleicher Strukturen des Bewegungsapparates - seien mittels einer EFL genauer zu quantifizieren (Urk. 3/4 S. 54). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, die Ärzte des Y.___ erachteten sich für die Durchführung der Begutachtung generell als ungeeignet. Vielmehr wird, sobald sich die Beschwerdeführerin mit der in Aussicht genommenen Begutachtung durch das Y.___ einverstanden erklärt, zusätzlich auch eine EFL durchzuführen sein.
3.4 Dem Einwand der Beschwerdeführerin, eine psychiatrische Abklärung sei nicht nötig, ist zu entgegnen, dass eine Begutachtung auch in diesem Fachgebiet sachlich angezeigt ist. Bereits in der Vergangenheit bestand dazu Anlass. 2002 wurde das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholt, das dieser am 19. Januar 2002 erstattete (Urk. 7/92). 2009 berichtete der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Berichte vom 10. Juni 2009; Urk. 7/148/2-5 und Urk. 7/148/6-7). In der Neuanmeldung vom 4. Oktober 2012 gab sodann die Beschwerdeführerin an, nach wie vor bei Dr. G.___ in Behandlung zu sein (Urk. 7/260/5 Ziff. 6.5). Eine erneute psychiatrische Abklärung ist bei dieser Sachlage angezeigt.
Im Übrigen ist die Rechtmässigkeit der angeordneten Begutachtung durch das Y.___ bereits geklärt worden und das Bundesgericht hat im Urteil 8C_1013/2012 vom 17. Juli 2013 festgehalten, Gutachtensaufträge, die noch vor der mit BGE 137 V 210 geänderten Praxis erteilt worden seien, seien nicht unter Berücksichtigung der neuen Grundsätze zu wiederholen (E. 5).
3.5 Zur Rüge, die Beschwerdegegnerin und ihr Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) hätten den Standpunkt, auf das Gutachten von Dr. E.___ könne nicht abgestellt werden, nur unzureichend begründet, fällt in Betracht, dass das Gutachten von Dr. E.___ bereits deswegen nicht ausreicht, weil damit keine psychiatrische Abklärung verbunden war. Eine solche sowie eine anschliessende gemeinsame Beurteilung aller an der Begutachtung beteiligten Fachexperten sind indessen nötig.
Im Übrigen hielt die Beschwerdeführerin selber fest, eine saubere Abklärung respektive ein Gutachten unter Berücksichtigung aller Akten und einer persönlichen Untersuchung habe die Beschwerdegegnerin bislang nicht durchgeführt (Urk. 11 S. 3). Damit geht auch sie selber davon aus, dass die Sachverhaltsabklärung noch ergänzungsbedürftig ist. Nach wie vor liegen indessen keine Gründe vor, welche die Verweigerung der Mitwirkung an der Begutachtung durch das Y.___ zu rechtfertigen vermöchten, und ohne diese bleibt die noch nötige Beurteilungsgrundlage ausstehend. Ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente unverändert gegeben sind, bleibt demnach weiterhin beurteilbar. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten, weswegen die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm