Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00135




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 23. April 2015

in Sachen

Stadt X.___

Sozialabteilung

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    

1.1    Y.___, geboren 1961, Mutter von zwei 1980 geborenen Söhnen, meldete sich unter Hinweis auf einen am 28. Mai 1990 erlittenen Unfall am 3. Januar 1991 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/6 Ziff. 3.1, 6.1, 6.3 und 6.8). Diese sprach ihr am 16. Juli 1991 eine Umschulung zur Masseurin (Urk. 7/22) sowie mit Verfügung vom 7. April 1993 eine halbe Rente zu, dies bei einem Invaliditätsgrad von 46 % und mit Wirkung ab Mai 1991 (Urk. 7/52).

    Mit Verfügung vom 18. April 1995 wurde der Versicherten wiederum eine halbe Rente, nunmehr bei einem Invaliditätsgrad von 61 % und mit Wirkung ab November 1994 (Urk. 7/74) zugesprochen, ebenso mit Verfügung vom 12. November 1999 (Urk. 7/97) und vom 13. Juni 2003 (Urk. 7/130).

    Am 1. März 2005 wurde der Versicherten mitgeteilt, sie habe bei einem Invaliditätsgrad von 51 % weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/138).

1.2    Mit Verfügung vom 22. September 2010 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach einer im Februar 2010 erfolgten Haushaltabklärung (Urk. 7/155) die bisher ausgerichtete Rente bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 21 % ein (Urk. 7/170). Von Januar 2011 (Urk. 7/177) bis Januar 2012 (Urk. 7/181) gewährte sie der Versicherten Unterstützung bei der Stellensuche.

1.3    Nach erneuter Anmeldung vom 27. Mai 2013 (Urk. 7/198) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. Juli 2013 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 7/210). Nach dagegen erhobenen Einwänden (Urk. 7/215) erfolgte eine Haushaltabklärung, über welche am 21. November 2013 berichtet wurde (Urk. 7/222). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/224 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2013 (Urk. 2) erhob die Stadt X.___, Sozialabteilung, am 3. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei der Versicherten eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, wozu am 2. Mai 2014 noch einmal Stellung genommen wurde (Urk. 10).

    Die zum Prozess beigeladene Versicherte liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk.13-14), was den Verfahrensbeteiligten am 4. August 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.3    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Gleiches gilt im Falle einer erneuten Anmeldung, wenn eine früher zugesprochene Rente aufgehoben worden war.

1.5    Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.4) geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG).     

    Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014, vom 3. September 2014, E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbtätig wäre (S. 2 oben), sowie dass die Einschränkung im Erwerbsbereich 30 % und im Haushaltbereich 20 % betrage (S. 2 Mitte). Sie begründete dies damit, dass die Versicherte vor dem (1990 erlittenen) Unfall lediglich zu 50 % erwerbstätig gewesen sei und sich nie um eine Vollzeitstelle beworben habe (S. 3 oben).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), aus näher dargelegten Gründen (S. 6 ff. Ziff. 23 ff.) sei von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen (S. 9 Ziff. 38).

2.3    Strittig ist mithin, in welchem Umfang die Versicherte im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre.

    Unstrittig ist, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit, entsprechend einem Invalideneinkommen von Fr. 23‘318.--, anzunehmen ist (Urk. 2 S. 2 oben).


3.    

3.1    Bei der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 1993 wurde von einer vollen Erwerbstätigkeit der Versicherten ausgegangen (vgl. Urk. 7/50, Urk. 7/52), ebenso bei der Revision im Jahr 1995 (vgl. Urk. 7/72) und den Revisionen von 1998 (vgl. Urk. 7/90) und - unverändert - auch 1999. 

    Laut der Aktennotiz über eine am 2. Mai 2001 erfolgte telefonische Abklärung gab die Versicherte an, dass sie ohne Gesundheitsschaden „sicherlich 80 % erwerbstätig wäre“ (Urk. 7/119 Mitte), was im Jahr 2003 bei Verfügungserlass einen Invaliditätsgrad von 61 % ergab (Urk. 7/130). Im Zusammenhang mit der Mitteilung im Jahr 2005 (Urk. 7/138) wurde ebenfalls ein Erwerbspensum von 80 % angenommen (Urk. 7/134).

3.2    Im Rahmen des im Januar 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/139/1-3) erfolgte unter anderem eine Haushaltabklärung, über die am 12. Februar 2010 berichtet wurde (Urk. 7/155). Darin wurde unter anderem ausgeführt, die Versicherte habe vor dem Unfall zu 50 % gearbeitet; die Kinder seien beim Vater gewesen, sie selber habe in einer Partnerschaft gelebt, der Partner habe die Hälfte der Miete bezahlt. Heute lebe sie allein, wäre jedoch im Gesundheitsfall weiterhin zu 50 % erwerbstätig geblieben. Sie hätte nicht als Masseurin arbeiten wollen, sondern wäre weiterhin in einem Büro tätig. Sie meine, mit einem Einkommen von 50 % könnte sie auskommen. Sie würde gern halbtags ausserhäuslich arbeiten; an einer Aufteilung von 2½ Tagen pro Woche wäre sie weniger interessiert. Daneben würde sie sich um ihren Haushalt und ihre Hobbies kümmern (S. 2 Ziff. 2.5).

    Daraufhin qualifizierte die Abklärungsperson die Versicherte als zu 50 % erwerbstätig (S. 3 Ziff. 2.6).

3.3    Gemäss Feststellungsblatt vom 4. Juni 2010 (Urk. 7/160) wurde sodann aus medizinischer Sicht von keinen relevanten Veränderungen von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit ausgegangen (S. 4 Mitte). In Anwendung der gemischten Methode resultierte nunmehr ein Invaliditätsgrad von lediglich noch 21 % (S. 5 Mitte). Die entsprechende Verfügung erging am 22. September 2010 (Urk. 7/170) und wurde nicht angefochten.

3.4    Mit erneuter Anmeldung vom 27. Mai 2013 machte die Versicherte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 7/198 Ziff. 6.3). Die Beschwerdegegnerin holte Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/201) und einen Arztbericht (Urk. 7/203) ein.

    Der seit Juli 2011 behandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, führte am 11. Juni 2013 unter anderem aus, aufgrund der Polymorbidität sei die Patientin heute und auf längere Sicht zu 100 % erwerbsunfähig (Urk. 7/203 Ziff. 1.2 und S. 2 oben).

    Gemäss Feststellungsblatt vom 18. Juli 2013 (Urk. 7/208) ging die Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2013 davon aus, aus medizinischer Sicht erscheine es gerechtfertigt, auf das gestellte Gesuch nicht einzutreten, da im Vergleich zu den Beurteilungen im Jahr 2009, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit gegeben war, keine wesentliche Änderung glaubhaft gemacht worden sei (S. 2 f.), und sie ging von einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % aus (S. 4).

    Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2013 stellte die Beschwerdegegnerin sodann in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 7/210).

3.5    Mit Einwand vom 11. September 2013 machte die Mitarbeiterin des Rechtsdiensts der Sozialabteilung der Beschwerdeführerin geltend, die Annahme eines Erwerbspensums von 50 % sei unzutreffend. Aufgrund ihrer Sozialhilfebedürftigkeit sei es der Versicherten nicht freigestellt, darüber zu entscheiden, in welchem Umfang sie berufstätig wäre, wenn sie gesund wäre. Sie sei vielmehr verpflichtet, ihre eigene Sozialhilfebedürftigkeit zu überwinden und wäre im Gesundheitsfall verpflichtet, nötigenfalls eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % aufzunehmen (Urk. 7/215 S. 2).

3.6    Am 12. November 2013 fand eine Haushaltabklärung statt, über die am 21. November 2013 berichtet wurde (Urk. 7/222). Darin wurde unter anderem ausgeführt, nach der Rentenaufhebung sei die Versicherte im Umfang von 10-20 % erwerbstätig gewesen; per Januar 2013 habe die Versicherte den Arbeitsversuch beendet, unter anderem weil die Erwerbstätigkeit mit den diversen Untersuchungsterminen nicht vereinbar gewesen sei (S. 3 Ziff. 2.4).

    Zur Frage, in welchem Umfang heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, hielt die Abklärungsperson unter anderem fest (S. 3 Ziff. 2.5):

Die Versicherte wurde heute vor Ort zusätzlich zu einer heutigen Erwerbstätigkeit ohne Behinderung befragt. Spontan meinte sie, dass sie heute einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen müsste, um finanziell über die Runden zu kommen. Auf die Frage, was sie denn arbeiten würde beziehungsweise welcher Arbeit sie denn nachgehen würde, kann sie mir keine konkreten Angaben machen. Des Weiteren ergänzt sie, dass sie sich, bevor sie die letzte Stelle innegehabt habe, nie auf 100%-Stellen beworben habe, sondern immer nur auf Teilzeitstellen.

    Dazu merkte sie an, die Versicherte sei vor dem Unfall zu 50 % erwerbstätig gewesen. Zum Zeitpunkt der letzten Abklärung im Jahr 2010 habe sie schon einige Jahre allein gelebt und die beiden 1980 geborenen Söhne seien ausgezogen gewesen. Somit hätten sich seit dem letzten Gespräch vor Ort in familiärer Hinsicht keine Veränderungen ergeben. Die Versicherte habe damals ganz klar eine 50%ige Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit angegeben, da sie so nebst ihrem Haushalt noch ihre Hobbies pflegen könnte und mit diesem Einkommen auskommen würde. Die spontane Aussage, dass sie heute einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, sei deshalb nicht nachvollziehbar und nicht plausibel; sie habe auch mit etlichen Nachfragen nicht konkret und nachvollziehbar beantwortet werden können (S. 4 oben).

3.7    Am 12. Dezember 2013 nahm die Mitarbeiterin des Rechtsdiensts der Sozialabteilung der Beschwerdeführerin, die am Gespräch teilgenommen hatte, zum Abklärungsbericht Stellung (Urk. 7/221) und führte unter anderem aus, im Wortlaut sei die Versicherte gefragt worden „Wie viel würden Sie arbeiten, wenn es keine IV-Rente gäbe?“; auf die von ihr richtig gestellte Frage „Wieviel würden Sie arbeiten, wenn sie gesund wären?“, habe die Versicherte spontan „100 %“ geantwortet, was auch insofern einleuchte, dass sie als Ungelernte ohne Vermögen praktisch gezwungen wäre, im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig zu sein (S. 1 unten).

    Daraufhin habe die Abklärungsperson die sinnlose Frage gestellt, ob sich denn die Versicherte konkret auf 100%-Stellen beworben habe; sinnlos deshalb, weil nicht ersichtlich sei, warum sich die Versicherte, die in ihrer Gesundheit nach wie vor deutlich eingeschränkt sei, auf eine 100%-Stelle bewerben sollte (S. 2 oben).

    Dass die Versicherte im Jahr 2010 ganz klar eine Erwerbstätigkeit von 50 % bei guter Gesundheit angegeben hätte, sei nicht korrekt, sei doch mit Sicherheit davon auszugehen, dass auch 2010 auf die geschilderte - unzulässige - Art gefragt worden sei (S. 2).

3.8    Die Abklärungsperson nahm am 20. Dezember 2013 noch einmal Stellung und bekräftigte ihre Beurteilung im Abklärungsbericht; zu den angemerkten Besonderheiten der Fragestellung äusserte sie sich nicht (Urk. 7/223 S. 2 f.).


4.

4.1    Die Versicherte war laut Arbeitgeberbericht vom 19. Februar 1991 im Umfang von 6.5 von 8.5 Stunden pro Tag beschäftigt (Urk. 7/9 Ziff. 3), was einem Pensum von rund 75 % (und nicht, wie von der Abklärungsperson aktuell angenommen, 50 %) entspricht.

    Im Rahmen der Rentenzusprachen von 1993, 1995, 1999 und der Mitteilung von 2005 stufte die Beschwerdegegnerin die Versicherte stets als im Gesundheitsfall voll beziehungsweise zu 80 % erwerbstätig ein (vorstehend E. 3.1).

4.2    Im Rahmen der 2010 erfolgten Anspruchsprüfung, also rund 20 Jahre nach Eintritt des Gesundheitsschadens und nach rund 17 Jahren durchgehender Qualifikation als voll oder zu 80 % Erwerbstätige, änderte die Beschwerdegegnerin die Qualifikation der Versicherten dahingehend, dass sie sie nunmehr als im Gesundheitsfall lediglich zu 50 % erwerbstätig einstufte (vorstehend E. 3.2).

    Dafür waren und sind keinerlei veränderte Umstände ersichtlich. Es hatte sich im Vergleich zu 1990 die finanzielle Lage der Versicherten nicht geändert oder gar verbessert und es war auch nicht eine verstärkte Beanspruchung im Aufgabenbereich eingetreten, zu welchem, im Gegenteil, im Jahr 2010 die beiden seit 2008 erwachsenen Söhne nicht mehr gehörten.

    Die einzige Begründung für die von der Beschwerdegegnerin angenommene nunmehrige Verschiebung im Status war die im Abklärungsbericht wiedergegebene Angabe der Versicherten, sie wäre im Gesundheitsfall „weiterhin“ zu 50 % erwerbstätig (vorstehend E. 3.2). Die Plausibilität dieser Angabe ist allerdings höchst fraglich, betrug doch das Pensum bei Eintritt des Gesundheitsschadens 75 % (vorstehend E. 4.1), so dass unklar bleibt, wie der von der Abklärungsperson verwendete Ausdruck „weiterhin“ gemeint sein könnte. Ferner ist am gleichen Ort von der Tätigkeit als Masseurin die Rede, zu welcher die Versicherte jedoch erst nach Eintritt des Gesundheitsschadens umgeschult wurde, was annehmen lässt, dass ihr die Unterscheidung zwischen einer - nur hypothetisch im Gesundheitsfall - seit 1990 fortgesetzten Erwerbstätigkeit und der 2010 aktuellen Situation mit Arbeitsunfähigkeit und partieller Erwerbstätigkeit nicht in dem Masse gelungen ist, das erforderlich wäre, um alleine gestützt auf ihre Aussage und entgegen allen andern Indizien auf eine Reduktion des (hypothetischen) Erwerbspensums zu schliessen.

4.3    Die von der Beschwerdegegnerin 2010 postulierte Reduktion des Erwerbspensums auf lediglich 50 % erweist sich vor diesem Hintergrund als derart widersprüchlich und ohne nachvollziehbare Begründung, dass die ausschliesslich darauf gestützte Rentenaufhebung als zweifellos unrichtig im Sinne der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5) bezeichnet werden muss.

    War die 2010 erfolgte Rentenaufhebung - wie dargelegt - zweifellos unrichtig, so ist sie für die Beurteilung der vorliegend strittigen Verfügung von 2013 unbeachtlich, womit die Anspruchsvoraussetzungen für die Zukunft ohne weitere Einschränkungen zu prüfen sind.

4.4    Selbst wenn die 2010 ergangene Verfügung nicht als zweifellos unrichtig eingestuft würde, stünde sie einer Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im heutigen Zeitpunkt auch aus folgendem Grund nicht entgegen:

    Gemäss dem 2010 erstatteten Abklärungsbericht finanzierte die Versicherte ihren Lebensunterhalt damals - nebst geringfügigen Erwerbseinkommen - mit der ihr damals ausgerichteten halben Invalidenrente sowie gut doppelt so hohen Ergänzungsleistungen (Urk. 7/155 S. 2 Ziff. 2.3).

    Gemäss dem aktuellen (erst im Vorbescheidverfahren veranlassten) Abklärungsbericht erhält die Versicherte nunmehr - nebst einem Krankentaggeld - Unterstützung vom Sozialamt, das überdies für die Miete aufkommt (Urk. 7/222 S. 3 Ziff. 2.3). Die entsprechende Information konnte die Beschwerdegegnerin bereits dem Drittauszahlungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2013 entnehmen, in welchem die monatliche Sozialhilfe mit Fr. 2‘300.-- beziffert worden war (Urk. 7/205 Ziff. 2).

    Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten haben sich somit im Vergleich zum 2010 gegebenen Sachverhalt nachhaltig und wesentlich verändert. Damit liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.4) vor und die Verfügung von 2010 steht auch aus diesem Grund einer Anspruchsprüfung im aktuellen Zeitpunkt nicht entgegen.


5.

5.1    Die vorliegend strittige Statusfrage lautet: In welchem Umfang wäre die Versicherte im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Dezember 2013) im Gesundheitsfall erwerbstätig? Diese Frage ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, namentlich die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten (vorstehend E. 1.2).

5.2    Die zwischenzeitlich knapp 53-jährige Versicherte hat nach dem Besuch von 6 Jahren Primarschule und 2 Jahren Oberschule keine Ausbildung absolviert und war bis November 1990 während gut zwei Jahren als Bürohilfe tätig (Urk. 7/6 Ziff. 5.1 und 5.3.1). Sie führt in einer Dreizimmerwohnung einen Einpersonenhaushalt (Urk. 7/222 Ziff. 4.1 und 5.1).

    Wäre die Versicherte heute erwerbstätig, müsste sie sich angesichts der fehlenden Ausbildung und Berufserfahrung mit einer einfachen und entsprechend schlecht entlöhnten Tätigkeit begnügen. Gemäss den Angaben in der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik betrug das entsprechende Einkommen für Frauen im Jahr 2012 Fr. 4‘112.-- im Monat (LSE 2012 Tab. TA1_tirage_skill-level, Niveau 1, Total). Auf ein Jahr umgerechnet sowie angepasst an die Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88, Tab. B9.2, Total) und die Nominallohnentwicklung von 0.7 % (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tab. B10.2, Total) ergäbe dies im Jahr 2013 ein Einkommen von rund Fr. 51‘801.-- (Fr. 4‘112.-- x 12 : 40.0 x 41.7 x 1.007), was rund Fr. 4‘317.-- pro Monat entspräche.

5.3    Die genannten konkreten Umstände sind daraufhin zu prüfen, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem vollen Erwerbspensum auszugehen ist, oder ob plausible Anhaltspunkte für eine anzunehmende Pensumsreduktion ersichtlich sind.

    Von einem relevanten Aufgabenbereich, der eine Reduktion des Erwerbspensums zu begründen vermöchte, kann bei einem Einpersonenhaushalt nicht gesprochen werden.

    Angesichts der aktuellen Sozialhilfeabhängigkeit ist sodann davon auszugehen, dass die Versicherte von den zuständigen Behörden angehalten würde, ihr Erwerbspotential bestmöglich - mithin zu 100 % - auszuschöpfen. Solches liegt auch angesichts des maximal zu erwartenden Einkommens von monatlich etwas über Fr. 4‘300.-- (vorstehend E. 5.2) nahe; es ist derart bescheiden, dass es keinen Spielraum für allfällige auf die Lebensqualität hin orientierte Reduktionen des Erwerbspensums erkennen lässt. In diesem letzten Punkt unterscheidet sich die Situation denn auch von derjenigen im Jahr 1999, als die Versicherte mit einem Partner zusammenlebte und entsprechend - da gemeinsam getragene - tiefere Lebenshaltungskosten anfielen (vorstehend E. 3.2).

    In Würdigung aller Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall heute zu 100 % erwerbstätig wäre.

5.4    Das für die Invaliditätsbemessung massgebende hypothetische Valideneinkommen im Jahr 2013 beträgt Fr. 51‘801.-- (vorstehend E. 5.2).

    Das Invalideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 23‘318.-- beziffert (Urk. 7/208 S. 4), was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde (Urk. 1 S. 6 Ziff. 24) und nach Lage der Akten (Urk. 7/207 S. 2) nicht zu beanstanden ist.

    Die Einkommenseinbusse beträgt somit Fr. 28‘483.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 55 % ergibt.

    Dementsprechend hat die Versicherte Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), dies nach Ablauf von sechs Monaten nach der erneuten Anmeldung vom 27. Mai 2013 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG), mithin ab 1. Dezember 2013.

    Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist somit die angefochtene Verfügung aufzuheben.

6.

6.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Unter anderem Gemeinden wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Art. 68 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Dezember 2013 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die Versicherte ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine halbe Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Holger Hügel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher