Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00136 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kudelski
Urteil vom 13. Juli 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Obergass Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, war zuletzt vom 27. April 1993 bis zum 31. Dezember 2005 als Taxifahrer bei der Y.___ AG tätig, wobei die Kündigung durch die Arbeitgeberin infolge Langzeiterkrankung erfolgte (Urk. 7/11). Unter Hinweis unter anderem auf eine Depression, einen Nervenzusammenbruch, Kraftlosigkeit, Schwindel, Grübeln sowie dauerhafte Schmerzen meldete er sich am 11. Januar 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/12-14, Urk. 7/16) ab, holte den Arbeitgeberbericht (Urk. 7/11) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung, welche am 4. Februar 2007 erstattet wurde (Urk. 7/25). Sodann wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 1. März 2007 (Urk. 7/28) eine Schadenminderungspflicht auferlegt. Mit Verfügung vom 22. Juni 2007 (Urk. 7/39) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Mai 2006 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu.
1.2 Anlässlich der ordentlichen Rentenrevisionsverfahren in den Jahren 2008 und 2010 wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente mit Mitteilungen vom 22. September 2008 (Urk. 7/50) und 18. November 2010 (Urk. 7/57) bestätigt. Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 10. Dezember 2012 (Urk. 7/58) veranlasste die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten, welches am 14. Juni 2013 erstattet wurde (Urk. 7/65, Urk. 7/70).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/74-76, Urk. 7/81, Urk. 7/87) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 (Urk. 7/89 = Urk. 2) auf.
2. Der Versicherte erhob am 3. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente, eventualiter mindestens eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 (Urk. 8) wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Am 25. August 2014 reichte der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 9) ein. Mit Schreiben vom 15. September 2014 (Urk. 11) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer am 17. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Spätestens seit Dezember 2012 bestehe in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer eine Arbeitsfähigkeit von 30 %. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ab Mai 2013 eine 40-50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Abklärungen hätten zudem ergeben, dass die noch vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen überwindbar seien. Es lägen viele psychosoziale Faktoren vor. Zudem seien noch nicht alle Behandlungsoptionen ausgeschöpft worden. Dies bedeute, dass mit einer zumutbaren Willensanstrengung die angestammte Tätigkeit zu 100 % ausgeübt werden könne. Ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden sei somit nicht mehr ausgewiesen (S. 2).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) fügte die Beschwerdegegnerin ergänzend hinzu, dass sich sowohl der Schweregrad der Depression als auch die zumutbare Arbeitsfähigkeit verbessert hätten (S. 1 f.). Falls wider Erwarten nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werde, so sei die Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen. Eine Episode sei definitionsgemäss ein vorübergehendes Leiden und könne grundsätzlich keine Invalidität begründen. Zudem habe bereits damals eine enorme psychosoziale Belastungssituation bestanden. Bei den vorliegenden Diagnosen handle es sich sodann nicht um pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage. Die Überwindbarkeit sei vielmehr anhand einer Ressourcenprüfung zu beurteilen (S. 2).
2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), es handle sich um einen unveränderten Sachverhalt. In Bezug auf das Gutachten liege - aus näher genannten Gründen - eine nicht erklärbare Diskrepanz zu den Vorgutachten vor. Insbesondere sei der Sachverhalt massiv beschönigt dargestellt worden (S. 4 f.). Falls diesbezüglich der Argumentation der Beschwerdegegnerin gefolgt werde, so müsse erwähnt werden, dass neben einer mitwirkenden Komorbidität zusätzlich auch die weiter geforderten, qualifizierten Kriterien erfüllt seien. Es sei daher nicht möglich die verbleibende Arbeitsunfähigkeit zu überwinden (S. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 22. Juni 2007 (Urk. 7/39) verändert hat, und gestützt darauf die Frage, ob die verfügte Aufhebung der Rente rechtens ist.
Als Vergleichszeitpunkt nicht massgebend sind die mit Mitteilungen vom 22. September 2008 (Urk. 7/50) und 18. November 2010 (Urk. 7/57) abgeschlossenen Revisionsverfahren, da in deren Rahmen keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung vorgenommen wurde (vorstehend E. 1.3). Das Einholen nur eines Verlaufsberichtes des behandelnden Psychiaters (Urk. 7/46 und Urk. 7/55) reicht für die Annahme einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.5).
3.
3.1 Der letzten Verfügung mit materieller Prüfung vom 22. Juni 2007 (Urk. 7/39) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde.
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt, A.___, informierte mit Austrittsbericht vom 16. September 2005 (Urk. 7/16), dass der Beschwerdeführer vom 30. Mai 2005 bis zum 19. September 2005 in der Klinik stationär behandelt worden sei und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10), sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0). Die Zuweisung sei durch den Hausarzt erfolgt (S. 1). Symptomatisch seien vor allem die depressiven Symptome mit Depressivität, Anhedonie, fehlender Energie und Konzentrationsschwierigkeiten im Vordergrund gestanden (S. 3). Der Beschwerdeführer habe ein ausgeprägtes Vermeideverhalten in Bezug auf die Rückkehr zum Arbeitsplatz gezeigt (S. 4).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 10. März 2006 (Urk. 7/14) rezidivierende depressive Episoden (richtig: Störung), gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10), sowie eine Panikstörung, bestehend seit zirka 2 Jahren (S. 1). Aktuell und bis auf weiteres bestehe beim agitiert depressiven Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 4).
3.4 PD Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2007 (Urk. 7/25). Dabei führte er aus, dass der Beschwerdeführer seit Ende Mai 2005 in ausgeprägter Weise und beginnend schon ein halbes Jahr vorher an einer zunehmend schweren Depression mit starker Angstsymptomatik leide, wobei im Rahmen dieses psychiatrischen Zustandsbildes auch verschiedene körperliche Beschwerden aufgetreten seien. Insgesamt sei das Zustandsbild mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) vollständig charakterisiert. Die verschiedentlich in den Unterlagen erwähnte posttraumatische Belastungsstörung sei heute nicht mehr so schwerwiegend, dass sie für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung sei. Die Angstsymptomatik sei immer bei gleichzeitig vorhandener Depression aufgetreten, so dass sie nicht als zusätzliche Diagnose gestellt werden könne, sondern als Teil der Depression zu betrachten sei (S. 6). Der Beschwerdeführer sei seit Ende Mai 2005 zu 100 % arbeitsunfähig. In Anbetracht der Schwere, der Chronizität und der Therapieresistenz des Zustandes sei die Prognose schlecht und man müsse davon ausgehen, dass die bestehende schwere Depression und auch die volle Arbeitsunfähigkeit auf unbefristete Zeit weiter bestehen werden (S. 7).
3.5 Dr. med. D.___, praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), gab mit Stellungnahme vom 15. Februar 2007 an, es könne auf das Gutachten abgestellt und davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 7/27 S. 4).
4.
4.1 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 11. Dezember 2013 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte.
4.2 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) gab anlässlich des Revisionsfragebogens vom 10. Dezember 2012 (Urk. 7/58) an, dass der Beschwerdeführer an rezidivierenden (chronifizierten) depressiven Episoden (richtig: Störung), gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11), leide (S. 3 Ziff. 5.4). Dem Beschwerdeführer sei eine der Behinderung angepasste leichte Tätigkeit zu maximal zwei Stunden pro Tag zumutbar. Der Beschwerdeführer betrachte sich selbst als vollständig arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 5.5).
4.3 Am 23. Mai 2013 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers. Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gutachten am 14. Juni 2013 (Urk. 7/65). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, beginnend chronifiziert in mittelgradiger Ausprägung mit zeitweilig noch etwas schwankender depressiver Symptomatik (ICD-10 F33.8). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen, narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1) an (S. 15). Spätestens seit Dezember 2012 bestehe in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von circa 60 - 70 %. In adaptierten Tätigkeiten sei ab Mai 2013 von einer Arbeitsfähigkeit von circa 40-50 % auszugehen in einem Pensum von etwa 5-6 Stunden bei einer Leistungsminderung, einem etwas verminderten Arbeitstempo und einem vermehrten Pausenbedarf. Bei der Fortführung einer adäquaten und optimierten Behandlung könne die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in jeglicher adaptierten Tätigkeit um 5-10 % gesteigert werden (S. 16).
Dr. E.___ führte aus, dass sich gewisse, noch ausbaufähige Ressourcen zeigen würden. Es bestehe eine normale Intelligenz. Der Beschwerdeführer beschäftige sich in seiner Freizeit viel mit seinem PC, mache PC-Spiele, surfe im Internet, informiere sich in den Nachrichten und habe sich im Internet auch ausführlich über die seltene Erkrankung seiner Tochter informiert. Zudem kümmere er sich auch sonst relativ regelmässig um seine Kinder. Er unternehme Spaziergänge und pflege weitere positive Aktivitäten. So besuche er unter anderem den F.___ regelmässig mehrmals pro Woche. Im Weiteren seien verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren zu erwähnen. Es bestehe ein subjektives Krankheitskonzept, ein Migrationshintergrund, eine gute Schulbildung, keine Berufsausbildung, aber eine langfähige Tätigkeit als LKW-Chauffeur und Taxifahrer, eher erschwerte Bedingungen auf dem freien Arbeitsmarkt, ein inzwischen geringer beruflicher Ehrgeiz, familiäre und finanzielle Probleme sowie ein Versorgungs- und Entschädigungswunsch. Die psychosozialen Belastungsfaktoren könnten allerdings nicht in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einbezogen werden (S. 15).
Die Prognose sei als grundsätzlich eher weniger günstig einzustufen. Der Beschwerdeführer sehe sich seit Jahren als vollständig arbeitsunfähig an. Aus gutachterlicher Sicht sei die Einschätzung der Leistungsfähigkeit aus subjektiver Sicht so nicht nachvollziehbar. Es fänden sich aktuell neben ausgeprägten Verdeutlichungstendenzen auch Hinweise auf Aggravationstendenzen und psychosoziale Belastungsfaktoren (S. 17).
Schliesslich führte Dr. E.___ aus, dass es sich im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2007 um eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes handle. Im Vergleich zum Gesundheitszustand bei der letzten materiellen Prüfung (RAD-Stellungnahme vom 18. Juli 2011) sei von einem leicht gebesserten Gesundheitszustand auszugehen. So habe sich die schwere depressive Symptomatik zu einer aktuell mittelgradigen depressiven Symptomatik gebessert. Es handle sich nicht um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts (S. 18 f.).
4.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, stellte am 17. September 2013 in Bezug auf die Diagnosen und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. E.___ ab (Urk. 7/73 S. 3).
4.5 Dr. B.___ gab mit Schreiben vom 30. November 2013 (Urk. 7/86) an, beim Beschwerdeführer bestehe ein chronifiziertes depressives Zustandsbild mit schwankendem Verlauf zwischen leicht- und mittelgradigen Zuständen bei einer starken Somatisierungstendenz (S. 1). Er könne die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachtens nachvollziehen und bestätigen, dass eine zirka 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorhanden sei. Er schätze den Beschwerdeführer allerdings als nicht mehr arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer ein. Das Krankheitsbild sei zu stark ausgeprägt und die Chronifizierung so weit voran geschritten, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer diesen Zustand überwinden und gar zu einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zurückfinden könne (S. 1. f).
5.
5.1 Vorab zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 22. Juni 2007 (Urk. 7/39) zweifellos unrichtig war und die vorliegend angefochtene rentenaufhebende Verfügung vom 11. Dezember 2013 (Urk. 2) mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen ist (vorstehend E. 1.4).
5.2 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit (nur), wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 2).
5.3 Für die damalige Beurteilung des Gesundheitszustandes wurde insbesondere eine psychiatrische Begutachtung bei PD Dr. C.___ angeordnet. PD Dr. C.___ hielt in seinem Gutachten vom 4. Februar 2007 fest, dass der Beschwerdeführer seit Ende Mai 2005 in ausgeprägter Weise und beginnend schon ein halbes Jahr vorher an einer zunehmend schweren Depression mit starker Angstsymptomatik leide und seit Ende Mai 2005 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Insgesamt sei das Zustandsbild mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode vollständig charakterisiert. In Anbetracht der Schwere, der Chronizität und der Therapieresistenz des Zustandes sei die Prognose schlecht und man müsse davon ausgehen, dass die bestehende schwere Depression und auch die volle Arbeitsunfähigkeit auf unbefristete Zeit weiter bestehen werde (vorstehend E. 3.4). Dieser gutachterlichen Beurteilung stehen auch die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte nicht entgegen, welche zwar eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine Panikstörung diagnostizierten, gleichwohl aber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (vorstehend E. 3.2-3).
5.4 Der Beschwerdegegnerin ist zwar in dem Sinne zuzustimmen, dass depressive Episoden definitionsgemäss vorübergehender Natur sind und sie deshalb, zumindest wenn sie leicht bis mittelschwer sind, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung haben. Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven „Störung“ ist nach der Rechtsprechung allerdings nicht schlechthin auszuschliessen. Deren Annahme bedingt indessen insbesondere, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2013 E. 4.2 und 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Auf der anderen Seite ist eine rezidivierende depressive Störung durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert, wobei die einzelnen Episoden zwischen drei und zwölf Monaten dauern. Die Besserung zwischen den einzelnen Episoden ist dabei im Allgemeinen vollständig, wobei nur eine Minderheit von Patienten eine anhaltende Depression entwickelt, für welche allerdings ebenfalls die Kategorie F33 (rezidivierende depressive Störung) verwendet werden sollte (Klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling/Mombour/Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S. 177). Die Unterscheidung zwischen depressiven Episoden und rezidivierenden depressiven Störungen legt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nahe, dass bei letzteren eher von einer ungünstigen Prognose in Bezug auf die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2012 vom 26. April 2013 E. 4.3.2.2).
5.5 PD Dr. C.___ diagnostizierte zwar lediglich eine depressive Episode, hielt allerdings klar fest, dass die bestehende schwere Depression und die volle Arbeitsunfähigkeit auf unbefristete Zeit weiter bestehen werden, weshalb er nicht von einer vorübergehenden Natur ausging. Fraglich erscheint deswegen, weshalb er bei der bereits seit 2005 bestehenden depressiven Symptomatik nicht eine rezidivierende depressive Störung diagnostizierte. Ungeachtet dessen wurde eine langfristige Arbeitsunfähigkeit klar ausgewiesen. Da selbst mittelgradige depressive Episoden unter Umständen invalidisierend sein können, muss dies bei der vorliegend gutachterlich diagnostizierten schweren depressiven Episode erst recht gelten. Die erfolgte Leistungszusprache erscheint somit vertretbar.
5.6 Auch der von der Beschwerdegegnerin weitere vorgebrachte Einwand, es hätten damals enorme psychosoziale Belastungsfaktoren bestanden, ist nicht stichhaltig. Aus den Akten ergeben sich zwar einige psychosoziale Belastungsfaktoren, so unter anderem diverse Übergriffe, Konflikte in der Ehe sowie finanzielle Sorgen (Urk. 7/16 S. 2 ff., Urk. 7/25 S. 2 f.). Die erwähnten Aspekte tragen allenfalls zur Entstehung und Aufrechterhaltung der damals invalidisierenden schweren Depression bei. Es kann deswegen jedoch nicht davon gesprochen werden, dass das klinische Beschwerdebild hauptsächlich in Beeinträchtigungen, die von belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestand. Dies wurde von keinem Arzt erwähnt. Eine festgestellte psychische Erkrankung, welche eine andauernde und erhebliche Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist relevant und nicht deshalb invaliditätsfremd, weil sie auf psychosoziale Faktoren zurückgeführt werden kann. Das Krankheitsbild muss nicht völlig unabhängig von den genannten Faktoren bestehen, um eine Invalidität bewirken zu können (Urteile des Bundesgerichts 9C_118/2014 vom 20. Mai 2014 E. 4.2.2 und 8C_478/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.2).
5.7 Nach dem Gesagten steht fest, dass eine zweifellose Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 22. Juni 2007 (Urk. 7/39) nicht ausgewiesen ist, weshalb die vorliegend angefochtene rentenaufhebende Verfügung vom 11. Dezember 2013 (Urk. 2) nicht mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden kann.
6.
6.1 Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, ist auf das Gutachten von Dr. E.___, einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (vorstehend E. 4.3) abzustellen, das sich für die zu beurteilenden Fragen als umfassend erweist. Dr. E.___ berücksichtigte die geklagten Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers und erstellte das Gutachten in Kenntnis der Vorakten, wozu er auch Stellung nahm. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Insbesondere bejahte Dr. E.___ ausdrücklich eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Beurteilung im Jahr 2007 und gab schliesslich an, dass keine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vorliege. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.7) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Auch der behandelnde Psychiater Dr. B.___ hält das Gutachten für nachvollziehbar und schliesst sich der Beurteilung der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit an (vorstehend E. 4.5), was das Gutachten Dr. E.___ unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und regelmässig behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc, Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - erst recht als glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar erscheinen lässt.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Gutachten würde den Sachverhalt massiv beschönigt darstellen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass seine diesbezüglichen Vorbringen nicht die objektiven Befunde, sondern lediglich die fehlende Schulbildung sowie die Fahrberechtigung betreffen (Urk. 1 S. 4), und demzufolge für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit unbeachtlich sind, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Weiter lässt sich nichts aus seinem Einwand ableiten, eine während Jahren verfestigte depressive Störung könne heute nicht mehr beginnend chronifizierend sein (Urk. 1 S. 5). Eine Chronifizierung markiert den Endpunkt der diagnostischen und therapeutischen Bemühungen und ist somit nicht gleichzusetzen mit einer langandauernden Krankheit. Mit einer Chronifizierung geht der Verlust der Aussicht auf Heilung einher (http://flexikon.doccheck.com, zuletzt besucht am 29.06.2015). Demzufolge lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers keine begründeten Zweifel an der schlüssigen Beurteilung durch Dr. E.___ aufkommen.
6.3 Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich sowohl der für die Rentenzusprache entscheidende Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als auch die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verbessert haben (vorstehend E. 1.3). Damit besteht ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG.
7.
7.1 Es stellt sich im Folgenden die Frage, ob der ausgewiesene, verbesserte Gesundheitsschaden – das heisst die rezidivierende depressive Störung, beginnend chronifiziert in mittelgradiger Ausprägung mit zeitweilig noch etwas schwankender depressiver Symptomatik - eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG begründet (vorstehend E. 1.1).
7.2 Vorauszuschicken ist, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde – der Verwaltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist.
7.3 Der Beschwerdegegnerin ist in dem Sinne zuzustimmen, als eine depressive Störung nicht zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne organische Grundlage zählt, bei welchen die Foerster-Kriterien zur Anwendung gelangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_420/2014 vom 27. November 2014 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2014 vom 30. April 2014 E. 4.2.5). Indessen ist stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen (vorstehend E. 1.1-2), wobei mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1). Ein Rentenanspruch kann grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor. Allerdings bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis). Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht.
7.4 Aus den vorliegenden Arztberichten ergibt sich nicht, dass beim Beschwerdeführer eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden ist, auch wenn Dr. B.___ eine starke Somatisierungstendenz erwähnte (vorstehend E. 4.5). Demzufolge handelt es sich bei der ausgewiesenen rezidivierenden depressiven Störung um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden. Der Beschwerdeführer befindet sich des Weiteren seit der Entlassung aus der stationären Therapie in der A.___ am 19. September 2005 in ambulanter Behandlung bei Dr. B.___, wobei die konsultationen – gemäss Gutachten Dr. E.___ (Urk. 7/65 S. 8 Ziff. 3.5) – in den ersten 4 Jahren jede zweite Woche und danach einmal im Monat (vgl. auch Urk. 7/55 S. 2 Ziff. 1-5) stattfanden. Sodann war er vom 4. Mai 2006 bis zum 27. Juli 2006 stationär in der Psychiatrischen Klinik H.___ und wurde nach der Entlassung drei Wochen in der Tagesklinik der A.___ behandelt. Wegen einer vorübergehenden Zustandsverschlechterung befand er sich im September/Oktober 2006 nochmals zwei Monate in der Klinik I.___ der A.___ (Urk. 7/25 S. 4). Dr. C.___ sprach in seinem Gutachten vom 4. Februar 2007 (Urk. 7/25 S. 6 f.) denn auch von intensiven therapeutischen Bemühungen (hausärztlich, fachärztlich, stationär und teilstationär). Zudem nahm beziehungsweise nimmt der Beschwerdeführer regelmässig antidepressive Medikamente ein (vgl. Urk. 7/55/2 Ziff. 1.5), wobei Dr. E.___ allerdings eine diesbezügliche Optimierung empfahl (Urk. 7/65 S. 10 und S. 16). Nach dem Gesagten ist von einer konsequenten – bezüglich der Medikation leicht verbesserbaren – Depressionstherapie auszugehen.
Das Beschwerdebild war zwar von Anfang an auch durch invaliditätsfremde psychosoziale Umstände geprägt. Dr. E.___ hielt allerdings ausdrücklich fest, dass die invaliditätsfremden Faktoren nicht in die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit mit einbezogen werden können. Obwohl Dr. E.___ auch von noch gewissen ausbaufähigen Ressourcen ausging, erwartete er lediglich eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in geringem Umfang. Der psychiatrischen Diagnose kann somit die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz nicht einfach abgesprochen werden, zumal es sich nicht lediglich um eine depressive Episode sondern um eine chronizifierte depressive Störung handelt.
7.5 Zusammenfassend ist vorliegend ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu bejahen. Es ist daher gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2012 in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer zu 70 % arbeitsunfähig und in einer adaptierten Tätigkeit ab Mai 2013 zu 50 % arbeitsunfähig ist.
8.
8.1 Es bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen zu prüfen, wobei die Beschwerdegegnerin selbst keinen neuen Einkommensvergleich vornahm.
8.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
8.3 Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache im Jahr 2007 auf die Angaben der Y.___ AG ab, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2005 ohne Gesundheitsschaden Fr. 52‘800.-- (Fr. 4‘400.-- x 12) verdient hätte (Urk. 7/11, Urk. 7/27 S. 1). Dies ist aufgrund der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde, nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer seither nicht mehr gearbeitet hat (Urk. 7/65 S. 8), rechtfertigt es sich auch heute noch auf diese Angaben – angepasst an die Nominallohnentwicklung (2005: 114,3 Punkte; 2014 127,3 Punkte; vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex 1993 – 2010, 2011 – 2014; Tabelle T1 93, Total, Männer) - abzustellen. Somit ergibt sich für das Jahr 2014 ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 58‘805.--.
8.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann - ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
8.5 Seit der Kündigung im Jahr 2005 durch die Y.___ AG, ging der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 7/65 S. 8), so dass es sich rechtfertigt, für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die statistischen Werte der LSE abzustellen. Angesichts der Zumutbarkeit einer 50%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung dessen, dass diese gemäss Dr. E.___ ohne überwiegenden Publikumsverkehr und ohne hohe Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz oder die sozialen Kompetenzen erfolgen sollte, eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) - für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Niveau 4). Die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand des Lohnes eines einzelnen Sektors beziehungsweise einer bestimmten Branche ist nicht angezeigt.
8.6 Das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Niveau 4). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden und der allgemeinen Lohnentwicklung der Jahre 2011 bis 2014 in der Höhe von 1.0 %, 0.8 %, 0.8 % und 0.7 % angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 31‘604.-- für das Jahr 2014 bei der verbliebenen 50%igen Arbeitsfähigkeit (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.01 x 1.008 x 1.008 x 1.007 x 0.50).
8.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Die Rechtsprechung anerkennt unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
8.8 Der Beschwerdeführer erachtete vorliegend einen Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 10 % infolge der offensichtlichen Einschränkungen als angemessen (Urk. 1 S. 7), während sich die Beschwerdegegnerin hierzu nicht äusserte. In Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch Teilzeit arbeiten kann und aufgrund des gutachterlichen Belastungsprofils von Dr. E.___ zudem behinderungsbedingte Einschränkungen vorliegen, erscheint ein leidensbedingter Abzug von 10 % als angemessen. Somit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 28‘444.-- (Fr. 31‘604.-- x 0.9).
8.9 Wird das Valideneinkommen von Fr. 58‘805.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 28‘444.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 30‘361.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 52 % entspricht. Demgemäss steht dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zu (vorstehend E. 1.1).
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung (Dispositiv Ziffer 1) dahingehend abzuändern, dass die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung herabzusetzen ist.
9.
9.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Da der Beschwerdeführer bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt (vgl. nachstehend E. 9.2), sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen.
Der von Rechtsanwältin Stanek Brändle mit Eingabe vom 8. Juni 2015 (Urk. 14) geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden beziehungsweise die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 3‘559.70 (Urk. 15) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses jedoch nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und ihr die Akten somit grundsätzlich bereits bekannt waren (Urk. 7/107, Urk. 7/109). Angesichts der 7-seitigen Beschwerdeschrift und der 2-seitigen Replik, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Stanek Brändle bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich MWSt) für Aufwendungen bis 31. Dezember 2014 und von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) für Aufwendungen ab 1. Januar 2015 auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Dezember 2013 (Dispositiv Ziffer 1) dahingehend abgeändert, dass die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung herabgesetzt wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKudelski