Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00137




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 18. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Seraina Schneider

Streiff von Kaenel AG

Bahnhofstrasse 67, Postfach 183, 8622 Wetzikon ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1952, seit 1993 als selbständigerwerbender Pflästerer tätig, meldete sich am 30. März 2011 unter Hinweis auf eine Sehnenruptur am Schultergelenk zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/5, Urk. 8/1 und Urk. 3/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, nahm mit der Case-Managerin des Krankentaggeldversicherers Kontakt auf (Urk. 8/5/7 und Urk. 8/9) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/13). Zudem holte die IV-Stelle Arztberichte bei der behandelnden Y.___ (Urk. 8/14, Urk. 8/21-25), Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/1, Urk. 8/15, Urk. 8/16 und Urk. 8/38), Buchhaltungsunterlagen in Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit (Urk. 8/17-20) sowie eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) (Urk. 8/39 S. 3) ein. Schliesslich veranlasste die IVStelle eine Abklärung für Selbständigerwerbende, die am 17. Januar 2012 beim Versicherten zu Hause stattfand (Abklärungsbericht vom 14. Februar 2012, Urk. 8/37).

    Mit Vorbescheid vom 26. Juli 2012 stellte die IV-Stelle X.___ den Anspruch auf eine halbe Rente mit Wirkung ab Dezember 2011 in Aussicht (Urk. 8/40), wogegen der Versicherte am 14. September 2012 Einwand erhob (Urk. 8/53). Mitte 2012 gründete der Versicherte die Z.___ GmbH (Urk. 8/72 S. 5; Urk. 3/3). Die IV-Stelle holte in der Folge einen aktuellen Geschäftsabschluss 2011/2012 sowie weitere Unterlagen über die selbständige Erwerbstätigkeit ein (Urk. 8/65 und Urk. 8/66). Zudem nahm die Abklärungsperson telefonisch Rücksprache mit dem Versicherten (Urk. 8/72 S. 3) und erstellte am 10. Dezember 2013 einen neuen Einkommensvergleich (Urk. 8/72 S. 6). Im Ergebnis hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 allerdings am Vorbescheid und somit am Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 fest (Urk. 2; Invaliditätsgrad von 51 %). Die Rentennachzahlungen bis 31. Dezember 2013 im Betrag von Fr. 29‘120.-- verrechnete die IV-Stelle mit offenen AHV/IV/EO-Beitragsforderungen für die Jahre 2009 und 2010.


2.    Gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2013 erhob der Versicherte am 3. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit den folgenden Anträgen (S. 2):

1. Die Verfügung vom 19. Dezember 2013 sei aufzuheben.

2.    Dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten und es sei ihm auf den Nachzahlungen ein Verzugszins von 5 % ab 1. Dezember 2013 zuzusprechen.

3.     Die Verrechnung mit den Rentennachzahlungen für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2013 sei für unzulässig zu erklären und folglich aufzuheben.

4.    Eventualiter zu den Begehren gemäss Ziffer 1-3 sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers befinde und dessen betreibungsrechtliches Existenzminimum festlegt.

5.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

    Zudem beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person von Rechtsanwältin Seraina Schneider eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin, in materieller Hinsicht sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 7). In Bezug auf die Verrechnung der Rentennachzahlungen verwies die Beschwerdegegnerin auf eine beigelegte Stellungnahme der Ausgleichskasse (Urk. 9) und beantragte diesbezüglich, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Sache zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums an sie zurückzuweisen.

    Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit weiteren Belegen zu vervollständigen (Urk. 12), was der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2014 tat (Urk. 15 und Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom 19. Dezember 2013 (Urk. 2) fest, der Versicherte sei seit Dezember 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Ihm sei aus medizinischer Sicht seit Ablauf der Wartezeit die Ausübung der Tätigkeit als Pflästerer nicht mehr möglich. Administrative Tätigkeiten oder angepasste Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten und ohne Heben von Lasten über fünf Kilogramm seien dem Beschwerdeführer seit Mai 2011 wieder vollumfänglich zumutbar. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auf die Abklärung vor Ort sowie eine telefonische Rücksprache mit dem Beschwerdeführer im Juli 2013. Sie berücksichtigte einen behinderungsbedingten personellen Mehraufwand und errechnete einen Invaliditätsgrad von 51 %.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Invaliditätsgrad müsse gestützt auf die Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens ermittelt werden, da sich zumindest das Invalideneinkommen nicht zuverlässig bestimmen lasse. So fehlten aktuelle Geschäftsabschlüsse der im Jahr 2012 gegründeten GmbH. Eine berufliche Neueingliederung sei ihm aufgrund seines Alters, der Tatsache, dass er nie eine Berufslehre abgeschlossen habe sowie der langjährigen Selbständigkeit nicht zuzumuten, was auch durch die Beschwerdegegnerin anerkannt werde. Der Beschwerdeführer kam zum Schluss, dass ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 1 Ziff. 7-20).


3.

3.1    Dr. med. A.___, Oberarzt Orthopädie, Y.___, berichtete der IVStelle am 15. April 2011 (Urk. 8/14), drei Monate nach einem operativen Eingriff an der rechten Schulter. Dr. A.___ führte aus, seit Oktober 2010 bestünden starke Schulterschmerzen auf der dominanten rechten Seite ohne traumatische Anamnese. MR-tomografisch habe sich eine transmurale Supraspinatus-Sehnenruptur und der Verdacht einer kranialen Subscapularisläsion bei hypertropher AC-Gelenksarthrose gezeigt. Aufgrund der therapierefraktären, stark schmerzhaften Situation sei der Entscheid zur diagnostischen Arthroskopie und Versorgung der Rotatorenmanschette getroffen worden. Dr. A.___ diagnostizierte entsprechend einen Zustand drei Monate nach einer arthroskopischen Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion, Supraspinatussehnen-Rekonstruktion und Débridement des kranialen Limbus am 23. Dezember 2010. Er berichtete von einem regelgerechten Verlauf seit der Operation und prognostizierte, bis zur Wiedergewinnung der körperlichen Belastungsfähigkeit werde es sicher noch drei bis vier Monate gehen. Für Bürotätigkeit sei der Beschwerdeführer aktuell in reduziertem Pensum zu 50 % einsetzbar. In Bezug auf körperliche Tätigkeiten bestehe für wahrscheinlich weitere zwei bis drei Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Insbesondere für Überkopfarbeiten und das Heben und Tragen schwerer Lasten, namentlich in körperferner Position bestehe wahrscheinlich langfristig eine Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit als Steinmetz sei für zirka weitere drei Monate nicht realistisch. Dr. A.___ prognostizierte sodann, dass mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in der Administration in zirka acht Wochen gerechnet werden könne. Für körperlich belastende Tätigkeiten könne ab zirka sechs bis acht Monate postoperativ mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden.

3.2    Am 4. Mai 2011 berichtete Dr. A.___ dem Rheumatologen Dr. med. B.___ (Urk. 8/22/7-8), der Wiedereintritt in die volle Arbeitsfähigkeit im Büro sei gegeben und werde ab 9. Mai auch so attestiert. Für die verbleibende 80%ige Arbeitstätigkeit, die körperlich stark beanspruchend sei, verbleibe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.3    Am 7. September 2011 (Urk. 8/21) sowie 20. September 2011 (Urk. 8/23) stellte Dr. A.___ dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 15. April 2011. Er wies auf einen subjektiv unveränderten Zustand hin. Der rechte Arm sei gering belastbar und funktioniere bis auf Höhe der Schulter. Die Einschränkung sei so erheblich, dass der Beschwerdeführer zum Beispiel das Essen nur in stehender, jedoch nicht in sitzender Position zu schöpfen vermöge. Die 20%ige Bürotätigkeit bereite jedoch keine Probleme. Dr. A.___ gab an, inspektorisch zeige sich ein reizloses Schulterrelief, „palpatorisch indolent“. Aktiv könne der rechte Arm auf die Horizontale eleviert und abduziert werden. Die Rotationsamplitude passiv zeige kein Kapselmuster und sei über 60-0-40 möglich. In Bezug auf die Kraftentwicklung habe die Messung mit der Federwaage rechts eine Abduktionskraft von 3 Kilogramm und links von 11 Kilogramm ergeben. Dr. A.___ kam zum Schluss, neun Monate nach der Operation könne nach seiner Einschätzung nicht mehr von einem relevanten Funktionsgewinn in den kommenden Monaten ausgegangen werden. Es gelte nun, die Anforderungen seitens des Arbeitsplatzes langfristig an die schulterspezifischen Gegebenheiten anzupassen. Dies bedeute, dass langfristig nur noch administrative beziehungsweise leichte Tätigkeiten möglich seien. Überkopfarbeiten seien nicht realistisch. Hebe- und Tragebelastungen bis zur Horizontalen könnten maximal vier bis fünf Kilogramm erreichen. Bereits intraoperativ sei die Rotorenmanschette stark degeneriert gewesen.

3.4    Am 9. November 2011 (Urk. 8/24) berichtete Dr. A.___, am Belastungsprofil habe sich seit September nichts verändert. Es sei nicht zu erwarten, dass die Belastbarkeit und die Ermüdbarkeit sich in den nächsten Monaten oder langfristig verbessern liessen. Langfristig gelte es, den momentanen Zustand zu konservieren und auch zu akzeptieren sowie das Belastungsprofil diesem körperlichen Zustand anzupassen. Therapeutische Massnahmen seien im aktuellen Zustand keine mehr vorgesehen.

3.5    Der RAD-Arzt pract. med. C.___, FA für Arbeitsmedizin, führte in seiner Stellungnahme vom 19. September 2011 aus (Urk. 8/39 S. 3), auf die plausiblen Berichte der Y.___ könne abgestellt werden. Es bestehe seit der Operation vom 23. Dezember 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflästerer. Der Versicherte sei selbständig erwerbstätig, daher fielen auch administrative Tätigkeiten an. Diese Tätigkeiten seien seit dem 9. Mai 2011 wieder möglich. In einer leichten, administrativen Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und ohne Heben von Lasten über fünf Kilogramm sei ab dem 9. Mai 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben.


4.    Die Parteien stimmen darin überein, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Schulterleidens seit dem operativen Eingriff vom 23. Dezember 2010 in seiner Tätigkeit als Pflästerer zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 1 Ziff. 5), was auch der medizinischen Aktenlage entspricht. Strittig ist das Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten und damit leichten, administrativen Tätigkeit, ohne Überkopfarbeiten und ohne Heben von Lasten über fünf Kilogramm. Der behandelnde Orthopäde der Y.___, Dr. A.___, prognostizierte im April 2011, dass ab Mitte Juni 2011 für administrative Tätigkeiten wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (vgl. E. 3.1).

    Ob diese Prognose eingetreten ist, ergibt sich aus den aktenkundigen Arztberichten nicht vollends klar, denn in seinen späteren Berichten nahm Dr. A.___ zum Umfang der vorhandenen Arbeitsfähigkeit nur noch unter Bezugnahme auf die aktuelle, vom Versicherten mit 20 % bezifferte Bürotätigkeit Stellung. Er führte hierzu aus, diese 20%ige Bürotätigkeit bereite keine Probleme. Dass dem Beschwerdeführer auch ein höheres Pensum zumutbar ist, ergibt sich allerdings zum einen aus der bereits im April 2011 attestierten 50%igen Arbeits(un)fähigkeit in einer Bürotätigkeit und zum anderen aus dem mehrfachen Hinweis, es gelte nun die Anforderungen seitens des Arbeitsplatzes langfristig an die schulterspezifischen Gegebenheiten anzupassen, denn langfristig würden nur noch administrative beziehungsweise leichte Tätigkeiten möglich sein (vgl. E. 3.3). Wäre die maximale Auslastung mit 20 % bereits erreicht, würde sich eine weitergehende Anpassung des Arbeitsplatzes erübrigen. Dass die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erheblich mehr als 20 % beträgt, ist somit erstellt. Für eine noch vorhandene Limitierung spricht immerhin der Hinweis auf eine eingeschränkte Belastbarkeit und Ermüdbarkeit (vgl. E. 3.3). Ob die Prognose einer gänzlichen 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit eingetreten ist, kann indessen, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, offen gelassen werden. Nicht gefolgt werden kann dem Hinweis des RAD-Arztes, wonach der behandelnde Arzt dem Beschwerdeführer ab 9. Mai 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert habe, denn auch diese Bescheinigung erging unter Bezugnahme auf das damals aktuelle Pensum des Versicherten.


5.    

5.1    Die Abklärung für Selbständigerwerbende (Abklärungsbericht vom 14. Februar 2012, Urk. 8/37) beim Beschwerdeführer zu Hause, wo sich auch das Geschäftsbüro befindet, ergab, dass er in seinem Einzelunternehmen Z.___ je nach Auftragslage und Saison bis zu acht Mitarbeiter beschäftigt hatte (Fixangestellte und Temporärmitarbeiter). Über die gesamten 20 Geschäftsjahre gerechnet habe er – so der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungsperson – durchschnittlich zirka vier Arbeiter Vollzeit beschäftigt. Gearbeitet werde mehrheitlich im Akkord. 80 % der vom Beschwerdeführer ausgeführten Arbeiten betrafen laut Abklärungsbericht praktische, körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer nicht mehr ausführen könne. 10 % entfielen auf Arbeiten akquirieren, Baustellenbetreuung, Tagesgeschäft organisieren und allgemeine Geschäftsführertätigkeiten, weitere 10 % waren allgemeine Büroarbeiten wie Offerten und Rechnungen schreiben (S. 3). Der Beschwerdeführer gab an, er habe die Geschäftstätigkeit auf das Minimum reduziert und aktuell noch zwei Fixangestellte mit einem Arbeitspensum von 100 %, zudem habe er einen weiteren Mitarbeiter angestellt, der im März 2012 seine Arbeit aufnehme. In Zukunft wolle er sich vermehrt auf Umgebungsarbeiten spezialisieren und weniger oder gar keine Randsteinarbeiten mehr ausführen (S. 4). Weiter gab der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungsperson an, die Auftragslage in dieser Branche sei sehr instabil und nicht konstant. Im Jahr 2007 und 2008 habe er weniger Aufträge gehabt. Im Jahr 2007 sei zudem seine Ehefrau erkrankt und Ende Jahr verstorben, aufgrund der Betreuung seiner kranken Ehefrau habe er selber weniger Aufträge erledigen können (S. 5). Im Geschäftsjahr 2010/2011 habe er einen sehr guten Gewinn erzielen können (S. 6). Aktuell arbeite er noch ein bis zwei Stunden pro Tag.

    Die Abklärungsperson ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 108‘697.-- gestützt auf einen Durchschnittswert über die Jahre 2005 bis 2009. Diesem Invalideneinkommen stellte sie ein anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) errechnetes Invalideneinkommen von Fr. 52‘909.95 gegenüber, woraus ein Invaliditätsgrad von 51 % resultierte (S. 6 f.).

5.2    Dieser Berechnungsweise hielt der Beschwerdeführer in seinem Einwand vom 14. September 2012 entgegen, das Valideneinkommen sei zu Unrecht nicht an die Nominallohnentwicklung angepasst worden. Zudem machte er geltend, die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit sei ihm nicht zumutbar, eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit sei seitens der behandelnden Ärzte auch nie attestiert worden. Es sei nicht ein Einkommensvergleich vorzunehmen, sondern es müsse, da aktuelle Geschäftsabschlüsse und auch sonstige Anhaltspunkte für eine zuverlässige Ermittlung des Invalideneinkommens fehlten, das ausserordentliche Verfahren zum Zuge kommen (Urk. 8/53).

5.3    Am 15. Juli 2013 holte die Abklärungsperson beim Beschwerdeführer eine telefonische Auskunft ein (Urk. 8/72 S. 3). Diese ergab, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2012 eine GmbH mit aktuell fünf 100%-Angestellten gegründet hatte (S. 5). Es sei geplant, dass er das Geschäft im Jahr 2016 seinem jetzigen Geschäftspartner, einem langjährigen Mitarbeiter, übergeben werde. Der Beschwerdeführer erledige heute sämtliche administrativen Angelegenheiten, namentlich Offerten und Rechnungen erstellen, akquirieren von Tätigkeiten, Kundenberatung und Kundenbetreuung, Personalführung, Einteilen von Tätigkeiten und Baustellenbetreuung. Er übernehme auch die gesamte Geschäftsführertätigkeit. Die Telefone liefen über ihn. Er tätige ferner alle Materialbestellungen. Die Arbeiter kämen jeden Morgen zu ihm nach Hause für die Aufteilung und Besprechung der Tätigkeiten. Zudem investiere er Zeit in die Einführung des zukünftigen Geschäftsnachfolgers. Es gebe Tage, an denen er ein bis zwei Stunden arbeite und Tage, an denen er vier bis fünf Stunden arbeite. Es sei unterschiedlich. Am PC könne er höchstens eine Stunde am Stück arbeiten, dann sei es ihm aufgrund der Schulterbeschwerden nicht mehr möglich (S. 3).

    Die Abklärungsperson kam zum Schluss, es sei dem Versicherten zumutbar, dass er mit dem gleichen Personalbestand wie vor seiner Erkrankung und einem zusätzlichen Angestellten für seinen Anteil an den handwerklichen Tätigkeiten, die gleichen Erträge und Gewinne erzielen könne. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Versicherte aufgrund seiner Behinderung so massive Ertrags- und Gewinneinbussen ausweise. Sein Einkommen sei schon vor der Erkrankung deutlich zurückgegangen. Die wirtschaftlichen Faktoren seien invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant (S. 6).



6.

6.1    Der für die Invaliditätsbemessung massgebliche Zeitpunkt ist der (potentielle) Beginn des Rentenspruchs und somit Dezember 2011 (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.1-4.2).

6.2    Nach der Rechtsprechung gilt auf dem Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (Urteil des Bundesgerichts I 365/03 vom 8. Juli 2004 E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 113 V 32). Ein Rentenanspruch ist dann zu verneinen, wenn die versicherte Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 22. September 2011 E. 2 mit Hinweisen).

    Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2 IVG im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort usw. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (Urteile des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 22. September 2011 E. 2 und I 365/03 vom 8. Juli 2004 E. 4.2, beide mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist eine Betriebsaufgabe nur unter strenger Voraussetzung unzumutbar und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4).

    Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt, in dem der behandelnde Orthopäde feststellte, eine weitere Funktionsverbesserung sei aktuell nicht mehr zu erwarten und es gelte nun die Anforderungen des Arbeitsplatzes langfristig an die schulterspezifischen Gegebenheiten anzupassen (vgl. Urk. 8/21 und Urk. 8/23), 59 Jahre (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) und im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre alt. Er war seit 1993 als selbständiger Pflästerer und zuvor im Pfästererbetrieb seines Vaters tätig. Über eine abgeschlossene Berufslehre verfügt er nicht (Urk. 8/37 S. 2).

    Beide Parteien gehen bei ihren aktuellen Invaliditätsgradberechnungen von einer Weiterführung des Betriebs aus. Diesem Vorgehen kann aufgrund der Aktenlage mit der Feststellung gefolgt werden, dass dem Beschwerdeführer eine Geschäftsaufgabe tatsächlich trotz der zitierten diesbezüglich strengen Rechtsprechung und der bereits organisierten Nachfolgeregelung nur schwer zugemutet werden konnte, insbesondere unter Berücksichtigung seines Alters, der knapp 20-jährigen Selbständigkeit, der fehlenden Ausbildung oder Berufserfahrung ausserhalb seines angestammten Geschäftsbereichs und des mit der selbständigen Tätigkeit in den letzten Jahren erzielten relativ hohen Einkommens. Zu berücksichtigen gilt es sodann, dass dem Beschwerdeführer angesichts seines relativ hohen Valideneinkommens selbst unter der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auch im Fall einer Betriebsaufgabe ein Anspruch auf eine Invalidenrente zustehen würde (vgl. Urk. 8/37 S. 7).

6.3    Für die Ermittlung des Valideneinkommens, welches der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sind rechtsprechungsgemäss in erster Linie die im IK-Auszug ersichtlichen Löhne heranzuziehen (Urteil des Bundesgericht 8C_975/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.1). Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Die Abklärungsperson ging zwar davon aus, sie würde diese Grundsätze anwenden, stützte sich allerdings bei ihrer Umsetzung auf die beim Steueramt registrierten Einkommensmeldungen ab (Urk. 8/37 S. 5 f.). Das Valideneinkommen ist entsprechend anzupassen. Es ergibt sich ein durchschnittliches Valideneinkommen von Fr. 115780.-- ([Fr. 137‘200.-- + Fr. 143‘400.-- + Fr. 190‘600.-- + Fr. 90‘600.-- + Fr. 17‘100.]/ 5; Urk. 8/37 S. 5 und Urk. 8/38).

6.4    Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach namentlich das Invalideneinkommen (Urk. 1 Ziff. 7 f.) vorliegend nicht zuverlässig ermittelt oder geschätzt werden könne, weshalb die ausserordentliche Berechnungsmethode zur Anwendung gelange, ist nicht zu folgen. Vielmehr kann auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2013 (Urk. 8/72 S. 1 ff.) abgestellt werden. In finanzieller Hinsicht hat der Ausfall des Beschwerdeführers als Pflästerer zur Folge, dass für die ihm nun nicht mehr möglichen handwerklichen Tätigkeiten eine Ersatzkraft angestellt und entschädigt werden muss. Zu prüfen ist somit, was für Aufwendungen eine Ersatzkraft für die handwerklichen Tätigkeiten mutmasslich verursacht. Dieses Vorgehen erscheint auch deshalb das richtige, weil nicht zuletzt der gute Namen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/37 S. 2) für die erfolgreiche Geschäftstätigkeit und das relativ hohe Valideneinkommen massgeblich waren. Das war auch der Grund für die Überführung der MarkeZ.___“ in eine GmbH im Hinblick auf die Regelung der Geschäftsnachfolge (vgl. Urk. 8/72 S. 3). Wenn der Beschwerdeführer nun in seiner Rechnung den „Geschäftsführeranteil“ am Betriebsergebnis einzig mit einem Durchschnittslohn für Poliere berücksichtigen will (vgl. Urk. 1 Ziff. 17 und Urk. 3/4), woraus im Ergebnis ein deutlich tieferes Invalideneinkommen resultiert, wird er dieser Ausgangslage nicht gerecht.

    Mit denselben Überlegungen ist davon auszugehen, dass auch die Gründung der GmbH (vgl. Urk. 3/3), welche mit der Invalidität nicht in Zusammenhang steht, keine erhebliche Rolle spielt. Es kann vielmehr – trotz neuer Geschäftspartnerschaft mit dem als Nachfolger vorgesehenen ehemaligen Mitarbeiter (vgl. Urk. 8/72 S. 3) – nach wie vor davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der die Geschäftsführertätigkeit laut seiner Auskunft immer noch alleine ausführt, seinen „Geschäftsführeranteil“ am Ergebnis, der mit dem guten Namen, der Erfahrung und dem Beziehungsnetz massgeblich zusammenhängt, weiterhin erbringt. Der Lohnausfall entspricht damit dem Aufwand für einen handwerklichen Mitarbeiter, der seinen Anteil an den körperlich schweren Arbeiten übernimmt.

6.5    Aus den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Abklärungsperson geht sodann hervor, dass er seinen Betrieb wieder ausbauen konnte. Im Januar 2012 berichtete er von einer auf ein Minimum reduzierten Geschäftstätigkeit mit noch zwei Fixangestellten, im Juli 2013 verfügte die GmbH über fünf Vollzeitangestellte. Er strebte zudem an, sich in Zukunft vermehrt auf Umgebungsarbeiten zu spezialisieren (E. 5.1 und E. 5.3). Es gelang dem Beschwerdeführer somit, Anpassungen an seine gesundheitlichen Verhältnisse vorzunehmen. Unberücksichtigt bleiben müssen wirtschaftliche Schwankungen, wie die vom Beschwerdeführer thematisierte sehr instabile und nicht konstante Auftragslage in dieser Branche, da die Invalidenversicherung einzig die erwerblichen Folgen des Gesundheitsschadens umfasst.

6.6    Die Abklärungsperson führte ferner zutreffend aus, der Versicherte habe ohne die handwerklichen Tätigkeiten jetzt mehr Zeit für die administrativen Aufgaben und damit auch für das Akquirieren von Arbeiten, die Kundenpflege und die Baustellenbetreuung, die ebenso zum wirtschaftlichen Erfolg beitragen (Urk. 8/72 S. 4 und 6). Alle diese Arbeiten übernimmt der Beschwerdeführer alleine, sämtliche Telefonate laufen über ihn. Dabei gilt es auch zu bedenken, dass dem Beschwerdeführer nach der medizinischen Aktenlage in administrativen Tätigkeiten ein höheres als das ursprünglich ausgeübte 20%Pensum zumutbar ist (vgl. E. 4). Bereits der behandelnde Arzt empfahl, entsprechende betriebliche Anpassungen vorzunehmen (E. 3.1-3.3). Zudem erbrachte der Beschwerdeführer auch wegen der nach eigenen Angaben in die Einführung seines Geschäftsnachfolgers investierten Zeit ein gegenüber früher grösseres administratives Pensum. Der von der Abklärungsperson bezifferte Aufwand im Umfang eines 30%-Pensum erscheint bereits angesichts dieses Mehraufwandes als überwiegend wahrscheinlich, auch wenn der Beschwerdeführer die von der Abklärungsperson im Juli 2013 protokollierten Angaben zum aktuellen zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit bestritt (Urk. 1 Ziff. 10 ff.).

6.7    Zur Ermittlung des behinderungsbedingten personellen Mehraufwandes ist auf die LSE-Löhne 2010 abzustellen. Daraus ergibt sich ausgehend von in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Baugewerbe erzielten Löhnen (TA1, S. 26, Ziff. 41-43, Anforderungsniveau 4, Männer, Fr. 5‘310.--), angepasst an die Jahresdurchschnittsarbeitszeit im Betrieb des Beschwerdeführers (Urk. 8/37 S. 3: 47.5 Stunden), an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 12-2014 B10.3 S. 93) sowie an ein 70 %-Pensum ein Lohn von Fr. 53‘484.60 (Fr. 5‘310.-- x 12 / 40 x 47.5 / 2150 x 2171 x 0.7). Unter Berücksichtigung eines pauschalen Zuschlags für Sozialleistungen im Umfang von 15 % betragen die Auslagen für einen zusätzlichen Mitarbeiter in einem 70%Pensum Fr. 61‘507.30. Wird diese behinderungsbedingte Erwerbseinbusse dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 115780.-- gegenübergestellt, resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 53 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde betreffend Rentenanspruch.


7.    

7.1    Im Weiteren rügte der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin verfügte Verrechnung der Rentennachzahlung im Betrag von Fr. 29‘120.-- mit offenen AHV/IV/EO-Beitragsforderungen für die Jahre 2009 und 2010. Er machte diesbezüglich geltend, diese Verrechnung sei ungültig, da er mit der SVA Ausgleichskasse eine Ratenzahlungsvereinbarung mit Stundung der Gesamtforderung abgeschlossen habe. Es fehle deshalb an der Fälligkeit der Beitragsforderung. Zudem stellte er sich auf den Standpunkt, dass bei einer Verrechnung mit Rentenzahlungen das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht unterschritten werden dürfe, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt, für den die Nachzahlungen bestimmt seien, massgeblich seien (Urk. 1 Ziff. 21-22). Letzterem folgte die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2014 und beantragte unter Verweis auf eine gleichentags ergangene Stellungnahme der Ausgleichskasse (Urk. 9), die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Sache an die IV-Stelle zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zurückzuweisen (Urk. 7).

7.2    Art. 50 Abs. 2 IVG sieht vor, dass hinsichtlich der Verrechnung im Rahmen der Invalidenversicherung Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss Anwendung findet. Demnach können unter anderem die Forderungen, die auf dem AHVG beruhen, mit fälligen Leistungen verrechnet werden (Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG). Dieser Verrechnung sind offene Lohnbeiträge eines Einzelunternehmers zugänglich (vgl. etwa die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2014, RWL, Rz 10911). Die Verrechnung von Leistungen und Forderungen kann sich sowohl auf laufende Renten als auch auf Rentennachzahlungen beziehen. Sie darf indessen den nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbedarf des Versicherten nicht beeinträchtigen (BGE 136 V 286 E. 4.1 und E. 6.1 mit Hinweisen). Dabei stellt sich – wie das Bundesgericht etwa im Urteil vom 12. April 2011 nach ausführlicher Abwägung erneut bestätigte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1015/2010) – die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht nur bei einer laufenden, monatlich ausgerichteten Rente, sondern auch bei Rentennachzahlungen, weil auch diese zum Zweck haben, den Existenzbedarf der versicherten Person zu decken.

    Die zur Verrechnung gebrachten Beitragsforderungen der Ausgleichskasse im Betrag von Fr. 29‘120.-- für die Jahre 2009 und 2010 sind ausgewiesen und nicht strittig (Urk. 2, Urk. 8/77 und Urk. 3/5-7). Sie stammen aus der Zeit vor Gründung Z.___ GmbH und richten sich gegen den Beschwerdeführer persönlich. Die Beiträge waren im Zeitpunkt der Verrechnung fällig und unverjährt. Der Beschwerdeführer bat zwar die Kasse nach Zustellung eines Zahlungsbefehls über eine offene Beitragsforderung im Betrag von insgesamt Fr. 74‘093.40 mit Schreiben vom 9. Januar 2012, auf eine Pfändung zu verzichten, und stellte eine monatliche Ratenzahlung von Fr. 1‘500.-- in Aussicht, der er offenbar auch Folge leistete (Urk. 3/5-6). Dieses Schreiben blieb seitens der Ausgleichskasse unbeantwortet. Daraus kann keine die Fälligkeit der Forderung aufschiebende Stundungsvereinbarung abgeleitet werden. Im Grundsatz ist die Zulässigkeit der Verrechnung somit ausgewiesen.

    Übereinstimmend mit dem Eventualantrag des Beschwerdeführers, dem Antrag der Beschwerdegegnerin und der zitierten Rechtsprechung ist die Sache indessen hinsichtlich der Verrechnung der Rentennachzahlungen mit offenen AHV/IV/EO-Beitragsforderungen zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums an die IV-Stelle zurückzuweisen.


8.    

8.1    Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage und Nachreichung diverser Belege ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Seraina Schneider gestellt (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/8-14, Urk. 14 und Urk. 16). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind nach Einsicht in die Unterlagen erfüllt.

8.2    Soweit es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und unterliegt der Beschwerdeführer vollständig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8.3    Dem Beschwerdeführer steht, was sein Obsiegen in Bezug auf die Verrechnung betrifft, ein Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzulegen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und direkt der unentgeltlichen Rechtsvertreterin Seraina Schneider zuzusprechen ist. Angesichts des bloss geringen Obsiegens rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

8.4    Die mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Seraina Schneider, macht mit ihrer Honorarnote vom 9. Dezember 2014 (Urk. 17) einen Aufwand von insgesamt 15.30 Stunden sowie eine Kleinspesenpauschale von Fr. 91.80 geltend, was insoweit zu korrigieren ist als die Aufwände vom 4. April bis 8. Mai 2014 (1 Stunde) offensichtlich nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahren anfielen. Ihr ist entsprechend zusätzlich eine leicht reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘581.45 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.


Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 3. Februar 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin Seraina Schneider eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird in Bezug auf den Rentenanspruch abgewiesen.

    In Bezug auf die Verrechnung der Rentennachzahlung mit offenen Beitragsforderungen für die Jahre 2009 und 2010 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2013 aufgehoben und es wird die Sache diesbezüglich an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach Ermittlung und Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums über den Umfang einer Verrechnung gegebenenfalls neu verfüge.

    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin Seraina Schneider, Wetzikon ZH, eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Seraina Schneider, Wetzikon ZH, wird zudem mit Fr. 2‘581.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Seraina Schneider

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli