Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00138
| ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 11. Mai 2015
in Sachen
X.___, geb. 2001
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 2001, leidet an einer tetraspastischen Bewegungsstörung bei Status nach akuter nekrotisierender Enzephalopathie (Urk. 7/54 S. 2). Am 12. Januar 2010 stellten die Eltern des Versicherten das Gesuch um Abgabe des Kommunikationsgeräts MyTobii P10 mit Augensteuerung samt Software zum Preis von Fr. 21‘745.10 (Urk. 7/58-59). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, leistete am 5. März 2010 Kostengutsprache für die Abgabepauschale eines Kommunikationsgeräts mit Augensteuerung im Betrag von Fr. 6‘044.-- (Urk. 7/73). Nachdem das Gebrauchstraining abgeschlossen worden war (vgl. Urk. 7/99), stellte die Lieferfirma Z.___ am 30. November/7. Dezember 2010 Rechnung für das Kommunikationsgerät MyTobii C12 HMK mit Touchscreen über einen Betrag von Fr. 10‘847.45 (Urk. 7/99 und Urk. 7/102/1-3). Die IV-Stelle teilte am 16. Dezember 2010 mit, dass sie die Kosten übernehme (Urk. 7/101).
1.2 Am 7. Juni 2013 stellte der Versicherte das Gesuch um Übernahme der Kosten einer CEye Augensteuerung C12 im Betrag von Fr. 11‘370.60 (Urk. 7/200-201 und Urk. 7/204) und am 5. September 2013 reichte die A.___ eine Offerte für das Kommunikationsgerät Tobii I-12 inklusive Augensteuerung im Betrag von Fr. 13‘547.75 ein (Urk. 7/205-206). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/212-213, Urk. 7/216) verweigerte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Januar 2014 die Leistung einer Kostengutsprache für ein Kommunikationsgerät mit Augensteuerung (Urk. 2 = Urk. 7/219).
2. Gegen die Verfügung vom 10. Januar 2014 erhob die Mutter des Versicherten Beschwerde und beantragte, die Kosten für das Kommunikationsgerät mit Augensteuerung seien zu übernehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten am 26. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) sowie in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG).
2.2 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat beziehungsweise dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 107 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3 Laut Ziffer 15.02 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung, Stand per 1. Januar 2014) werden elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte an schwer sprech- und schreibbehinderte Versicherte, die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Geräts verfügen, abgegeben. Schülern kann ein Kommunikationsgerät abgegeben werden, wenn dieses zur Kontaktaufnahme mit der Umwelt verwendet wird, das heisst zur Kommunikation mit der Familie, Freunden, Drittpersonen, Mitschülern und Lehrpersonen. Geräte, welche zur Therapie der Lautsprache eingesetzt werden, können nicht von der IV bezahlt werden. Laut Rz 2171 KHMI kann Sonderschülern oder Schülern in integrativer Schulung ein Kommunikationsgerät unter den folgenden Voraussetzungen abgegeben werden:
– Die Versicherten müssen während längerer Zeit erfolgreich in der Anwendung des Gerätes geschult worden sein.
– Es muss erwiesen sein, dass das Gerät für die Pflege des Kontaktes mit der Umwelt auch ausserhalb der Schule Verwendung findet.
– Von der Leitung der jeweiligen Sonderschule müssen Angaben über die Intelligenz der Versicherten vorliegen, die einen sinnvollen Einsatz des Gerätes in der Freizeit und einen erheblichen Gewinn an Kontaktmöglichkeiten garantieren.
– Es muss belegt sein, dass die Versicherten das entsprechende Gerät nach der Schulentlassung weiterhin zur Pflege des Kontaktes mit der Umwelt benützen können.
2.4 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, MVG vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verweigerte die Kostengutsprache für das Kommunikationsgerät mit Augensteuerung im Wesentlichen mit der Begründung (Urk. 2), es sei dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 16. Dezember 2010 ein Kommunikationsgerät ohne Augensteuerung zugesprochen worden. Beim Gebrauchstraining sei ein solches mit Augensteuerung getestet worden, und es sei festgestellt worden, dass der Versicherte Fortschritte in der Motorik gemacht habe und nicht mehr auf ein Gerät mit Augensteuerung angewiesen gewesen sei. Das vorhandene Kommunikationsgerät könne vom Versicherten weiterhin mit den Fingern bedient werden, weshalb keine Notwendigkeit für ein solches mit Augensteuerung vorliege.
3.2 Dagegen wandte der Versicherte zusammengefasst ein (Urk. 1), trotz der positiv verlaufenen Testphase mit dem Kommunikationsgerät mit Augensteuerung im Jahr 2010 sei auf eine Augensteuerung verzichtet worden, weil das nötige Fixieren des Bildschirms unkontrollierte Verspannungen ausgelöst habe und die erforderliche genaue Augenkotrolle über mehrere Minuten eine sehr schnelle Erschöpfung verursacht habe (Ziff. 2). Die notwendigen Bewegungen mit dem Touchscreen erforderten aber die Präsenz einer Begleitperson, die Arm und Hand in geeigneter Art unterstütze und leicht führe (Ziff. 4). Er habe in der Augenmotorik, der Kopfkontrolle und der Belastbarkeit in den letzten Monaten überraschende Fortschritte gemacht, so dass er jetzt in der Lage sei, den Computer mit den Augen selbständig zu steuern und damit selbständig zu kommunizieren (Ziff. 5 und 8). Ohne Augensteuerung sei er immer noch nicht in der Lage, ohne Begleitperson zu kommunizieren (Ziff. 7). Es treffe nicht zu, dass er im Jahr 2010 die Augensteuerung nicht mehr nötig gehabt habe, sondern er habe sie damals noch zu wenig nutzen können, und es sei unklar gewesen, ob er sie je mehr nutzen könne (Ziff. 14). Die Aussage im Arztbericht, er verfüge über ein Gerät, das er ausschliesslich mit den Fingern bedienen könne, sei dahingehend zu verstehen, dass sich das bisherige Gerät ausschliesslich mit den Fingern bedienen lasse. Er brauche aber zur Bedienung Unterstützung einer Begleitperson (Ziff. 15).
3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte Anspruch auf ein Kommunikationsgerät mit einer Augensteuerung hat.
4.
4.1 Dem Bericht zum Gebrauchstraining der Z.___ vom 7. Dezember 2010 (Urk. 7/99) kann entnommen werden, dass das Gebrauchstraining erfolgreich habe abgeschlossen werden können. Es habe sich gezeigt, dass der Versicherte die für die Bedienung des Systems erforderlichen Fähigkeiten habe. Das eingesetzte MyTobii C12 HMK Package ermögliche ihm die gewünschte Kommunikation im Alltag. Anstelle des offerierten Geräts mit Augensteuerung habe ein Gerät mit Touchscreen eingesetzt werden können, da der Versicherte seit der Offerte Fortschritte in der Motorik gemacht habe und nicht mehr auf ein Gerät mit Augensteuerung angewiesen sei.
4.2 Am 7. Juni 2013 begründete die A.___ (Urk. 7/201) das Gesuch um eine Augensteuerung damit, dass der Versicherte das ihm zugesprochene Kommunikationsgerät nicht mehr mit seinen Händen bedienen könne. Deshalb benötige er eine Augensteuerung, um das Gerät wieder bedienen zu können. Am Ende des Gebrauchstrainings werde die Beschwerdegegnerin darüber informiert, ob der Versicherte das Hilfsmittel erfolgreich bedienen könne oder nicht.
4.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, teilte mit Bericht vom 21. August 2013 (Urk. 7/203) mit, der Versicherte benütze in der Schule ein Kommunikationsgerät, das er ausschliesslich mit den Fingern steuern könne. Seit einigen Monaten könne er ein Gerät mit Augensteuerung testen, was einen erheblichen Fortschritt für ihn bedeute. Aufgrund der schweren cerebralen Läsion sei dies für seine Situation eine wesentliche Verbesserung.
Mit Bericht vom 7. Februar 2014 (Urk. 4) präzisierte Dr. B.___ seine Aussage dahingehend, dass der Versicherte in der Schule über ein Kommunikationsgerät verfüge, das er mit den Fingern ansteuern könne. Richtig sei jedoch, dass er dazu Unterstützung einer Begleitperson benötige und er nicht in der Lage sei, das Gerät selbständig mit den Fingern zu bedienen.
4.4 Laut Bericht der Heilpädagogin C.___, D.___, vom 28. Januar 2014 (Urk. 3/1) sei es für den Versicherten äusserst schwierig, eine Bewegung zu initiieren. Nach einer Initiierung von aussen gelinge es ihm, einige Bewegungen weiterzuführen oder zu wiederholen. Für das Handhaben von Gegenständen (Taster bedienen, Stift halten und schreiben, schneiden, Touchscreen bedienen, essen etc.) benötige er sehr viel oder totale Führung durch eine Begleitperson. Bei diesen Tätigkeiten sei er vollumfänglich auf Hilfe angewiesen.
Die Möglichkeiten, sich seinem Umfeld mitzuteilen, seien sehr eingeschränkt. Der Versicherte verfüge noch über kein Mittel, um differenzierte Aussagen ohne die Hilfe seiner Mutter machen zu können. Während der Probephase mit Leihgerät habe er über die Augensteuerung ohne Hilfestellungen einzelne Buttons visuell ansteuern und auslösen könnten. Es seien während der Versuchsphase deutliche Fortschritte (Konzentrationsdauer, Erhöhung der Komplexität, visuelle Ansteuerungsfähigkeit) erkennbar gewesen.
4.5 Laut Bericht von D.___, Logopädin, vom 28. Januar 2014 (Urk. 3/2) habe der Versicherte grosse Fortschritte bezüglich Belastbarkeit und Ausdauer gemacht. Auch könne er sich deutlich länger konzentrieren, sei aber noch schnell ablenkbar. Ein sicherer Ja-Nein-Code habe bis jetzt nicht erarbeitet werden können. Um seine Antworten interpretieren zu können, müsse ihn das Gegenüber gut kennen. Er sei selbst bei einfachen Ja-Nein-Fragen praktisch vollständig von seinem Gegenüber abhängig. Angesichts seines Alters wäre es dringend nötig, dass sich der Versicherte differenzierter und vor allem selbständig äussern könne.
5.
5.1 Den vorliegenden Berichten kann entnommen werden, dass die Voraussetzungen zur Abgabe eines Kommunikationsgeräts (vgl. oben E. 2.3) grundsätzlich gegeben sind was zwischen den Parteien auch nicht strittig ist. Unterschiedliche Ansichten bestehen indessen bei der Frage, welche Ausführung des Geräts (mit Touchscreen oder mit Augensteuerung) angemessen und notwendig ist (vgl. oben E. 2.4), damit der Eingliederungszweck, in Kontakt mit der Umwelt zu treten, erfüllt wird.
5.2 Aus den Berichten der A.___ (E. 4.1) muss gefolgert werden, dass der Versicherte während des Gebrauchstrainings im Jahr 2010 Fortschritte in der Motorik gemacht, diese Fortschritte im weiteren Verlauf aber wieder eingebüsst hat, was wenig wahrscheinlich ist. Ein derartiger Verlauf wird denn auch weder durch den Bericht der Heilpädagogin (E. 4.4) noch durch die Berichte des behandelnden Arztes (E. 4.3) gestützt. Die Mutter des Versicherten (E. 3.2) erinnerte sich, dass auf die Anschaffung einer Augensteuerung verzichtet wurde, weil das notwendige Fixieren des Bildschirms beim Versicherten unkontrollierte Verspannungen ausgelöst habe und die erforderliche genaue Augenkontrolle eine sehr schnelle Erschöpfung verursacht habe. Die Betätigung des Touchscreens erfordert gemäss den Aussagen der Mutter aber auch gemäss den Berichten der Heilpädagogin (E. 4.4) und der Logopädin (E. 4.5) die Präsenz einer Begleitperson, die den Arm respektive die Hand des Versicherten führen muss. Ob der Versicherte jemals in der Lage war, den Touchscreen selbständig zu benutzen, kann indessen offen bleiben.
5.3 Aus den aktuellen Berichten der Heilpädagogin (E. 4.4) und der Logopädin (E. 4.5) geht eindeutig hervor, dass der Versicherte im Verfügungszeitpunkt (Januar 2014) nicht in der Lage war, den Touchscreen selbständig zu bedienen, sondern dabei von einer Betreuungsperson unterstützt werden musste. Dagegen haben sich laut Bericht der Heilpädagogin die Belastbarkeit und die Kopfkontrolle gebessert, und es ist dem Versicherten nun möglich, das Kommunikationsgerät über die Augensteuerung selbständig zu bedienen, was ihn im Zeitpunkt der erstmaligen Zusprache des Geräts noch zu sehr ermüdete. Mittels eines Gerätes mit Touchscreen kann der Eingliederungszweck nicht (mehr) erfüllt werden, wohingegen ein Gerät mit einer Augensteuerung den Versicherten befähigt, selbständig mit der Umwelt in Kontakt zu treten. Beim Versicherten, der mittlerweile zu einem 14-jährigen Jugendlichen herangewachsen ist, kann demnach eine selbständige Kommunikation und damit der Eingliederungszweck nur mit einer Augensteuerung ermöglicht werden, weshalb die Augensteuerung als notwendiges Hilfsmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 HVI in Verbindung mit Ziff. 15.02 HVI-Anhang zu betrachten ist.
5.4 Ob die Beschwerdegegnerin das bereits zugesprochene Kommunikationsgerät myTobii C12 HMK mit einer Augensteuerung aufrüsten oder Kostengutsprache für ein neues Gerät leisten will, liegt in ihrem Ermessen.
6. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 10. Januar 2014 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Versicherte Anspruch hat auf ein Kommunikationsgerät mit Augensteuerung hat.
7. Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter verfügt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Januar 2014 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Versicherte Anspruch auf ein Kommunikationsgerät mit Augensteuerung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher