Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00139 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 22. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, arbeitete als angelernter Gipser im Akkord bei der Y.___ AG, Z.___, als er sich im Dezember 1991 bei einem Unfall einen Unterschenkelbruch links zuzog, nach welchem er seine Arbeit auch wegen Rückenproblemen nach einem gescheiterten Versuch nicht mehr aufnahm. Am 14. September 1993 meldete er sich zum Leistungsbezug in Form von Berufsberatung und Umschulung bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 30. Juni 1995 sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch einen Rentenanspruch. Die Beschwerde des Versicherten, welcher sich im Oktober 1995 einer Laser-Nukleotomie L3/4 und L4/5 und im März 1996 einer Diskusausräumung und interkorporellen Spondylodese L4/5 und L5/S1 unterzogen hatte, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.1995.00338 vom 29. September 1997 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur umfassenden Abklärung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, der Prüfung und Anordnung allfälliger beruflicher Massnahmen und zu neuem Entscheid über die Rentenberechtigung an die Verwaltung zurückwies (vgl. zum Ganzen Urteil IV.1995.00338 vom
29. September 1997, Urk. 7/51). Nach Einholung einer Stellungnahme der IV-Ärztin Dr. A.___ (Urk. 7/58) verzichtete die IV-Stelle auf Verfahrens-weiterungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 21. August 1998 rückwirkend ab 1. Dezember 1992 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 75 % basierend auf einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und einem hypothetischen Validenlohn von Fr. 104‘000.-- zu (Urk. 7/53, 7/57).
1.2 Eine von Amtes wegen durchgeführte Revision im Jahr 2000 führte bei den Diagnosen eines chronischen Lumbovertebralsyndroms und HWS-Osteochondrosen mit spondylogenen cervicalen Schwindelanfällen zur Bestätigung des Rentenanspruchs am 27. April 2000 (vgl. Urk. 7/60 bis Urk. 7/64). Auch die folgende Revision im Jahr 2005 führte zur Bestätigung des Rentenanspruchs (Urk. 7/73 bis Urk. 7/76).
1.3 Nachdem die IV-Stelle im November 2007 von der Einleitung einer Straf-untersuchung gegen den Versicherten wegen Verdachts auf IV-Betrug Kenntnis erhalten hatte (Urk. 7/82, 7/85), teilte sie dem Versicherten zunächst mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 bezugnehmend auf eine Mitteilung des Versicherten betreffend eine am 1. April 2006 angetretene Teilzeitstelle bei der Firma seines Bruders, B.___ AG, mit, dass die Prüfung der gelieferten Lohnangaben weiterhin einen Anspruch auf die bisherige Rente ergeben habe (Urk. 7/84). Am 1. Februar 2008 verfügte die Staatsanwaltschaft C.___ die Einstellung der Untersuchung (Urk. 7/88). Dagegen rekurrierte die IV-Stelle am 25. Februar 2008 (Urk. 7/89) und verfügte am 28. Februar 2008 die sofortige Sistierung der Invalidenrente bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens (Urk. 7/91). Die Beschwerde dagegen hiess das Sozial-versicherungsgericht mit Urteil IV.2008.00379 vom 30. Juni 2008 gut und hob die Sistierungsverfügung auf (vgl. Urk. 7/105). Das Obergericht des Kantons Zürich hiess den Rekurs der IV-Stelle mit Beschluss UK080072/U/mp vom
30. September 2008 in dem Sinne gut, als es die Einstellungsverfügung aufhob und die Akten zur weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft zurückwies (Urk. 7/107).
1.4 Im Zeitraum vom 5. Juni bis zum 1. Juli 2009 liess die IV-Stelle den Versicherten observieren (vgl. Observationsberichte in Urk. 7/142 und den Akten beiliegende DVD, Überwachungsauftrag, Urk. 5/145/4 ff.). Anfang 2011 nahm sie die nächste Revision an die Hand und klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 7/122, 7/124-125). Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Versicherte am 13. und 14. September 2011 im D.___, E.___, polydisziplinär abgeklärt (Gutachten vom 14. November 2011, Urk. 7/136). Am 3. Mai 2012 fand eine Standortbesprechung mit dem anwaltlich vertretenen Versicherten statt (Urk. 7/146). Dabei wurde ihm das Überwachungsmaterial zur Einsicht ausgehändigt (vgl. Urk. 7/149). Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Juni 2012 (Urk. 7/151/6 f.) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Juni 2012 die voraussichtliche revisionsweise Renteneinstellung wegen eines verbesserten Gesundheitszustandes mit (Urk. 7/154). Auf den Einwand des Versicherten hin (Urk. 7/158) erliess die IV-Stelle am 14. August 2013 einen weitern Vorbescheid, in welchem sie wiederum die Renteneinstellung auf Ende des der Zustellung folgenden Monats in Aussicht stellte, jedoch unter Vorbehalt einer früheren Aufhebung und Rückforderung nach Ausgang des Strafverfahrens (Urk. 7/164). Hieran hielt sie mit Verfügung vom 13. Januar 2014 fest (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 5. Februar 2014 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 11. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichts F.___ GG150001-E/U1 vom 10. April 2015 wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen (Urk. 10/1, 13/2).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi-sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung im angefochtenen Entscheid zunächst mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, sei dem Beschwerdeführer doch aufgrund der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar und könne davon ausgegangen werden, dass er diese seit längerer Zeit umsetze und dabei auch einen höheren als den angegebenen Lohn erziele. Zudem sei aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse ein Revisionsgrund gegeben, da das hypothetische Valideneinkommen, da die letzte Arbeitgeberin des Beschwerdeführers nicht mehr existiere, nunmehr gestützt auf die lohnstatistischen Erhebungen des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln sei, was zu einem deutlich tieferen Valideneinkommen führe (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, dass es an einer Veränderung des Gesundheitszustandes fehle und zudem keine Veränderung erwerblicher Art gegeben sei. Die Behauptung, er erbringe seit längerer Zeit eine volle Arbeitsleistung, sei ebenso wenig belegt, wie diejenige, dass der bezogene Lohn nicht leistungsgerecht sei. Dass die Beschwerdegegnerin auf diese bereits im Einwand vom 12. September 2013 vorgetragenen Argumente (vgl. Urk. 7/168) nicht eingegangen sei, verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Zusammenfassend seien die Voraussetzungen für eine revisionsweise Abänderung der Invalidenrente klar nicht erfüllt. Weder die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Observation noch die Erkenntnisse aus dem Strafverfahren würden seine Angaben widerlegen. Zur Höhe des Valideneinkommens liess er unter Verweis auf das im Einwand vom 12. September 2013 Vorgebrachte (Urk. 7/168/2) geltend machen, dass keine Ausnahme von der Regel, wonach an das zuletzt ohne Gesundheitsschaden erzielte Einkommen anzuknüpfen sei, vorliege und das Vorgehen der Beschwerdegegnerin derart wirklichkeitsfremd sei, dass es überzeugender Beweise bedürfte (Urk. 1 S. 7 ff.).
2.3 Materiell streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die seit 1992 ausgerichtete ganze Invalidenrente nach Durchführung der Observation und Einholung des Gutachtens des D.___ vom 14. November 2011 zu Recht revisionsweise einstellte. Die Rentenaufhebung wurde seitens der Verwaltung einzig mit dem Rückkommenstitel nach Art. 17 Abs. 1 ATSG begründet, nicht mit einer Aufhebung der Invalidenrente aufgrund einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gestützt auf die Observationsberichte.
3. Zum formellen Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu beachten, dass Einspracheentscheide und Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG zu begründen sind und die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein muss, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Im Lichte dieser Rechtsprechung erweist sich der angefochtene Entscheid als genügend begründet. Zwar wiederholt er die Argumentation des Vorbescheids und spricht den Vorbringen im Einwand vom 12. September 2013 lediglich allgemein, ohne konkrete Bezugnahme die Relevanz ab. Jedoch nahm die Verwaltung zu wesentlichen Argumenten des Beschwerdeführers, vorgebracht im Einwand vom 17. August 2012 gegen den ursprünglichen Vorbescheid vom
19. Juni 2012 (Urk. 7/154), im Vorbescheid vom 14. August 2013 (Urk. 7/164) bereits hinlänglich Stellung und hielt an diesen nunmehr ohne Weiterung fest, womit sie der Begründungspflicht Genüge tat.
4.
4.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die ursprüngliche Rentenverfügung vom 21. August 1998 (Urk. 7/57). Den Revisionsbeschlüssen der Jahre 2000 und 2005 lag in medizinischer Hinsicht jeweils einzig ein kurzer Bericht des Hausarztes Dr. med. G.___ zugrunde; eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs fand in beiden Fällen nicht statt (vgl. Urk. 7/61-64, Urk. 7/73-76).
4.2 Der ursprünglichen Verfügung vom 21. August 1998 lag in medizinischer Hinsicht die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zugrunde (vgl. Urk. 7/53-54). Nach der Rückweisung der Sache mit Urteil IV.1995.00338 vom 29. September 1997 zur unter anderem umfassenden Abklärung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, verzichtete die Beschwerdegegnerin nach Einholung einer Stellungnahme ihrer internen Ärztin Dr. A.___ vom 10. Januar 1998 auf Weiterungen des Verfahrens und schloss sich inhaltlich der Beurteilung im Bericht der Klinik H.___ vom 20. Mai 1997 (Urk. 7/49) an. Dieser nach den operativen Eingriffen vom Oktober 1995 und März 1996 erstellte Bericht war im Verfahren IV.1995.00338 zwar bereits eingereicht worden, für die Beurteilung des bis zum Zeitpunkt des Erlasses der dannzumal angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 1995 eingetretenen Sachverhalts aber als nicht relevant beurteilt und damit nicht explizit gewürdigt worden.
Der zuständige Oberarzt und Leiter der Wirbelsäulenchirurgie der Klinik H.___, Dr. med. I.___, stellte darin die Diagnosen einer Diskopathie mit medianer Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1 und einer Osteochondrose, eines Status nach Diskusausräumung und nach interkorporeller Spondylodese L4/5 und L5/S1 am 5. März 1996 sowie eines Status nach Laser Nukleotomie L3/4 und L4/5 im Oktober 1995.
Er schloss auf einen objektiv sehr guten interkorporellen Durchbau. Dieser lasse in der Regel eine Besserung der Beschwerden erwarten. Beim Beschwerdeführer lägen jedoch glaubhafte Restbeschwerden vor. Nicht ausgeschlossen sei, dass das ehemalige mit Laser-Nukleotomie operierte Niveau L3/4 jetzt diskopathische Beschwerden verursache; im Röntgen habe sich eine leichte Verschmälerung der Bandscheibe auf dieser Höhe im Vergleich zur letzten Aufnahme gezeigt. Weitere operative Eingriffe lehne der Beschwerdeführer aber zurzeit ab. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer in seinem ursprünglichen Beruf als Gipser nicht mehr arbeitsfähig sei, jedoch in einer körperlich leichten Tätigkeit seit 14. Mai 1996 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/49/3 ff.).
4.3 Im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahr 2000 sprach sich Dr. G.___ in seinem Bericht vom 16. April 2000 für einen verschlechterten Zustand mit einer höchstens 25%igen Arbeitsfähigkeit in wechselbelastender leichter Tätigkeit aus. Diagnostisch traten gemäss seiner Beurteilung diverse Halswirbelsäulen(HWS)-Osteochondrosen mit spondylogenen cervicalen Schwindelanfällen und ein WPW-Syndrom Typ 1 ohne Symptome zu den bisherigen Diagnosen hinzu (Urk. 7/61).
In seinem Bericht vom 2. Juni 2005 zuhanden der Revision 2005 erklärte Dr. G.___, der Beschwerdeführer habe täglich stundenlange Schmerzen lumbal, ausstrahlend nach thorakal bis in den Nacken. Wenn die Ausstrahlungen bis in den Nacken gingen, träten sofort Schwankschwindel auf, die zum Teil symptomatisch behandelt werden müssten. Als zusätzliche Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er einen Verdacht auf Migräne und eine Schallleitungsstörung links bei einem Status nach wiederholten Tympanoplastik-Operationen bei chronischer Otitis media (letzte Operation: September 2003) (Urk. 7/74).
4.4
4.4.1 Im aktuellen Revisionsverfahren holte die Verwaltung neuerlich einen Bericht von Dr. G.___ ein. Seine Diagnosen vom 21. April 2011 lauteten wie folgt (Urk. 7/124/5):
- Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen in die Beine und den Hinterkopf
- Status nach Lasernukleotomie L3/4 und L4/5 1995 und Status nach interkorporeller Spondylodese L3/4 und L4/5 1996
- Chronifiziertes Schmerzsyndrom mit zeitweise vegetativen Schwank-schwindeln ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit,Schallleitungsstörung links bei wiederholten Tympanoplastik-Operationen bei chronischer Otitis media (letzte Operation links am 21. Oktober 2009 im J.___).
Der Beschwerdeführer leide zeitweise unter starken schmerzbedingten Einschränkungen der Beweglichkeit in der HWS, BWS und LWS mit begleitenden okzipitalen Kopfschmerzen und pseudoradikulären Ausstrahlungen in die Beine. Er werde in unregelmässigen Abständen physiotherapeutisch behandelt, die aktuelle Medikation bestehe in Olfen 75 duo und unregelmässig Dafalgan 1g. Die letzte ärztliche Kontrolle habe am 17. Januar 2011 stattgefunden. Als Gipser erachtete Dr. G.___ den Beschwerdeführer anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig; zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nahm er nicht Stellung, erklärte aber, dass bei geringer körperlicher Belastung die geschilderten Rückenbeschwerden aufträten (Urk. 7/124/5-6).
4.4.2 Im D.___ wurde der Beschwerdeführer im September 2011 allgemeininternistisch, psychiatrisch, orthopädisch sowie otorhinolaryngologisch untersucht.
Der multidisziplinäre Konsensus schloss auf folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/136/20):
- Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom unter lumbaler Betonung ohne Hinweis für radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.80)
- Status nach Laser-Nukleotomie LWK3/4/5 10/95
- Status nach interkorporeller Spondylodese LWK4/5/SWK1 von dorsal 1996 (Klinik H.___, K.___)
- radiologisch regelrechter Befund der HWS, BWS und LWS (Röntgen 17.1.2011)
- weitgehend freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte
- Kombinierte Schwerhörigkeit links (ICD-10 H90.6) bei
- Revisions-Mastoidoepitympanektomie und Tympanoplastik links bei
Rezidivcholesteatom
- Zustand nach Tympanoplastik und Revisions-Tympanoplastik und PORP links
- Kombinierte Schwerhörigkeit rechts (ICD-IO H90.6)
- Zustand nach Tympanoplastik und Revisions-Tympanoplastik rechts
- Leichtgradiger Vertigo, am ehesten zervikogen bedingt (ICD-10 H82)
- aktuell ohne Hinweis auf periphere vestibuläre Funktionsstörung.
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die zuständigen Ärzte folgenden Diagnosen bei:
- Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)
- Status nach operativ behandelter drittgradig offener Unterschenkelfraktur links vom 27.12.1991 (ICD-10Z98.8)
- Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 30 py) (ICD-10 F17.1).
Einschränkend würden sich hauptsächlich die chronischen Rückenschmerzen auswirken, wobei bei der aktuellen Untersuchung ein chronisches Panvertebralsyndrom bei Status nach Laser-Nukleotomie und interkorporeller Spondylodese LWK 4 SWK 1 diagnostiziert worden sei. Jedoch hätten auch verschiedene Faktoren nicht-organischer Beschwerden festgestellt werden können. So seien
3 von 5 Waddell-Zeichen positiv gewesen. Aus orthopädischer Sicht sei die Belastbarkeit der Wirbelsäule des Beschwerdeführers eingeschränkt, so dass körperliche schwere Tätigkeiten und solche mit Zwangshaltungen wie diejenige als Gipser nicht mehr zumutbar seien.
In einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit lägen keine zeitlichen und leistungsmässigen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vor. Eine zweite Problematik bestehe in einer kombinierten Schwerhörigkeit beidseits bei Zustand nach Tympanoplastik und Revisionen. Nicht geeignet seien Tätigkeiten mit erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel sowie solche mit qualifizierten Anforderungen an das Gehör wie auch Arbeiten an gefährlichen Maschinen und auf Gerüsten. Der vom Beschwerdeführer angegebene leichtgradiger Schwindel sei am ehesten zervikal aufgrund des orthopädisch diagnostizierten Panvertebralsyndroms erklärbar. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus der psychiatrisch diagnostizierten Schmerzverarbeitungsstörung sei nicht gegeben.
Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit äusserte sich der Konsensus dahingehend, dass seit der Rentenzusprache 1992 von einer Arbeitsunfähigkeit in schweren körperlichen Tätigkeiten wie der angestammten auszugehen sei. Über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit liessen sich keine genauen Angaben machen. Eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten sei bereits 1997 durch die Klinik H.___ festgestellt worden, dies aber 1 Jahr nach den Wirbelsäulenoperationen. Vorher habe Dr. L.___ gar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten attestiert. Die nunmehr festgestellte volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gelte sicher ab dem Untersuchungsdatum im September 2011, wahrscheinlich aber schon seit mehreren Jahren, habe doch seit Jahren keine ärztlich fundierte Beurteilung mehr stattgefunden.
Zur Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, welcher sich nicht für mehr als das derzeitige Arbeitspensum von 25 % arbeitsfähig erachte, äusserten sich die Gutachter dahingehend, dass eine subjektiv vermehrte Schmerzempfindung mit der Schmerzverarbeitungsstörung erklärt werden könne. Jedoch sei der Beschwerdeführer in seinen Alltagsaktivitäten kaum eingeschränkt und nehme gemäss den Ergebnissen der Laboruntersuchungen die Schmerzmittel auch nicht in der angegebenen Dosierung ein. Er weise zudem deutliche Hand- und Kniebeschwielungen auf. Bei der aktuellen Untersuchung hätten keine objektiven Befunde am Bewegungsapparat erhoben werden können, welche die Arbeit in einer adaptierten Tätigkeit einschränken würden.
5.
5.1 Der Vergleich der im aktuellen Revisionsverfahren eingegangenen medizinischen Unterlagen mit dem unter Erwägung 4.2 dargelegten Bericht der Klinik H.___ vom 20. Mai 1997 (Urk. 7/49) zeigt auf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids verändert hat. In diagnostischer Hinsicht sind mit der kombinierten Schwerhörigkeit und dem leichtgradigen Vertigo sowie der Ausdehnung der ursprünglich lumbalen Rückenschmerzen auf ein panvertebrales Schmerzsyndrom (Urk. 7/136/20) zwar zusätzliche Diagnosen hinzugetreten. Jedoch schlossen die zuständigen Gutachter des D.___ in überzeugender Weise auf eine zwischenzeitlich verbesserte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von nunmehr 100 %.
5.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren (vgl. Urk. 1 S. 3 und 5, 7/158/4) erweist sich das D.___-Gutachten insbesondere in den somatischen Disziplinen sowohl hinsichtlich Diagnostik als auch in Bezug auf den Verlauf des Gesundheitszustandes als eine durchaus nachvollziehbare und überzeugende ärztliche Beurteilung.
Die Schlussfolgerungen des orthopädischen Teilgutachters Dr. M.___ basieren auf einer eingehenden orthopädischen Untersuchung, der Erhebung des neurologischen Status, den Akten sowie den Röntgenaufnahmen der HWS, BWS und LWS von Dr. G.___ vom 17. Januar 2011. Sie überzeugen insbesondere in der Auseinandersetzung mit den anamnestischen Erhebungen und den objektivierbaren klinisch-orthopädischen Befunden. So legte Dr. M.___ nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer eine weitgehend freie Beweglichkeit der Wirbel-säule gezeigt habe und sich die angegebenen diffusen Beschwerden in Form von Druckdolenzen thorakolumbal und im Bereich der Beckenregion kaum (mehr) durch die klinischen und radiologischen Befunde begründen liessen (Urk. 7/136/15 f.). Dass Dr. M.___ angesichts der klinisch weitgehend blanden Befunde und insbesondere auch angesichts des unauffälligen neurologischen Status sowie der fehlenden Hinweise auf weitere relevante degenerative Veränderungen in den radiologischen Aufnahmen vom 17. Januar 2011 auf weiterführende bildgebende Abklärungen verzichtete (vgl. dazu Urk. 7/136/15 unten), ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Auch stellt der Verzicht auf Weiterungen der Begutachtung in Bezug auf eine Pathologie im rechten Ellbogen den grundsätzlichen Beweiswert des D.___-Gutachtens nicht in Frage. Der Beschwerdeführer berichtete anamnestisch über einen Riss am rechten Ellbogen, doch schilderte er in diesem Zusammenhang keine massgeblichen Beschwerden (Urk. 7/136/12). Auch im Bericht von Dr. G.___ vom 21. April 2011 finden sich hierzu keine Angaben (Urk. 7/124). Was die vom Beschwerdeführer ebenfalls bemängelte fehlende Abklärung der Kopfschmerzen anbelangt (vgl. Urk. 7/158/4), erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Anamnese im D.___, dass sich diese mit Kranio-sakraltherapie gebessert hätten (Urk. 7/136/9). Nicht beanstanden liess der Beschwerdeführer zu Recht die überzeugenden Schlussfolgerungen aus der otorhinolaryngologischen Untersuchung von Dr. N.___ (vgl. Urk. 7/136/17-20).
Was die psychiatrische Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) anbelangt, mass der zuständige psychiatrische Facharzt Dr. O.___ derselben unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss der bisherigen Rechtsprechung zu den Schmerzstörungen (BGE 139 V 547) keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei. Angesichts der medizinischen und übrigen Aktenlage drängen sich aber bereits Zweifel am Vorliegen des Schmerzleidens als solchem auf. Dr. O.___ schloss offensichtlich einzig aufgrund des Ausmasses der geklagten Beschwerden sowie der geschilderten subjektiven Krankheitsüberzeugung auf das Vorliegen einer psychischen Überlagerung. Die Hintergründe der Schmerzverarbeitungsstörung bezeichnete er selber aber als weitgehend unklar, habe doch der Beschwerdeführer nie unter anhaltenden emotionalen oder psychosozialen Belastungsfaktoren gelitten. Auch habe er sich nie psychiatrisch behandeln lassen. Er gestalte sein Privatleben inklusive zweimal jährlicher Besuche in P.___ aktiv und pflege gute Beziehungen zur Ehefrau, zu seinen Töchtern und den Verwandten (Urk. 7/136/11). Bereits diese gutachterlichen Ausführungen lassen erhebliche, nicht auszuräumende Zweifel an einem massgeblichen Leidensdruck aufkommen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der in der orthopädischen Untersuchung festgestellten fehlenden Hinweise auf eine lang dauernde körperliche Schonung bei erheblich vermehrten Beschwielungen palmar (Urk. 7/136/16) und der Resultate aus der Überwachung sowie den Sachverhaltserwägungen unter E. 3.3 im Strafurteil GG150001-E/U2 des Bezirksgerichts F.___ (vgl. unten E. 5.4 sowie Urk. 13/2) überwiegen die Verdachtsmomente, welche gegen die diagnostizierte Schmerzstörung als solche sprechen. An diesem Ergebnis ändert die seit dem 3. Juni 2015 geänderte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden nichts (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015). Liegt nämlich – wie hier - ein Ausschlussgrund vor, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach den massgeblichen Standartindikatoren gemäss diesem Urteil (vgl. E. 2.2 desselben; Urteil des Bundesgerichts 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4.3).
5.3 Entsprechend der Konklusion des multidisziplinären Konsensus im D.___-Gutachten ist damit als erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer infolge des chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms unter lumbaler Betonung bei einem Status nach Laser-Nukleotomie und interkorporeller Spondylodese LWK 4 bis SWK1 in körperlich schweren Tätigkeiten wie der angestammten nicht mehr leistungsfähig ist. Seit 2009 sind zudem aufgrund der kombinierten Schwerhörigkeit Tätigkeiten mit erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel sowie solche mit qualifizierten Anforderungen an das Gehör wie auch Arbeiten an gefährlichen Maschinen und auf Gerüsten nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, welche diesen Einschränkungen Rechnung tragen, ist der Beschwerdeführer jedoch entsprechend der Beurteilung des D.___ spätestens seit dem Begutachtungszeitpunkt zu 100 % arbeitsfähig.
Dieser Schlussfolgerung liegt nicht lediglich eine andere Beurteilung eines seit der Rentenzusprache gleichen Gesundheitszustandes zugrunde. Vielmehr ist die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit – wie der RAD-Arzt Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM Vertrauensarzt SGV, am 6. Juni 2012 schlüssig darlegte (Urk. 7/151/6) - auf eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetretene Funktionsverbesserung bei zwar nicht verbessertem organisch-strukturellem Substrat, jedoch bei verbesserten klinischen Befunden über 10 Jahre nach den operativen Eingriffen der Jahre 1995 und 1996 zurückzuführen. Damit liegt nicht lediglich eine revisionsrechtlich unbeachtliche andere Befundinterpretation, sondern ein verändertes medizinisches Substrat vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_700/2013 vom 26. Dezember 2013 E. 3.2.3). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, so auch die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an eine Behinderung (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Der ursprünglichen, zwei Jahre nach dem letzten operativen Eingriff vom März 1996 ergangenen Rentenzusprache im Jahr 1998 lag die Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit zugrunde. Die Restarbeitsfähigkeit von nunmehr 100 % stellt im Vergleich dazu, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. dazu Urk. 1 S. 5), eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes dar.
5.4 Die Ergebnisse der Überwachung (Urk. 7/142 und beiliegende DVD), deren grundsätzliche Zulässigkeit nicht in Frage gestellt wird (vgl. zu den Voraussetzungen BGE 137 I 327 E. 5, 135 I 169, Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2012 vom 25. September 2012), wie auch die Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil GG150001-E/U2 des Bezirksgerichts F.___ vom 10. April 2015 (Urk. 13/2) bestätigen, dass der Beschwerdeführer zumindest die oben als zumutbar erachteten leichten bis wechselbelastenden Tätigkeiten zu leisten im Stande ist.
Die von der Beschwerdegegnerin beauftragte Firma R.___ liess den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 5. Juni bis 1. Juli 2009 an vier Tagen observieren. Dabei wurde er am 5. und am 8. Juni 2009 beobachtet, wie er um zirka 6 Uhr morgens mit dem Auto seinen Wohnort verliess und zum Firmensitz seines Bruders fuhr. Am 5. Juni 2009 verliess der Beschwerdeführer das Firmengebäude in verschmutzten Kleidern wieder um 17.25 Uhr. Am 8. Juni 2009 fuhr er um 6.40 Uhr mit einem Firmenwagen zu einer Baustelle, wo er zwischen 7.30 und 12.00 Uhr damit beschäftigt war, Farbe aus Malereimern umzuleeren, zu mischen und eine Art Spritzmaschine vorzubereiten. Auch am Nachmittag hielt er sich wieder für mehr als drei Stunden auf der Baustelle auf und wurde beim Umhergehen im Gebäude beobachtet. Am 18. Juni 2009 stand der Wagen des Beschwerdeführers neuerlich vor dem Firmengebäude; der Beschwerdeführer wurde nicht gesehen; am 1. Juli 2009 wurde er wiederum auf einer Baustelle gesichtet, wo er sich am Morgen während mehr als vier Stunden und am Nachmittag während 3,5 Stunden im Baustellengebäude aufhielt und kurze Zeit im Treppenhaus beim Verrichten von Gipserarbeiten beobachtet werden konnte (Urk. 7/142/5 und Videosequenzen). Das Bezirksgericht F.___ schloss im Urteil GG250001-E/U2 vom 10. April 2015 hieraus sowie gestützt auf die diversen polizeilichen Ermittlungsergebnisse (gestützt auf unter anderem: eine Telefonüberwachung im Jahr 2012, Befragungen des Beschwerdeführers, detaillierte Listen der Aufenthaltsorte im Zeitraum vom 29. Februar 2012 bis 23. Juni 2012 aufgrund eines im Fahrzeug des Beschwerdeführers montierten Peilsenders und diverse Urkunden wie Bankauszüge und Steuerakten), dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Belastungsprofil im D.___-Gutachten in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auszuüben. Das Bezirksgericht F.___ ging denn auch davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, etwa in dem Ausmass zu arbeiten, wie im Gutachten des D.___ beschrieben (Urk. 13/2 S. 13 E. 3.3), mithin entsprechend der darin attestierten Restarbeitsfähigkeit. Offen gelassen wurde jedoch letztlich, ob und ab wann der Beschwerdeführer tatsächlich mehr als die ursprünglich attestierten 50 % in angepasster Tätigkeit gearbeitet hat.
5.5 Zusammenfassend folgt aus dem oben Gesagten in Bezug auf die Leistungs-fähigkeit des Beschwerdeführers, dass er zwar weiterhin nicht arbeitsfähig ist in der angestammten Tätigkeit als Akkordgipser, dass sich sein Gesundheits-zustand seit der ursprünglichen Verfügung vom 21. August 1998 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids aber insofern verbessert hat, als er spätestens seit der Begutachtung im D.___ vom September 2011 in der Lage ist, einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem Zumutbarkeitsprofil des D.___ zu 100 % nachzukommen.
Damit ist ein Revisionsgrund gegeben und der Invaliditätsgrad ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9
E. 2.3 und 6.1).
6.
6.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen. In zeitlicher Hinsicht gilt grundsätzlich Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV, wonach die Rentenaufhebung/-herabsetzung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats erfolgt. Entsprechend ist die Bemessung des Invaliditätsgrades zunächst für das Jahr 2014 vorzunehmen. Auf eine allfällige rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung ist später einzugehen (vgl. E. 6.6).
6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.3
6.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
6.3.2 Die Beschwerdegegnerin bemass das hypothetische Valideneinkommen von Fr. 66‘732.79 gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE). Dabei zog sie den Zentralwert
für einfache und repetitive Tätigkeiten im Baugewerbe im Jahr 2010 von Fr. 5‘310.-- (LSE 2010, Tabelle TA1, Ziff. 41-43) bei und passte denselben der Nominallohnentwicklung und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit bis ins Jahr 2011 an (Urk. 2 S. 2). Das bis anhin als massgeblich erachtete hypothetische Valideneinkommen gestützt auf das letzte vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen als Akkordgipser von Fr. 104‘409.40 im Jahr 1991 erachtete sie nicht mehr als massgeblich, weil die damalige Arbeitgeberin, die Y.___ AG, nicht mehr existiere und entsprechend davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer dieses Einkommen nicht mehr erzielen könne (Urk. 2 S. 2).
Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass die These der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall und bei Fortsetzung seiner angestammten Tätigkeit in den vergangenen 23 Jahren heute nominal 36 % weniger verdienen würde, als er noch im Jahr 1991 verdient habe, gänzlich wirklichkeitsfremd sei. Rechtsprechungsgemäss müsse eine Ausnahme von der Regel, wonach an den zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen sei, überwiegend wahrscheinlich erstellt sein. Diesen Nachweis habe die Beschwerdegegnerin offenkundig nicht erbracht (Urk. 1 S. 9 f.).
6.3.3 Im Urteil IV.1995.00338 vom 29. September 1998 nahm das Sozial-versicherungsgericht unter Erwägung 3 zwar auf das zuletzt verdiente Einkommen 1991 unter dem Titel Valideneinkommen Bezug, legte dasselbe aber im Rahmen der dannzumaligen Rückweisung nicht rechtskräftig fest
(vgl. Urk. 7/51/11). Nachdem im hier zu prüfenden Revisionsverfahren bereits der Revisionsgrund des wesentlich verbesserten Gesundheitszustandes gegeben ist, kann im Folgenden die aktuelle Invaliditätsbemessung ohnehin ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen ermittelt werden (BGE 141 V 9
E. 2.3 und 6.1).
6.3.4 Gemäss Arbeitgeberbestätigung der Y.___ AG vom 21. September 1993 (Urk. 7/6/2) betrug das im Jahr 1991 erzielte AHV-pflichtige Einkommen des Beschwerdeführers Fr. 104‘409.40, was der Nominallohnentwicklung angepasst zu einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 144‘496.25 im Jahr 2014 führen würde (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Schweiz 1990 – 2014, 1939 = 100, 1991: 1706, 2014: 2361 [im Internet abrufbar]).
Dieses für einen angelernten Gipser (vgl. dazu Urk. 7/4/3) überdurchschnittliche Einkommen des Jahres 1991 resultierte offensichtlich aus einer für Akkordarbeiter typischen überdurchschnittlichen Arbeitszeit, verdiente der Beschwerdeführer doch zum Beispiel im Juni 1991 mit Fr. 12‘600.35 das 45-fache der vom Arbeitgeber angegebenen Tagespauschale von Fr. 275.-- (Urk. 7/6/2). Eine Hochrechnung der Tagespauschale von Fr. 275.-- auf das Jahr hätte ein Jahreseinkommen 1991 von Fr. 71‘500.-- ergeben (260 Arbeitstage à Fr. 275.--). Das effektive Einkommen 1991 lag 46 % über diesem.
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist grundsätzlich das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation massgebend. Ein Spitzenlohn darf nur angenommen werden, wenn ganz besondere Umstände eindeutig dafür sprechen (ZAK 1980 1980 S. 593 mit Hinweisen), respektive mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er weiterhin erzielt worden wäre (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5.1).
Im Zusammenhang mit der Akkordarbeit kann zwar das Abstellen auf überdurchschnittliche Einkommen gerechtfertigt sein. Jedoch ist nicht entscheidend, was der Versicherte als Gesunder bestenfalls verdienen könnte, sondern was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdienen würde, wobei zu beachten ist, dass bei der Bestimmung des Validenlohns grundsätzlich nur Einkünfte berücksichtigt werden, die im Rahmen eines normalen Arbeitspensums zu erzielen sind. Zwar muss ein vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzieltes (hohes) Einkommen, welches mit einem überdurchschnittlichen zeitlichen Aufwand erarbeitet worden ist, nicht systematisch auf ein 100%-Pensum reduziert werden, können doch zum Beispiel im Einzelfall regelmässig geleistete Überstunden zum normalen Arbeitspensum gehören (SVR 2002 IV Nr. 21). Doch bietet die Invalidenversicherung nur Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2919 vom 25. Februar 2010 E. 4.5).
Im Falle des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass zwar bei der Bestimmung des hypothetischen Validenlohns 2014 der regelhaften überdurchschnittlichen Arbeitszeit von Akkordarbeitern im Baugewerbe Rechnung zu tragen ist, fehlt es doch an Hinweisen, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen liessen, dass er diese Tätigkeit auch im Gesundheitsfalle nicht weiter ausgeübt hätte, sei es im Geschäft seines Bruders oder anderswo. Doch ist auch der Umstand miteinzubeziehen, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der mittlerweile 53-jährige Beschwerdeführer dauerhaft in der Lage gewesen wäre, ohne Gesundheitsschädigung ein jährliches Durchschnittseinkommen zu erzielen, für das er ein Pensum von rund 146 % in harter körperlicher Arbeit leisten müsste (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts I 456/00 vom 13. Dezember 2000 E. 3b), zumal die im Alter regelmässig abnehmende Geschwindigkeit die Verdienstmöglichkeiten im Falle von Akkordarbeit schwächt.
Gemäss Angaben des Bruders des Beschwerdeführers im Arbeitgeberfragebogen der B.___ AG vom 4. Mai 2011 hätte letzterer im Jahr 2011 in der angestammten Tätigkeit als Gipser/Maler in Vorarbeiterfunktion im Gesundheitsfalle ca. Fr. 6‘000.-- bis Fr. 8‘000.-- monatlich verdienen können, wobei zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass ein 13. Monats-lohn hinzuzurechnen ist (vgl. Lohnjournal in Urk. 7/9/13). Da anzunehmen ist, dass die erhebliche Lohnspanne von Fr. 2‘000.-- bei der Lohnangabe in der mutmasslich unterschiedlich anfallenden Mehrarbeit bei der Akkordarbeit fusst, wird bei einem Abstellen auf den Maximallohn von Fr. 8‘000.-- monatlich der überdurchschnittlichen Arbeitszeit von Akkordarbeitern Rechnung getragen. Dies führt zu einem Jahreslohn von maximal Fr. 104‘000.-- (13 x Fr. 8‘000.--) im Jahr 2011, mithin unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2014 zu einem hypothetischen Valideneinkommen 2014 von Fr. 105‘853.50 (Bundesamt für Statistik, BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche, 2010 = 100 [im Internet abrufbar], Nominallohnindex [T1.1.10], Sektor Baugewerbe/Bau, Männer, 2011: 101, 2014: 102.8).
Ein Plausibilitätsvergleich mit den im Internet unter GAV-Service.ch abrufbaren üblichen Löhnen ergibt für einen 53-jährigen angelernten Maler oder Gipser mit 30 Dienstjahren in einer Beaufsichtigungsfunktion einen durchschnittlichen Monatslohn (inkl. 13. Monatslohn oder x.ten Monatslohn) im Raum Zürich von Fr. 6‘680.--, mithin einen üblichen Jahreslohn von Fr. 80‘160.--, was verdeutlicht, dass der oben berrechnete hypothetische Validenlohn 2014 von Fr. 105‘853.50 dem hypothetischen Akkordlohnanteil fraglos genügend Rechnung trägt.
6.4
6.4.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
6.4.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss dem in den Akten liegenden Arbeitsvertrag seit 1. April 2006 zu 25 % als Lagerist und Baustellenkontrolleur bei der B.___ AG angestellt. Der vereinbarte Lohn beläuft sich auf brutto Fr. 1‘300.-- monatlich zuzüglich Fr. 300.-- Spesen und Anteil am 13. Monatslohn
(vgl. Urk. 7/125/11-12).
Gemäss den von seinem Bruder getätigten Angaben vom 4. Mai 2011 beinhaltet diese Tätigkeit insbesondere Malerarbeiten und das Aufräumen von kleinem Material im Lager. Die Arbeit sei wechselbelastend und mit dem seltenen Heben und Tragen von Gewichten bis zu 10 Kilogramm verbunden (Urk. 7/125/6). Damit entspricht sie dem unter Erwägung 5.5 festgestellten medizinisch-theoretischen Anforderungsprofil, zumal keine qualifizierten Anforderungen an das Gehör erkennbar sind und auch keine Arbeiten an gefährlichen Maschinen und auf Gerüsten anfallen.
Mit dieser Tätigkeit schöpft der Beschwerdeführer zwar seine Restarbeitsfähigkeit pensenmässig nicht aus; jedoch fehlt es an Hinweisen, welche dagegen sprächen, den tatsächlich erzielten Lohn auf das Entgelt bei voll ausgeschöpftem Pensum umzurechnen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013 E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer erscheint seit Jahren auf der Internetseite der B.___ AG namentlich und mit Foto als zuständige Person für den Bereich Lagerbewirtschaftung und Baustellenbelieferung (vgl. Internetausdruck vom 19. Mai 2009, Urk. 7/143/3), was neben der verwandtschaftlichen Beziehung auf stabile Verhältnisse schliessen lässt. Die Höhe des Lohnes lässt keine Soziallohnkomponente erkennen. Hinweise, welche darauf schliessen liessen, dass eine Ausweitung des Pensums auf 100 % von Seiten des Bruders als Betriebsinhaber der Firma mit immerhin 60 Angestellten nicht erwünscht wäre, fehlen, erklärte letzterer doch im Arbeitgeberfragebogen vom 4. Mai 2011, den Beschwerdeführer im Rahmen des Möglichen einzusetzen (Urk. 7/2).
Damit rechtfertigt es sich, auf das tatsächlich erzielte, auf ein volles Pensum umgerechnete Einkommen abzustellen, was ohne Berücksichtigung der Spesen bereits zu einem Jahreseinkommen von Fr. 67‘600.-- ([4 x Fr. 1‘300.—] x 13) und damit beim Vergleich mit dem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 105‘853.50 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von zirka 36 % führt. Der Rückgriff auf die LSE erübrigt sich. Der neu errechnete Invaliditätsgrad führt zur Bestätigung der verfügten Rentenaufhebung.
6.5 Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenaufhebung gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV 53 Jahre alt war und seit 22 Jahren eine Invalidenrente bezog. Damit fällt er zwar unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis, bei welchem im Regelfall eine Selbsteingliederung als nicht mehr zumutbar erachtet wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). Jedoch erscheinen Eingliederungsmassnahmen angesichts der Anstellung des Beschwerdeführers im Betrieb seines Bruders nicht als notwendig; selbst wenn der Bruder keinen Bedarf für eine vollzeitige Anstellung hätte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der familiären Beziehungen im Gipsereigewerbe bereits über die notwendigen Kontakte für die Vermittlung einer anderweitigen Arbeitsstelle verfügt. Eingliederungsmassnahmen sind damit nicht erforderlich.
6.6 Nachdem die umfassenden Abklärungen im strafrechtlichen Verfahren den Schluss auf eine relevante Täuschung der Ärzte oder der Mitarbeiter der Invalidenversicherung nicht zuliessen (Urk. 13/2 S. 9), und die Beschwerdegegnerin die Ergebnisse der von ihr veranlassten Überwachung vom 5. Juni bis 1. Juli 2009 mangels abschliessender Aussagekraft zu Recht nicht zum Anlass für eine rückwirkende Renteneinstellung nahm, ist von einer Rückweisung der Sache zur Abklärung einer allfälligen Meldepflichtverletzung gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in Verbindung mit Art. 77 IVV abzusehen.
Der angefochtene Entscheid erweist sich im Ergebnis als zutreffend; die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer