Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00140




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 19. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Dr. iur. O.___

Dreifuss & Bollag, Law Office

Splügenstrasse 11, Postfach 2129, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, arbeitete nach einer von 1992 bis 1994 bei einer Bank absolvierten Bürolehre und einer anschliessenden Phase der Arbeitslosigkeit bei verschiedenen Arbeitgebern im Bankensektor. Zuletzt war er im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom 6. Juni bis 30. November 2006 in einem 80 %-Pensum als „Sachbearbeiter Corporate Actions bei der Privatbank Y.___ angestellt, als er sich am 20. September 2006 beim Hallenfussball eine Luxationsfraktur des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) zuzog und seine Arbeit nicht wieder aufnahm. Am 6. Januar 2009 meldete er sich wegen einer Algodystrophie bei Malleolar-Fraktur rechts bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerblich-berufliche und medizinische Abklärungen, wobei sie den Versicherten in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___, A.___, begutachten liess. Gestützt auf deren Expertise vom 22. Januar 2013 (Urk. 8/60/2-29) verneinte sie, wie am 22. Februar 2013 vorbeschieden (Urk. 8/75), mit Verfügung vom 3. Januar 2014 (Urk. 2) den Rentenanspruch des Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 %. Zudem entschied sie, dass mangels einer gesundheitsbedingten Einschränkung bei der Stellensuche kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe.


2.    Hiergegen erhob X.___ am 5. Februar 2014 unter Auflage verschiedener Arztberichte, unter anderem des Berichts des Zentrums für Schmerzmedizin, B.___, vom 31. Januar 2014 (Urk. 3/3) Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„1.Es sei dem Versicherten eine IV-Rente auszurichten, welche seiner tatsächlichen Erwerbsunfähigkeit entspricht.

2.Die Kosten für die Untersuchung des B.___ vom 31. Januar 2014 sind von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.

3.Eventualiter seien weitere Untersuchungen, insbesondere eine neurologische Untersuchung vorzunehmen, um die Diagnose einer Small-fibre Polyneuropathie zu erhärten oder eine andere Ursache für die vorliegende Polyneuropathie zu suchen.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. März 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Mit Verfügung vom 7. April 2010 (Urk. 8/19), bestätigt durch Einspracheentscheid vom 13. Januar 2012 (Urk. 8/42), stellte der für das Ereignis vom 20. September 2006 zuständige Unfallversicherer die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 7. April beziehungsweise 30. Juni 2010 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/47) wies das hiesige Gericht mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 7. August 2013 ab (Urk. 8/80; Prozess UV.2012.00046).


    

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.

2.2    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 3. Januar 2014 (Urk. 2) davon aus, dass das Ereignis vom 20. September 2006 zu einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe, der Beschwerdeführer jedoch ein Jahr nach dem Unfall in der bisherigen und in jeder anderen angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Seit 1. August 2008 sei ihm die bisherige Tätigkeit wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht nur noch im Umfang von 80 % zumutbar. Folglich sei von einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 20 % auszugehen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Z.___-Gutachten vom 22. Januar 2013 und hielt im vorliegenden Verfahren an ihrem Standpunkt fest (Urk. 7).

2.3    Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die Gutachter hätten den Grund für seine Beschwerden in der Psyche gesucht, weil sie nichts hätten objektivieren können beziehungsweise er nicht gründlich untersucht worden sei. Richtig sei, dass er heute wegen der langen Leidensgeschichte psychische Probleme habe, wobei die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit unterschiedlich eingeschätzt und teilweise gar mit 100 % beziffert worden sei. Anhand der Ergebnisse der Ende Januar 2014 im Zentrum für Schmerzmedizin in B.___ durchgeführten Untersuchungen sei erstellt, dass eine objektivierbare Störung der dünnen (Schmerz-)
Fasern vorliege und somit ein Korrelat für das Schmerzempfinden vorhanden sei (Urk. 1 S. 2 ff.).


3.

3.1    Im von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachteten Z.___-Gutachten vom 22. Januar 2013 (Urk. 8/60/2-29), beruhend auf allgemein-internistischen (S. 7 ff.), psychiatrischen (S. 10 ff.), orthopädischen (S. 14 ff.) und neurologischen (S. 21 ff.) Untersuchungen, stellten die Sachverständigen die folgenden Diagnosen (S. 24 f.):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- Chronische Fuss-, Unterschenkel- und Kniebeschwerden rechts (ICD-10 T93.2/M79.60)

- Status nach OSG-Luxationsfraktur Typ Weber B, Syndesmosenruptur und knöchernem Ausriss der dorsalen Syndesmose am 20. September 2006

- Status nach Plattenosteosynthese und Zugschraube, Naht der ventralen Kapsel und vorderen Syndesmose am 26. September 2006

- Komplexes regionales Schmerzsyndrom (ICD-10 G56.4), residuell, bei Verdacht auf früheren Morbus Sudeck bei Zustand nach distaler Unterschenkelfraktur im September 2006

- Status nach Thrombose der Vena fibularis auf Höhe des mittleren Unterschenkels (Sonographie vom 10. November 2006)

- radiologisch Knocheninfarkt der distalen Tibia posteromedial, im Verlauf nicht mehr nachweisbar (MRI vom 22. November 2006 und 11. Mai 2010)

- kein objektiver Hinweis für längerdauernde Schonung dieser Extremität

- Seit zwei Monaten auftretende Lumbalgie (ICD-10 M54.5)

- Dissoziative Störung (ICD-10 F44.4)

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomausweitung und dysphorischer Verstimmung (ICD-10 F54)

- Akzentuierte Persönlichkeitszüge histrionisch (ICD-10 Z73.1)

- Chronische Beschwerden an der linken unteren Extremität (ICD-10 M79.60)

- klinisch unauffälliger Befund im Hüft-, Knie- und Fussbereich

- Metabolisches Syndrom

- Adipositas (BMI 33 kg/m2; ICD-10 E66.0)

- arterielle Hypertonie (ICD-10 I10), unter medikamentöser Behandlung ungenügend eingestellt

- Hyperurikämie (ICD-10 E79.0), keine Hinweise auf Gichtarthritis

In der Gesamtbeurteilung (S. 25 ff.) führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe am 20. September 2006 eine OSG-Luxationsfraktur rechts erlitten, wobei der Verlauf durch ein Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) kompliziert gewesen sei. Der Beschwerdeführer klage über seither andauernde Schmerzen im rechten Bein und gebe an, zunehmend auch an Rückenschmerzen zu leiden. In der orthopädischen Untersuchung seien am Bewegungsapparat bis auf eine leichte Schwellung und Rötung des rechten Sprunggelenks weitgehend unauffällige Befunde erhoben worden. Es hätten diverse Diskrepanzen zwischen spontanen Bewegungen des Beschwerdeführers und dessen Verhalten während der Untersuchungssituation bestanden. Sodann seien vier von fünf Waddel-Zeichen als Hinweise auf eine nicht organische Schmerzursache positiv gewesen. Aus orthopädischer Sicht seien gewisse Beschwerden bei Belastung des rechten Beins nachvollziehbar, jedoch bestehe für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit wie der Beschwerdeführer sie vor dem Unfall bei einer Bank ausgeübt habe, eine volle Arbeitsfähigkeit. Dasselbe gelte aus neurologischer Sicht. Denn in der neurologischen Untersuchung seien zwar ebenfalls Zeichen eines residuellen komplexen regionalen Schmerzsyndroms (insbesondere leichter Schwellungszustand, vgl. S. 22 f.) festgestellt worden, es bestehe aber keine organisch-neurologische Ursache für die angegebenen Beschwerden. Von psychiatrischer Seite sei eine dissoziative Störung diagnostiziert worden, deretwegen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers um 20 % eingeschränkt sei. Dessen Klagen über sein Gefühlsleben stünden in Kontrast zu den objektiven psychiatrischen Befunden. Eine depressive Symptomatik bestehe nicht. Zusätzlich sei eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomausweitung diagnostiziert worden, welche die vom Beschwerdeführer angegebenen und aus somatischer Sicht nicht objektivierbaren Beschwerden erkläre. Als Grundlage für die psychische Störung stünden akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge, welche aber nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreichten. Allgemein-internistisch sei ein metabolisches Syndrom mit Adipositas, arterieller Hypertonie und Hyperurikämie diagnostiziert worden. Im Labor seien die Entzündungsparameter etwas erhöht, Zeichen einer manifesten Entzündung hätten sich klinisch nicht gefunden. Eine mögliche Erklärung seien das metabolische Syndrom und der Residualzustand des CRPS. Aus allgemein-internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit.

Aus polydisziplinärer Sicht habe nach dem Unfall vom 20. September 2006 bis Juni 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten bestanden. Von Juli 2007 bis Juli 2008 sei die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit bei einer Bank und andere körperlich angepasste Tätigkeiten nicht mehr eingeschränkt gewesen. Die psychische Störung wirke sich seit der erstmaligen Erwähnung im August 2008 auf die Arbeitsfähigkeit aus. Seither bestehe aus polydisziplinärer Sicht in der bisherigen Tätigkeit bei einer Bank wie auch in anderen vorwiegend sitzenden, körperlich leichten Tätigkeiten eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 %, verwertbar in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen.

3.2    Der den Beschwerdeführer ab 19. Juli 2010 (Urk. 8/40/1) schmerztherapeutisch mitbetreuende Dr. med. C.___, Facharzt für Anästhesiologie, Klinik D.___, stellte in dem im Zuge des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht vom 10. November 2013 (Urk. 8/85) die Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndrom am rechten Fuss bei bekanntem Status, wobei er zusätzlich von einer Peronaeus- und Tibialis-Läsion rechts nach Osteosynthese und anschliessender Ruhigstellung im Gips mit Residualatrophie der Fussmuskulatur ausging. Dr. C.___ kritisierte das im unfallversicherungsrechtlichen Prozess ergangene Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. August 2013 respektive die diesem zugrunde liegenden medizinischen Entscheidungsgrundlagen und erklärte, mit keinem der bislang durchgeführten Tests seien die für die Schmerzleitung verantwortlichen Nervenfasern (C- und A-Delta-Fasern) untersucht worden. Die einzige Methode, welche neuropathische Schmerzen nachweisen könne, sei eine quantitative sensorische Testung (QST). Eine solche sei gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz durchzuführen, vorzugsweise im Zentrum für Schmerzmedizin in B.___.

3.3    Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt am 28. Dezember 2013 (Urk. 8/88 S. 2) fest, dass der Bericht der Klinik D.___ vom 10. November 2013 im Rahmen der kurativen Medizin, speziell für eine zielgerichtete Schmerztherapie, zu würdigen sei. Daraufhin verzichtete die Beschwerdegegnerin auf ergänzende Abklärungen und erliess am 3. Januar 2014 die angefochtene Vergung (Urk. 2).

3.4    In der Folge wurde der Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. C.___ am 30. Januar 2014 im Zentrum für Schmerzmedizin in B.___ untersucht. Dessen Ärzte stellten im beschwerdeweise aufgelegten Bericht vom 31. Januar 2014 (Urk. 3/3) die folgende Diagnose:

- Verdacht auf unspezifischen Fussschmerz und Unterschenkelschmerz rechts (ICD-10 M95.8); Differentialdiagnose (DD): Restzustand eines CRPS rechts mit/bei

- Status nach CRPS I Fuss rechts 2006 nach

- Status nach Osteosynthese einer Luxationsfraktur OSG rechts am 26. September 2006 nach Unfall beim Fussball am 20. September 2006

- Knocheninfarkt distale Tibia postero-medial (MRI 22. November 2006)

- Thrombose der Vena fibularis Höhe mittlerer Unterschenkel

In ihrer zusammenfassenden Beurteilung führten die Ärzte aus, die Ursache des aktuell präsentierten Fussschmerzes sei neurologisch nicht zuordenbar. Am ehesten handle es sich um einen Residualzustand eines laut Aktenlage im Jahr 2006 nach Fusstrauma aufgetretenen CRPS Typ I. Differentialdiagnostisch sei auch ein chronischer unspezifischer Fussschmerz in Betracht zu ziehen. Aktuell könne neurographisch keine Schädigung der grossen Nerven wie N. tibialis motorisch, N. peronaeus sensibel und N. suralis sensibel festgestellt werden. Die Neurographie des N. peronaeus sei beidseits pathologisch, möglicherweise als Ausdruck einer Polyneuropathie, welche anhand des Befundes des Laserdoppler-Imaging (LDI; Funktionstest für C-Fasern), der QST sowie auch anhand der Nichtableitbarkeit der sympathischen Hautantwort beidseits zu vermuten sei. Eine explizit rechtsseitige Schädigung der Small-fibrer (C- und A-delta-Fasern) könne bei beidseitigen Befunden für LDI und QST nicht diagnostiziert werden. Diese Befundkonstellation sei zusätzlich auch nicht als typisch für ein CRPS zu werten. Der vorwiegende Nachweis sensorischer Positiv-Phänomene beidseits im QST sei eher als unspezifischer Befund zu werten, beispielsweise im Rahmen der chronischen unspezifischen Schmerzkrankheit bei auch häufigen Beinschmerzen links. Die Diagnosekriterien für ein CRPS seien – wie im Einzelnen dargelegt – nicht eindeutig erfüllt.

3.5    Dr. C.___ verfasste am 4. Februar 2014 einen „Erläuterungsbericht (Urk. 3/4) bezüglich der im Zentrum für Schmerzmedizin in B.___ getätigten Abklärungen und erklärte, wichtig sei, dass der Beschwerdeführer eine objektivierbare Störung der dünnen (Schmerz-)Fasern habe und somit ein Korrelat für ein Schmerzempfinden vorhanden sei. Es bestehe eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.


4.

4.1    Vorwegzuschicken ist, dass sich das hiesige Gericht in dem im unfallversicherungsrechtlichen Prozess UV.2012.00046 ergangenen, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 7. August 2013 in Sachen des Beschwerdeführers (Urk. 8/80) mit den gesundheitlichen Folgen des Ereignisses vom 20. September 2006 befasste. Dabei stellte das Gericht nach Darlegung der medizinischen Aktenlage insbesondere fest, die am 26. September 2006 in der Klinik für Unfallchirurgie des E.___ osteosynthetisch versorgte OSG-Luxationsfraktur rechts sei regel- und zeitgerecht abgeheilt. Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch den Unfallversicherer per 7. April respektive 30. Juni 2010 sei das vormals diagnostizierte CRPS I längst abgeheilt gewesen. Trotz umfassender medizinischer Abklärungen habe kein organisch klar fassbares, unfallbedingtes Korrelat nachgewiesen werden können, insbesondere sei eine (unfallbedingte) Nervenschädigung nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt (vgl. dortige E. 4.1).

4.2    

4.2.1    Aus den im Verfahren der Invalidenversicherung neu hinzugekommenen Arztberichten ergibt sich, dass es auch an krankhaften organischen Befunden fehlt, welche die beim Beschwerdeführer im Vordergrund stehenden Beschwerden an der rechten unteren Extremität hinreichend zu erklären vermöchten. Namentlich gingen auch die Z.___-Gutachter (vgl. E. 3.1 hiervor)deren Expertise die pragemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.3 hiervor) erfüllt in orthopädischer und neurologischer Hinsicht abgesehen von einer leichten Schwellung und Rötung im Bereich des rechten Sprunggelenks im Wesentlichen von unauffälligen Befunden aus und schlossen auf eine erhebliche nicht-organische Beschwerdekomponente (vgl. insbesondere S. 19 Mitte und S. 24 oben). Entsprechend wurden die Beschwerden gutachterlich von psychiatrischer Seite hauptsächlich im Rahmen einer dissoziativen Störung und einer Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomausweitung interpretiert (vgl. insbesondere S. 13).

4.2.2    Aus den Ergebnissen der im Zentrum für Schmerzmedizin in B.___ durchgeführten Untersuchungen vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Laut Bericht vom 31. Januar 2014 (vgl. E. 3.4 hiervor) konnten die Beschwerden neurologisch nicht auf eine spezifische Ursache zurückgeführt werden. Insbesondere konnte eine Nervenläsion nicht objektiviert werden. Entsprechend gingen die Ärzte verdachtsweise von unspezifischen Fuss- und Unterschenkelschmerzen rechts aus und zogen differentialdiagnostisch einen Restzustand eines CRPS in Betracht, ohne eine Arbeitsunfähigkeit anzugeben. Der Beschwerdeführer scheint sodann zu verkennen, dass die Polyneuropathie lediglich als Möglichkeit respektive im Sinne einer Vermutung in Betracht gezogen wurde, nachdem die durchgeführten Untersuchungen keine signifikanten Werte ergeben hatten. Somit handelt es sich trotz eingehender Abklärungen lediglich um eine Verdachtsdiagnose, welche allerdings für die Belange der Invalidenversicherung nicht massgebend sein kann.

    Hieran vermag weder der „Erläuterungsbericht von Dr. C.___ (vgl. E. 3.5 hiervor) noch der wenig ergiebige Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Chefarzt Klinik G.___, vom 29. Januar 2014 (Urk. 3/5) etwas zu ändern. Entgegen dem Dafürhalten des behandelnden Schmerztherapeuten und des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1 und S. 5) lassen zusätzliche medizinische Abklärungen insbesondere hinsichtlich der Polyneuropathie keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d) davon abzusehen ist.

4.2.3    Dass die geklagten Rückenbeschwerden ein invalidisierendes Ausmass annehmen, ist ebenfalls nicht ausgewiesen und wurde denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

4.3    

4.3.1    In psychiatrischer Hinsicht wurde im Z.___-Gutachten (vgl. E. 3.1 hiervor) ausgehend von einer dissoziativen Störung (ICD-10 F44.4) ab August 2008 eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % angenommen. Dabei legte der psychiatrische Sachverständige ausführlich und nachvollziehbar dar (S. 14 Ziff. 4.1.8), weshalb den vom Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 3 f.) angerufenen Einschätzungen des Spitals H.___ vom 18. August 2009 (Urk. 8/17/2-26 S. 18 f., 23 und 25) und von Dr. med. I.___ vom 25. November 2011 (Urk. 8/39), welche zudem als Praktische Ärztin nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, nicht gefolgt werden kann.

4.3.2    Bei einer dissoziativen Bewegungsstörung findet sich ein Verlust oder eine Veränderung von Bewegungsfunktionen, ohne dass eine körperliche Ursache zur Erklärung der Symptome nachweisbar ist (vgl. dazu Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage 2014, S. 219). Demzufolge gehört sie wie unter anderem auch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, welche gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung nur ausnahmsweise zu einer Invalidität im Rechtssinne führen vermögen (BGE 139 V 547 E. 2.2, 137 V 64 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4). Ob vorliegend die für eine Unüberwindbarkeit der Symptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien gegeben sind und mithin der von den Sachverständigen des Z.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit auch versicherungsrechtliche Relevanz zuzuerkennen ist, erscheint als fraglich, kann aber letztlich offenbleiben. Denn selbst bei Berücksichtigung eines ganztags zu realisierenden beruflichen Leistungsvermögens von 80 % im angestammten Beruf ab August 2008 sind die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente nicht gegeben. Konkret fehlt es bereits an einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch andauernden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. E. 1.2 hiervor), womit das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt ist.

4.3.3    Es besteht daher keine Notwendigkeit, einen Invaliditätsgrad zu ermitteln. Damit erübrigt sich auch eine nähere Befassung mit dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Valideneinkommen, welches deutlich über den im für den Beschwerdeführer geführten Individuellen Konto (IK; Auszug vom 15. Januar 2009, Urk. 8/9) verbuchten Erwerbseinkünften liegt. Indes ist gegen den Schluss der Beschwerdegegnerin, wonach bei einer zumutbaren Leistungsfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % besteht, grundsätzlich nichts einzuwenden.

4.4    Folglich ist die den Rentenanspruch verneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2014 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Nach dem Dargelegten kann dem Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 und S. 5), die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die – unbeziffert gebliebenen – Kosten für die Untersuchungen im Zentrum für Schmerzmedizin in B.___ von Ende Januar 2014 zu vergüten, nicht stattgegeben werden.

    Die Rechtsprechung hat die notwendigen Expertenkosten stets als Bestandteil des Parteientschädigungsanspruches nach Art. 61 lit. g ATSG betrachtet, wobei vorausgesetzt wird, dass die entsprechende Begutachtung notwendig war und einen unerlässlichen Bestandteil der materiellen Beurteilung bildete (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 2 mit Hinweis auf BGE 115 V 62). Mangels Obsiegens des Beschwerdeführers fällt eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Vergütung der Abklärungskosten ausser Betracht, zumal die entsprechenden Untersuchungsergebnisse für den vorliegenden Prozess keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gebracht haben.


6.    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. iur. O.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



GräubBuchter