Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00143 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 6. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1967 geborene X.___ war zuletzt vom 30. August 2011 bis zum 31. März 2012 bei der Y.___ in Z.___ als Lagermitarbeiter tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 1. Februar 2012 war (Urk. 9/11). Am 24. Oktober 2012 meldete er sich unter Hinweis auf eine Epilepsie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Diese liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 9/10), holte medizinische Berichte ein und klärte die erwerblichen Verhältnisse ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/20-30) verneinte sie mit Verfügung vom 8. Januar 2014 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 9/33).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 17. März 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Massnahmen beruflicher Art sind die Berufsberatung, die erstmalige berufliche Ausbildung, die Umschulung, die Arbeitsvermittlung, die Einarbeitungszuschüsse und die Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
1.2 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die IV-Stelle, den medizinischen Unterlagen könne entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer infolge Epilepsie eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege. Aufgrund der Anfallsfreiheit seit Mai 2010 bestehe jedoch keine qualitative und quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiter. Ein Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes liege damit nicht vor. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien daher nicht möglich (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er fühle sich in seinen beruflichen Möglichkeiten eingeschränkt, da er nicht mehr als Lagermitarbeiter arbeiten dürfe. Wegen der Epilepsie könne er nicht im Schichtbetrieb, nicht auf Leitern und Hochregalen und nicht an rotierenden Maschinen arbeiten. Er leiste freiwillige Einsätze bei der A.___ in B.___ und benötige Unterstützung der Invalidenversicherung, um eine Festanstellung zu erhalten (Urk. 1 und Urk. 3).
3.
3.1 Im Bericht des C.___ vom 20. April 2011 wurde die Diagnose einer Epilepsie unklarer Ätiologie mit einfach- und komplex-fokalen Anfällen (ICD-10 G40.2) gestellt. Es wurde festgehalten, rein anamnestisch sei bei teils ungenauen Angaben des Beschwerdeführers sowie Fehlen der Unterlagen der bisherigen Behandlung und Diagnostik keine genaue Syndromzuordnung gelungen. Bei dem vom Beschwerdeführer und seiner Partnerin geschilderten Anfallsereignis vom März 2010 könne es sich um einen komplex-fokalen Anfall gehandelt haben. Möglich sei auch ein generalisiertes Krampfereignis mit klonischen Entäusserungen. Diesbezüglich lägen jedoch unterschiedliche Angaben von Seiten der damaligen behandelnden Ärzte und der damals anwesenden Lebenspartnerin vor. In den bisherigen kernspintomographischen Untersuchungen des Schädels hätten sich keine richtungsweisenden Befunde gezeigt. Die craniocerebrale Kernspintomographie vom 8. November 2010 zeige sich insbesondere hinsichtlich fokaler, potentiell epileptogener Läsionen unauffällig. Auch ein aktuelles Standard-EEG zeige sich im Wesentlichen unauffällig, insbesondere hätten sich keine epilepsietypischen Potenziale oder iktalen Paroxysmen gefunden, was das Vorliegen einer Epilepsie allerdings nicht ausschliesse. Bei derzeit berichteter stabiler Anfallsfreiheit seit März 2010 bestehe für den Beschwerdeführer aktuell Fahrtauglichkeit für das Führen motorisierter Fahrzeuge der Kategorie B. Er sei darüber informiert worden, dass diese Fahrtauglichkeit bei Auftreten erneuter epilepsieverdächtiger Symptome umgehend erlösche. Des Weiteren bestünden diesfalls Einschränkungen für das Arbeiten in sturzgefährdenden Höhen oder an verletzungsgefährdenden Maschinen (Urk. 9/9 S. 8 ff.).
Im Bericht des C.___ vom 16. Februar 2012 wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Epilepsie mit einfach- und komplex-fokalen Anfällen unklarer Ätiologie (ED 2007, ICD-10 G40.2)
- Anfallsphobische Entwicklung (ICD-10 F40.2)
- Laboranalytisch hypochrome mikrozytäre Anämie unklarer Genese
Es wurde ausgeführt, es liege eine Epilepsie mit einfach- und komplex-fokalen Anfällen unklarer Ätiologie vor. Ein zerebrales MRI aus dem Jahr 2010 habe keinen Hinweis auf eine epileptogene Läsion ergeben. Unter einer antikonvulsiven Medikation bestehe Anfallsfreiheit seit Mai 2010. Damals sei ein komplex-fokaler Anfall nach Adhärenzproblematik aufgetreten. Aus epileptologischer Sicht bestehe weiterhin Fahreignung für Fahrzeuge der Kategorie B. Der Beschwerdeführer sei darüber orientiert, dass im Falle eines Anfallsrezidivs die Fahreignung mit sofortiger Wirkung aufgehoben sei (Urk. 9/9 S. 11 f.)
Im Bericht des C.___ vom 6. November 2012 wurde festgehalten, aus epileptologischer Sicht bestünden bei stabiler Anfallsfreiheit seit Mai 2010 keine qualitativen oder quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Sollte jedoch ein Rezidivanfall auftreten, bestünde mit sofortiger Wirkung eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dann wäre der Beschwerdeführer nicht geeignet für Arbeiten in ungesicherter Höhe (Leitern, Gerüste), Arbeiten an gefahrenträchtigen Maschinen und Geräten, Tätigkeiten, die das Führen eines fahrausweispflichtigen Motorfahrzeuges erfordern sowie Tätigkeiten, die die alleinige Verantwortung für Schutzbefohlene umfassen (Urk. 9/9 S. 3).
3.2 Dr. med. D.___, FMH Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 26. April 2013 über eine im Rahmen einer Zweitmeinung auf Wunsch des Patienten durchgeführte Untersuchung die Diagnose einer Epilepsie, wahrscheinlich symptomatisch, mit einfach-/komplex-fokalen Anfällen seit 2007 und hielt fest, dass diagnostisch keine neuen Erkenntnisse vorlägen. An der Richtigkeit der Diagnose bestünden keine berechtigten Zweifel. Die Anamnese, die Phänomenologie der Anfälle und die Veränderungen im EEG passten gut zu einer Temporallappenepilepsie. Die Fahreignung sei unter Annahme persistierender Auren und in Anbetracht der EEG-Auffälligkeiten mit grosser Zurückhaltung zu beurteilen; die Kollegen der Epiklinik hätten die Fahreignung im Januar 2013 als gegeben erachtet (Urk. 9/17 S. 6).
3.3 Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Medizin, gab in ihrem Formularbericht vom 4. Mai 2013 an, beim Beschwerdeführer bestehe seit Januar 2011 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist. Er könne keinen Nachtdienst und keine Schichtarbeit leisten und nicht auf Leitern steigen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm im Umfang von ca. dreieinhalb Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 9/17 S. 2 f.).
3.4 Dr. med. F.___, FMH Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2013 aus, die aktuelle neuropsychologische Untersuchung zeige bei dem allseits orientierten Rechtshänder mit leichter Anosodiaphorie in Bezug auf seine kognitiven Einschränkungen, aber ohne Hinweis auf ein interiktuales Verhaltenssyndrom, folgende kognitive Befunde: Visuo-konstruktiv planerische Schwierigkeiten, leichte Dysgraphie und Dyskalkulie, nicht sprachlich betonte Gedächtnisschwäche, leicht eingeschränktes sprachliches konzeptuelles Denken und Umstellen sowie ein eingeschränktes Arbeitstempo bei konzentrativen Aufgaben. Diese Befunde entsprächen leichten vorbestehenden Teilleistungsschwächen, die zusammen mit der Epilepsie im Rahmen einer frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung zu beurteilen seien. Aufgrund der kognitiven Leistungsschwächen und der Epilepsie sei der Beschwerdeführer bei der Vermittlung einer geeigneten Arbeitsstelle auf Hilfe angewiesen, insbesondere da er die bisherige Tätigkeit als Lagerarbeiter wegen der epilepsiebedingten Einschränkungen nicht mehr ausführen dürfe. Seine Vermittelbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt sei dadurch erheblich limitiert. Für einfache Tätigkeiten unter strukturierten Arbeitsbedingungen bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um ca. 30 % (Urk. 9/30).
3.5 Dr. D.___ führte in seinem Schreiben vom 4. Februar 2014 an die IV-Stelle aus, aus ärztlicher und epileptologischer Sicht bestünden beim Beschwerdeführer eindeutige und relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, welche berücksichtigt werden müssten und eine berufliche Eingliederungsmassnahme sinnvoll erscheinen liessen. Einerseits bestünden bei einer Temporallappenepilepsie mit anzunehmend persistierenden Auren generelle, die berufliche Gefahrenexposition betreffende Einschränkungen (d.h. keine Arbeiten, welche an die Fahreignung oder gefährliche Maschinen gebunden seien oder eine anderweitige Gefahrexposition wie z.B. Gerüste, Leitern etc. mit sich brächten), andererseits sei die Möglichkeit krankheitsinhärenter neuropsychologischer Defizite auch dann nicht ganz ausser Acht zu lassen, wenn sich diese im neuropsychologischen Untersuch nicht einwandfrei von einer allfällig vorbestehenden Teilleistungsschwäche abgrenzen liessen (Urk. 5/1).
4.
4.1 Damit ein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art bejaht werden kann, müssen die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 4 ff. und Art. 8 IVG, das heisst insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG) gegeben sein. Nur der Anspruch auf Arbeitsvermittlung steht gemäss Art. 18 IVG schon den arbeitsunfähigen Versicherten zu, wobei das Gesetz auf Art. 6 ATSG verweist. Die Arbeitsunfähigkeit darf nicht bloss vorübergehender Natur sein, sondern hat quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen zu sein, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2010, S. 204 f.).
4.2 Gemäss der Beurteilung des C.___ bestehen beim Beschwerdeführer bei stabiler Anfallsfreiheit seit Mai 2010 keine qualitativen oder quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Auch die Fahreignung für Fahrzeuge der Kategorie B ist weiterhin gegeben. Die von den Ärzten des C.___ genannten qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (keine Arbeiten in ungesicherter Höhe und an gefahrenträchtigen Maschinen und Geräten, keine Tätigkeiten, die das Führen eines fahrausweispflichtigen Motorfahrzeuges erfordern, sowie keine Tätigkeiten, die die alleinige Verantwortung für Schutzbefohlene umfassen) gelten nur im Falle eines Anfallsrezidivs (Urk. 9/9). Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2010 anfallsfrei ist. Dementsprechend besteht im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine Arbeitsunfähigkeit. Die von der Hausärztin Dr. E.___ attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/17) ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn der Beschwerdeführer keinen Nachtdienst und keine Schichtarbeit leisten kann und nicht auf Leitern steigen darf, führt dies nicht per se zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Andere Gründe für die postulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lassen sich dem Bericht von Dr. E.___ nicht entnehmen. Auch die von Dr. F.___ attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um ca. 30 % ist weder begründet noch nachvollziehbar. Soweit Dr. F.___ ausführt, der Beschwerdeführer dürfe die bisherige Tätigkeit als Lagerarbeiter wegen der epilepsiebedingten Einschränkungen nicht mehr ausführen (Urk. 9/30), stimmt dies nicht mit der Einschätzung der Fachärzte der spezialisierten Klinik überein. Aufgrund der bereits seit längerem bestehenden Anfallsfreiheit könnte der Beschwerdeführer derzeit grundsätzlich die Tätigkeit als Lagerarbeiter ausführen. Auch Dr. D.___ erwähnt lediglich die epilepsiebedingten Einschränkungen, die gegenwärtig gar nicht bestehen (keine Arbeiten, welche an die Fahreignung oder gefährliche Maschinen gebunden sind oder eine anderweitige Gefahrexposition wie zum Beispiel Gerüste, Leitern etc. mit sich bringen, Urk. 5/1). Dr. D.___ stellt zwar fest, dass die Fahreignung mit grosser Zurückhaltung zu beurteilen sei, hält indessen nicht fest, dass diese nicht mehr gegeben sei (Urk. 9/17 S. 6). Wäre er zu diesem Schluss gelangt, hätte es sich denn auch aufgedrängt, dem Strassenverkehrsamt eine Meldung im Sinne von Art. 15d des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zu erstatten. Somit kann gestützt auf die Akten die Fahreignung des Beschwerdeführers als gegeben erachtet werden. Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer lediglich wenige Monate als Lagerarbeiter tätig war und diese Stelle auch nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren hat (Urk. 9/11). Davor hatte er zahlreiche andere Tätigkeiten ausgeübt (Urk. 9/8 und Urk. 9/10). Die Tätigkeit als Lagerarbeiter kann somit vorliegend nicht als angestammte Tätigkeit bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer steht auf dem ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt vielmehr ein weites Spektrum zumutbarer Hilfsarbeitertätigkeiten in sämtlichen Branchen offen, bei welchen keine Schichtarbeit geleistet werden muss. Um eine solche Arbeitsstelle zu finden, ist der Beschwerdeführer nicht auf die spezifischen Fachkenntnisse der mit der Invalidenversicherung betrauten Behörden angewiesen.
4.3 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer derzeit als vollständig arbeitsfähig zu qualifizieren. Die schwierige Vermittelbarkeit beruht nicht auf gesundheitlichen Gründen, weshalb kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG besteht. Eine Invalidität beziehungsweise eine drohende Invalidität ist ebenfalls nicht gegeben, womit auch kein Anspruch auf andere allenfalls in Betracht fallende Massnahmen beruflicher Art ausgewiesen ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.4 Sollten künftig beim Beschwerdeführer epilepsiebedingte Symptome auftreten, die aus medizinischer Sicht zu den genannten Einschränkungen im Berufsprofil, - insbesondere zum Verlust der Fahreignung - führen, steht es ihm frei, erneut ein Gesuch um Arbeitsvermittlung beziehungsweise Gewährung anderer allenfalls in Frage kommender beruflicher Massnahmen bei der Beschwerdegegnerin zu stellen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht