Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00146 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 22. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1964 geborene X.___ hat bei der Y.___ eine Berufslehre als Betriebsmitarbeiter absolviert und von 1996 bis Ende 2007 als Network Manager (ITVerantwortlicher) bei der Z.___ AG gearbeitet. Wegen seit Dezember 2006 bestehenden psychischen Beschwerden meldete sich der Versicherte am 11. Januar 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/93/2; vgl. auch Urk. 8/3).
1.2 In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen, liess den Versicherten durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 5. August 2008, Urk. 8/20) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/28 und Urk. 8/30). In der Folge gewährte die IV-Stelle dem Versicherten berufliche Massnahmen. Anschliessend führte sie weitere medizinische Abklärungen durch und liess den Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen (Untersuchungsbericht von Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. Dezember 2009, Urk. 8/61). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 20. April 2010 den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 8/93/2, vgl. auch Urk. 8/79).
Hiergegen erhob der Versicherte am 17. Mai 2010 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Verfahren IV.2010.00466). Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 24. August 2010 ab. Es erwog, aus den Berichten gehe hervor, dass der Abschluss des MCSE-Kurses inklusive Praktikum vorteilhaft gewesen wäre, um einen Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft zu finden. Dieses Ziel habe der Beschwerdeführer jedoch nicht erreichen können, einerseits weil er aufgrund seiner Magen-/Darmprobleme viele Absenzen aufgewiesen habe, andererseits weil er - als Voraussetzung für eine Vermittelbarkeit in der freien Wirtschaft - keine Praktikumsstelle ausserhalb seines Wohnortes habe antreten wollen. Die C.___ habe sich daher nicht in der Lage gesehen, das berufliche Arbeitstraining fortzuführen. Mithin sei die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine Fortsetzung der anvisierten und als grundsätzlich geeignet erachteten beruflichen Massnahme nicht gegeben. Der Beschwerdeführer verlange - auch beschwerdeweise - sinngemäss die Zuweisung eines geschützten Arbeitsplatzes bei der C.___. Abgesehen davon, dass eine solche Massnahme aufgrund des Gesagten nicht geeignet sei, die Eingliederung in die freie Wirtschaft zu ermöglichen, bestehe auch kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden, der Anspruch auf Zuweisung einer geschützten Arbeitsstelle durch die IV-Stelle zu begründen vermöge. Wie Prof. Dr. B.___ in Einklang mit den medizinischen Vorakten dargelegt habe, seien die sexuellen Störungen nicht geeignet, in der angestammten beruflichen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Was die vom behandelnden Psychiater angeführten psychischen Störungen anbelange, habe Prof. Dr. B.___ einleuchtend darlegen können, dass diese keinen Krankheitswert darstellten. Jedenfalls seien diese Einschränkungen - ob aus medizinischer Sicht krankheitswertig oder nicht - nicht dergestalt, dass eine berufliche Tätigkeit ausserhalb der C.___ für den Beschwerdeführer medizinisch unzumutbar wäre. Dass der Beschwerdeführer den Schritt in die freie Wirtschaft auch mit Unterstützung des Jobcoaches nicht vollzogen habe, könne nicht mit diagnostizierten psychischen Krankheiten begründet werden. Wenn der behandelnde Psychiater Dr. D.___ eine sozial rehabilitierende Begleitung als dringlichstes Therapieziel erachte, so sei dem entgegenzuhalten, dass die - letztlich während neun Monaten versuchte, aber gescheiterte - soziale Integration sowie die medizinischen Massnahmen nicht in den (primären) Aufgabenbereich der Invalidenversicherung fielen. Damit seien weitere berufliche Massnahmen weder eingliederungswirksam noch scheine der Beschwerdeführer für zweckmässige Massnahmen - aus invaliditätsfremden Gründen – eingliederungsfähig (Urk. 8/93/2 und 8/93/10 f.).
1.3 Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2010 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, auch das in der Anmeldung vom 11. Januar 2008 gestellte Begehren auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung abzuweisen (Urk. 8/83). Der Versicherte richtete sich mit Einwand vom 31. Mai 2010 an die IV-Stelle und beantragte, es sei mit dem Entscheid betreffend Rente zuzuwarten, bis über die Beschwerde im Zusammenhang mit den beruflichen Massnahmen (vgl. Ziff. 1.2) entschieden worden sei (Urk. 8/87). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie werde diesem Antrag entsprechen (Urk. 8/91). Nach Erhalt des Urteils des Sozialversicherungsgerichts gewährte die IV-Stelle dem Versicherten eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung des Einwands (Urk. 8/95). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. April 2011 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab; es seien keine neuen Erkenntnisse beigebracht worden (Urk. 8/101).
1.4 Am 24. April 2013 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle unter Hinweis auf ein im Jahr 2006 aufgetretenes Burnout erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/105). Die IV-Stelle forderte den Versicherten in der Folge mit Schreiben vom 30. April 2013 auf, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen, indem er bis spätestens am 30. Mai 2013 entsprechende aktuelle Beweismittel nachzureichen habe. Ohne solche Beweismittel müsse ein Nichteintreten verfügt werden (Urk. 8/106). Nachdem der Versicherte diese Frist ungenutzt verstreichen liess, kündigte ihm die IVStelle mit Vorbescheid vom 5. Juni 2013 an, auf das Begehren nicht einzutreten (Urk. 8/110). Der Versicherte beantragte am 13. Juni 2013 die Zusendung der Akten (Urk. 8/111 f.) und mit Eingabe vom 1. Juli 2013 eine Fristverlängerung von 60 Tagen für die Begründung eines Einwands (Urk. 8/113). Dem Versicherten wurde eine Nachfrist zur ergänzenden Einwandbegründung von 30 Tagen gewährt (Urk. 8/114). Innert Frist reichte der Versicherte einen ärztlichen Bericht von Dr. E.___ ein (Urk. 8/115).
Nach Einholung der erforderlichen Entbindungserklärungen übermittelte die IVStelle den behandelnden Ärzten, Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie dem bevollmächtigten G.___ der Gemeinde H.___ die Akten (Urk. 8/116 f., Urk. 8/122, Urk. 8/124 sowie Urk. 8/126 f.). G.___ wandte sich mit Schreiben vom 23. August und 4. Oktober 2013 an die IV-Stelle und informierte darüber, dass der Beschwerdeführer eine Beistandschaft beantragt habe (Urk. 8/121). Die IV-Stelle werde darum ersucht, mit dem definitiven Entscheid zuzuwarten und die Abklärungen von Dr. F.___ in die Entscheidfindung miteinzubeziehen (Urk. 8/129). Mit Schreiben vom 15. November 2013 setzte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Frist bis 31. Dezember 2013 an, um einen aktuellen Bericht von Dr. F.___ einzureichen, ansonsten auf den Arztbericht von Dr. E.___ abgestellt werde (Urk. 8/134). Dr. F.___ reichte seinen Bericht vom 3. Dezember 2013 rechtzeitig ein (Urk. 8/136). Die IV-Stelle trat in der Folge auf das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2014 nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 8/138]).
1.5 Mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes I.___ auf eigenes Gesuch des Versicherten eine Beistandschaft (kombinierte Begleit- und Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 393 ZGB und Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB) an (Urk. 8/141/21).
2. Gegen den Nichteintretensentscheid vom 7. Januar 2014 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten. Die Sache sei zur materiellen Prüfung an die IVStelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde ein zweiter Schriftenwechsel beantragt (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 26. März 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung (Urk. 11 und 12) reichte der Beschwerdeführer am 15. August 2014 die Replik sowie weitere medizinische Berichte mit Datum vom 3. Juli 2014, vom 31. Juli 2014 sowie vom 12. August 2014 ein (Urk. 13 und Urk. 14/1-3). Mit Eingabe vom 29. September 2014 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 30. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b).
1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.5 Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ist (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
1.6 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid hielt die IVStelle fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Die eingeforderten Beweismittel seien nicht eingereicht worden, eine Prüfung sei daher nicht möglich. Der im Einwandverfahren gestellte Antrag des Sozialdienstes H.___ (G.___), es sei bis zum Vorliegen eines Gutachtens von Dr. F.___ zuzuwarten, sei geprüft worden. Dazu sei wie folgt Stellung zu nehmen: Bis Mitte November 2013 seien von Dr. F.___ weder ein Gutachten noch andere medizinische Unterlagen eingegangen, welche den Entscheid massgebend hätten verändern können. In der Mitteilung vom 15. November 2013 sei der Beschwerdeführer nochmals auf die Beweismittelpflicht aufmerksam gemacht worden und es sei um Unterlagen bis 31. Dezember 2013 gebeten worden. Am 3. Dezember 2013 habe Dr. F.___ die aktuelle medizinische Beurteilung mitgeteilt. Die eingereichten medizinischen Unterlagen würden keine Veränderung des Gesundheitszustandes darlegen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 6. Februar 2014 geltend, sein Gesundheitszustand habe sich ab Januar 2012 erheblich verschlechtert und Dr. E.___ habe ihm ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Vom 12. März 2013 bis 2. April 2013 sei im Zusammenhang mit Suizidgedanken eine Hospitalisation in der Klinik J.___ notwendig geworden. Der Zustand habe sich auch nach der stationären Behandlung nicht verbessert und er habe sich mit dem Begehren um Verbeiständung an die Behörden gewandt. Die im Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Dezember 2013 und im Austrittsbericht der Klinik J.___ festgehaltene neue gesundheitliche Situation genüge, um glaubhaft darzutun, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Diese beiden Unterlagen seien der IVStelle im Zeitpunkt der Prüfung der Eintretensfrage leider noch nicht bekannt gewesen, weshalb sie unberücksichtigt geblieben seien. Die in den neuen Unterlagen geschilderten Symptome zeigten, dass seit 2011 neue Beschwerden (Suizidgedanken und depressive Beschwerden) hinzugekommen seien und sich die Angsterkrankung zudem erheblich verstärkt habe, sodass der Beschwerdeführer sich nicht einmal mehr zur selbständigen Besorgung seiner administrativen Belange in der Lage gesehen habe und verbeiständet habe werden müssen (Urk. 1 S. 4 ff.).
In der Replik vom 15. August 2014 brachte der Beschwerdeführer zusätzlich vor, Dr. E.___ bestätige in seinem Bericht vom 31. Juli 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab erneuter Behandlung im Januar 2013. Auch gemäss Bericht von Dr. F.___ vom 12. August 2014 habe sich die medizinische Situation ab Herbst 2013 weiter verschlechtert. Aufgrund der reduzierten Arbeitsfähigkeit sei die Selbsteingliederung seit der Verschlechterung ab Januar 2013 nicht mehr zumutbar. Hinzu kämen somatische Beschwerden, die zwar nicht invalidisierend seien, aber die Eingliederungsmöglichkeiten erheblich einschränkten (Urk. 13 S. 3). Sowohl Dr. E.___ als auch Dr. F.___ würden berufliche Massnahmen unter anderem unter Hinweis auf die Auswirkungen der kombinierten Persönlichkeitsstörung als angezeigt erachten. Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung seien umso notwendiger, als auch Eingliederungsmassnahmen der Gemeinde gescheitert seien. Zu beachten sei, dass das Eintreten auf die Neuanmeldung primär im Hinblick auf berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung und erst sekundär zur Prüfung der Rentenfrage notwendig erscheine (Urk. 13 S. 4).
3.
3.1 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem undatierten Bericht, welcher der IV-Stelle am 12. Juli 2013 zugestellt wurde (Urk. 8/115/3), die folgenden Diagnosen auf (Urk. 8/115/1):
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung ICD-10 F61.0
- Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung ICD-10 Z60.8
- Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von Gefühlen wie Angst, Depression, Sorgen, Anspannung und Ärger ICD-10 F43.23
Dr. E.___ führte im Bericht aus, der Beschwerdeführer habe sich erstmals am 1. Juli 2010 in seine psychiatrische Behandlung begeben, wobei bis am 16. Mai 2011 regelmässige Therapiesitzungen stattgefunden hätten. Nach einer Unterbrechung sei die Behandlung am 18. April 2013 wieder aufgenommen worden. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome seien in kaum veränderter Weise weiter fortbestehend. In Bezug auf den zuletzt erhobenen psychiatrischen Befund hielt Dr. E.___ fest, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, wach und allseits orientiert. Er sei im Kontakt freundlich, zugewandt, entschlossen und thematisch gut eingehend. Die Grundstimmung sei gedrückt bis gereizt. Es bestünden Zeichen von Hoffnungslosigkeit, Rückzug und Passivität. Der Beschwerdeführer sei kaum schwingungsfähig, der Antrieb sei weder gesteigert noch verlangsamt. Der formale Gedankengang sei geordnet, thematisch sei der Beschwerdeführer auf negative Gedankeninhalte fokussiert. Inhaltlich bestehe kein Anhalt für produktiv-psychotisches Erleben oder für eine Eigen- oder Fremdgefährdung. Klinisch bestehe keine Beeinträchtigung der intellektuellen Fähigkeiten (Urk. 8/115/1).
3.2 Dr. F.___ hielt in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2013 fest, seine Einschätzung entspreche weitgehend derjenigen von Dr. A.___ und Dr. K.___, hingegen nicht derjenigen von Dr. B.___. Er könne die Ansicht nicht nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig sein solle. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der von Dr. A.___ und Dr. K.___ gestellten Diagnosen maximal zu 50 % arbeitsfähig, und zwar sowohl in der angestammten als auch in einer der Symptomatik angepassten Tätigkeit. Da seit den letzten Begutachtungen einige Zeit verstrichen sei und sich auch einiges verändert haben könnte, sei es angebracht, ein neues Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 8/136).
4.
4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2014 noch gegeben war. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hatte den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 unter Beistandschaft (Begleit- und Vertretungsbeistandschaft) gestellt. Bei der von der KESB angeordneten Beistandschaft handelt es sich allerdings nicht um eine umfassende Beistandschaft, welche die (vollständige) Handlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers zur Folge hätte (Art. 17 ZGB). Ebenso wenig führt eine Begleitbeistandschaft zu einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers (Art. 393 Abs. 2 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft würde nur dann zu einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit führen, wenn dies die KESB entsprechend angeordnet hätte, was sie jedoch nicht tat (vgl. Urk. 8/141/21 = Urk. 3/5). Damit hat der Beschluss der KESB vom 23. Dezember 2013, von welchem die IV-Stelle im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung im Übrigen keine Kenntnis hatte (vgl. Urk. 1 Ziff. 3.a S. 5 f. und Urk. 8/141/21), auf die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers keinen Einfluss. Somit konnte der Beschwerdeführer Rechtsanwältin lic. iur. Stephanie Schwarz am 17. Januar 2014 für die Vertretung im Beschwerdeverfahren gültig bevollmächtigen (vgl. Vollmacht, Urk. 4).
4.2 Als nächstes ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde legen, wie er sich der Verwaltung darbot. Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Stephanie Schwarz, neue Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ein (Urk. 3/4-6 und Urk. 14/1-3). Diese neuen Beweismittel sind jedoch bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids nicht zu berücksichtigen. In diesem Sinne ist auch der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag um Sistierung des Verfahrens bis zum Eingang eines neuen Gutachtens (Urk. 1 S. 7) nicht zielführend.
4.3 Im Folgenden ist auf die bei der IV-Stelle eingereichten Beweismittel (vgl. E. 3.1 und 3.2) einzugehen:
Indem Dr. E.___ erklärte, die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome bestünden in kaum veränderter Weise fort, brachte er Kontinuität in der Symptomatik zum Ausdruck. Dr. E.___ hatte den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2010 behandelt (Urk. 8/115/1), das heisst noch vor Erlass der erstmaligen ablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom 4. April 2011. Die IV-Stelle hatte sich darin - nachdem der Beschwerdeführer keine neuen Erkenntnisse beigebracht hatte - auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts zu den beruflichen Massnahmen vom 24. August 2010 und damit auf das Resultat des Untersuchs von Dr. B.___ (Urk. 8/93) abgestützt (Urk. 8/101). Aufgrund der zeitlichen Abläufe ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei der seit 2010 gleichgebliebenen Einschätzung von Dr. E.___ lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts, welcher bereits der rechtskräftigen Verfügung vom 4. April 2011 zugrunde gelegen hatte, handelt. In diesem Sinne vermochte er mit seinem undatierten Bericht keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen.
Dr. F.___ übte in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2013 insbesondere Kritik an der Beurteilung von Dr. B.___ und hielt fest, er teile die Einschätzungen von Dr. A.___ und Dr. K.___. Er beschrieb jedoch keine erhobenen Befunde und stellte auch keine Diagnosen, sondern hielt lediglich fest, aufgrund der von Dr. A.___ und Dr. K.___ gestellten Diagnosen sei der Beschwerdeführer zu maximal 50 % arbeitsfähig. Eine Beweisführung durch ihn auf medizinisch-psychiatrischer Ebene in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit und die dazugehörigen Diagnosen hätte seiner Überzeugung nach wenig Sinn, da dies sofort eine Gegenhaltung der IV-Stelle nach sich ziehe. Was den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelange, könne sich einiges verändert haben, weshalb ein neues Gutachten durchaus in Auftrag gegeben werden könne (Urk. 8/136). Diese vagen Äusserungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eignen sich in keiner Weise, eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen.
4.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro