Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00147


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Minder

Urteil vom 7. Juli 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser

Weissberg Advokatur Notariat

Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1953 geborene X.___ leidet seit seinem zweiten Lebensjahr an einer schweren poliomyelitischen Tetraplegie und ist seit seiner Jugend auf einen Rollstuhl angewiesen (Urk. 8/1, Urk. 8/179). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erbrachte verschiedene Leistungen, und sprach unter anderem im Jahr 2011 die Kosten für die leihweise Abgabe des aktuellen Rollstuhls (Typ TiLite Aero; Mitteilung vom 13. Oktober 2011, Urk. 8/183) gut.

    Am 13. September 2013 (Urk. 8/191) teilte die Y.___ der IV-Stelle mit, dass der Versicherte ein zweites Paar Hinterräder (Reserveräder im Pannenfall) für seinen Rollstuhl benötige und liess ihr eine Offerte über Fr. 1'443.10 zukommen. Daraufhin ersuchte die IV-Stelle die Fachstelle der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) um Stellungnahme (datierend vom 3. Oktober 2013, Urk. 8/193). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/197, Urk. 8/200) verfügte die IV-Stelle am 8. Januar 2014 eine Kostenbeteiligung an die Ersatzräder in der Höhe von Fr. 350.-- (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 6. Februar 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 8. Januar 2014 sei aufzuheben und es sei ihm die Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 1‘443.10 zu erteilen (Ziff. 1). Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 17. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Absatz 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Absatz 4).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). Gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI besteht sodann nur ein Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung, wobei sich der Hilfsmittelanspruch auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen erstreckt (Art. 2 Abs. 3 HVI).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 8. Januar 2014 im Wesentlichen auf die Stellungnahmen der SAHB. Diese hielt am 3. Oktober 2013 (Urk. 8/193) fest, dass eine kostengünstigere Vollgummibereifung ähnlich hart wie die vorhandene Luftbereifung sei, jedoch den Vorteil aufweise, keine Pannen mehr zu haben. Solche Reifen seien zwar schwerer, doch sei dies nur geringfügig und im Verhältnis zum Gesamtgewicht (Rollstuhl mit Fahrer) unerheblich. Zudem sei die Auflagefläche bei pannensicheren Reifen nur unwesentlich höher und bleibe im Gegensatz zur Luftbereifung immer konstant (S. 2).

    Davon ausgehend vertrat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid die Auffassung, der Rollstuhl sei mit pannensicheren Reifen (Vollgummibereifung) auszurüsten, da eine zusätzliche Luftbereifung für Ersatzräder viel reparaturanfälliger und keine wirtschaftliche und daher einfache und zweckmässige Anschaffung sei (Urk. 2 S. 3).

3.2    Dagegen brachte der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, dass – damit er sich auch weiterhin aus eigener Kraft mit einem Handrollstuhl im Alltag fortbewegen könne – er darauf angewiesen sei, dass sein Rollstuhl einerseits möglichst schlagsicher und erschütterungsarm über Unebenheiten fahren und anderseits, wenn er den Rollstuhl von Hand antreibe, mit geringstmöglichem Kraftaufwand bewegt werden könne. Hierfür sei eine Luftbereifung die beste Lösung. Zudem habe er seit längerer Zeit eine Bereifung mit Pannenschutz, um der Pannenanfälligkeit vorzubeugen (Urk. 1 Art. 2).


4.

4.1    In medizinischer Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass sich beim Beschwerdeführer das Bild einer tetraplegischen Poliomyelitis mit motorischer Schwäche, insbesondere im Bereich des rechten Armes (Bizeps und Trizeps), zeigt und sein Gesundheitszustand stationär beziehungsweise sich verschlechtert hat, so dass er in den letzten Jahren zunehmend hilfsbedürftig geworden ist (siehe Beiblatt von Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, zum Fragebogen vom 25. April 2001; Urk. 8/148/3-4 sowie dessen Bericht vom 29./31. Januar 2007; Urk. 8/165). So teilte der Beschwerdeführer, welcher keine Invalidenrente bezieht und nach wie vor berufstätig ist (vgl. Urk. 8/163 Ziff. 2.3 und Ziff. 2.5), der Beschwerdegegnerin im Oktober 2013 mit, dass sich sein Gesundheitszustand schleichend verschlechtert und er weniger Kraft habe. Die geringere Belastbarkeit führe dazu, dass er weniger selber machen könne (Urk. 8/198 Ziff. 1.1-1.2).

    Weiter geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer bei einem Rollstuhl viele Details wichtig sind und er sich diesen über die Jahre so zusammengestellt hat, dass er eine möglichst hohe Selbständigkeit erreichen beziehungsweise bewahren kann (siehe Urk. 8/178).

4.2    Vorliegend empfahl die Beschwerdegegnerin, den Rollstuhl anstelle der vorhandenen Luftbereifung mit einer Vollgummibereifung auszurüsten. Gestützt auf diese Überlegung sprach sie eine Kostenbeteiligung an die Ersatzluftreifen im Umfang der günstigeren Vollgummireifen zu. Die dagegen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände wurden in der Folge teilweise von der SAHB in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2013 (Urk. 8/193) bestätigt. In objektiver Hinsicht fällt dabei insbesondere ins Gewicht, dass diese die wesentlichen Nachteile, namentlich die Tatsache, dass pannensichere Reifen schwerer und deren Auflagefläche höher seien, bestätigte (Urk. 8/193/2). Ungeachtet des Umstands, dass aufgrund des Gesamtgewichts (Rollstuhl mit Fahrer) die Reifen nur unwesentlich schwerer sind, ist aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegend von besonderer Bedeutung, dass sich der Rollwiederstand bei einer Vollgummibereifung erhöht und sich damit die Handhabung des Rollstuhls für den Beschwerdeführer verschlechtert. In Anbetracht der schwindenden Kräfte (insbesondere der Arme) beim Beschwerdeführer erscheint daher eine Umrüstung des Rollstuhls auf eine Vollgummibereifung als nicht optimal. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer wohl gerade auch wegen des eingeübten Umgangs mit luftbereiften Rollstühlen mit Greifreifenbeschichtung möglich gewesen ist, seine Kräfte einzusparen und einzuteilen, was seiner Erwerbstätigkeit und Selbständigkeit dienlich gewesen ist. Ob ihm dies auch mit einer Vollgummibereifung möglich gewesen wäre, ist anzuzweifeln. Aus dem Umstand, dass Vollgummireifen „annähernd so lauffreudig“ (vgl. Urk. 8/203) sind wie Luftreifen, kann dies jedenfalls nicht geschlossen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Luftbereifung des Rollstuhls für den Beschwerdeführer geeigneter ist als eine Vollgummibereifung.

    Der Stellungnahme der SAHB vom 3. Oktober 2013 (Urk. 8/193) ist zu entnehmen, dass Luftreifen eher zu Pannen neigen. Um im Pannenfall optimal reagieren zu können, beantragte der Beschwerdeführer zwei Ersatzräder, wovon er eines zu Hause und das andere im Büro lagere. Dies sei unabdingbar, um seine Erwerbsfähigkeit und Selbstversorgung gewährleisten zu können. Dass der Beschwerdeführer im Pannenfall auf zwei Ersatzräder angewiesen ist, ist plausibel und gerade auch Blick auf die etwas höhere Pannenanfälligkeit von Luftreifen notwendig.

4.3    Zusammenfassend erscheint demnach die Anschaffung von zwei Ersatzrädern mit Luftbereifung aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass er mit zwei Ersatzreifen im Pannenfall prompt reagieren und so seine Erwerbsfähigkeit wie auch Selbständigkeit erhalten kann, als eine einfache und zweckmässige Massnahme. Dies führt dazu, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für zwei zusätzlichen Luftreifen in der Höhe von Fr. 1‘443.10 (inklusive Mehrwertsteuer) zu tragen hat, und damit zur Gutheissung der Beschwerde.

    

5.    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Januar 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenübernahme für zwei Ersatzräder in der Höhe von Fr. 1‘443.10 (inklusive Mehrwertsteuer) hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




GräubMinder