Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00149




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 8. Juli 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1950, meldete sich am 14. Juli 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 = Urk. 13/1 = Urk. 13/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 12. November 2009 eine halbe Rente ab Januar 2009 zu (Urk. 8/35).

1.2    Die IV-Stelle behandelte eine am 4. Juni 2013 eingegangene Meldung zur Früherfassung vom 27. Mai 2013 (Urk. 8/40) als Revisionsgesuch. Nach Erlass des gleichlautenden Vorbescheids (Urk. 8/54) hob sie mit Verfügung vom 22. Januar 2014 die Rentenzusprache betreffend die Zeit von Februar bis Dezember 2010 auf und reduzierte die halbe Rente ab Januar 2011 auf eine Viertelsrente (Urk. 8/61 + Urk. 8/59 = Urk. 2). Bezüglich des „Erhöhungsgesuchs vom 4. Juni 2013“ wurde ein separater Entscheid in Aussicht gestellt (Begründungstext S. 2 Mitte).


2.    Der Versicherte erhob am 6. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Januar 2014 (Urk. 2) mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihm auch ab 1. Februar 2011 die bisherige halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

    Am 27. März 2014 wurde der Versicherte im Regionalen Ärztlichen Dienst orthopädisch untersucht (Urk. 8/74).

    Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2014 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle eine teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer ab dem Datum der RAD-Untersuchung (März 2014) wieder Anspruch auf eine Rente habe (S. 1); an der rückwirkenden Einstellung ab Februar 2010 und der rückwirkenden Herabsetzung auf eine Viertelsrente ab Januar 2011 hielt die Beschwerdegegnerin jedoch fest (S. 2).

    Am 8. Juli 2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 15) und am 7. August 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 19). Mit Gerichtsverfügung vom 15. August 2014 wurde davon Vormerk genommen, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine halbe Rente jedenfalls ab 1. März 2014 anerkennt (Urk. 19 S. 2 Ziff. 1).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

1.4    Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 8 mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 273, 104 V 90; ZAK 1980 S. 345 E. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Urteil des Bundesgerichts I 106/05 vom 2. August 2005).

1.5    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

1.6    Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.

1.7    Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV werden unter anderem Renten der Invalidenversicherung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der anspruchsrelevanten Änderung herabgesetzt, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass die versicherte Person sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihr gemäss Art. 77 IVV zumutbare Meldepflicht nicht nachgekommen ist.


2.

2.1    Der Beschwerde gemäss Art. 56 ATSG kommt Devolutiveffekt zu: Die Einreichung der Beschwerde begründet die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und die IV-Stelle verliert die Herrschaft über den Streitgegenstand. Das Gericht ermittelt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 61 lit. c ATSG); folgerichtig ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/aa).

2.2    Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2014 wurde am 6. Februar 2014 Beschwerde erhoben. Damit wechselte die Zuständigkeit für weitere Sachverhaltsabklärungen von der Beschwerdegegnerin zum angerufenen Gericht (vorstehend E. 2.1).

    Aus verfahrensrechtlicher Sicht war somit die RAD-Untersuchung vom 27. März 2014 an sich unstatthaft. Aus prozessökonomischer Sicht ist jedoch nicht angezeigt, deren Ergebnisse, soweit sie zur Entscheidfindung beizutragen vermögen, zu ignorieren.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) davon aus, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2009 bis 2012 höhere Einkommen als das bei der Rentenzusprache 2009 eingesetzte Invalideneinkommen erzielt und sei seiner Meldepflicht nicht nachgekommen (S. 1). Die nachgereichte Soziallohnbestätigung überzeuge nicht. Hinsichtlich der rückwirkenden Einstellung ab Februar 2010 und der Herabsetzung auf eine Viertelsrente ab Januar 2011 erweise sich die angefochtene Verfügung deshalb als richtig (S. 2 oben). Der Ansicht des RAD, es habe seit einer Hüftoperation im Mai 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit während beinahe eines ganzen Jahres bestanden, sei nicht zu folgen; damit sei auch nicht ersichtlich, worin die vom RAD ab Untersuchungszeitpunkt postulierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bestünde (S. 2).

    Beantragt wurde sodann, die halbe Rente sei nicht herabzusetzen, dies für die Zukunft (S. 2 Mitte) beziehungsweise ab März 2014, dem Zeitpunkt der RAD-Untersuchung (S. 1 Mitte).

    Darauf, dass sie in der angefochtenen Verfügung bezüglich des Erhöhungsgesuchs vom 4. Juni 2013 einen separaten Entscheid in Aussicht gestellt hatte, nahm die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort keinen Bezug.

3.2    Der Beschwerdeführer stellte sich in der Replik (Urk. 15) auf den Standpunkt, er habe - aus näher dargelegten Gründen (S. 4 ff.) - einen Soziallohn bezogen (S. 6 Ziff. 13), es liege keine Meldepflichtverletzung vor (S. 8 Ziff. 17) und ein allfälliger Rückforderungsanspruch sei verwirkt (S. 8 Ziff. 18, S. 9 Ziff. 22).

3.3    Strittig und zu prüfen ist mithin, ob eine - eine rückwirkende Leistungsanpassung rechtfertigende - Meldepflichtverletzung vorliegt.

    Die Beschwerdegegnerin selber hat sich im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf teilweise Gutheissung zum Rentenanspruch nicht bis November 2011 oder bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (Januar 2014), sondern auch ab März 2014 geäussert. Zu prüfen und zu entscheiden ist deshalb gegebenenfalls auch, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invaliditätsgrad ab dem Zeitpunkt der erneuten Anmeldung (Juni 2013) - verhält.


4.

4.1    In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 14. Juli 2008 (Urk. 13/1 = Urk. 13/5) gab der Beschwerdeführer unter anderem an, sein Einkommen bei einem Pensum von 100 % als Bauführer betrage Fr. 12'500.-- plus Fr. 550.-- Spesen (Ziff. 5.4). Seine Arbeitsfähigkeit sei seit Sommer 2007 beeinträchtigt (Ziff. 6.3); im Januar 2008 sei ein Herzinfarkt diagnostiziert worden und am 28. Februar 2008 habe eine Bypass-Operation stattgefunden (Ziff. 6.2).

    Das in der Anmeldung genannte Monatseinkommen entspricht einem Einkommen von Fr. 162‘500.-- pro Jahr (Fr. 12‘500.-- x 13).

4.2    Laut Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 31. Juli 2008 (Urk. 13/9) wurde für das Jahr 2006 ein Einkommen von Fr. 137‘000.-- abgerechnet und für 2007 ein solches von Fr. 217‘606.--.

4.3    Im Arbeitgeberbericht vom 10. September 2008 (Urk. 13/17) wurde unter anderem ausgeführt, ab 1. Juli 2008 habe der Beschäftigungsumfang als Bauführer (Geschäftsleitung) 50 % (Ziff. 2.3 und 2.8) beziehungsweise die Arbeitszeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens habe 4 von 8 Stunden pro Tag betragen (Ziff. 2.9). Der aktuelle Lohn betrage seit Juli 2007 Fr. 162‘500.-- und entspreche der Arbeitsleistung (Ziff. 2.10). Ohne Gesundheitsschaden würde der Versicherte heute (ebenfalls) Fr. 162‘500.-- pro Jahr verdienen (Ziff. 2.11).

4.4    Im Feststellungsblatt vom 18. Juni 2009 (Urk. 13/27) wurde seitens des RAD eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 1. Juli 2008 als nachvollziehbar bezeichnet; die bisherige Tätigkeit als Bauführer (Geschäftsleitung) sei als leidensangepasst zu klassifizieren (S. 3 unten).

    Das Valideneinkommen wurde unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung mit Fr. 165‘750.-- beziffert, das Invalideneinkommen mit Fr. 82‘875.-- (S. 4 Mitte).

    Mit Vorbescheid gleichen Datums wurde dem Beschwerdeführer - unter Angabe der genannten Vergleichseinkommen - die Zusprache einer halben Rente ab Januar 2009 in Aussicht gestellt (Urk. 13/28 = Urk. 13/30).

4.5    Gemäss IK-Auszug vom 19. August 2009 wurde für das Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 165‘000.-- abgerechnet (Urk. 13/37).

4.6    Am 12. November 2011 erging die in Aussicht gestellte Verfügung, mit der ab Januar 2009 eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 13/59); im (laut Aktenverzeichnis am 4. September 2009 erstellten) Verfügungsteil 2 wurde das Valideneinkommen mit Fr. 165‘750.-- und das Invalideneinkommen mit Fr. 82‘875.-- beziffert (Urk. 13/39 = Urk. 13/41).

4.7    Im Antrag für eine Rentenvorausberechnung vom 24. September 2012 nannte der Beschwerdeführer als aktuellen Beschäftigungsgrad 50 % (Urk. 13/71 Ziff. 7.1).

4.8    In der am 27. Mai 2013 eingereichten Anmeldung zur Früherfassung (Urk. 13/79) gab der Beschwerdeführer an, seit dem 5. März 2013 betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % (Urk. 13/79 Ziff. 2).

4.9    Gemäss IK-Auszug vom 22. November 2013 wurde für das Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 162‘500.-- abgerechnet, für 2010 ein solches von Fr. 154‘500.-- sowie für 2011 und 2012 ein solches von Fr. 102‘700.-- (Urk. 13/93).

4.10    Am 17. März 2014 (Urk. 13/124 = Urk. 7) erklärten der Verwaltungsratspräsident (richtig: Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung) der Y.___ GmbH, die vom Beschwerdeführer 1994 gegründete Einzelfirma sei später in eine GmbH umgewandelt worden, die der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen verkauft habe. Ab 2008 sei er noch höchstens zu 50 % in der Lage gewesen, seinen Lohn von Fr. 162‘500.-- zu rechtfertigen; die Tätigkeiten als Bauführer habe er höchstens noch zu 50 % erledigen können. Soweit ab 2009 ein Lohn von über Fr. 80‘000.-- ausbezahlt worden sei, sei dieser mit Sicherheit als Soziallohn zu bezeichnen, es habe ihm keine reale Arbeitsleistung gegenübergestanden.


5.

5.1    Im Arbeitgeberbericht von 2008 (vorstehend E. 4.3) wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit 50 % angegeben. Sowohl sein aktueller Lohn als auch derjenige ohne Gesundheitsschaden wurde mit Fr. 162‘500.-- beziffert.

    Im Widerspruch dazu wurde ferner angegeben, der aktuelle Lohn entspreche der Arbeitsleistung. Dieser Widerspruch wurde von der Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht bemerkt beziehungsweise ist für die Invaliditätsbemessung folgenlos geblieben: Die Beschwerdegegnerin hat nämlich den genannten Betrag als Valideneinkommen eingesetzt, und nicht etwa - was auch gänzlich unplausibel gewesen wäre - das Doppelte davon.

5.2    Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge zur Bestimmung des Invalideneinkommens weder einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende veranlasst noch etwa auf Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abgestellt. Vielmehr hat sie die Invalidität - ohne dies ausdrücklich zu erwähnen - anhand eines Prozentvergleichs (vorstehend E. 1.5) bemessen: Der von ihr als Invalideneinkommen eingesetzte Betrag entspricht genau der Hälfte des Valideneinkommens (vorstehend E. 4.4).

5.3    Der Beschwerdeführer wird davon ausgegangen sein, dass es mit der ihm zugesprochenen halben Rente (vorstehend E. 4.6) seine Richtigkeit habe, zumal dies mit der von ihm gemeldeten Arbeitsfähigkeit von 50 % übereinstimmte. Eine solche Übereinstimmung ist zwar angesichts der Besonderheiten der Invaliditätsbemessung nicht der Regelfall; sie entspricht aber dem bei nicht fachkundigen Versicherten verbreiteten Invaliditätsverständnis, das mit den Kategorien von Validen- und Invalideneinkommen wenig anzufangen weiss. Aber auch wenn der Beschwerdeführer versicherungsrechtlich versiert (oder entsprechend beraten oder vertreten) gewesen wäre, hätte die Rentenzusprache eingeleuchtet: Man hätte konstatiert, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen anhand eines Prozentvergleichs ermittelt hatte, womit die Differenz zwischen dem hypothetischen Invalideneinkommen und dem (gemeldeten) effektiv erzielten Einkommen nichts anderes sein konnte als Soziallohn.

5.4    In der Anmeldung im Juli 2008 gab der Beschwerdeführer ein Einkommen von umgerechnet Fr. 162‘500.-- pro Jahr an (vorstehend E. 4.1). Laut IK-Auszug wurden folgende Einkommen des Beschwerdeführers abgerechnet (vorstehen E. 4.2, 4.5 und 4.9):

- 2006: Fr. 137‘000.--

- 2007: Fr. 217‘000.--

- 2008: Fr. 165‘000.--

- 2009: Fr. 162‘500.--

- 2010: Fr. 154‘500.--

- 2011: Fr. 102‘700.--

- 2012: Fr. 102‘700.--

    Der Beschwerdeführer erzielte somit ein im Vergleich zum Anmeldungszeitpunkt (2008) stetig geringeres Einkommen.

    Dass dieser Umstand hätte meldepflichtig sein sollen, ist sowohl in subjektiver wie objektiver Hinsicht nicht plausibel.     Aus der Sicht des Beschwerdeführers stellte sich die Sachlage so dar, dass ihm die Beschwerdegegnerin bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % eine halbe Rente zugesprochen hatte. Dass er - bei gleich gebliebener Arbeitsunfähigkeit - einen Zusammenhang zwischen dem sich in der Folge verringernden effektiv ausbezahlten Lohn und dem Rentenanspruch hätte herstellen sollen, lässt sich nicht vernünftigerweise erwarten. Aus objektiver Sicht erscheint die Abnahme des effektiv erzielten Lohnes ebenfalls nicht anspruchsrelevant. Bei der Rentenzusprache wurde das Invalideneinkommen mittels Prozentvergleichs, mithin ohne Bezugnahme auf das effektiv erzielte Einkommen ermittelt, was gleichbedeutend ist mit dem Ausscheiden einer Soziallohnkomponente, soweit das effektive Einkommen das hypothetische Invalideneinkommen überstieg oder übersteigt. Angesichts dessen, dass keine Gründe ersichtlich sind, in einem späteren Zeitpunkt nicht wieder einen Prozentvergleich vorzunehmen, war nicht die Höhe des effektiven Einkommens, sondern der Grad der Arbeitsunfähigkeit entscheidend für den Umfang des Rentenanspruchs.

5.5    Zusammenfassend bleibt der Sachverhalt dahingehend festzustellen, dass bezüglich des sinkenden effektiven Einkommens aus den genannten Gründen keine Meldepflicht bestand. Somit liegt auch keine Meldepflichtverletzung vor.

    Anhaltspunkte, dass deren zweifellose Unrichtigkeit ein Rückkommen auf die ursprüngliche Rentenzusprache rechtfertigen könnte (vorstehend E. 1.6), sind weder ersichtlich noch vorgebracht worden.

    Damit ist einzig die Prüfung des Anspruchs ab dem Zeitpunkt der erneuten Anmeldung (Juni 2013) zulässig und vorzunehmen.


6.

6.1    Die Rentenzusprache im Jahr 2009 basierte auf der RAD-Beurteilung gemäss Feststellungsblatt vom 18. Juni 2009, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 1. Juli 2008 nachvollziehbar und die bisherige Tätigkeit als Bauführer (Geschäftsleitung) als leidensangepasst zu klassifizieren sei (vorstehend E. 4.4).

6.2    Nach einer Schulter-Totalprothese links am 22. November 2011 war gemäss dem Bericht über die Jahreskontrolle (Urk. 13/84/5-6) die linke Schulter nahezu beschwerdefrei (S. 1 unten).

    An 28. Mai 2013 wurde gemäss Bericht vom Folgetag (Urk. 13/84/1-2 = Urk. 13/86/1-2 = Urk. 13/87/6-7 = Urk. 13/87/10-11) eine Hüftgelenks-Totalprothese (TP) rechts implantiert (S. 1).

6.3    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 30. August 2013 (Urk. 13/87/1-5 = Urk. 13/99) aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 15. August 2002 behandle (Ziff. 1.2). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Inhaber einer Baufirma vom 28. Mai 2013 bis zirka September 2013 (Ziff. 1.6) und führte unter anderem aus, Schmerzen und Bewegungseinschränkungen bestünden aufgrund der (Hüftgelenks-) Arthrose, dies ab Herbst/Winter 2013 weiterhin im Umfang von 50 % (Ziff. 1.7).

6.4    Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in ihrem Bericht vom 2. September 2013 (Urk. 13/88) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit 2008 behandle (Ziff. 1.2). Sie attestierte in der bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 5. März 2013 (Ziff. 1.6) und führte aus, mit der Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit könne im Umfang von 30 % zu einem noch offenen Zeitpunkt gerechnet werden (Ziff. 1.9).

    In einem Bericht vom 30. November 2013 machte sie keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/97).

6.5    Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, untersuchte den Beschwerdeführer am 25. März 2014, worüber er am 27. März 2014 berichtete (Urk. 13/126).

    In Würdigung der Aktenlage führte er aus, im Vergleich zur letzten Beurteilung (Juni 2009; vorstehend E. 4.4) sei eindeutig eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, seit November 2011 infolge der Implantation der Schulterprothese und nochmals im Mai 2013 infolge der Hüftgelenksprothese, ausgewiesen. Spätestens seit November 2011 sei eine Fortsetzung der Tätigkeit als Bauleiter nicht mehr in dem seit 2008 ausgeübten Ausmass möglich, nämlich nur noch hinsichtlich der beratenden und planenden Anteile der Tätigkeit. Insofern sei die Angabe einer Arbeitsfähigkeit von 30 % durch Dr. A.___ sicherlich nachvollziehbar; eine (theoretische) angepasste Tätigkeit wie beispielsweise im Büro sei weiterhin im Ausmass von 50 % möglich (S. 9 Ziff. 9).

    Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung (S. 9 f. Ziff. 10) führte Dr. B.___ aus, der Gesundheitszustand habe sich insofern verschlechtert, als durch die Implantation der Schulterprothese zunächst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen habe, wobei aber der Versicherte dann irgendwann im Laufe des Frühjahrs (der genaue Zeitpunkt sei ihm nicht mehr erinnerlich) wieder seine vorherige Arbeitsfähigkeit von 50 % erlangt habe. Im Mai 2013 sei es dann zu einer erneuten Verschlechterung durch die Notwendigkeit der Hüftprothesen-Implantation gekommen, in deren Folge von Dr. Z.___ und Dr. A.___ durchgehend bis zur RAD-Untersuchung (März 2014) eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt sei nun wieder eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, aber das vorherige Niveau einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als Bauleiter werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauerhaft nicht mehr erreicht werden (S. 10 Mitte).

    Ab der Implantation der Hüftprothese (Mai 2013) habe zunächst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden; für die bisherige Tätigkeit als Bauleiter sei spätestens ab dem Untersuchungszeitpunkt (25. März 2014) eine Arbeitsfähigkeit von zirka 30 % wieder gegeben (S. 9 unten). In einer (näher umschriebenen) theoretischen, optimal angepassten Tätigkeit sei ab diesem Zeitpunkt wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 10 oben).


7.

7.1    Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD-Arzt Dr. B.___ erscheint als zutreffend und die dagegen in der Beschwerdeantwort von der Beschwerdegegnerin selber geäusserte Kritik (vorstehend E. 3.1) ist mangels einleuchtender Begründung nicht überzeugend, genügt es doch nicht, wenn von Seiten des Rechtsdiensts einfach postuliert wird, der „Ansicht“ des RAD betreffend Arbeitsunfähigkeit sei „nicht zu folgen“. Auch die von Dr. B.___ attestierte Verbesserung per Untersuchungszeitpunkt ist - entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeantwort - ausgewiesen beziehungsweise einleuchtend: Bestand vormals eine Arbeitsfähigkeit von 0 % als Folge der Hüftgelenksprothesen-Implantation, so verbesserte sich diese mit zunehmenden Zeitabstand zur Operation zunehmend und erreichte im März 2014 den von Dr. B.___ attestierten Umfang.

7.2    Gestützt auf die schlüssige RAD-Beurteilung (vorstehend E. 6.5) ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Im Anschluss an die Hüftgelenks-Operation von Ende Mai 2013 betrug die Arbeitsunfähigkeit 100 %; ab März 2014 bestand wieder eine Arbeitsfähigkeit von 30 % in der angestammten und von 50 % in einer theoretischen, leidensangepassten Tätigkeit.

7.3    Im März 2014 war der im Mai 1950 geborene Beschwerdeführer knapp 64 Jahre alt. Nachdem er seit 1994 selbständig erwerbend beziehungsweise in den letzten Jahren zwar im Angestelltenstatus, aber weiterhin als Betriebsleiter tätig, gewesen ist, ist im Lichte der Rechtsprechung (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_748/2011 vom 11. Juni 2012 E. 6.3, 9C_236/2009 vom 7. Oktober 2009 = SVR 2010 IV Nr. 11 E. 4.1 und 4.3, 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4) ein Wechsel in eine andere Tätigkeit als nicht mehr zumutbar einzustufen.

7.4    Damit entspricht die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit dem Invaliditätsgrad, der somit ab Juni 2013 100 % und ab März 2014 70 % betrug beziehungsweise beträgt.

    Damit besteht, unter Beachtung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 2 IVV, ab 1. September 2014 Anspruch auf eine ganze Rente.

7.5    Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis August 2014 Anspruch auf eine halbe Rente und ab September 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat.


8.

8.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2    Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim bis Ende 2014 geltenden praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

    


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Januar 2014 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer bis August 2014 Anspruch auf eine halbe Rente und ab September 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Laube

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher