Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00152 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Naef
Urteil vom 31. Juli 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 31. Januar 2013 erhob Y.___, vertreten durch Rechtsanwältin X.___, Einwand (Urk. 6/81) gegen den Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Januar 2013 (Urk. 6/80), mit welchem ihm die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt wurde und beantragte gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Vorbescheidverfahren (Urk. 6/81). Mit Eingabe vom 8. März 2013 ergänzte Rechtsanwältin X.___ den Einwand innert der ihr erstreckten Frist (Urk. 6/84). Daraufhin ordnete die IV-Stelle am 23. April 2013 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der Rehaklinik Z.___ an (Urk. 6/85), welche am 24. und 25. Juli 2013 stattfand (Urk. 6/88). Mit Schreiben vom 10. September 2013 wurde Rechtsanwältin X.___ durch die IV-Stelle Frist angesetzt, um sich zu diesen weiteren Abklärungen zu äussern (Urk. 6/89). Am 11. Oktober 2013 zog Rechtsanwältin X.___ ihren Einwand im Namen des Versicherten zurück und reichte der IV-Stelle ihre Honorarnote ein (Urk. 6/91). Mit Schreiben vom 12. November 2013 forderte die IVStelle Rechtsanwältin X.___ auf, das Berechnungsblatt zum Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung auszufüllen und die notwendigen Belege einzureichen (Urk. 6/94). Diese Unterlagen reichte Rechtsanwältin X.___ mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 ein, zusammen mit einer ergänzten Honorarrechnung (Urk. 6/95). Diese Honorarrechnung in der Höhe von Fr. 1‘871.50 basierte auf einem Zeitaufwand von acht Stunden und fünfundzwanzig Minuten, einem Stundenansatz von Fr. 200.--, Barauslagen in der Höhe von Fr. 49.60 sowie der Mehrwertsteuer von 8 % (Urk. 6/98/13-15). Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 ernannte die IV-Stelle Rechtsanwältin X.___ mit Wirkung ab dem 7. Januar 2013 bis zum Erlass der materiellen Verwaltungsverfügung zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin von Y.___ und sprach ihr für ihre Bemühungen im Vorbescheidverfahren eine Entschädigung von Fr. 1‘440.30 zu, wobei sie den Aufwand auf 6.42 Stunden festsetzte und die geltend gemachten Spesen in der Höhe von Fr. 49.60 berücksichtigte (Urk. 2).
2. Dagegen erhob Rechtsanwältin X.___ eine vom 7. Februar 2013 datierende Beschwerde (richtiges Datum wäre wohl der 7. Februar 2014) mit dem Antrag, ihr für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Vorbescheidverfahren den Betrag von Fr. 1‘871.50 zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was Rechtsanwältin X.___ am 24. März 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung der ihr mit Verfügung vom 7. Januar 2014 in ihrer Funktion als unentgeltliche Rechtsvertreterin zugesprochenen Entschädigung legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2011 vom 24. Juni 2011, E. 3).
2.
2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wenn die Verhältnisse es erfordern. Laut Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sind die Artikel 8-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst. Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar (lit. a), den Ersatz von Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise- und Verpflegungskosten, Porti und Telefonspesen (lit. b) sowie den Ersatz der Mehrwertsteuer (lit. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE).
2.2 Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011, E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 GSVGer können mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialversicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 18a N 3). Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu prüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegend erscheinen lassen (Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, a.a.O., § 18a N 4).
2.3 Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtigkeit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleistung und der Zeitaufwand zu berücksichtigen. Entsprechend ist eine Bemessung der Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte nicht sachgerecht. Liegt eine Honorarrechnung vor, bei der der geltend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die ermessensweise Festsetzung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes oder einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin grundsätzlich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch ausreichend zu begründen, entspricht es doch rechtsstaatlichen Prinzipien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entscheidgründe dem Betroffenen bekannt sein müssen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012, E. 5.3 und 6).
3.
3.1 Mit der Verfügung vom 7. Januar 2014 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin bei einem anerkannten Zeitaufwand von 6.42 Stunden à Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich Barauslagen von Fr. 49.60 und der Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädigung von Fr. 1‘440.30 zu. In der Begründung führte sie aus, sie erachte den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesamtaufwand (für die Instruktion 75 Minuten, für das Aktenstudium 175 Minuten, für das Verfassen des Einwands 85 Minuten, für eine zusätzliche Stellungnahme 15 Minuten, für das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung 55 Minuten, für Telefon/Korrespondenz 100 Minuten) als überhöht (Urk. 2).
3.2 Die IV-Stelle führte in der Verfügung vom 7. Januar 2014 zu den Kürzungen zunächst aus, dass für das Aktenstudium vom 7. Februar 2013 zwei Stunden für 82 Urkunden reichen sollten, weshalb diese Position um 55 Minuten gekürzt werde (Urk. 2). Dem Leistungsrapport der Beschwerdeführerin lässt sich am 7. Februar 2013 lediglich ein Zeitaufwand von 15 Minuten für ein Telefonat mit der Basler Versicherung, den Eingang der Suva-Akten und eine Durchsicht dieser Akten entnehmen. Ansonsten hat die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2013 eine Stunde für das Aktenstudium aufgewendet. Weiter ist bei den Position in der Honorarnote am 31. Januar, am 1. März und am 5. März 2013 jeweils das Aktenstudium aufgeführt, hier sind jedoch stets auch weitere Tätigkeiten wie eine Besprechung mit dem Versicherten, das Verfassen eines Emails oder das Verfassen des Einwands erwähnt. Insgesamt ist unklar wie die IV-Stelle für das Aktenstudium eine Zeitdauer von 175 Minuten ermittelte. Dies wird von ihr auch weder in der Verfügung vom 7. Januar 2014 (Urk. 2) noch in der Beschwerdeantwort (Urk. 5) erläutert. Unzutreffend ist jedenfalls, dass ein solcher Aufwand von der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2013 verbucht worden wäre, wie dies in der Verfügung vom 7. Januar 2014 ausgeführt wurde. Zum Aktenstudium führte die IV-Stelle zudem aus, abgesehen von den Suva-Akten, welche von der Beschwerdeführerin bereits am 7. Februar 2013 studiert worden seien, seien keine grösseren Aktenstücke vorhanden, die einen höheren Aufwand als zwei Stunden rechtfertigen würden. Die Suva-Akten umfassen 288 Seiten (Urk. 6/58). Es ist somit offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin diese nicht am 7. Februar 2013 innerhalb von 15 Minuten studieren konnte, sondern dass es sich beim Eintreffen der Akten nicht um mehr als eine äusserst oberflächliche Durchsicht handeln konnte. Insgesamt erscheinen 175 Minuten (die so allerdings in der Honorarnote der Beschwerdeführerin gar nicht ausgewiesen sind) in diesem Verfahren nicht als überhöhter Aufwand, um die Akten zu studieren.
3.3 Zu den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege führte die IV-Stelle aus, dass solche Aufwendungen grundsätzlich mit 30 Minuten abgegolten würden, wenn keine besonderen Umstände vorliegen würden, die einen höheren Aufwand rechtfertigen würden. Die geltend gemachten Aufwendungen von 55 Minuten seien daher um 25 Minuten zu kürzen (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin verwendete gemäss ihrem Leistungsrapport vom 14. November bis am 3. Dezember 2013 tatsächlich 55 Minuten für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 3/2), und nicht wie von ihr in der Beschwerde ausgeführt (Urk. 1 S. 3) 45 Minuten. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe, da die vom Versicherten zugestellten Urkunden nicht vollständig gewesen seien, und die Angaben auf dem ausgefüllten Formular einer Prüfung durch sie nicht standgehalten hätten, beim Mandanten nachfragen, das ausgefüllte URB-Formular korrigieren und ergänzen, die in der Folge neu zugestellten Unterlagen aussortieren, prüfen und dann ein begründetes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung einreichen müssen. Zu diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin äusserte die Beschwerdegegnerin sich in der Beschwerdeantwort nicht (Urk. 5). Da die 55 Minuten aufgrund des Überprüfens des Formulars und des Nachforderns von Belegen, welches offenbar auch aufgrund eines Stellenantritts des Versicherten notwendig wurde, nachvollziehbar erscheinen, erweist sich die Kürzung als unangemessen.
3.4 Schliesslich kürzte die IV-Stelle die Honorarnote um 40 Minuten, da die Notwendigkeit für hochfrequente Korrespondenz (Telefonate, Briefe, Emails) mit dem Versicherten nicht ersichtlich sei. Dabei ging die IV-Stelle davon aus, dass der Aufwand für die Korrespondenz insgesamt 100 Minuten betragen habe (Urk. 2). Aus der Honorarnote der Beschwerdeführerin ergeben sich diese 100 Minuten so nicht (Urk. 3/2) und die IV-Stelle führte nichts dazu aus, wie sie diese berechnete. Es ergeben sich in Sachen Korrespondenz gemäss der Honorarnote (Urk. 3/2) drei Briefe an den Versicherten (31. Januar 2013, 12. September 2013, 14. November 2013), ein Email an den Versicherten (1. März 2013), drei Telefonate mit dem Versicherten (16. April 2013, 10. Oktober 2013, 28. November 2013) sowie zwei „OK-Mitteilungen“ an den Versicherten, bei welchen unklar ist, in welcher Form diese erfolgten (8. März 2013, 30. September 2013). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Korrespondenz zwischen dem 14. November und dem 3. Dezember 2013 sich um die unentgeltliche Prozessführung drehte und die dafür verwendete Zeit bereits in den dafür errechneten und abgehandelten 55 Minuten (vergleiche Erwägung 3.3) erfasst ist. Es handelte sich jeweils um fünfminütige Telefonate und auch für die Briefe, das Email und die Mitteilungen wurden keine übermässigen Zeitaufwände aufgeführt. Zwei Briefe, ein Email, zwei Telefonate und zwei Mitteilungen erscheinen über einen Zeitraum von neun Monaten nicht als übermässige Korrespondenz. Insbesondere ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im September und Oktober 2013 mit dem Versicherten kommunizieren musste, damit der Versicherte sich hinsichtlich des Rückzugs des Einwands, welcher am 11. Oktober 2013 erfolgte, entscheiden konnte.
3.5 Weiter führte die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 21. März 2014 aus, das Verfahren sei mit neun Monaten von sehr kurzer Dauer gewesen und es seien keine komplexen rechtlichen Fragen zu beurteilen gewesen (Urk. 5). Eine Dauer von neun Monaten für ein Vorbescheidverfahren erscheint nicht aussergewöhnlich kurz und zudem ist nicht die Dauer eines Verfahrens relevant, sondern wie viel Zeit die Beschwerdeführerin für dieses Verfahren aufwandte sowie ob diese Aufwendungen notwendig und verhältnismässig waren. Dies war wie ausgeführt der Fall. Zu den fehlenden komplexen rechtlichen Fragen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin auch keine Bearbeitung von solchen geltend machte. Insgesamt erweisen sich die in der Honorarnote der Beschwerdeführerin aufgeführten Zeitaufwände als angemessen und die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Kürzungen als nicht nachvollziehbar begründet. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist die von ihr verlangte Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘871.50 (inklusive Barauslagen in der Höhe von Fr. 49.60 und MwSt) durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
4.
4.1 Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung strittig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).
4.2 Macht die um ihr Honorar streitende unentgeltliche Rechtsvertreterin den Anspruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer Aufgabe geltend, die sie ihm Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt, steht ihr im Rahmen des erforderlichen Aufwands und Obsiegens eine Parteientschädigung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2012 vom 30. Juli 2012, E. 3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend erweist sich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) als angemessen, welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu bezahlen hat.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Januar 2014 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 1‘871.50 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
SpitzNaef