Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00153 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 9. April 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1953 in Y.___ geborene X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich seit 1992 überwiegend als Nichterwerbstätige angeschlossen und wird seit längerem durch das Sozialamt unterstützt. In den Jahren 2004/05 war sie im Rahmen einer befristeten Anstellung tätig, welche ihr durch das Sozialamt vermittelt worden war; zeitweise bezog sie auch Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 7/35). Mit Gesuch vom 10. Oktober 2008 meldete sich X.___ erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/5), welches Gesuch die IV-Stelle nach getätigten Abklärungen in medizinischer Hinsicht (hausärztlicher Bericht von Dr. med. Z.___, Urk. 7/11) sowie durchgeführter Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 3. Februar 2009; Urk. 7/13) mit Verfügung vom 17. April 2009 gestützt auf einen festgestellten Invaliditätsgrad von 0 % abwies (Urk. 7/21). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. März 2010 ab (Urk. 7/26).
2. Mit Gesuch vom 18. Februar 2013 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/30). Die IV-Stelle klärte die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 7/36 ff.) und nahm – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/42 ff.) - eine neue Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor (Urk. 7/51). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Januar 2014 gestützt auf einen neu errechneten Invaliditätsgrad von 13.25 % abermals den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
3. Dagegen erhebt X.___ hierorts mit Eingabe vom 7. Februar 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1). Die Verwaltung beantragt mit Vernehmlassung vom 7. März 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten am 11. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Hinsichtlich der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs vorliegend massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze, namentlich betreffend den Invaliditätsbegriff, die massgeblichen Rentenabstufungen, die Festlegung der massgebenden Methode der Invaliditätsbemessung, die Massgeblichkeit ärztlicher Berichte sowie den Beweiswert von Haushaltsabklärungsberichten kann auf das Urteil vom 30. März 2010 (E. 1.1 – 1.6) verwiesen werden, welches sich in Händen der Beschwerdeführerin befindet.
1.2 Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte Anspruch auf eine Rente haben, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (lit. c).
2.
2.1 Die Verwaltung hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begründet, dass eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei und die Abklärung vor Ort ergeben habe, dass im Haushaltsbereich mit einer Einschränkung von 13.25% keine rentenauslösende Invalidität bestehe (Urk. 2).
2.2 Dagegen macht die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend, dass sie seit längerer Zeit unter extremer Kurzatmigkeit leide und sowohl für die bisherige wie auch eine künftige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es sei nicht möglich, mit einem Sauerstoffbehälter zu arbeiten und alle vier Stunden nach Hause zu fahren, um diesen aufzuladen, geschweige denn viermal pro Tag Bluttests und Insulinspritzen vorzunehmen. Alsdann erscheine die geschätzte Invalidität von 13.25% abwegig (Urk. 1).
3.
3.1 Die Verwaltung hat die Versicherte - wie schon im Rahmen der ersten Beurteilung des Leistungsanspruchs – als im Haushalt Tätige qualifiziert, was von der Beschwerdeführerin nicht konkret in Frage gestellt wird und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass seit der ersten leistungsverneinenden Verfügung vom 17. April 2009 eine Veränderung in den massgebenden (beruflichen, finanziellen oder sozialen) Verhältnissen eingetreten ist, welche im Gesundheitsfall eine seitherige Erwerbsaufnahme als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liesse. Namentlich hat die Versicherte anlässlich beider Haushaltabklärungen als Grund für ihre fehlende Erwerbstätigkeit angegeben, es sei ihr - mangels ungenügender Deutschkenntnisse bzw. notwendiger Qualifikationen sowie zufolge ihres Alters (Urk. 7/51 S. 2 f.) - seit 1992 nicht mehr gelungen, eine Festanstellung zu finden (vgl. Urk. 7/13 S. 3), mit Blick auf welche Angaben sowie angesichts der Tatsache, dass die nunmehr 61jährige Beschwerdeführerin seit über 20 Jahren nicht mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig war, jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass sie nach 2009 bei guter Gesundheit wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Wenn die Verwaltung daher dafür hielt, die Beschwerdeführerin sei weiterhin als im Haushalt Tätige zu qualifizieren, so ist dies zutreffend.
3.2 Ist aber die Versicherte als im Haushalt Tätige zu qualifizieren, richtet sich – wie die Verwaltung in der Vernehmlassung zu Recht festhielt (Urk. 6) und bereits im Urteil vom 30. März 2010 erläutert worden ist (Urk. 7/26 E. 4.2) – ein allfälliger Rentenanspruch nicht nach der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern ein solcher wird allein aufgrund der Arbeitsfähigkeit bzw. den Einschränkungen im bisherigen Aufgabengebiet (Haushalt) bemessen. Aus den Angaben des Hausarztes, wonach er sich bei der Beschwerdeführerin keine Erwerbsfähigkeit mehr vorstellen könne (vgl. nachstehend E. 4.3, vgl. auch Schreiben vom 22. Januar 2014 zuhanden des hiesigen Gerichts, Urk. 3/3), kann die Versicherte daher ebenso wenig zu ihren Gunsten ableiten wie aus den eigenen Ausführungen in der Beschwerde (wonach es nicht möglich sei, mit einem Sauerstoffbehälter zu arbeiten und alle vier Stunden nach Hause zu fahren, um diesen aufzufüllen, sowie die Bluttests und Insulinspritzen vorzunehmen), zielen diese doch nach dem Gesagten an der Sache vorbei.
4.
4.1 In dem zuhanden des Hausarztes erstatteten Bericht des A.___, Klinik für Pneumologie, vom 11. Oktober 2012, diagnostizierte die verantwortliche Oberärztin eine combined pulmonary fibrosis and emphysema mit/bei mittelschwerer obstruktiver Ventilationsstörung, schwerer Diffusionsstörung, keinem direkten Hinweis für pulmonal-arterielle Hypertonie, Nikotinabusus (kumuliert ca. 80 py, sistiert 04/12), sowie aktuell: Beginn einer Langzeitsauerstofftherapie, einen Diabetes mellitus Typ 2, ED vor Jahren mit/bei HbA1c 02/2012: 7.8 %, diabetischer Nephropathie (Mikroalbuminurie 08/2011), eine primäre Varikose rechtsbetont mit/bei Besenreiser und retikulären Varizen und inkompletter Stamminsuffizienz der V. saphena magna rechts sowie eine Dyslipidämie. Die Ärztin führte im Wesentlichen aus, die Patientin berichte über stabile respiratorische Verhältnisse. Sie habe weiterhin täglich produktiven Husten sowie eine Dyspnoe mMRC4. Haushalt und Körperpflege könne sie selbständig bei langsamem Tempo durchführen. Ebenfalls sei Treppensteigen über ein Stockwerk ohne Pause möglich. Ein regelmässiges Training zur Verbesserung der pulmonalen Leistungsfähigkeit finde nicht statt. Die Hauptbeschäftigung seien die drei Enkelkinder und der Haushalt. Zusammenfassend fänden sich klinisch und lungenfunktionell stabile Verhältnisse. Es sei eine Erstverordnung für eine Heimsauerstoff-Therapie ausgestellt worden; eine klinische und lungenfunktionelle Verlaufskontrolle unter Sauerstofftherapie sei geplant (Urk. 7/27).
4.2 Im Bericht vom 22. März 2013 zuhanden des Hausarztes stellte der verantwortlich zeichnende Oberarzt des A.___, Klinik für Pneumologie, dieselben Diagnosen wie die im Bericht vom 11. Oktober 2012 und führte im Wesentlichen aus, seit der letzten Kontrolle vor 5 Monaten zeige sich anamnestisch, klinisch und lungenfunktionell ein stabiler Verlauf, zu eigentlichen Exazerbationen sei es nicht gekommen. Bei den aktuellen Werten sei die Indikation für eine Sauerstofftherapie nicht zwingend gegeben; die Patientin, die den Sauerstoff nicht konsequent und auch nicht über eine genügend lange Zeitspanne getragen habe, werde deshalb auf die Dauersauerstofftherapie bis zur nächsten Kontrolle verzichten (Urk. 7/38).
4.3 Hausarzt Dr. med. Z.___ erhob in seinem Bericht vom 23. April 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Combined pulmonary fibrosis and emphysema Syndrom 22.3.13, mit obstruktiver Ventilationsstörung, Diabetes mellitus Typ II Insulinpflichtig, Dyslipidämie, depressive Entwicklung; als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine diabetische Neuropathie, eine varikosis cruris rechtsbetont sowie einen Verdacht auf einen Mittelohrtumor bei chronischer Entzündung (OP im Juni 2013 geplant). Dr. Z.___ gab im Wesentlichen an, die Versicherte könne seit mehreren Jahren nicht mehr arbeiten, mit der ständigen Progression erachte er sie als zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Erwerbsfähigkeit könne er sich nicht mehr vorstellen (Urk. 7/37). Dem Bericht lag ein Bericht des A.___, Klinik für Endokrinologie, Diabetologie & klinische Ernährung, vom 16. April 2013 bei, in welchem zusätzlich eine Penicillinallergie, eine Hyperkeratose an den Fusssohlen beidseits (DD im Rahmen Mykose, Ekzem, Psoriasis palmoplantaris), ein Verdacht auf ein Dishydrotisches Handekzem (DD Verrucae planae), sowie Onychomykose Nägel Daumen beidseits und Zehennägel diagnostiziert worden waren (Urk. 7/38).
4.4 Der für den Bericht vom 23. August 2013 verantwortlich zeichnende Oberarzt des A.___, Klinik für Pneumologie, stellte gestützt auf die Verlaufskontrolle vom 18. Juni 2013 sowie den entsprechenden Bericht vom 19. Juni 2013 zuhanden der IV-Stelle folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Combined pulmonary fibrosis and emphysema (CPFE) mit/bei leichter obstruktiver Ventilationsstörung, schwer eingeschränkter Diffusionskapazität, keine pulmonale Drucksteigerung sowie sistiertem Nikotinkonsum (kumulativ ca. 80 py), als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er einen Diabetes mellitus Typ 2 mit/bei HbA1c 02/2012: 7.8 %, diabetischer Nephropathie, primärer Varikose rechtsbetont Besenreiser und retikuläre Varizen, inkompletter Stamminsuffizienz der V. saphena magna rechts sowie eine Dyslipidämie, ED 07/2011. Er führte im Wesentlichen aus, aufgrund der stabilen klinischen und lungenfunktionellen Situation sei im Moment keine Dynamik der Erkrankung festzustellen. Am wichtigsten sei der anhaltende Nikotinstopp. Es sei unklar, in welchem Beruf die Patientin zuletzt gearbeitet habe. Wie im Bericht vom 19. Juni 2013 festgehalten, sei diese in täglichen Aktivitäten jedoch kaum eingeschränkt. Für eine angepasste Tätigkeit mit geringer bis mittlerer körperlicher Belastung bestünden wenig Bedenken bezüglich Zumutbarkeit. Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe bei körperlich schwer belastenden Tätigkeiten (Urk. 7/40).
4.5 Im Bericht vom 9. Dezember 2013 zuhanden des Hausarztes stellte der verantwortlich zeichnende Oberarzt des A.___, Klinik für Pneumologie, aufgrund der Verlaufskontrolle vom 3. Dezember 2013 im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 23. August 2013, zusätzlich diagnostizierte er eine mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung, eine schwer eingeschränkte Diffusionskapazität, eine pulmonale Drucksteigerung RV/RA-Druck 36 mmHg sowie eine Hypoxämie mit Indikation zur Langzeitsauerstofftherapie. Er führte in der Beurteilung zur Hauptsache aus, er habe die Versicherte im Rahmen einer regulären ambulanten Verlaufskontrolle nach sechs Monaten gesehen. Aktuell sei sie wegen eines dermatologischen Leidens hospitalisiert. Die Versicherte berichte über einen stabilen Verlauf mit stabiler Dyspnoe bei leichter Anstrengung, mMRC 3. Im Alltag sei sie selbständig und schaffe auch mit Einkaufstasche drei Stockwerke bis zur Wohnungstür. Zusammenfassend zeige sich leider ein Fortschreiten der Erkrankung mit pulmonaler Hypertonie, Abnahme der Diffusionskapazität und nun deutlicher Ruhehypoxämie. Bezüglich Ruhehypoxämie und pulmonaler Hypertonie sei eine möglichst ganztägige Sauerstofftherapie dringend anzuraten (Urk. 3/6).
4.6 Der aufgrund der Erhebung vom 9. Dezember 2013 erstellte Haushaltabklärungsbericht vom 8. Januar 2014 ermittelte in diesem Bereich eine Einschränkung von 13.25 % (Urk. 7/51).
4.7 Im Schreiben vom 3. Februar 2014 stellte die unterzeichnende Assistenzärztin des A.___, Klinik für Pneumologie, wiederum dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 9. Dezember 2013. Sie gab an, die Versicherte sei aufgrund der progredienten Lungenerkrankung und der hierdurch erforderlichen 24h- Heimsauerstofftherapie in den täglichen Haushaltsaktivitäten stark eingeschränkt (Urk. 3/1).
5.
5.1 In medizinischer Hinsicht ist aus den Akten ersichtlich und zwischen den Parteien nicht streitig, dass bei der Versicherten verschiedene Gesundheitsschäden bestehen, sie jedoch vor allem durch die progrediente Lungenkrankheit in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt ist. Strittig ist jedoch, ob aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Dabei ist - wie erwähnt (E. 3.1 und 3.2) – einzig das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin im Haushalt massgebend. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ein Schreiben des A.___, Klinik für Pneumologie, vom 3. Februar 2014 zu den Akten gelegt, worin ihr eine starke Einschränkung in den täglichen Haushaltsaktivitäten bescheinigt wird (E. 3.7). Ob sich das genannte Schreiben, welches nach Ergehen der angefochtenen Verfügung verfasst worden ist, auch auf den hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung am 8. Januar 2014; vgl. statt vieler: BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412) bezieht, braucht vorliegend jedoch aus den nachfolgenden Gründen nicht abschliessend geklärt zu werden.
5.2 Wie vorstehend ausgeführt, setzt Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG für den Anspruch auf eine Rente zunächst voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist; dabei ist die Arbeitsfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (während des sog. Wartejahres) bei Nichterwerbstätigen/im Haushalt Tätigen - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen – auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 97). Wie sich aus den vorerwähnten Akten ergibt, konnte die Versicherte gemäss Bericht vom 11. Oktober 2012 (E. 4.1) ihren Haushalt noch selbständig führen. Im Bericht vom 22. März 2013 (E. 4.2) wird ein stabiler Verlauf bescheinigt, wobei die Sauerstofftherapie aufgrund der aktuellen Werte bis zur nächsten Kontrolle ausgesetzt werden konnte. Auch im Bericht des A.___, Klinik für Pneumologie, vom 23. August 2013 hielt der verantwortlich zeichnende Oberarzt gestützt auf die Untersuchung vom 18. Juni 2013 fest, es bestehe eine stabile klinische und lungenfunktionelle Situation, wobei die Versicherte in ihren alltäglichen Aktivitäten kaum eingeschränkt sei; bezüglich einer Tätigkeit mit geringer bis mittlerer körperlicher Belastung bestünden wenig Bedenken bezüglich Zumutbarkeit; (lediglich) bei körperlich schwer belastenden Tätigkeiten attestierte er eine verminderte Leistungsfähigkeit (E. 4.4). Damit und nachdem auch die Haushalttätigkeit erfahrungs- und praxisgemäss zu den Tätigkeiten mit geringer bis mittlerer körperlicher Belastung zählt, kann aufgrund der medizinischen Unterlagen davon ausgegangen werden, dass im bisherigen Tätigkeitsgebiet (Haushalt) jedenfalls bis Juni 2013 eine weitestgehende Arbeitsfähigkeit (funktionelles Leistungsvermögen im Haushalt) vorlag und in dieser Zeit mithin jedenfalls keine Einschränkung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bestand. Da das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Rechtsstreites grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 E. 1.2, 121 V 366 E. 1b), konnte somit aber im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2014 auf jeden Fall noch kein Rentenanspruch entstanden sein. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn sich der Gesundheitszustand in der Folge (nach Juni 2013) verschlechterte. Unter diesen Umständen braucht weiter nicht abschliessend geprüft zu werden, wie es sich mit der im Rahmen der Haushaltabklärung vom 9. Dezember 2013 festgestellten Einschränkung verhält und ob diese durch das Schreiben des A.___ vom 3. Februar 2014 in Frage gestellt wird. Anzumerken ist immerhin, dass die Versicherte nicht konkret geltend macht, inwieweit die von der Abklärungsperson anlässlich der Haushaltabklärung vom 9. Dezember 2013 getroffenen Feststellungen mit Blick auf die im massgeblichen Beurteilungszeitraum gegebene gesundheitliche Situation – die Versicherte hatte anlässlich der Haushaltabklärung und mithin noch kurz vor Verfügungserlass angegeben, zu Hause sei momentan noch kein Sauerstoff nötig - unzutreffend oder unangemessen wären.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann