Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00155 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Kudelski
Urteil vom 22. April 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Anwaltskanzlei Stern
Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, war bis Ende März 2013 als Nachtreiniger im Hotel Y.___ tätig (Urk. 7/14). Unter Hinweis auf beidseitige Kniebeschwerden aufgrund einer Arthritis meldete er sich am 26. März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab (Urk. 7/9-14).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/18, Urk. 7/23) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2014 (Urk. 7/31 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Der Versicherte erhob am 7. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Januar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 (Urk. 11) wurde sodann antragsgemäss (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2014 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter nicht mehr zumutbar sei. In einer leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit, überwiegend im Sitzen ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Heben und Tragen von Lasten, sei er allerdings 100 % arbeitsfähig. Gestützt darauf ermittelte sie – unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % vom statistischen Tabellenlohn - einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 0 % (S. 2).
2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen zu Unrecht von einem Jahresbruttolohn von rund Fr. 62‘769.--, dem Zentralwert der Löhne für Hilfsarbeiten gemäss LSE, ausgegangen sei (S. 3). Sodann rügte er, dass die angefochtene Verfügung wegen einer anstehenden Operation offenkundig verfrüht und aufgrund ungenügender medizinischer Grundlagen ergangen sei. Dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sein solle, sei in keiner Weise medizinisch-gutachterlich abgestützt. Es sei mit einem Gutachten zu klären, ob und wenn ja inwieweit ihm in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitstätigkeit noch zugemutet werden könne. Schliesslich sei ihm ein leidensbedingter Abzug von weit mehr als 10 % - mindestens 20 % - zu gewähren (S. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sowie die Bemessung des Invalideneinkommens.
3.
3.1 Mit Bericht vom 23. April 2006 (Urk. 7/2/7-9) informierten die Ärzte der medizinischen Poliklinik, Z.___, dass der Beschwerdeführer notfallmässig behandelt worden sei und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- Verdacht auf Refluxbeschwerden Differentialdiagnose (DD): muskuloskelettal
- Verdacht auf Polyarthrose mit/bei
- Schmerzen in Knie beidseits, Lendenwirbelsäule (LWS) und Becken
- regelmässiger Analgetikakonsum
- Adipositas (BMI 37 kg/m2)
- Verdacht auf arterielle Hypertonie
Er empfehle betreffend die Becken- und Kniebeschwerden eine Gewichtsreduktion und Physiotherapie (S. 2).
3.2 Dr. med. A.___, Assistenzärztin, medizinische Poliklinik, Z.___, informierte mit Bericht vom 8. Dezember 2007 (Urk. 7/2/12-13) über die notfallmässige Behandlung des Beschwerdeführers und nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- frontale Kopfschmerzen
- DD: im Rahmen von Schlafstörungen, leichte Rhinosinusitis
- Schlafstörungen
- Entfernung eines kariösen Zahnes am 4. Dezember 2007
- chronische Knieschmerzen
Klinisch hätten sich keine Alarmsymptome gefunden. Sie sei von Spannungskopfschmerzen im Rahmen von Schlafstörungen ausgegangen, differentialdiagnostisch könne auch eine leichte Sinusitis frontalis vorliegen (S. 2).
3.3 Dr. med. B.___, Oberarzt, Universitätsklinik C.___, nannte mit Bericht vom 17. April 2008 (Urk. 7/2/15) folgende Diagnosen:
- Varusgonarthrose Knie beidseits
- leichte Femoropatellararthrose Knie beidseits
- aktuell: Schmerzexacerbation rechts
- Bakerzyste Knie links
- AC-Gelenkarthrose Schulter links
Dr. B.___ führte aus, dass die vom Beschwerdeführer gewünschte Steigerung des Arbeitspensums auf 80 % in der aktuellen Tätigkeit als Küchenhilfe sicher möglich wäre. Er solle dabei jedoch Gewichtsbelastungen von mehr als 10 kg und lange belastende Gehstrecken vermeiden. Ausserdem solle während der Tätigkeit keine kniende und hockende Belastung erfolgen. Mit Arztzeugnis vom 24. Juli 2008 (Urk. 7/2/3) hielt es Dr. B.___ für eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine 100%ige Anstellung als Küchenhilfe/Officemanager annehmen könne. 80 % sei schon eine sehr hohe Belastung, welche der Beschwerdeführer auf sich nehme.
3.4 Dr. med. D.___, Teamleiter Stellvertreter Kniechirurgie, Universitätsklinik C.___, gab mit Bericht vom 26. April 2013 (Urk. 7/10/3-4) an, dass der Beschwerdeführer am 26. März 2013 in der Kniesprechstunde ambulant untersucht worden sei. Als Diagnose nannte er eine Varusgonarthrose Knie beidseits mit leichter Femoropatellararthrose beider Knie sowie eine Bakerzyste Knie links, aktuell Schmerzexazerbation Knie links. Als Nebendiagnose erwähnte er eine AC-Gelenkarthrose Schulter links. Chirurgisch könne der prothetische Ersatz angeboten werden (S. 2).
3.5 Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin, führte in seinem Arztbericht vom 6. Mai 2013 (Urk. 7/13/1-4) aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 26. August 2005 behandle (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine beidseitige Gonarthrose seit zirka 2005 (Ziff. 1.1). Die bisherige Tätigkeit sei gegenwärtig nicht mehr möglich, allerdings sei eine sitzende Tätigkeit ganztags möglich (Ziff. 1.7).
3.6 Med. pract. F.___, Fachärztin Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 11. Juli 2013 aus, dass der Einschätzung von Dr. E.___ aus medizinischer Sicht gefolgt werden könne, so dass sich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit März 2013 für wechselbelastende Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Heben und Tragen von Lasten ergebe. Eine Besserung in der Zukunft sei aufgrund des degenerativen Charakters des Gesundheitsschadens nicht wahrscheinlich. Weitere medizinische Massnahmen (Knieprothese) würden überwiegend wahrscheinlich keine Besserung der angestammten Arbeitsfähigkeit herbeiführen (Urk. 7/16 S. 3).
3.7 Dr. med. G.___, Assistenzärztin, Klinik für Urologie, Z.___, führte im Operationsbericht vom 9. September 2013 (Urk. 7/35) folgende Diagnosen auf (S. 1):
- Mikrohämaturie unklarer Genese
- DD im Rahmen von Diagnose 2
- CT-Abdomen August 2013: Verziehung der Harnblase nach rechts in Richtung Inguinalkanal und fokale Wandverdickung ebendort, DD entzündlich, Tumor nicht auszuschliessen
- Verdacht auf chronische abakterielle Prostatitis
- Inguinalhernie rechts Erstdiagnose (ED) 10. Mai 2013
- Status nach Epididymitis rechts Dezember 2009
- Umbilikalhernie ED Juli 2011
- Knie Arthritis beidseits ED 2005
Dr. G.___ führte aus, dass die flexible Zystoskopie aufgrund Schmerzen habe abgebrochen werden müssen. Sie werde nun in Narkose durchgeführt (S. 1).
3.8 Dr. med. H.___, Oberärztin Orthopädie, I.___ Klinik, informierte mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 (Urk. 7/25), dass beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte beidseitige Varusgonarthrose bestehe. Am 7. November 2013 erfolge eine Kniegelenksinfiltration beider Knie. Zudem sei Physiotherapie zur Verbesserung der Kniegelenksbeweglichkeit und möglichst Kräftigung der Oberschenkelmuskulatur verordnet worden. Bei einer Beschwerdezunahme komme trotz des jungen Alters des Beschwerdeführers nur die Implantation einer beidseitigen Knie-Totalprothese in Frage. Zur Zeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit als Raumpfleger (S. 2).
3.9 Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2013 führte med. pract. F.___ aus, dass dem Bericht der I.___ Klinik vom 17. Oktober 2013 (vgl. vorstehend E. 3.8) keine neuen medizinischen Tatsachen entnommen werden können. Sie halte daher an ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2013 fest (Urk. 7/30 S. 2).
4.
4.1 Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer an einer beidseitigen Gonarthrose leidet und infolgedessen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter besteht. Uneinigkeit besteht hingegen bei der Beurteilung der Auswirkungen dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit.
4.2 Dr. E.___ und med. pract. F.___ gingen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit aus, wobei diese wechselbelastend, überwiegend im Sitzen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Heben und Tragen von Lasten sein sollte. Die von Dr. B.___ mit Arztzeugnis bestätigte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 20 % bezog sich hingegen auf die dazumals angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe. Zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht. Auch den weiteren Arztberichten ist diesbezüglich nichts zu entnehmen.
Insbesondere unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) und der Hausarzt des Beschwerdeführers von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausging (vorstehend E. 3.5), erscheint dies erst recht glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar.
Die Beurteilung von med. pract. F.___ wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Die Stellungnahme des RAD stammt von einer Fachärztin und genügt den beweisrechtlichen Anforderungen an einen medizinischen Bericht. Der Umstand, dass sie nicht selber eine klinische Untersuchung durchgeführt und diesbezüglich insbesondere auf die Einschätzung durch Dr. E.___ abgestellt hat, vermag den Beweiswert der RAD-Stellungnahme nicht zu schmälern. Nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1), was vorliegend angesichts der übereinstimmenden und unumstrittenen Befunde der Fall ist.
4.3 Aufgrund der schlüssigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer geforderte Anordnung eines Gutachtens neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht. Eine solche ist nur anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4), was vorliegend nicht der Fall ist.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der medizinische Sachverhalt sei aufgrund der nach Erlass der Verfügung erfolgten Operation ungenügend abgeklärt und es sei die Sache deshalb zurück an die Vorinstanz zuweisen, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verfügung sein. Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die gerichtliche Beurteilung miteinbeziehen. Eine solche Ausdehnung des Beurteilungszeitraums ist indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1).
4.5 Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende Tätigkeit, überwiegend im Sitzen ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Heben und Tragen von Lasten zu 100 % zumutbar ist.
5.
5.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen aufgrund des Einkommensvergleichs vorzunehmen.
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1).
5.3 Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben des früheren Arbeitgebers des Beschwerdeführers ab und ging für das Jahr 2013 von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 49‘400.-- aus (Urk. 7/15). Dieses Einkommen ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
5.4 In Bezug auf das Invalideneinkommen wurden vom Beschwerdeführer ein zu hoher Jahresbruttolohn gemäss LSE sowie ein zu geringer leidensbedingter Abzug gerügt (Urk. 1 S. 3 f.).
5.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.6 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
5.7 Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung dessen, dass diese wechselbelastend, überwiegend im Sitzen ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Heben und Tragen von Lasten erfolgen sollte, eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Niveau 4). Die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand des Lohnes eines einzelnen Sektors beziehungsweise einer bestimmten Branche (vgl. vorstehend E. 5.6) ist nicht angezeigt und zu einem selektiven Abstellen auf einzelne Wirtschaftszweige mit auffallend tiefem Lohnniveau, wie dies der Beschwerdeführer beantragte, (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2) besteht erst recht kein Anlass.
5.8 Das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 58‘812.-- im Jahr (Fr. 4‘901.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4 - 2015, S. 88, Tabelle B 9.2, Total) angepasst, ergibt dies den Betrag von rund Fr. 61‘164.-- (Fr. 58‘812.-- : 40 x 41.6). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2011 in der Höhe von 1.0 %, im Jahr 2012 in der Höhe von 0.8 % und im Jahr 2013 in der Höhe von 0.8 % (Die Volkswirtschaft 3/4 – 2015, S. 89, Tabelle B 10.2, Nominal Total) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 62‘768.-- (Fr. 61‘164.-- x 1.010 x 1.008 x 1.008).
5.9 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).
Das fortgeschrittene Alter führt nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 sogar eher lohnerhöhend auswirkt. Es ist jedoch bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit als ein abzugsrelevanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).
Der Umstand, dass die versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8).
5.10 Die Beschwerdegegnerin gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 % (Urk. 2 S. 2), welchen der Beschwerdeführer als zu tief erachtete, weshalb er einen solchen von mindestens 20 % verlangte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Angesichts der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und dem aus medizinischer Sicht gegebenen Anforderungsprofil erscheint ein Abzug von 10 % jedoch als angemessen. Gründe, welche einen höheren Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert geltend gemacht.
Damit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 56‘491.-- (Fr. 62‘768.-- x 0.9). Selbst wenn ein Leidensabzug in der maximalen Höhe von 25 % (vorstehend E. 5.9) gewährt würde, ergäbe dies ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 47‘076.-- (Fr. 62‘768.- x 0.75), was - wie nachstehend aufgezeigt wird (E. 5.11) - keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad zur Folge hätte.
5.11 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 49‘400.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 56‘491.-- (bei einem Leidensabzug von 10 %) beziehungsweise Fr. 47‘076.-- (bei einem Leidensabzug von 25 %) ergibt keine Einkommenseinbusse beziehungsweise eine Einkommensbusse von Fr. 2‘324.-- und damit keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (0 % beziehungsweise 5 %). Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit keine Rente der Invalidenversicherung zu.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
6.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 15) keine Honorarnote eingereicht, so dass er beim praxisgemässen Stundenansatz für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird mit Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKudelski