Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00156




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 20. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer

Advokatur Gartenhof

Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, hatte dem 1965 geborenen X.___ mit Verfügung vom 21Februar 1997 (Urk. 7/71) rückwirkend per 1. Februar 1996 bei einem auf 67 % festgelegten Invaliditätsgrad eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen, die sie per 1. Dezember 1996 auf eine halbe Rente (Invaliditätsgrad von 51 %) reduzierte (vgl. dazu auch Urk. 7/72-73). Der gegen die Verfügung vom 21. Februar 1997 erhobene Rekurs vom 27. März 1997 (Urk. 7/79; vgl. dazu auch Ergänzung vom 28. April 1997, Urk. 7/83) wurde mit Entscheid vom 22. Februar 1999 (Urk. 7/104) vom Versicherungsgericht des Kantons Y.___ unter Aufhebung der Verfügung vom 21. Februar 1997 teilweise geschützt und die Streitsache im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Nach weiteren Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach die IV-Stelle des Kantons Y.___ dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügungen vom 21. Januar 2000 (Urk. 7/128-129, vgl. dazu auch Urk. 7/127) rückwirkend per 1. Februar 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Rente zu, die sie per 1. Dezember 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % auf eine halbe Rente reduzierte. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. Februar 2000 (Urk. 7/140) wies das Versicherungsgericht des Kantons Y.___ mit Entscheid vom 21. Februar 2002 (Urk. 7/149) ab.

1.2    Im Mai 2002 (Urk. 7/150) leitete die IV-Stelle ein amtliches Rentenrevisionsverfahren ein. Nachdem sie den Versicherten befragt (Urk. 7/151) und einen medizinische Bericht eingeholt (Urk. 7/152) hatte, veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. Z.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. dazu Urk. 7/158). Mit Verfügung vom 24. April 2003 (Urk. 7/164, vgl. dazu auch Urk. 7/162) sprach sie dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 85 % rückwirkend per 1. Juni 2002 eine ganze Rente zu.

1.3    Im März 2007 (Urk. 7/177) leitete die IV-Stelle Zürich ein weiteres Revisionsverfahren ein. Nach durchgeführten Abklärungen im medizinischer und erwerblicher Hinsicht (Urk. 7/178, Urk. 7/179) bestätigte sie mit Mitteilung vom 10. April 2007 (Urk. 7/181) die laufende ganze Rente.

1.4    Im Rahmen eines im Juli 2012 (Urk. 7/194) amtlich eingeleiteten Revisionsverfahrens tätigte die IV-Stelle Zürich weitere Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 7/197, Urk. 7/199) und veranlasste sodann eine polydisziplinäre Begutachtung bei der MEDAS A.___ (Gutachten vom 19. September 2013, Urk. 7/208). Mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2013 (Urk. 7/213) stellte sie dem Versicherten die Einstellung der Rente per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. Nach Prüfung der Einwände des Versicherten (Urk. 7/220, Urk. 7/224-225) verfügte sie am 6. Januar 2014 (Urk. 2) im angekündigten Sinne.


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Februar 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Kim Mauerhofer, Zürich. Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 (Urk. 4) wurde dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Innert erstreckter Frist (vgl. dazu Urk. 5/1-2, Urk. 8-9) sind keine weiteren Belege eingegangen.

    Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2014 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente damit (Urk. 2), dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Juli 2013 verbessert habe, so dass eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg, vereinzelt auch bis 15 kg wie zum Beispiel leichte Montagearbeiten, Überwachungstätigkeiten, interne Hauspost oder andere Hilfstätigkeiten, wieder zu 100 % zumutbar sei. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter in einer Textilfabrik entspreche ebenfalls einer Hilfsarbeitertätigkeit. Es sei ihm aus medizinischer Sicht möglich, seine bisherige Tätigkeit wieder zu 100 % auszuüben, sodass keine Erwerbseinbusse mehr bestehe. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei nicht mehr ausgewiesen, weshalb auch kein Rentenanspruch mehr bestehe. Abschliessend hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich der Beschwerdeführer bei Interesse an einer Eingliederungsberatung (Standortgespräch über die Möglichkeit des beruflichen Wiedereinstiegs) schriftlich bei der IV-Stelle melden könne.

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8). Insbesondere beruhe die Einstellung der ganzen Rente auf einer ungenügenden bzw. unzulässigen medizinischen Begutachtung (Urk. 1 S. 6 Ziff. 12).


3.    Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.

    In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungshigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). Folglich muss sich die Verwaltung vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30. S. 86). Diese Praxis ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Invalidenrente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass versicherte Personen auf Grund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich - aber immerhin - zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vorerwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).

    

4.    

4.1    Der Beschwerdeführer hatte vom 1. Februar bis Ende November 1996 zunächst eine ganze und vom 1. Dezember 1996 bis zum 31. Mai 2002 eine halbe Rente bezogen (Urk. 7/127, Urk. 7/128-129, Urk. 7/162, Urk. 7/164). Im Rahmen eines Revisionsverfahrens sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 24. April 2003 (Urk. 7/164, vgl. dazu auch Urk. 7/162) rückwirkend per 1. Juni 2002 wiederum eine ganze Rente zu. Laut Auszug aus dem individuellen Konto und Angaben anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS A.___ war der Beschwerdeführer seit 1996 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 7/197-199, Urk. 7/208 S. 15 Ziff. 3.1.2). Er bezog seit mehr als 15 Jahren eine Rente. Damit fällt er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis.

4.2    Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2014 (Urk. 2) die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung vorgängig der verfügten Renteneinstellung geprüft oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte.

4.3    Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen bei der Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Die Beschwerdegegnerin hat sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente wie erwähnt zu vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvergens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausgeübt hat oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer hatte seit Februar 1996 bis Ende November 1996 zunächst eine ganze, dann bis zum 31. Mai 2002 eine halbe und ab dem 1. Juni wieder eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt (vgl. Urk. 7/128-129, Urk. 7/127, Urk. 7/162, Urk. 7/164, Urk. 7/197-199, Urk. 7/208 S. 15 Ziff. 3.1.2), so dass ihm angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz die Selbsteingliederung auch bei der durch die Ärzte der MEDAS A.___ attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit (Urk. 7/208 S. 36 Ziff. 8.2 ff.) sowie unter Berücksichtigung des aufgeführten Belastungsprofils auch in angestammter Tätigkeit (Urk. 7/208 S. 36 Ziff. 8.1 ff.) nicht mehr zumutbar ist. Demnach ist die Rentenaufhebung erst zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin befähigende berufliche Massnahmen durchgeführt hat (vgl. E. 3 hievor). Vorliegend wurden vor der Renteneinstellung keine Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit des Leistungsvermögens getroffen und auch keine Eingliederungsmassnahmen veranlasst. Der in der angefochtenen Verfügung gemachte Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer bei Interesse an einer Eingliederungsberatung (Standortgespräch über die Möglichkeiten des beruflichen Wiedereinstiegs) bei der IV-Stelle melden könne, sowie das Schreiben vom Februar 2010 (Urk. 7/192-193), in dem der Beschwerdeführer über das Angebot für den beruflichen Wiedereinstieg orientiert wurde, genügen hiefür nicht.

4.5    Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer angesichts seiner jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der sich auf die Tätigkeiten als Hilfsarbeiter in einer Weberei/Spinnerei und als Küchenangestellter (Urk. 7/208 S. 15 Ziff. 3.1.2 und S. 36 Ziff. 8.1.1) beschränkenden beruflichen Erfahrung auch bei der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (sowie auch unter Berücksichtigung des aufgeführten Belastungsprofils in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit; Urk. 7/2008 S. 36 Ziff. 8.1 ff.) nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung im Vorfeld nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer (von dem im Rahmen der erwerbsbezogenen Abklärung bzw. der Durchführung befähigender Massnahmen ein aktives Mitwirken erwartet werden darf) einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der prozessuale Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers gegenstandslos.


5.    

5.1    Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, welche auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht verfügt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Januar 2014 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Kim Mauerhofer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- BVG Sicherheitsfond BVG, Postfach 1023, 3000 Bern 24

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich