Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00158 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 1. Juli 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, ist Vater der am 1. November 1994 geborenen Y.___ (Urk. 9/1). Seit 1. Mai 2011 hat er Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/69-72). Mit Verfügungen Nr. 6 und 7 vom 10. Januar 2014 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Tochter des Versicherten, Y.___, mit Wirkung vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2012 eine Kinderrente zu und verfügte gleichzeitig die direkte Auszahlung der Kinderrente an die von X.___ geschiedene Kindsmutter (Urk. 9/73-74 = Urk. 2/1-2).
2. Gegen die Verfügungen Nr. 6 und 7 vom 10. Januar 2014 (Urk. 2/1-2) erhob X.___ am 8. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, diese seien bezüglich der Auszahladresse aufzuheben und die Kinderrenten ihm als Inhaber der alleinigen elterlichen Sorge auszuzahlen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2014 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 8). Dies wurde X.___ am 2. Juni 2014 mitgeteilt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
Nach Art. 35 Abs. 4 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der zweckgebundenen Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und abweichende zivilrechtliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe, in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln.
Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat für die Auszahlung von Kinderrenten der Invalidenversicherung bei getrennter oder geschiedener Ehe eine spezielle Regelung auf Verordnungsstufe geschaffen, indem er in Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) den Art. 71ter Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für die Auszahlung der Kinderrenten in der Invalidenversicherung als sinngemäss anwendbar erklärt hat (Änderung der AHVV vom 14. November 2001, AS 2002 199; Änderung der IVV vom14. November 2001, AS 2002 200).
Gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV ist, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder wenn sie getrennt leben, die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.
Art. 71ter Abs. 2 AHVV besagt sodann, dass Abs. 1 auch für die Nachzahlung von Kinderrenten gilt. Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Zulässigkeit der Auszahlung der Kinderrente für Y.___ an den Beschwerdeführer.
2.2 Der Beschwerdeführer machte hierzu geltend, in Abänderung des ursprünglichen Scheidungsurteils sei mit Urteil vom 21. Dezember 2010 des Gerichts in Z.___ die alleinige elterliche Sorge ihm als Vater zugewiesen worden. Irrtümlicherweise habe er der Beschwerdegegnerin das ursprüngliche Urteil eingereicht (Urk. 1 S. 2).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2014 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme der Consimo Ausgleichskasse SBV die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen.
3.
3.1 In ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2014 (Urk. 10/1) führte die Consimo Ausgleichskasse SBV aus, sowohl der Beschwerdeführer als auch A.___, Mutter der gemeinsamen Tochter Y.___, lebten in der Schweiz. Y.___ selber hingegen wohne jedoch offenbar in B.___. Gemäss dem Urteil des Gerichts Z.___ vom 21. Dezember 2010 sei die bisherige Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers erloschen. Vor diesem Urteil sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, der Kindsmutter Unterhaltsbeiträge im Betrag von monatlich Fr. 500.-- zu leisten (S. 1). A.___ habe bestätigt, dass sie vom Beschwerdeführer unregelmässig Alimentenzahlungen erhalten habe. Trotz einiger unklarer Umstände sei davon auszugehen, dass das Sorgerecht für Y.___ mit Urteil vom 21. Dezember 2010 auf den Beschwerdeführer übergegangen sei. Die Kinderrente für Y.___ für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2012 sei daher neu zu verfügen. Dazu seien jedoch insbesondere der Wohnsitz von Y.___ und die Frage zu klären, wer wem welche Unterhaltsleistungen geleistet habe und wann (S. 2).
3.2 Zutreffend ist, dass sowohl der Wohnsitz der Tochter Y.___ während der fraglichen Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2012 als auch insbesondere die geleisteten Unterhaltszahlungen unklar sind. Der Beschwerdeführer machte hierzu in seiner Eingabe keine Angaben und in den Akten finden sich keine Belege über die Höhe der geleisteten Alimente. Gemäss Art. 71ter Abs. 2 AHVV ist jedoch bei Nachzahlungen von Kinderrenten insbesondere die Höhe der erbrachten Unterhaltszahlungen massgebend. Damit erweist sich der massgebliche Sachverhalt jedoch als zu wenig abgeklärt, so dass die Sache - wie von der Beschwerdegegnerin beantragt - zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen ist.
4. Bei der vorliegenden Streitigkeit über den bei den Kinderrenten anzuwendenden Auszahlungsmodus handelt es sich rechtsprechungsgemäss nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 121 V 18 E. 2; AHI 2003 S. 165 E. 1, mit Hinweisen). Demzufolge ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen Nr. 6 und 7 vom 10. Januar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig