Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00159 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 23. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli
Würgler & Partner Rechtsanwälte
Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene X.___, Mutter der 1977, 1980, 1991 und 1994 geborenen Kinder, arbeitete zuletzt von Februar 2003 bis zum letzten effektiven Arbeitstag am 18. Juni 2011 bei der Y.___ (Urk. 10/13/1) sowie seit Mai 2007 bei der Z.___ als Raumpflegerin im Teilzeitpensum (Urk. 10/19/1). Mit Datum vom 16. November 2011 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug vom 8. Dezember 2011, Urk. 10/12) bei und tätigte berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie eine orthopädische/rheumatologische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), worüber am 20. September 2012 Bericht erstattet wurde (Urk. 10/27). Sodann gab sie ein bidisziplinäres (Neurologie/Psychiatrie) Gutachten bei Dres. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, sowie B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches am 24. Februar 2013 erstattet wurde (Urk. 10/34, mit ergänzender Stellungnahme vom 19. März 2013, Urk. 10/36). Weiter beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungsbericht vom 29. Mai 2013, Urk. 10/39). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 10/42-43) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 10. Januar 2014 befristet für die Periode vom 1. Juni 2012 bis 30. November 2012 eine ganze Rente, zuzüglich einer akzessorischen Kinderrente zu. Dies gestützt auf einen nach der gemischten Methode bemessenen Gesamtinvaliditätsgrad von 73 %. Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli, am 10. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um einen zweiten Schriftenwechsel sowie darum, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Georg Engeli ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 19. März 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Die Beschwerdeführerin stellte replicando den Antrag, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 15 S. 2). Am 18. Juli 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin sei seit Beginn der einjährigen Wartezeit im Juni 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Entsprechende Abklärungen hätten ergeben, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin als Reinigungsfachfrau in einem Pensum von 70 % arbeiten würde. Die restlichen 30 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Aus ärztlicher Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Jedoch bestehe seit September 2012 (Datum RAD-Untersuchung) in einer angepassten Tätigkeit, ohne erhöhte Anforderungen an das Gleichgewichtssystem, eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bei 100 % Anwesenheit. Im Aufgabenbereich sei die Beschwerdeführerin zu 11.50 % eingeschränkt. Bei einer Aufteilung der Tätigkeiten Erwerb und Haushalt von 70 % und 30 % würden sich für den Zeitraum von Juni 2012 bis September 2012 ein Teilinvaliditätsgrad von 70 % im Erwerbsbereich und ein Teilinvaliditätsgrad von 3.45 % im häuslichen Bereich ergeben. Es resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 73 %, womit ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Ab Verbesserung des Gesundheitsschadens im September 2012 resultiere bei einem erwerblichen Teilinvaliditätsgrad von 0 % unter Berücksichtigung der Teilinvalidität im Haushalt von 3.45 % ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 3.45 %. Per 1. Dezember 2012 (dreimonatige Frist) sei die ab 1. Juni 2012 zuzusprechende Rente daher wieder aufzuheben (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, es werde bestritten, dass seit Dezember 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Auch könne sie keine andere Tätigkeit ausüben. Selbst wenn eine Teilarbeitsfähigkeit bestehen würde, so könnte sie keinesfalls ein Einkommen in derselben Höhe erzielen (Urk. 1 S. 2). Replicando führte die Beschwerdeführerin aus, es sei den Unterlagen nicht zu entnehmen, wie die Einschätzung, wonach sie in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei, zustande gekommen sei. Nach Angaben von Dr. C.___ sowie des D.___ hätten nachvollziehbare Schmerzen sowohl betreffend die Wirbelsäule als auch im Gleichgewichtsystem bestanden. Auch die IV-Stelle habe offenbar eingesehen, dass in dieser Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. Die Einschätzung durch den RAD habe sich jedoch am 20. September 2012 aus nicht nachvollziehbaren Gründen geändert. Dies sei im Gutachten von Dres. B.___ und A.___ bestätigt worden. Das Gutachten habe sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit allerdings im Wesentlichen auf die Beurteilung des RAD vom 20. September 2012 gestützt. Dies sei ein Zirkelschluss. Auch dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, weshalb sich die Arbeitsfähigkeit im September 2012 verändert haben soll. Die Ärztin med. pract. E.___ habe am 8. März 2013 denn auch angemerkt, dass bei den Gutachtern noch nachzufragen sei, ob vor September 2012 eine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Im Gutachten vom 19. März 2013 habe Dr. B.___ die Ansicht vertreten, diese Frage könne nicht beantwortet werden. Es sei daher offen, ob die Einschätzung des RAD vor September 2012 oder diejenige nach September 2012 richtig sei. Es sei daher unabdingbar noch abzuklären, ob sich die Arbeitsfähigkeit tatsächlich derart deutlich verändert habe und wie dies zu klären sei. Laut Gutachten soll sie (die Beschwerdeführerin) eine derart ausgeprägte Fehlinnervation gezeigt haben, dass eine Steh- oder Gehfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Dies würde bedeuten, dass sie ihre Beschwerden simuliere. Dies stehe indes im Widerspruch zu allen bisherigen ärztlichen Untersuchungen. Bei einem derart schwerwiegenden Untersuchungsergebnis hätte in Rücksprache mit anderen Ärzten geklärt werden müssen, ob dies tatsächlich zutreffe. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch die psychiatrische Beurteilung lasse wesentliche Fragen offen. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass die Foersterkriterien teilweise erfüllt seien. Von einem therapieresistenten, innerseelischen Verlauf im Sinne einer missglückten psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung könne indes nicht gesichert ausgegangen werden, jedoch würden Hinweise dafür bestehen. Angesichts dieser Unsicherheit der Diagnose und der teilweise erfüllten Foersterkriterien seien auf jeden Fall weitere Abklärungen notwendig. Selbst wenn die Arbeitsfähigkeit dem medizinischen Gutachten entsprechen würde, so müssten die erheblichen Einschränkungen stärker berücksichtigt werden. So komme der Gutachter zum Schluss, die 70 % Arbeitsfähigkeit könne nur in einem 100%-Pensum geleistet werden. Unter Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin sei dies mit einem Leidensabzug von 15 % zu veranschlagen (Urk. 15).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ab 1. Juni 2012 zugesprochene ganze Invalidenrente zu Recht per 30. November 2012 eingestellt hat, mithin, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt in rentenausschliessender Weise verbessert und diese Besserung ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Dabei sind mit Verweis auf die eingangs erläuterte Rechtslage (E. 1.4) auch die zuvor befristet zugesprochenen Renten und für deren Zusprache massgeblichen Umstände zu prüfen.
3.
3.1 Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
3.2 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, stellte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/27/6):
- Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule (LWS) bei
- Status nach mikrochirurgischer Dekompression L3/L4 und L4/L5, Sequesterotomie und Nucleotomie L4/L5 links sowie Facettenthermokoagulation L3/L4 und L4/L5 links mit Restbeschwerden im Sinne eines lumbo-radikulären Schmerzsyndroms S1 links
- zur Zeit in Abklärung befindlicher Schwindel
Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung in die linke Seite bis in alle Zehen des linken Fusses, hauptsächlich DII bis DV, beklagt. Nachdem konservative Behandlungsversuche keine Erfolge gezeitigt hätten, habe sich die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2012 einer Rückoperation unterzogen. Nach eigenen Angaben habe sich postoperativ eine Besserung von 5 % eingestellt. Sie fühle sich nicht sicher auf den Beinen und habe belastungsabhängige Schmerzen im Kreuz und im linken Bein. Es bestehe Stolperneigung ein- bis zweimal pro Woche mit leicht zunehmender Tendenz. Gehen könne sie 10 bis 15 Minuten, meistens mit Stock, danach müsse sie 5 Minuten absitzen wegen der Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung ins linke Bein. Insgesamt könne sie eine halbe Stunde gehen, stehen könne sie nur 10 Minuten, dann werde sie unsicher. Sitzen könne sie nur 15 bis 20 Minuten, dann fühle sie sich unwohl und müsse aufstehen, wobei sie Anlaufschmerzen im Kreuz habe (Urk. 10/27/1). Seit Januar 2012 leide sie unter Schwindel, welcher nach der Operation zugenommen habe. Am 3. Juli 2012 und am 10. August 2012 seien diesbezüglich Untersuchungen im G.___ durchgeführt worden. Die Ergebnisse lägen noch nicht vor (Urk. 10/27/2.).
Anlässlich der Befunderhebung habe sich die Beschwerdeführerin relativ flüssig im Stehen, mit Blockbewegungen der Wirbelsäule unter Vermeidung von Bücken, auskleiden können. Die Schuhe habe sie kniend ausgezogen. Das Auskleiden der Socken sei sehr mühselig im Langsitz auf der Untersuchungsliege erfolgt. Das Ankleiden sei relativ flüssig gelungen, teilweise frei stehend, teilweise mit Anlehnen an der Wand, teilweise mit Festhalten an einer Stuhllehne, ohne wesentliche Ausweichbewegungen. Die Schwingung der Brustwirbelsäule (BWS) sei physiologisch bei abgeschwächter Lendenlordose. Die Wirbelsäule sei im Lot. Es bestehe eine reizfreie lumbale Narbe. Die Paravertebralmuskulatur sei physiologisch ausgebildet. Paraventral bestehe kein Hartspann. Die BWS weise keinen hypersonoren Klopfschall (KS) auf. Demgegenüber bestehe hinsichtlich aller Dornfortsatzspitzen (DFS) der Lendenwirbelsäule (LWS) ein KS. Sodann seien sämtliche DFS der BWS und LWS druckdolent. Ein Druckschmerz bestehe auch hinsichtlich der Costotransversalgelenke rechts und links. Im Bereich der gesamten Wirbelsäule habe die Beschwerdeführerin einen Federungsschmerz beklagt. Der Druckschmerz beim Iliosakralgelenk (ISG) sei links grösser als rechts. Demgegenüber sei der Druckschmerz der Musculus Piriformis-Gruppe sowie des Glutaeus maximus und medius links grösser als rechts. Das Lasègue-Zeichen sei beidseits negativ. Der Langsitz sei möglich. Die Valleix-Punkte seien bei inkonsistenten Angaben nicht konklusiv beurteilbar. Der Nervus Femoralis-Dehnungstest sei beidseits negativ. Weiter bestehe ein Schultergradstand. Das Muskelrelief sei im Rahmen der oberen Extremitäten physiologisch seitengleich. Sowohl der Nacken- als auch der Schürzengriff seien beidseits möglich (Urk. 10/27/4). Sodann zeige die Beschwerdeführerin ein langsames, symmetrisches Gangbild ohne Hilfsmittel. Der Treppengang sei mit Handlauf links erfolgt. Die Beinachsen seien physiologisch. Es bestehe ein Beckengradstand. Der Zehen-, Fersen- und Einbeinstand sei beidseits unter Demonstration erheblicher Unsicherheit möglich. Ein tiefer Hocksitz sei bei groteskem Bewegungsablauf nicht möglich. Auch hinsichtlich der unteren Extremitäten sei das Muskelrelief seitengleich (Urk. 10/27/5). Im Rahmen der segmentalen neurologischen Untersuchung der groben Kraft sei bei inkonsistentem Verhalten keine Reduktion in den Kennmuskeln der oberen und unteren Extremitäten beidseits aufgefallen (Urk. 20/27/6).
Dr. F.___ kam zum Schluss, die beklagten Beschwerden liessen sich nur teilweise mit den Untersuchungsbefunden vereinbaren. Bei der repetitiven Durchführung des Untersuchungsgangs seien erhebliche Inkonsistenzen aufgefallen. Die angegebene Hyposensibilität des linken Armes und des linken Beines seien anatomisch so nicht zuzuordnen. Im Gegensatz zu den anamnestischen Angaben sei die Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation in der Lage gewesen, 1.5 Stunden zu sitzen. Auch die bei der Untersuchung der Wirbelsäule angegebenen Beschwerden würden im Wesentlichen nicht mit den objektiven Befunden korrelieren (Urk. 20/27/7).
Aus rein orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin seit Mitte Juni 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer – näher umschriebenen – angepassten Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, die wegen des erhöhten Pausenbedarfs im 100 % Zeitpensum zu leisten sei. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ausserhalb des orthopädischen Fachgebietes sei namentlich die entsprechende ärztliche Dokumentation des G.___ einzuholen (Urk. 10/27/7).
3.3 Am 3. Juli 2012 und 21. August 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, G.___, untersucht. Die beurteilenden Fachärzte erhoben im Neuro-Otologie-Bericht vom 28. August 2012 folgende Diagnosen (Urk. 10/28/5):
- Verdacht auf multifaktoriellen Schwindel, differenzialdiagnostisch im Rahmen der nachfolgenden Diagnosen
- Bekannte Migräne seit Jahren
- Verdacht auf vestibuläre Beteiligung
- Status nach cochleo-vestibulärer Funktionsstörung links bei
- leichter peripher-vestibulärer Unterfunktion links
- hochgradiger sensorineuraler Schwerhörigkeit links
- Chronisch lumbales Schmerzsyndrom und lumbale Spinalkanalstenose L2 bis L4 mit
- Status nach operativer Dekompression (D.___ 02/12)
- Polyneuropathie, untere Extremitäten beidseits distal betont
- Verdacht auf reaktive Depression
Hinsichtlich des Oto-Rhino-Laryngologie (ORL)-Status, des neuro-otologischen Status sowie des ergänzenden allgemein-neurologischen Status erhoben die beurteilenden Fachärzte – abgesehen vom unsicheren Gangbild - unauffällige Befunde (vgl. Neuro-Otologie-Befund vom 3. Juli 2012 Urk. 10/28/1f.). Der Vest-Test-Befund vom 22. August 2012 habe eine leichte peripher-vestibuläre Unterfunktion links ergeben. Demgegenüber könne dieser Befund nicht allein für die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden verantwortlich gemacht werden (Urk. 10/28/4). In den ausgedehnten Abklärungen des peripher-vestibulären Systems habe jedenfalls eine grössere Pathologie ausgeschlossen werden können. Abschliessend regten die beurteilenden Fachärzte eine neurologische sowie psychiatrische Untersuchung an (Urk. 10/28/6).
3.4 Am 4. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch Dres. A.___ und B.___ neurologisch und psychiatrisch untersucht. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zum Zeitpunkt der Begutachtung wird im Wesentlichen auf die umfassende, chronologische Wiedergabe der medizinischen Aktenlage im Gutachten selbst verwiesen (Urk. 10/34/2-4).
3.4.1 Dr. A.___ stellte im neurologischen Teilgutachten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/34/8):
- Zustand nach peripherer Vestibulopathie links mit noch möglicher leichter Beeinträchtigung des Gleichgewichtssinns
- Lumbovertebralsyndrom sowie Zustand nach Sequesterektomie und Nukleotomie Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 links mit mikrochirurgischer Dekompression cross over LWK 3/4 und LWK 4/5 links, Thermo-Koagulation der Facette LWK 3-5 am 7. Februar 2012 mit möglicher residueller radikulärer Reizsymptomatik, eventuell die Wurzel S1 links betreffend
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Hemihypästhesie links, organisch nicht zuordenbar (Urk. 10/27/8).
Im Rahmen der Befunderhebung hielt Dr. A.___ fest, die LWS sei Klopf- und druckdolent. Die HWS sei frei. Die Bauchhautreflexe seien schwach. Es bestehe eine Sensibilität mit Angabe einer Hypästhesie scharf mittellinienbegrenzt links. Weiter bestehe ein mässig ausgeprägter muskulärer Hartspann. Das paravertebrale lumbale HWS-Provokationsmanöver für radikuläre Beschwerden sei beidseits negativ. Hinsichtlich der unteren Extremitäten seien Trophik und Tonus beidseits unauffällig. Die Motilität sei allseits frei. Die grobe Kraft sei bei ausgeprägter Fehlinnervation jedoch nicht beurteilbar. Diese sei derartig, dass wenn tatsächlich Paresen vorliegen würden, eine Geh- oder Stehfähigkeit nicht mehr gegeben wären, so dass die Beschwerdeführerin auf den Beinen in sich zusammensacken müsste. Das Lasègue-Zeichen sei negativ. Positionsversuche in Rückenlage sowie der Knie-Hacken-Versuch seien kooperationsbedingt nicht durchführbar. Der Patellarsehnenreflex (PSR) sei symmetrisch schwach. Der Achillessehnenreflex (ASR) sei beidseits nicht auslösbar. Das Babinski-Zeichen sowie der Gordon-Reflex seien beidseits negativ. Die Sensibilität für Berührung und Schmerz links betreffe das ganze Bein in gleichem Masse (Urk. 10/34/7). Der Gang sei ausgesprochen unterschiedlich. Zum Teil stark schwankend, sich an Gegenständen, dem Untersucher festhaltend. Zum Teil unauffällig mit guten Mitbewegungen. Fersen- und Fussspitzgang seien beidseits möglich. Die Gang- und Standproben seien mit ungerichteter Falltendenz im Romberg erschwert, wobei jeweils rechtzeitig ein Ausfallschritt erfolge. Sowohl der Strich- als auch der Blindstrichgang seien kooperationsbedingt nicht durchführbar. Die elektroencephalographische Untersuchung habe eine normale Grundaktivität ergeben, ohne Herdbefund. Sodann würden keine Anhaltspunkte für eine cerebrale Übererregbarkeit bestehen (Urk. 10/34/8).
Insgesamt sei anlässlich der klinisch-neurologischen Untersuchung eine ausgesprochen inkonsistente Befundlage aufgefallen. Es bestehe eine Hemihypästhesie für Berührung und Schmerz links, wobei diese im Bereich des Rumpfes scharf mittellinienbegrenzt sei und organisch nicht zugeordnet werden könne. VOR-Suppression und Optokinetischer Nystagmus (OKN) seien unauffällig. Ein Nystagmus könne auch bei Provokation (Lagerung und Kopfschütteln) unter Frenzelbrille nicht beobachtet werden. Sodann berichtete Dr. A.___ über – detailliert umschriebene - Auffälligkeiten während der Untersuchung, welche im Zusammenhang mit der Kooperation stehen würden (Urk. 10/34/9f.). Im Vordergrund und die Beschwerden prägend und diese überlagernd imponiere eine ausgeprägte Verdeutlichungstendenz/Aggravation mit auffälligem, inkonsistentem Untersuchungsverhalten. Dies relativiere in erheblichem Masse die Angaben der Beschwerdeführerin, auch im Hinblick auf die angegebenen Beschwerden (Urk. 10/34/10).
Die vom RAD-Arzt aus orthopädischer Sicht vorgenommene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sei auch aus neurologischer Sicht vollumfänglich nachvollziehbar. Zusätzlich bestehe eine Beeinträchtigung aufgrund der Schwindelbeschwerden für exponierte Tätigkeiten oder sämtliche anderen Tätigkeiten mit erhöhter Anforderung an den Gleichgewichtssinn zufolge der neurootologisch verifizierten, geringgradigen vestibulären Unterfunktion links (Urk. 10/34/10).
3.4.2 Im psychiatrischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. B.___ (1) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), (2) eine Dysthymie (ICD-F34.1) und (3) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4, Urk. 10/34/13).
Die Beschwerdeführerin sei pünktlich, sauber und bescheiden bekleidet, freundlich und kooperativ. Es hätten sich keine mnestischen Funktionsstörungen gezeigt. Der Zugang zu ihren Erinnerungen, Phantasien und Gefühlen sei eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin habe keine Denkstörungen. Auch fänden sich keine Halluzinationen, Wahn- oder Zwangsvorstellungen. Die Beschwerdeführerin sei dysphorisch gestimmt, etwas subaggressiv, missmutig, bedrückt und zwischendurch traurig. Vor allem, wenn die Beschwerdeführerin gehen müsse, sei die körperliche Frische und Spannkraft etwas mehr vermindert. Sie schwanke dann und müsse sich an den Wänden abstützen. Die Mimik sei dysphorisch. Gestisch zeige sie immer wieder wegwerfende Bewegungen, dass es ihr egal und sie enttäuscht sei (Urk. 10/34/13).
Aus psychiatrischer Sicht liege heute eine depressive Symptomatik mit leichter Ausprägung vor. Die Beschwerdeführerin sei bedrückt, niedergeschlagen, freudlos. Ihr Antrieb sei leicht vermindert. Sie zeige einen Interessenverlust, eine verminderte Gedächtnisleistung, ein vermindertes Selbstwertgefühl, eine negative Zukunftsperspektive, Schlafstörungen sowie eine fehlende Fähigkeit, sich auch in angenehmer häuslicher Umgebung zu entspannen. Diesbezüglich werde die Beschwerdeführerin psychiatrisch behandelt und nehme als Antidepressivum Cymbalta 60 mg ein. Sodann bestehe eine dysphorische Gestimmtheit, die mit grosser Wahrscheinlichkeit schon vor der heute festgestellten depressiven Symptomatik bestanden habe. Die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich auch hereditär vorbelastet. Es müsse von einer chronischen depressiven Verstimmtheit ausgegangen werden, auch mit Reizbarkeit, jedoch ohne dass ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit diesbezüglich über die letzten Jahre beeinträchtigt gewesen wären. Auch habe sie sich diesbezüglich nie in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben. So wie die Beschwerdeführerin ihr Familienleben, ihre Bindungen und Beziehungen und ihre Vergangenheit beschrieben habe, sei durchgehend eine dysthyme Gestimmtheit, eine Enttäuschung sowie ein latenter Groll durchgeschimmert. Im Weiteren müsse infolge der Schmerzsymptomatik, die nicht alleine mit organischen Befunden erklärt werden könne und in Kombination mit einer emotionalen Problematik bestehe, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden (Urk. 10/34/14f.). Der Krankheitsverlauf sei indes nicht mehrjährig. Ebenso wenig bestehe ein sozialer Rückzug in allen Lebensbelangen. Von einem therapieresistenten, innerseelischen Verlauf im Sinne einer missglückten psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung könne noch nicht gesichert ausgegangen werden, es würden aber Hinweise dafür vorliegen. Weder die ambulanten noch die stationären Massnahmen hätten bisher Erfolge gezeigt. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass die Foersterkriterien nur teilweise erfüllt seien. Eine psychosoziale Belastungssituation bestehe insofern, als dass die Beschwerdeführerin über 50 Jahre alt sei und keine gute Ausbildung habe. Zudem sei ihr die sprachliche Integration in der Schweiz nicht gut gelungen (Urk. 10/34/15).
Die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Textilarbeiterin als auch als Reinigungsangestellte und in jeder anderen Tätigkeit zu maximal 20 % beeinträchtigt, wobei psychosoziale Faktoren hierbei keine wesentliche Rolle spielen würden. Es sei ihr zuzumuten, ihre Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu realisieren. So könne sie sich an Regeln und Routinen anpassen. Sie könne auch, wenngleich eingeschränkt, planen und strukturieren. Zwar sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Dysthymie und Depressivität wenig flexibel. Demgegenüber könne sie ihre fachlichen Kompetenzen anwenden und entscheiden. Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptung, Kontakt- und Gruppenfähigkeit seien leicht eingeschränkt, insbesondere wegen der depressiven dysthymen Gestimmtheit. Die Beschwerdeführerin brauche etwas mehr und verlängerte Erholungspausen als eine gesunde Reinigungsangestellte. Die Beschwerdeführerin selbst fühle sich in keiner Weise arbeitsfähig. Es liege hier eine Fixierung und Selbstlimitierung sowie ein Ausdruck der Enttäuschung vor. Es bestehe keine Motivation, in den ersten Arbeitsmarkt zurückzukehren. Ab welchem Zeitpunkt die 20%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingetreten sei, sei aufgrund der Aktenlage schwierig zurückzuverfolgen. Immerhin unterziehe sich die Beschwerdeführerin seit nunmehr 2.5 Monaten einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, womit die Symptomatik aus gutachterlicher Sicht sicher seit drei Monaten bestehe, das heisse ab November 2012. Im Bericht des G.___ vom 28. August 2012 werde ein Verdacht auf eine reaktive Depression diagnostiziert. Weiter zurückliegend könnten keine Hinweise für eine Depressivität festgestellt werden. Die Fortsetzung der psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung bleibe indiziert. Es könne davon aber, namentlich aufgrund der erheblichen Selbstlimitierung und Fixierung sowie der fehlenden Introspektionsfähigkeit, keine weitere Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit erwartet werden (Urk. 10/34/15f.).
Im Rahmen der Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, die neurologische Beurteilung sei hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit massgebend. Demzufolge bestehe eine 30%ige Beeinträchtigung für jegliche Tätigkeit und wobei zu berücksichtigen sei, dass Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewichtssystem nicht geeignet seien (Urk. 10/34/16f.).
Auf entsprechende Rückfragen der Beschwerdegegnerin führte Dr. B.___ betreffend den Beginn der aus psychiatrischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit mit Schreiben vom 19. März 2013 ergänzend aus, es sei – wie bereits im Gutachten festgehalten – angesichts der seit zwei Monaten in Anspruch genommenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung davon auszugehen, dass die depressive Symptomatik seit November 2012 bestehe. Auf den Bericht des G.___ vom 28. August 2012, welcher lediglich den Verdacht auf eine reaktive Depression dokumentiere, könne demgegenüber nicht abgestellt werden. Ferner sei der Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 4. April 2012, worin diese über eine aktuell mittelschwere depressive Entwicklung berichte, zu wenig detailliert begründet. Es handle sich dabei auch nicht um eine psychiatrische Beurteilung. Warum es sich um eine mittelgradige und nicht um eine leichtgradige Depression gehandelt habe und wie lange die mittelgradig depressive Episode gedauert habe, könne den Akten auch nicht entnommen werden. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich bis etwa November 2012 nicht behandeln lassen. Vor diesem Hintergrund könnten keine Ergänzungen zu der bereits im Gutachten vorgenommenen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vorgenommen werden (Urk. 10/36).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin stützte den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf den orthopädisch/rheumatologischen Untersuchungsbericht von Dr. F.___ vom 20. September 2012 sowie auf das bidisziplinäre Gutachten von Dres. A.___ und B.___ vom 24. Februar 2013 ab (vgl. Urk. 2; Feststellungblatt zum Beschluss, Urk. 19/41/5).
4.2 Nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.3 Beim Arzt des RAD, welcher die Beschwerdeführerin untersuchte, handelt es sich um einen orthopädischen Facharzt. Der Bericht beruht auf der klinischen Untersuchung vom 5. September 2012, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und liefert in Kenntnis der Vorakten einleuchtende und nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Damit genügt er den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (E. 1.6), weshalb zur Entscheidfindung unbestrittenermassen auf die darin gestellten Diagnosen abgestellt werden kann. Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ist sodann festzuhalten, dass die Einschätzung von Dr. F.___ sowohl mit den objektiven Untersuchungsbefunden als auch mit der Einschätzung des behandelnden Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, welcher ab August bis September 2012 eine Teilarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Betracht zog (vgl. Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2012 [Eingangsdatum], Urk. 10/22/3), im Einklang steht. Sodann verwies Dr. F.___ darauf, dass die beklagten Beschwerden nur teilweise mit den Untersuchungsbefunden korrelierten und dass bei repetitiver Durchführung des Untersuchungsganges verschiedentlich erhebliche Inkonsistenzen aufgetreten seien. Dass die Beschwerdegegnerin für die Periode Juni 2011 bis September 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist, steht mit der ab September 2012 von Dr. F.___ festgestellten Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht im Widerspruch, sondern lässt sich mit der Rückenoperation im Februar 2012 und der darauffolgenden postoperativen Rekonvaleszenzzeit von 4-6 Monaten ohne Weiteres schlüssig erklären. Der Einwand, die Einschätzung des RAD habe sich aus nicht nachvollziehbaren Gründen am 20. September 2012 (Datum orthopädischer Untersuchungsbericht) geändert, geht damit ins Leere. Vielmehr kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im beweiskräftigen RAD-Untersuchungsbericht abgestellt werden, welche sich angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2013 offenbar sogar in ihrer angestammten Tätigkeit arbeitstätig war und ein Einkommen von Fr. 3‘785.25 erwirtschaften konnte (vgl. Lohnausweis, Urk. 7/2), im Übrigen als wohlwollend erweist.
4.4 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob sich ausserhalb des orthopädischen Fachgebietes weitere Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben. Gab doch Dr. F.___ seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung insbesondere unter Vorbehalt der Untersuchungsergebnisse des G.___ ab.
4.5 Die beurteilenden Fachärzte des G.___ äusserten sich im Konsiliarbericht vom 28. August 2012 naturgemäss nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Demgegenüber kamen sie zum Schluss, in den ausgedehnten Abklärungen des peripher-vestibulären Systems habe eine grössere Pathologie ausgeschlossen werden können. Im Übrigen regten sie eine neurologische sowie psychiatrische Untersuchung an (E. 3.3, Urk. 10/28/6).
4.6 Das neurologische/psychiatrische Gutachten von Dres. A.___ und B.___ erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 4. Februar 2013. Weiter leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein, womit auf die darin gestellten Diagnosen abgestellt werden kann. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin stehen die von Dr. A.___ festgestellten Diskrepanzen zu den beklagten Beschwerden sowie das inkonsistente Untersuchungsverhalten der Beschwerdeführerin nicht im Widerspruch, sondern vielmehr im Einklang mit den Vorakten (Urk. 10/18/17, Urk. 10/18/18, Urk. 10/28/4, Urk. 10/28/6, Urk. 10/34/9). Mit ihren übrigen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin aus den nachfolgenden Gründen ebenso wenig durchzudringen.
Im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, es sei nicht die psychiatrische, sondern vielmehr die neurologische Ausgangssituation für die attestierte Arbeitsunfähigkeit massgebend (Urk. 10/34/17). Dieser Einschätzung kann aufgrund der erhobenen Befunde sowie unter Berücksichtigung der wiederholt beschriebenen und sozialversicherungsrechtlich unbeachtlichen Verdeutlichungstendenzen/ Aggravation sowie Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin gefolgt werden. Ebenso kann die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin allenfalls bereits vor November 2012 (auch) aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, mangels entscheidrelevanter Bedeutung offen gelassen werden. Ging doch die Beschwerdegegnerin für die Periode von Juni 2011 (Beginn Wartejahr) bis September 2012 bereits allein aufgrund der somatischen Situation von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, mithin seit einem Zeitpunkt vor der – wenn auch zu wenig umfassend und ausserhalb ihres Fachgebietes - von Dr. H.___ mit Bericht vom 4. April 2012 erstmalig aktenkundig dokumentierten depressiven Entwicklung (Urk. 10/18/5). Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass Dr. H.___ die depressive Entwicklung unter die Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufführte. Im Einklang damit hielt auch Dr. B.___ in schlüssiger Weise fest, es müsse bei der Beschwerdeführerin von einer chronischen depressiven Verstimmtheit ausgegangen werden, welche ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit über die letzten Jahre jedoch nicht beeinträchtigt habe (Urk. 10/34/14). Entsprechend hat die Beschwerdeführerin vor November 2012 in keinerlei Hinsicht psychiatrische Massnahmen beansprucht (Urk. 10/34/15).
Im neurologischen Teilgutachten führte Dr. A.___ ferner aus, es sei die von Dr. F.___ aus orthopädischer Sicht postulierte Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Verweistätigkeit auch aus neurologischer Sicht vollumfänglich nachvollziehbar. Aus neurologischer Sicht sei dabei zu berücksichtigen, dass Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewichtssystem nicht geeignet seien (Urk. 19/34/16). Indem bereits Dr. F.___ namentlich Tätigkeiten mit Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Überkopfarbeiten als unzumutbar ausgeschlossen hat (vgl. Urk. 10/27/7), ergeben sich aufgrund der Beurteilung von Dr. A.___ keine neuen Erkenntnisse, welche die Arbeitsfähigkeit über das im orthopädischen/rheumatologischen Bericht von Dr. F.___ festgelegte Mass weiter einschränkten.
Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
4.7 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in erheblicher Weise verbessert hat und ihr nunmehr jedenfalls seit September 2012 eine angepasste Verweistätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien und Überkopfarbeit) zu 70 % in einem Pensum von 100 % zumutbar ist.
5.
5.1 Unbestritten ist ferner, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode anzuwenden ist und die Bemessungsfaktoren "Anteil Erwerbstätigkeit" 70 % bzw. "Anteil Haushaltstätigkeit" 30 % betragen.
5.2 Der Bericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse verfasst worden sowie begründet, plausibel und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht. Insbesondere greift der Richter in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (beispielsweise infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4). Die vorliegend erfüllten Beweiswürdigungskriterien gelten nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt, sondern analog auch für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Invalidität bestimmt sich demnach grundsätzlich dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Haushaltsbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (E. 1.3), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (vgl. BGE 130 V 396 E. 3.3).
5.3 Die IV-Stelle ging beim Einkommensvergleich von einem Valideneinkommen von Fr. 33'953.-- für ein Pensum von 70 % im Jahre 2012 aus und errechnete gestützt auf die seit September 2012 zumutbare 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit (beispielsweise leichte Fertigungsarbeiten, Qualitätskontrolle oder Sortierarbeiten) ein Invalideneinkommen von Fr. 37'651.--, was einer Erwerbseinbusse von Fr. 0.-- bzw. einem erwerblichen Teilinvaliditätsgrad von 0 % entspricht (Urk. 8/30). Gestützt auf die Abklärung vor Ort ging die IV-Stelle sodann von einer 11.5%igen Einschränkung im Bereich der Haushaltführung aus, was gewichtet ein Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 3.45 % ergab. Daraus resultierte ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 3 % (Urk. 2 S. 2). Dieses Vorgehen ist gestützt auf die Arbeitgeberberichte vom 20. Dezember 2011 (Urk. 10/13/1-9) und vom 20. April 2012 (Urk. 10/19) sowie den IK-Auszug vom 8. Dezember 2011 (Urk. 10/12) und unter Hinweis auf den Abklärungsbericht vom 29. Mai 2013 (Urk. 10/39) sowie den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebungen (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4) nicht zu beanstanden.
Weshalb sie keine andere Tätigkeit ausführen respektive keinesfalls ein Einkommen in derselben Höhe erzielen könne (Urk. 1 S. 2), liess die Beschwerdeführerin unbegründet und ist auch nicht einsichtig. Insbesondere kann die versicherte Person nicht auf der Anwendung von Lohnansätzen aus einem bestimmten Niedriglohnsektor (z.B. Reinigungsgewerbe) bestehen, wenn ihr weiterhin normal entlöhnte Hilfsarbeiten zumutbar sind. Die Schadenminderungspflicht wirkt sich auch in diesem Punkt aus (vgl. zum Ganzen: Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2010, S. 313 f.).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das ihr zumutbare Arbeitspensum von 70 % nur über einen ganzen Tag verteilt und mit Pausen ausüben kann, führt – entgegen ihrem Vorbringen - nicht zu einem zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die fehlende Ausbildung, zumal für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 definitionsgemäss eine besondere Bildung nicht vorausgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2 sowie E. 4.2.4 nachfolgend). Was das Merkmal Alter anbelangt - die Beschwerdeführerin war bei Verfügungserlass am 10. Januar 2014 56 Jahre alt -, so führt das fortgeschrittene Alter nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 sogar eher lohnerhöhend auswirkt. Es ist jedoch bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit als ein abzugsrelevanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Wie es sich vorliegend im Einzelnen damit verhält, kann indes offen gelassen werden. So liesse sich selbst unter Berücksichtigung des theoretisch bis maximal 25 % zulässigen Abzuges kein rentenbegründender Invaliditätsgrad errechnen.
Der angefochtene Entscheid erweist sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1.5) als richtig. Da auch der unangefochtene Rentenbeginn zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin stellte am 10. Februar 2014 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 1). Mit Eingabe vom 5. März 2014 substantiierte sie ihr Gesuch bezüglich Bedürftigkeit und reichte nebst dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit diverse Belege ein (Urk. 6, Urk. 7/2-10, Urk. 8). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt Georg Engeli ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist. Die Beschwerdeführerin ist sodann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
6.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Rechtsanwalt Georg Engeli machte mit Honorarnote vom 1. Juni 2015 einen Gesamtaufwand von 8.83 Stunden geltend (Urk. 21, Urk. 22), was angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) ist er mit Fr. 1‘907.95 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 10. Februar 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr Rechtsanwalt Georg Engeli als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Georg Engeli, wird mit Fr. 1‘907.95 (inkl. MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Georg Engeli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger