Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00164 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 6. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1950, ist seit 1971 als Geschäftsführer für die Y.___ AG in Z.___ tätig (Urk. 6/10/27 Ziff. 1-3). Nach einem Unfall im Jahr 1970 (Urk. 6/10/11 oben) sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 27. Mai 1994 ab 1. Dezember 1992 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 25 % zu (vgl. Urk. 6/28 S. 2 lit. A). Am 4. Dezember 2000 verunfallte er erneut und verletzte sich am rechten Knie (Urk. 6/10/27 Ziff. 4-6 und 9).
Der Versicherte meldete sich am 18. Juni 2002 mit Hinweis auf die Folgen des Unfalles von 1969/1970 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1 Ziff. 6.6).
1.2 Mit Verfügung vom 9. August 2002, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. März 2003, lehnte die SUVA eine Erhöhung der UV-Rente ab (Urk. 6/17 S. 3 f. E. 3). Eine gegen den Einspracheentscheid vom 24. März 2003 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. März 2004 in dem Sinne gut, als es die Sache für weitere Abklärungen an die SUVA zurückwies (Verfahren Nr. UV.2003.00120, Urk. 6/21 S. 14 Dispositiv Ziff. 1). In der Folge sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Januar 2006 per 1. August 2002 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von neu 40 % zu (Urk. 6/26 S. 2, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. November 2006, Urk. 6/28).
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 schloss sich die IV-Stelle der Beurteilung des Unfallversicherers an und sprach dem Versicherten rückwirkend ab 1. Juli 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zu (Urk. 6/40, Urk. 6/37).
1.3 Am 5. Februar 2009 reichte der Versicherte der IV-Stelle ein Revisionsgesuch ein (Urk. 6/42). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation des Versicherten ab und erliess am 28. Februar 2012 einen Vorbescheid (Urk. 6/87). Nach einer weiteren medizinischen Abklärung (Urk. 6/102) stellte die IV-Stelle dem Versicherten den korrigierten Vorbescheid vom 30. April 2013 (Urk. 6/111) zu. Der Versicherte brachte dagegen am 3. Juni 2013 Einwände vor (Urk. 6/121). Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 hob die IV-Stelle die zugesprochene Viertelsrente wiedererwägungsweise auf (Urk. 6/131 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 11. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Januar 2014 (Urk. 2) mit dem Rechtsbegehren, sie sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die bisherige Viertelsrente rückwirkend ab Februar 2009 angemessen zu erhöhen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. März 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen).
Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
1.4 Die Verwaltung kann eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Ein Sachverhalt ist zweifellos unrichtig, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit möglich ist. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hob die mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 zugesprochene Viertelsrente mit Verfügung vom 15. Januar 2014 wiedererwägungsweise für die Zukunft auf.
Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dar, sie habe ihren Entscheid vom 1. Oktober 2007 mit der SUVA koordiniert und die Begründung des SUVA-Entscheides übernommen. Die Rentenzusprache vom 1. Oktober 2007 erweise sich indes als zweifellos unrichtig, da sie damals in Missachtung von Art. 16 ATSG keinen Einkommensvergleich mit Anrechnung des Invalideneinkommens aus einer optimal angepassten Tätigkeit bei einem vollen Arbeitspensum erstellt habe (S. 2).
Beim Beschwerdeführer zeige sich eine ganztägige Tätigkeit in seinem Unternehmen als Geschäftsführer, Ansprechpartner und für die Arbeit im Hintergrund. Er habe sich demnach in seinem Betrieb eingegliedert. Die Hüftbeschwerden und die dadurch bedingte Erweiterung des Ressourcenprofils in einer angepassten Tätigkeit seien berücksichtigt worden (S. 4 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe im Februar 2009 bei der Beschwerdegegnerin ein Revisionsgesuch gestellt, da zusätzlich zur bekannten Knieverletzung nun auch ein Hüftleiden bestehe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6.2).
Zwar treffe es zu, dass die SUVA den Invaliditätsgrad nicht konsequent nach den Vorgaben des hiesigen Gerichts ermittelte habe. So habe sie den IV-Grad einmal durch einen Einkommensvergleich und dann durch einen Betätigungsvergleich berechnet. Dies mache den seinerzeitigen Invaliditätsgrad von 40 % indes nicht zweifellos unrichtig. Des Weiteren handle es sich bei dem im Jahr 2003 tatsächlich erzielten Einkommen nicht um das Validen-, sondern um das Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7). Hochgerechnet resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 186‘666.-- (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7).
2.3 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 1. Oktober 2007 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer revisionsweise Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente hat.
Die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung ist vorliegend erfüllt, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c). Zu prüfen bleibt das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer war 1970 beim Skifahren verunfallt und hatte sich am rechten Knie verletzt (vgl. Urk. 6/10/11 oben). Mit Verfügung vom 27. Mai 1994 sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 25 % zu (vgl. Urk. 6/17 S. 2 lit. A).
Am 8. Januar 2001 wurde der SUVA gemeldet, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2000 erneut verunfallt sei und sich am rechten Knie verletzt habe (Urk. 6/10/27 Ziff. 4-6 und 9). Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. März 2004 (Urk. 6/21) erhöhte die SUVA die UV-Rente mit Verfügung vom 4. Januar 2006 entsprechend einem Invaliditätsgrad von neu 40 % (Urk. 6/26). Mit Einspracheentscheid vom 6. November 2006 hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest (Urk. 6/28).
3.2 Die Ärzte des A.___ beurteilten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Gutachten vom 2. März 2005 dahingehend, dass ihm die angestammten Tätigkeiten als Gipser und Maler nicht mehr zumutbar seien. Betreffend die aktuelle Tätigkeit als Geschäftsführer eines Maler- und Gipsergeschäftes sei aufgrund der nicht ganz klaren zeitlichen Beanspruchung eine Aussage nur schwierig zu machen. Isoliert betrachtet wäre eine leichte Arbeit im Sinne einer Bürotätigkeit ganztags zumutbar, dies mit Einschränkungen für wiederholte Kniebeugen, Treppensteigen und in die Hocke gehen (Urk. 6/25 S. 8 Ziff. 5).
4.
4.1 Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass der Entscheid unrichtig war. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010, E. 3).
4.2 Die Beschwerdegegnerin übernahm in der Verfügung vom 1. Oktober 2007 den Einkommensvergleich der SUVA gemäss deren Verfügung vom 4. Januar 2006 (Urk. 6/26) und stellte ebenfalls auf ein Valideneinkommen von Fr. 140‘000.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 85‘000.-- ab (Urk. 6/37 S. 2).
Der daraufhin vorgenommene Einkommensvergleich erweist sich indes bereits insofern als fehlerhaft, als sich bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 55‘000.-- (Fr. 140‘000.-- - Fr. 85‘000.--) ein Invaliditätsgrad von 39.29 % ergibt, welcher nicht auf 40 % aufgerundet werden kann, sondern gerundet lediglich 39 % beträgt.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die SUVA in der Verfügung vom 4. Januar 2006 anhand von Tabellenlöhnen einen Jahreslohn von Fr. 95‘000.-- berechnete. Davon sollte ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorgenommen werden (Urk. 6/26 S. 2). Dies ergäbe jedoch ein Invalideneinkommen von Fr. 85‘500.-- (Fr. 95‘000.-- x 0.9), nicht Fr. 85‘000.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 140‘000.-- und einem korrekt ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 85‘500.-- hätte daher eine Erwerbseinbusse von 54‘500.-- und damit ein Invaliditätsgrad von lediglich 38.93 % resultiert.
Die Beschwerdegegnerin und die SUVA bestimmten das Valideneinkommen gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug des Jahres 2003 Urk. 6/37 S. 2 oben). Der Beschwerdeführer hält dafür, es sei von einem höheren Valideneinkommen von Fr. 186‘666.-- auszugehen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7). Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den Einkommensvergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1. Oktober 2007 nicht beanstandet hat. Es ist nicht einzusehen, weshalb er rund 6 1/2 Jahre später nunmehr ein höheres Valideneinkommen veranschlagt sehen möchte. Eine Begründung seinerseits dafür, dass er die Höhe des Valideneinkommens heute in Zweifel zieht, dies aber 2007 unbeanstandet liess, ist nicht ersichtlich. Die Höhe des Valideneinkommens ist im Rahmen der Prüfung der zweifellosen Unrichtigkeit jedenfalls nicht zu beanstanden.
4.3 Die Beschwerdegegnerin hat den mangelhaften Einkommensvergleich der SUVA unbesehen in die Verfügung vom 1. Oktober 2007 übernommen. Da bei korrekter Berechnung ein Invaliditätsgrad von 38.93 % resultiert, welcher deutlich unter 40 % liegt, erweist sich die Verfügung vom 1. Oktober 2007 als zweifellos unrichtig. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung sind demnach erfüllt.
5.
5.1 Bei der Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung (Januar 2014) sind nebst den Beschwerden im rechten Kniegelenk neu auch die Beschwerden in der linken Hüfte und die daraus resultierende gesundheitliche Einschränkung zu berücksichtigen.
5.2 Dr. med. B.___, Co-Chefarzt Orthopädie, Klinik C.___, attestierte in einem Schreiben vom 29. Dezember 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von weiterhin 50 % (Urk. 8/62/5).
5.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), kam in einer Stellungnahme vom 13. Januar 2011 zum Ergebnis, die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % sei plausibel bei häufigen Hüft-TEP-Luxationen mit konsekutivem Hüft-TEP-Pfannenwechseln links sowie N. femoralis-Läsion links. Medizinisch-theoretisch bestehe für eine angepasste Tätigkeit (wechselbelastend überwiegend sitzend) weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (letzte dezidierte Aussage im Gutachten des A.___).
Es sei von einer körperlich leichten wechselbelastenden überwiegend sitzenden Tätigkeit auszugehen, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen von über 5 kg sowie ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne die Knie oder das linke Hüftgelenk belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, ohne häufige Rumpfrotationen und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände. Andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition seien ebenfalls zu vermeiden (Urk. 8/85 S. 6).
5.4 Dr. med. E.___, Assistenzärztin, Klinik F.___, stellte hinsichtlich der Beschwerden an der linken Hüfte in einem Bericht vom 20. Januar 2012 folgende Diagnosen (Urk. 8/79/5-6):
- persistierende Hüftschmerzen links mit bei
- insuffizienter Glutealmuskulatur links
- Beinlängendifferenz + 1 cm links
- reaktive muskuläre Verspannungen lumbal
- Status nach primärer Hüft-Totalprothese-Implantation links, Oktober 2007 bei Coxarthrose
- Status nach erster Revisionsoperation mit Implantation Pfannendachschale anamnestisch 10 Tage postoperativ
- Status nach Pfannenwechsel am 6. Juli 2009
- Status nach Hüft-Totalprothese-Luxationen am 13. August 2009, November 2009, Dezember 2009
- Status nach Inlay-Entfernung, Einsetzung eines Polar-Cups mit Antiluxationsplatte am 6. Januar 2010
- Status nach posttraumatischer Gonarthrose rechts nach Skiunfall 1969
5.5 Die Beschwerdegegnerin führte am 26. Januar 2012 eine Abklärung für Selbständigerwerbende durch (Abklärungsbericht vom 29. Februar 2012, Urk. 8/84).
Die Abklärungsperson legte dar, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er aufgrund seiner Kniebeschwerden schon seit längerer Zeit nicht mehr voll arbeitsfähig gewesen sei. Mit der Zunahme der Kniebeschwerden habe seine Einsatzfähigkeit im Sinne der aktiven Arbeitskraft stetig abgenommen. Vor der Verschlechterung im Jahr 2007 (Beginn der Hüftproblematik) habe er jedoch mehr arbeiten können als dies momentan der Fall sei (S. 6 Ziff. 3.3). Nach der Verschlechterung habe er einige Führungsaufgaben ganz oder teilweise aufgeben müssen. Baubesichtigungen mit Qualitätskontrollen und Besprechungen vor Ort mit anderen Spezialitäten seien entweder nicht mehr oder nur noch eingeschränkt und mit Hilfe eines Mitarbeiters möglich (S. 8 Ziff. 3.3).
5.6 Am 19. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. D.___ untersucht. Der RAD-Arzt führte im Bericht vom 24. August 2012 (Urk. 8/102) aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er seit 2007 nicht mehr auf den Baustellen mitarbeiten könne, da ihm die schwere körperliche Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Er könne auf der Baustelle allenfalls noch 20 % leisten (S. 3 Ziff. 6).
Für den typischen Arbeitsanteil eines Malers und Gipsers mit schwerer körperlicher Tätigkeit auch in Zwangshaltungen bestehe seit August 2007 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für die administrativen Tätigkeiten wie Controlling, Coaching von zirka 30 Festangestellten, Kundenbetreuung, Einholen und Bearbeiten von Offerten sowie gelegentliche Baustellenbesuche bestünden keine wesentlichen Einschränkungen. Jedoch sei mit einem etwas vermehrten Zeitaufwand zu rechnen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe mit Ausnahme der akutmedizinischen Rehabilitationszeiten durchgehend eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 7 Ziff. 10).
6.
6.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was eine versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der statistisch ausgewiesenen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1).
Die SUVA stellte in der Verfügung vom 4. Januar 2006 auf das aus der Tätigkeit als Geschäftsführer der Y.___ AG erzielte Einkommen ab, welches gemäss IK-Auszug Fr. 140‘000.-- betrug (Urk. 8/26 S. 2). Die Beschwerdegegnerin übernahm das Valideneinkommen in die Verfügung vom 1. Oktober 2007. Gemäss IK-Auszug wurden in den folgenden Jahr 2004 bis 2006 jedoch ein tieferes Einkommen von Fr. 106‘800.-- pro Jahr abgerechnet (Urk. 8/49 S. 1). Das veranschlagte Valideneinkommen von Fr. 140‘000.-- ist im Vergleich mit den Jahren 2004 bis 2006 daher nicht zu tief ausgefallen. Auf die abweichenden Angaben im Bericht der Y.___ AG vom 18. März 2009, wonach der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall heute mindestens Fr. 200‘000.-- verdienen würde (Urk. 8/50 Ziff. 2.11), kann dagegen nicht abgestellt werden, nachdem es sich bei der Y.___ AG um den Betrieb des Beschwerdeführers handelt.
Das Einkommen von Fr. 140‘000.-- ist daher an die seitherige Nominallohnentwicklung anzupassen. Aufgerechnet auf das Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft, 12-2008, S. 95 Tabelle B10.3, Die Volkswirtschaft, 12-2014, S. 93 Tabelle B10.3) ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 152‘727.-- (Fr. 140‘000.-- : 1‘958 x 2‘136).
6.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann - ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") angezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4).
6.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
6.4 Laut Abklärungsbericht vom 29. Februar 2012 gab der Beschwerdeführer selber an, dass er als Geschäftsführer der Y.___ AG derzeit nur im Umfang von 20 bis 30 % sinnvoll beschäftigt sei (E. 4.4). Dagegen kann ihm aus medizinischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des zitierten Belastungsprofils ein volles Arbeitspensum zugemutet werden. Das Invalideneinkommen ist entsprechend der medizinischen Beurteilung daher nach Tabellenlöhnen zu bestimmen.
Die Beschwerdegegnerin stellte im Abklärungsbericht vom 29. Februar 2012 auf die Position 23 (andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten) der Tabelle T7 der Tabellenlöhne 2008 ab. Demnach hätte der Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit ausgehend von Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) im Jahr 2008 einen Monatslohn von Fr. 8‘254.-- erzielen können (LSE 2008 S. 29 Tabelle T7 S). Die Beschwerdegegnerin trug den behinderungsbedingten Einschränkungen sodann mit einem Abzug von je 10 % für die Kniebeschwerden und die Beschwerden an der linken Hüfte Rechnung. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 h im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 12-2014, S. 92 Tabelle B9.2) und einer Nominallohnentwicklung von 2.1 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft, 3-2011, S. 91 Tabelle B10.2) resultiert ein Einkommen von rund Fr. 84‘139.-- (Fr. 8‘254.-- x 12 : 40 x 41.6 x. 1.021 x 0.8).
6.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 152‘727.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 84‘139.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 68‘588.-- und damit ein Invaliditätsgrad von rund 45 %, was den Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis unverändert Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2014 ist daher aufzuheben und die Beschwerde mit der Feststellung, dass weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente besteht, gutzuheissen.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die ermessensweise auf Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Januar 2014 aufgehoben, verbunden mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger