Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00165




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 30. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ziehe

Ziehe & Reetz Rechtsanwältinnen

Gustav-Siber-Weg 4, Postfach 1616, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1961 geborene X.___ meldete sich am 15. Juli 2005 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche, berufliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/20) bei. Mit Verfügung vom 2. März 2006 (Urk. 8/22) verneinte sie in der Folge den Anspruch des Versicherten sowohl auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Rente, da dieser aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden aufweise. Die vom Versicherten hiegegen erhobene Einsprache (Urk. 8/27) hiess sie, nachdem sie ihn am 11. Januar 2007 von den Ärzten der MEDAS Z.___ GmbH hatte untersuchen lassen (vgl. Gutachten vom 14. März 2007 Urk. 8/40), am 18. August 2009 in dem Sinne teilweise gut, als sie ihm für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze und für die Dauer vom 1. September 2005 bis 31. Januar 2007 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende halbe Rente zusprach (Urk. 8/54 f.; vgl. auch Urk. 8/82 S. 1).

1.2

1.2.1    Am 2. September 2009 ersuchte X.___ abermals um Leistungen (berufliche Integration, Rente) der IV (Urk. 8/56). Im Rahmen ihrer erneuten einschlägigen Abklärungen liess die IV-Stelle ihn daraufhin am 2. beziehungsweise 24. Mai 2011 von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, Zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, und von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, untersuchen (vgl. Internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 19. Mai 2011 [Urk8/77 f.] und Psychiatrisches Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 7. Juni 2011 [Urk. 8/79]). Nachdem sie den Versicherten am 13. September 2011 – unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht – dazu angehalten hatte, sich einer regelmässigen fachärztlichen psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 8/83), sprach sie ihm – in Bestätigung ihres Vorbescheids von nämlichem Datum (Urk. 8/85) – mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 (Urk. 8/95) mit Wirkung ab 1. März 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu. Am 9. Dezember 2011 erteilte sie überdies Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung im Bereich der industriellen Produktion vom 3. Januar bis 30. März 2012 (Urk. 8/96); diese hob sie in der Folge per 6. Februar 2012 wieder auf, da sich berufliche Massnahmen als nicht durchführbar erwiesen hätten (vgl. Mitteilung vom 16. März 2012, Urk. 8/102).

1.2.2    Anlässlich des im März 2013 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 8/107) tätigte die IV-Stelle wiederum medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 10. September 2013 (Urk. 8/114) stellte sie dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 7. Dezember 2011 (Urk 11/95) und die Einstellung der Rente in Aussicht, da aus somatischer Sicht nur vorübergehend ein Rentenanspruch bestanden habe und die psychische Gesundheitsstörung – nach wie vor – überwindbar sei. Daran hielt sie auf Einwand des Versicherten (Urk. 8/115, Urk. 8/118, Urk. 8/123) hin mit Verfügung vom 13. Januar 2014 (Urk. 2) fest.


2.    Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 11. Februar 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):

"1.    Es sei die Verfügung vom 13. Januar 2014 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine volle IV-Rente auszurichten.

 2.    Es seien die Akten der SVA Zürich IV-Stelle, AHV-Nr. 756.9345.1508.16, zum Verfahren beizuziehen.

 3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 4.    Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen.“

    Die IV-Stelle schloss am 20. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 24. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3

1.3.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3.2    Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V 281 seine bisherige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile), grundlegend überdacht und teilweise geändert.

    Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit (unter dem Titel der Wiedererwägung) der am 7. Dezember 2011 verfügten Rentenzusprache (Urk. 8/95) ist indes die damals geltende Rechtslage entscheidend. Nach der Rechtsprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Mit BGE 130 V 352 und nachfolgenden Urteilen legte das Bundesgericht folgendes fest: Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

    In BGE 139 V 547 hielt das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Auseinandersetzung mit der daran geübten Kritik fest und wies auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hin (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Insbesondere erkannte das Bundesgericht, dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden würden. Dabei handle es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden könne. Die hinreichende Objektivierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung werde für Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und habe im Rahmen der 5. IVRevision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Diskriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne beziehungsweise nach Massgabe der EMRK könne daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).

    Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze wurden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), und Konversionsstörungen/dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) sowie bei Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related Fatigue stellte (BGE 139 V 346 E. 3 mit Hinweisen).

    Sodann wurde erkannt, dass die Diagnose einer „sonstigen andauernden Persönlichkeitsänderung" nach ICD-10: F62.8 – und damit auch diejenige einer „nicht näher bezeichneten andauernden Persönlichkeitsänderung" nach ICD-10: F62.9 – für sich allein nicht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Rechtssinne darstellte. Vielmehr sei auch bei dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung die Frage der invalidisierenden Wirkung nach den rechtlichen Kriterien zu beurteilen, die für somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leiden gälten (Urteil des Bundesgerichts 8C_822/2013 vom 4. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweis auf in BGE 136 V 362 nicht publizierte E. 2.3 des Urteils 9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010).


1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine Wiedererwägung in diesem Sinne ist in den Schranken von Art. 53 Abs. 3 ATSG jederzeit möglich, insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 2). Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung.

    Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.6    Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheides gilt es, wenn spezifisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, muss die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft, sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides zu ermitteln (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die IV-Stelle begründete die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung damit, dass die Zusprache der unbefristeten ganzen Rente mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 (Urk. 8/95) zweifellos unrichtig gewesen sei. So sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht seit April 2010 in der angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. Zwar sei ihm auch über diesen Zeitpunkt hinaus aufgrund eines psychischen Gesundheitsschadens eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, dieser sei indes im Zeitpunkt der damaligen Rentenzusprache überwindbar und damit nicht von invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz gewesen. Daran habe sich zwischenzeitlich nichts geändert (Urk. 2 S. 2 ff.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen seien nicht gegeben. Die ursprüngliche Beurteilung hinsichtlich der Überwindbarkeit könne schon deshalb nicht zweifellos unrichtig sein, weil es sich dabei um eine Ermessensfrage handle (Urk. 1 S. 5 f.). Zudem seien die Foerster-Kriterien, deren Anwendung an sich sowohl gegen die Bundesverfassung (BV) als auch gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstosse (S. 12 f.) und die von der IV-Stelle bei der Zusprache der unbefristeten ganzen Rente auch tatsächlich geprüft worden seien, aufgrund der medizinischen Gegebenheiten im Jahr 2011 durchaus erfüllt gewesen. Da die Rentenverfügung vom 7. Dezember 2011 (Urk. 8/95) demnach formell wie auch materiell richtig gewesen sei, entbehre die Rentenaufhebung einer rechtlichen Grundlage (S. 13 f.).


3.

3.1

3.1.1    Bei Erlass der Rentenverfügung vom 7. Dezember 2011 (Urk. 8/95) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

    Die Ärzte des C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, diagnostizierten am 25. November 2009 eine Spondylitis ankylosans sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – ein metabolisches Syndrom und ein saisonales Asthma bronchiale (Urk. 8/63 S. 5). Es bestehe sicher eine verminderte körperliche Belastbarkeit; um die Arbeitsfähigkeit zuverlässig beurteilen zu können, sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erforderlich (S. 7).

3.1.2    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 23. Juni 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/67 S. 2):

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.5

- Prolongierte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens, ICD-10 F43.25

- Persönlichkeitsänderung nach/bei psychischer Erkrankung, ICD-10 F62.1, bei

- Komplexer posttraumatischer Belastungsstörung, ICD-10 F43.1; Subtyp: chronisch

    Die überdies bestehende Dysthymia beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit nicht (S. 2). Die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter sei dem Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Impulsivität, der Reizbarkeit, der misstrauisch feindlichen Haltung der Welt gegenüber, des chronischen Gefühls der Nervosität sowie des partiellen sozialen Rückzugs und der Entfremdung nicht mehr zumutbar. Es falle derzeit lediglich eine Beschäftigung in geschütztem Rahmen in Betracht (S. 4).

3.1.3    Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 29. Juni 2006 nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/68 S. 2):

- Chronisches Panvertebralsyndrom, bestehend seit 2001

- Spondylitis ankylosans, bestehend seit 2009

- Chronische Epicondylitis humeri lateralis beidseits, bestehend seit 2007

- Saisonale Rhinoconjunctivitis und Asthma bei starker Pollenallergie, bestehend seit 1998 beziehungsweise 2004

    Zudem bestünden eine – die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigende - Osteopenie, ein Vitamin D-Mangel, eine chronische gastroösophageale Refluxkrankheit und eine arterielle Hypertonie (S. 2). Der Beschwerdeführer sei in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 f.).

3.1.4    Am 16. August 2010 gaben die Ärzte des C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, an, die Beschwerden im Zusammenhang mit der Spondylitis ankylosans hätten sich unter Behandlung mit Remicade 300 mg i.v. gesamthaft um zirka 50 % gebessert; ein weiterer therapeutischer Erfolg sei nicht mehr zu erwarten (Urk. 8/69 S. 7). Die angestammte Tätigkeit in einer Grossbäckerei sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar; aufgrund der stark verminderten körperlichen Belastbarkeit bestehe wohl auch in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 8).

    Am 14. Februar 2011 bestätigten die Ärzte des C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung (Urk. 8/70 S. 8).

3.1.5    Gestützt auf die Ergebnisse einerseits ihrer bidisziplinären Untersuchung und andererseits der am 16. und 17. Mai 2011 durchgeführten EFL-Abklärung (Urk. 8/75) stellten Dr. A.___ und Dr. B.___ im Gutachten vom 7. Juni 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/79 S. 9):

- Mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen, ICD-10 F32.11/2

- Chronische posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1

- Spondylitis ankylosans (Erstdiagnose im Februar 2009)

- HLA B27 negativ

- mit Basistherapie Remicade seit Oktober 2009 und Humira von Mai bis Oktober 2009

- gegenwärtig bildgebend ohne Entzündungszeichen (Ganzkörper-MRI vom Mai 2011)

    Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (S. 9 f.):

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4

- Ausgedehnte chronische Schmerzen

- Adipositas Grad I (BMI 34,2 kg/m2)

- Saisonales Asthma bronchiale

    Der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Was den Beginn der Leistungseinschränkung anbelange, habe aufgrund ausschliesslich der psychischen Beschwerden von Januar 2008 bis Ende Dezember 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden; seither und bis auf Weiteres sei der Beschwerdeführer gänzlich arbeitsunfähig. Aus rheumatologischer Sicht habe von Februar 2009 bis April 2010 (Urk. 8/77 S. 55 und 57) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Insofern ergebe sich aus bidisziplinärer Sicht für die Periode von Januar 2008 bis Ende Januar 2009 eine 50%ige und für die Zeit ab Februar 2009 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Betreffend die psychische Symptomatik sei damit zu rechnen, dass sich die Arbeitsfähigkeit bei konsequenter Weiterführung der etablierten Behandlung und ergänzender Durchführung beruflicher Massnahmen innert sechs Monaten wiederherstellen lasse (Urk. 8/79 S. 10). Aus bidisziplinärer Sicht sei dringend ein sechsmonatiges Arbeitstraining indiziert; von einer derartigen beruflichen Massnahme sei die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 11).

3.1.6    In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 22. Juni 2011 hielt Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, Ärztin des Regionalärztlichen Diensts (RAD) der IV, fest, gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 7. Juni 2011 (Urk. 8/79) sei aus somatischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von Februar 2009 bis März 2010 auszugehen; seither bestehe als Produktionsmitarbeiter und in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit keine physisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Der psychische Zustand habe sich – wie auch dem Bericht von Dr. D.___ vom 23. Juni 2010 (Urk. 8/67) zu entnehmen sei - seit Januar 2008 verschlechtert. So sei es zu einer Akzentuierung der vorbestehenden posttraumatischen Belastungsstörung gekommen, und aus der Anpassungsstörung habe sich eine depressive Störung entwickelt. Unter Berücksichtigung sowohl der körperlichen als auch der psychischen Beschwerden sei ab Januar 2008 von einer 50%igen und ab Februar 2009 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Im Hinblick auf das Wiedererlangen einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit sei dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, ein sechsmonatiges Arbeitstraining in geschütztem Rahmen zum Aufbau und Erhalt einer Tagesstruktur zu absolvieren und sich einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Nach Abschluss des Arbeitstrainings sei eine psychiatrische Neubeurteilung indiziert (Urk. 8/82 S. 8 f.).

3.2

3.2.1    Die am 13. Januar 2014 verfügte wiedererwägungsweise Rentenaufhebung (Urk. 2) beruht auf folgenden medizinischen Beurteilungen:

    Dr. D.___ stellte auf dem Revisionsfragebogen vom 14. März 2013 folgende Diagnosen (Urk. 8/107 S. 3):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere depressive Episode

- Subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung

- Posttraumatische Belastungsstörung

    Dem Beschwerdeführer, der ihn - Dr. D.___ - seit 2004 alle zwei- bis drei Wochen konsultiere, sei keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar.

3.2.2    Die Ärzte des C.___, Rheumaklinik, stellten in ihrem Bericht vom 2. Mai 2013 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/109 S. 1 f.):

- Leichtgradige Spondylitis ankylosans, Erstdiagnose im Februar 2009, ICD-10 M45

- Klinik:

-chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom

-chronische Epicondylitis humeri radialis beidseits mit Status nach mehrmaligen Steroidinfiltrationen

-Differentialdiagnose: zusätzliche somatoforme Störung bei Tendenz zu fibromyalgieformem Beschwerdebild

- Labor:

-BSR 12mm/1h, CRP 3,8mg/l

- Bildgebungen:

-GK-Fluorid-PET/CT vom 11. März 2009: Iliosakralgelenk (ISG)-Arthritis beidseits, rechts > links, kein Hinweis auf entzündlichen Wirbelsäulenbefall, Aktivierung des linken 1. costosternalen Gelenks, Enthesiopathien an der Tuberositas tibiae rechts

-Ganzkörper-MRI vom 9. März 2009: leichte entzündliche Veränderungen des ISG beidseits, Signalalteration in Th2 und Th12, am ehesten entzündlich bedingt, kleine Diskushernie C5/6 rechts ohne Nervenwurzelkompression

-Ganzkörper-MRI vom 28. Januar 2010: im Vergleich zum 9. März 2009 keine sicheren entzündlichen Aktivitäten mehr

-Ganzkörper-MRI vom 9. Mai 2011: weiterhin keine eindeutigen Spondylarthropathie-Veränderungen

- Bisherige Therapien:

-NSAR (Naproxen)

-Status nach anamnestisch mindestens monatlich intramuskulären Kortison-Infiltrationen

-Humira 40 mg s.c. vom 4. Mai bis 26. Oktober 2009 (keine Besserung)

-Remicade 300 mg i.v. ab dem 27. Oktober 2009 in Woche 0, 2 und 6, dann alle acht Wochen, mit deutlicher Besserung der Beschwerden, gestoppt im November 2011, dann Wiederbeginn wegen Rezidiv, aktuell alle sechs Wochen

    Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen (S. 2):

- Vitamin D-Mangel (Erstdiagnose im August 2009)

- Malcompliance

- Cushingoider Habitus

- Status nach anamnestisch seit zirka 2005 zweiwöchentlichen intramuskulären Injektionen mit Dexamethason seit Remicade nicht mehr

- Metabolisches Syndrom

- arterielle Hypertonie

- Dyslipidämie (Erstdiagnose im September 2009, aktuell unbehandelt)

- Adipositas: BMI 31,4 kg/m2

- Positiver Quantiferon-Test als Hinweis auf eine mögliche latente Tuberkulose

- prophylaktische Therapie mit Rimifon von April bis Dezember 2009

- Dyspeptische Beschwerden

- Saisonales Asthma bronchiale

- getriggert auch durch Staub

- Status nach Nephrolithiasis im Dezember 2009 (Spital Uster)

- Osteopenie

- DEXA vom 13. Juni 2012: T-score Lendenwirbelsäule (LWS) -1,5 (L1 -2,6), Hüfte gesamt -1,1 (Neck -2,4)

- FRAX 23 %, Hüftfraktur 8 %

- Blepharitis posterior links am 10. Juli 2012

- keine Hinweise für Uveitis im Juli 2012

- Tobradex AT

- Cellufluid AT

- Presbyopie

- Polyglobulie unklarer Genese, Erstdiagnose am 7. Januar 2013

    Bei der Spondylitis ankylosans handle es sich um eine chronische Krankheit, deren Verlauf nicht abzuschätzen sei. Seit der Diagnosestellung im Februar 2009 sei es zu keinen relevanten strukturellen Einschränkungen gekommen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Verlauf unter Therapie nur sehr langsam progredient sein werde (S. 3). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei eine EFL indiziert (S. 4).

3.2.3In seinem Bericht vom 8. Juni 2013 stellte Dr. D.___ nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/110 S. 1):

- Prolongierte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens, ICD-10 F43.25

- Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, ICD-10 F62.0

- Komplexe posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1; Subtyp: chronisch

- Spondylitis ankylosans

- Chronische Epicondylitis

Beim Beschwerdeführer, der seit August 2006 bei ihm in Behandlung stehe (S. 1), hätten die jahrelangen Therapien keine eindeutige Besserung gebracht. Auch die „Persönlichkeitsänderung“ scheine sich verfestigt zu haben. Es fänden derzeit drei- bis vierwöchentlich, bei Krisensituationen wöchentlich, supportive Sitzungen statt (S. 2). Der Beschwerdeführer, der früher Hilfsarbeiter gewesen sei, arbeite seit Jahren nicht mehr. Angesichts der Impulsivität, der Reizbarkeit, der misstrauisch-feindlichen Haltung der Welt gegenüber, des chronischen Gefühls der Nervosität, des partiellen sozialen Rückzugs und der Entfremdung sei ihm die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht möglich. Die depressiven Symptome mit regressiven Tendenzen verhinderten die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess aufgrund einer Beeinträchtigung auf sozialer-kommunikativer und körperlich-funktioneller Ebene. Infolge der Depression und der chronischen Schmerzen seien die kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt. Dadurch entstünden Einbussen betreffend die Handlungsenergie und –planung sowie bezüglich der Übersichts- und mental-intellektuellen Umstellungsfähigkeit. Diese Defizite seien aktuell „berufslimitierend, auf dem Boden eines heute noch verminderten innerpsychischen Antriebs.“ Die Persönlichkeitsänderung, die misstrauische Haltung und die Impulsivität verunmöglichten eine Integration in einem Team. Dem Beschwerdeführer sei daher keine (auch adaptierte) Tätigkeit mehr zumutbar (S. 2 f.). Das Konzentrationsvermögen sei teilweise beeinträchtigt, und die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit seien durchwegs eingeschränkt. Hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer einer Betreuungsmöglichkeit am Arbeitsplatz und vermehrter Pausen bedürfe. Zudem erforderlich seien eine möglichst stress-, druck- und anspannungsfreie Atmosphäre sowie eine Umwelt, die mit den Defiziten des Beschwerdeführers im sozialen Bereich beziehungsweise seinen Schwierigkeiten im Umgang mit Anspannung, Reizen und Konflikten umgehen und ihn unterstützen könne. Es scheine, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, irgendeiner Tätigkeit nachzugehen (S. 5). Während sich die Schmerzsymptomatik eher verschlechtert habe, sei der psychische Gesundheitszustand – mit Phasen depressiver Zustände – stabil geblieben (S. 4).

3.2.4Aufgrund der Akten gelangte die RAD-Ärztin Dr. F.___ am 30. August 2013 zum Schluss, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit der im Juni 2011 erfolgten Begutachtung durch den Psychiater Dr. B.___, der die attestierte Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich mit psychischen Beschwerden begründet und eine schlechte Prognose gestellt habe, nicht wesentlich verändert habe. Auch in physischer Hinsicht sei von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, wobei in einer leidensangepassten Tätigkeit ausschliesslich aufgrund der psychischen Symptomatik eine Leistungseinbusse bestehe. Der Beschwerdeführer sei demnach weiterhin in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/112 S. 4 f.).


4.

4.1Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten (Urk. 1 S. 11, Urk. 2 S. 5 f.), dass es seit der Rentenverfügung vom 7. Dezember 2011 (Urk. 8/95) in physischer und auch in psychischer Hinsicht zu keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen ist und der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung ausschliesslich der somatischen Beschwerden in einer leidensangepassten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist. Aus den zitierten Arztberichten geht überdies hervor und wurde auch von der IV-Stelle nicht in Abrede gestellt, dass die psychischen Beschwerden – aus medizinischer Sicht - weiterhin eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit zeitigen (vgl. Urk. 8/109 S. 3, Urk. 8/110 S. 2 und S. 4, Urk. 8/112 S. 4 f.). Der seit Jahren behandelnde Psychiater Dr. D.___ stellte in seinem im Rahmen des Revisionsverfahrens am 8. Juni 2013 erstatteten Bericht (Urk. 8/110) zwar teilweise andere psychische Störungen fest, als es Dr. A.___ und Dr. B.___ in ihrer – der Zusprache der unbefristeten ganzen Rente per März 2010 (Urk. 8/95) zu Grunde liegenden - Expertise vom 7. Juni 2011 (Urk. 8/79) getan hatten; dies lässt indes nicht auf eine erhebliche Veränderung des psychischen Zustandes schliessen. So subsumierte Dr. D.___ die psychische Symptomatik bereits in seinem im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 2. September 2009 (Urk. 8/56) am 23. Juni 2010 verfassten Bericht (Urk. 8/67) unter andere Diagnosen als dies die Gutachter Dr. A.___ und Dr. B.___ taten; zudem bezeichnete er den psychischen Gesundheitszustand am 8. Juni 2013 explizit als „stabil“ (Urk. 8/110 S. 4).

Einen Revisionsgrund machte die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht nicht geltend (Urk. 2). Strittig und zu prüfen ist indes, ob es – im wiedererwägungsrechtlichen Sinne - zweifellos unrichtig war, der psychischen Symptomatik beziehungsweise der dadurch bedingten Leistungseinbusse bei der Beurteilung des Rentenanspruchs im Jahr 2011 invalidenversicherungsrechtliche Bedeutung zuzuerkennen.

4.2Die Rentenverfügung vom 7. Dezember 2011 (Urk. 8/95) basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten von DrA.___ und Dr. B.___ vom 7. Juni 2011. Darin wurden in psychischer Hinsicht eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen, eine chronische posttraumatische Belastungsstörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert (Urk. 8/79 S. 9). Dass betreffend letztgenanntes Leiden – wie die IV-Stelle insoweit richtig ausführte (Urk. 8/112 S. 7) - die Überwindbarkeit (aus rechtlicher und nicht etwa medizinischer Sicht [vgl. Urk. 8/79 S. 9]; BGE 137 V 64 E. 5.1) nicht geprüft wurde, ist insofern unerheblich, als sich die fragliche Störung gemäss den Gutachtern ohnehin nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt(e). Bei der – in erster Linie diagnostizierten – mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit somatischen Symptomen handelt es sich um kein der somatoformen Schmerzstörung ähnliches pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage, dessen Überwindbarkeit mit zumutbarer Willensanstrengung nach der im Zeitpunkt der Rentenzusprache geltenden Rechtsprechung zu vermuten gewesen wäre beziehungsweise bei dem die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Unzumutbarkeit des Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess richtigerweise hätten geprüft werden müssen. Dass die depressive Störung kein eigenständiges psychisches Leiden darstelle, sondern vor dem Hintergrund der somatoformen Schmerzstörung beziehungsweise der posttraumatischen Belastungsstörung zu sehen sei, wie dies die Beschwerdegegnerin ohne nachvollziehbare Begründung geltend machte (Urk. 2 S. 4), findet in keinem der aktenkundigen medizinischen Berichte eine Stütze und ist daher nicht anzunehmen. Was schliesslich die posttraumatische Belastungsstörung anbelangt, ist aufgrund der Rechtsprechung (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2014 vom 6. Februar 2015 E. 4.2.3, wo offengelassen werden konnte „ob eine PTBS überhaupt zu den genannten Beschwerdebildern zu zählen ist, und damit, ob an der Rechtsprechung, wie sie unter anderem im Urteil 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 in E. 4.2 angeführt wurde, festzuhalten ist“, ferner BGE 141 V 281 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 [Aufzählung der vergleichbaren psychosomatischen Leiden]) jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig zu werten, dass die IV-Stelle von deren Anspruchsrelevanz ausging, ohne die sogenannten „Foerster“-Kriterien (E. 1.3.2) geprüft zu haben. Ein Wiedererwägungsgrund läge im Übrigen selbst dann nicht vor, wenn man die unterbliebene (rechtliche) Prüfung der Überwindbarkeit der posttraumatischen Belastungsstörung als offensichtlichen Fehler taxieren würde. Die Gutachter Dr. A.___ und Dr. B.___ äusserten sich in ihrer Expertise nämlich nicht dazu, inwieweit die beiden als arbeitsrelevant qualifizierten psychischen Störungen je einzeln betrachtet die Arbeitsfähigkeit einschränkten (Urk. 8/79). Nicht auszuschliessen ist insofern, dass – unter Ausserachtlassung der posttraumatischen Belastungsstörung – schon ausschliesslich aus der depressiven Symptomatik eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit resultiert(e).

4.3    Da nach dem Gesagten weder ein Wiedererwägungs- noch ein Revisionsgrund vorliegt, ist die Rentenaufhebung zu Unrecht erfolgt. Die Verfügung der IVStelle vom 13. Januar 2014 (Urk. 2) ist folglich - in Gutheissung der Beschwerde (Urk. 1) - aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch über den Ende Februar 2014 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als obsolet.

6.    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei der von seiner Rechtsbeiständin mit Honorarnote vom 18. November 2015 (Urk. 10) geltend gemachte Betrag von Fr. 2‘435.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Januar 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch über den Ende Februar 2014 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2'435.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Katja Ziehe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer