Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00166 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 4. Mai 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, meldete sich am 13. Oktober 1995 unter Hinweis auf eine seit 1991 bestehende Wirbelsäulenverletzung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 25. Juni 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 83 % eine ganze Rente ab 1. Dezember 1997 zu (Urk. 6/20).
Am 24. November 2000 (Urk. 6/29) und am 8. August 2002 (Urk. 6/36) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.
Nach Eingang eines am 13. September 2005 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/41) holte die IV-Stelle unter anderem beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 5. Dezember 2007 erstattet wurde (Urk. 6/64). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/70, Urk. 6/73, Urk. 6/75, Urk. 6/80) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 die bisher ausgerichtete Rente ein (Urk. 6/82).
1.2 Am 14. März 2010 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/89). Die IV-Stelle klärte den beruflich-erwerblichen und den medizinischen Sachverhalt ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/105-107) mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 6/128).
1.3 Erneut meldete sich die Versicherte am 11. März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/138). Die IV-Stelle forderte die Versicherte am 24. Mai 2013 (Urk. 6/146) auf, bis spätestens 24. Juni 2014 entsprechende Beweismittel zur Prüfung des Anspruches einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf ihr Gesuch nicht eingetreten werde. Mit Vorbescheid vom 4. Juli 2013 (Urk. 6/150) wurde der Versicherten in Aussicht gestellt, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Mit Einwand vom 8. Juli 2013 (Urk. 6/152) stellte die Versicherte in Aussicht, dass bis Ende August 2013 sämtliche medizinischen Berichte eingereicht würden. Mit Verfügung vom 13. September 2013 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/154).
Den dagegen von der Versicherten am 16. September 2013 erhobenen Einwand (Urk. 6/156) qualifizierte die IV-Stelle in der Folge als Neuanmeldung zum Leistungsbezug (vgl. Urk. 6/160/2). Mit Vorbescheid vom 11. November 2013 (Urk. 6/162) stellte die IV-Stelle der Versicherten erneut in Aussicht, dass auf ihr Leistungsbegehren nicht eingetreten werde.
Dagegen erhob die Versicherte am 20. November 2013 Einwände (Urk. 6/164) und teilte der IV-Stelle am 23. Dezember 2013 telefonisch mit, dass sie bis Ende Januar 2014 weitere medizinische Berichte einreichen werde (Ziff. 6/165). Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (Urk. 6/168 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 6. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und der Rentenanspruch sei erneut zu überprüfen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. April 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat.
1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (Urteil des Bundesgerichts 8 C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) das Nichteintreten auf das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 18. September 2013 damit, sie habe mit ihrem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Trotz gewährter Frist bis Ende Januar 2014, seien keine Beweismittel eingereicht worden, welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes belegten. Die Beschwerdeführerin werde darauf hingewiesen, dass sie ein neues Gesuch einreichen könne, sobald sie neue medizinische Tatsachen geltend machen könne (S. 1).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie könne die Ablehnung des neuen Leistungsbegehrens nicht akzeptieren. So werde derzeit die Möglichkeit einer dekomprimierenden Operation an der Halswirbelsäule (HWS) erwogen, um eine allenfalls drohende Tetraplegie verhindern zu können. Die vor drei Jahren schleichend begonnene Armlähmung und die cervical bedingte Epicondylitis ulnaris hätten zu einer vollständigen Unbrauchbarkeit des Armes geführt und die Hyperkoagulopathie habe mehrere Lungenembolien und einen Insult mit Hemiparese im Gehirn verursacht und zu Marklagerstörungen im Gehirn geführt. Zudem leide sie an einer koronaren Zweigefässerkrankung. Sie sei durch die erheblichen Schmerzen im Nacken, in der rechten Schulter und im Ellbogen und die völlige Unbrauchbarkeit des rechten Armes massiv behindert und könne so keiner Arbeit nachgehen. Die Einstellung der Leistungen sei daher willkürlich und nicht gerechtfertigt. Der Rentenanspruch sei erneut zu überprüfen.
2.3 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die erneute Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Zu beurteilen ist daher, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Invaliditätsgrad seit der letzten Verneinung des Anspruches auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 (Urk. 6/128) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3. Vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuanmeldung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat (vgl. vorstehend E. 1.4), sind die streitentscheidenden Fragen gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2014 präsentierte, zu beantworten, zumal das Verwaltungsverfahren den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügte. So wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, noch ausstehende Arztberichte einzureichen und die Säumnisfolgen waren bekannt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3).
Der beschwerdeweise aufgelegte Bericht der Klinik Z.___ vom 27. November 2012 (Urk. 3/1), die Berichte der A.___ Klinik, datierend vom 7. Januar 2013 bis 9. Januar 2014 (Urk. 3/2-10, Urk. 3/14, Urk. 3/16-17), des Spitals B.___ vom 18. Juli 2013 (Urk. 3/11), des C.___ vom 16. August 2013 (Urk. 3/12), der Bericht vom 29. Januar 2014 des Zentrums für Wirbelsäulenmedizin (Urk. 3/18) und eine Verordnung zur Physiotherapie (Urk. 3/19) sind daher für die Beurteilung der Eintretensfrage nicht zu beachten.
4.
4.1 Die letztmalige Rentenabweisung mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 (Urk. 6/128) basierte in medizinischer Hinsicht - wie auch die ursprüngliche Einstellung der Invalidenrente mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 (Urk. 6/82, vgl. Urk. 6/69/4) - auf dem Y.___-Gutachten vom 5. Dezember 2007 (Urk. 6/64, vgl. Urk. 6/127/2 und Urk. 6/127/5), worin in angepasster Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde, unter zusätzlicher Berücksichtigung der im Rahmen der Neuanmeldung zum Leistungsbezug am 14. März 2010 (Urk. 6/89) neu eingegangenen Berichte.
4.2 Die Gutachter des Y.___ stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 5. Dezember 2007 (Urk. 6/64) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 49 Ziff. 4):
- chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei:
- Fehlhaltung und Fehlstatik der Wirbelsäule
- ausgeprägter myostatischer Insuffizienz
- Hemisacralisation von L5 mit Nearthrosbildung beidseits
- initialer, nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehender Coxarthrose und ISG-Arthrose beidseits
- Status nach Diskektomie LWK 4/5 beidseits und translaminärer Spondylodese LWK 4/5 vom 21. Februar 1996 mit/bei: Status nach Schraubenbruch links, ohne klinische Relevanz bei vollständiger knöcherner Konsolidierung
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Verdacht auf das Münchhausen-Syndrom (ICD-10 F68.1), eine Thrombophilieneigung sowie einen Status nach Septumplastik und Turbinoplastik am 24. März 2005 und ein leichtes sensomotorisches Carpaltunnelsyndrom rechts (S. 49 Ziff. 4).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Gutachter aus, aus polydisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft aufgrund des Status nach Spondylodese LWK 4/5 nur noch zu 50 % arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne das Tragen und Heben von schweren Lasten, ohne das Arbeiten in Zwangshaltungen sowie mit der Möglichkeit der Einnahme von wechselnden Ausgangslagen, sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig (S. 59 Ziff. 3).
Seit Anfang des Jahres 2007 klage die Versicherte über Kribbeldysästhesien und Schmerzen im Bereich beider Hände und Arme rechts mehr als links mit zeitweiser Ausstrahlung nach proximal bis in die Schultern. Des Weiteren habe eine belastungsabhängige Schwellung im Bereich der rechten Hand bestanden. Es sei ein leichtes sensomotorisches Carpaltunnelsyndrom rechts diagnostiziert worden. Wegen einer ebenfalls von der Versicherten geklagten Sensibilitätsstörung des gesamten rechten Körpers sei zusätzlich ein Schädel-MRI veranlasst worden, welches jedoch keinen pathologischen Befund ergeben habe (S. 54 oben).
Aktuell klage die Versicherte über einen ständig vorhandenen Ganzkörperschmerz mit Hauptlokalisation im Bereich des ventralen Thorax beidseits und Ausstrahlung in beide oberen Extremitäten sowie in alle Finger der rechten Hand (S. 54 Mitte).
Die rheumatologische Teilgutachterin des Y.___ führte aus, die von der Versicherten geklagten strumpfförmigen Kribbeldysästhesien sowie ein ebenfalls strumpfförmiges Taubheitsgefühl im Bereich der gesamten rechten, teilweise auch gesamten linken unteren Extremität, entspreche ebenso wie die geklagte handschuhförmige Taubheit des rechten Armes keinem Dermatom und könne bei der Untersuchung nicht nachvollzogen werden. Die seitengeleiche Muskelbemantelung der oberen und unteren Extremität lasse eine langzeitige Schonung insbesondere des rechten Beines mit grosser Wahrscheinlichkeit ausschliessen (S. 44 unten). Zusammenfassend erklärten sich die von der Versicherten geklagten Beschwerden teilweise aus der erheblichen myostatischen Insuffizienz mit konsekutiver Fehlhaltung und Fehlstatik sowie multiplen Insertionstendinopathien, beziehungsweise Tendinosen. Insgesamt bestehe eine auffällige Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den von der Versicherten demonstrierten Beschwerden und Schmerzen (S. 45 unten).
4.3 Prof. Dr. med. D.___, Leitender Arzt der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, C.___, stellte in seinem Bericht vom 1. Juni 2010 (Urk. 6/99) folgende Diagnosen (S. 1):
- unklare chronische Rhinorrhoe
- hereditäre Gerinnungsstörung mit Hyperkoagulabilität (Dauerantikoagulation)
- chronische Rückenbeschwerden
Prof. D.___ führte aus, er habe die Beschwerdeführerin letztmals am 1. Juni 2010 in seiner Sprechstunde gesehen. Trotz verschiedener Therapieversuche habe die Rhinorrhoe nicht sistiert werden können und die Patientin sei glaubhaft sehr verzweifelt. Zwischenzeitlich habe sie ihre Arbeitsstelle verloren (S. 1 Mitte). Sämtliche Abklärungen hätten offenbar nicht zum Ziel geführt. Eine Therapie einzuleiten, ohne eine klare Diagnose zu haben, sei entsprechend schwierig (S. 1 unten). Um einer reaktiven Depression zuvorzukommen würde er es sehr begrüssen, wenn die Patientin in den Arbeitsprozess wieder eingeschleust werden könnte (S. 2).
4.4 Die Ärzte der Klinik für Kardiologie, C.___, stellten in ihrem Bericht vom 4. Mai 2011 (Urk. 6/125/3-8) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1):
- koronare Zweigefässerkrankung, Status nach akutem ST-elevation myocardial infarction (STEMI) am 20. Januar 2011
- rezidivierend thromboembolische Ereignisse bei bekannter Thrombophilie
- chronische Bronchitis
- chronische lumbale Rückenschmerzen
- aktuell beginnender Abszess am Mons pubis bei bekannter Abszessneigung
- Schmerzen in der rechten Leiste mit lokalem Verdacht auf Nervenirritation nach Punktion
Die Ärzte führten aus, die Patientin sei vom 3. bis 4. Mai 2011 stationär behandelt worden. Bei typischer Angina pectoris CCS III mit szintigraphischem Ischämienachweis anteroseptal im Narbengebiet, habe die Indikation zur invasiven Abklärung bestanden. In der elektiven Koronarangiographie vom 3. Mai 2011 habe sich eine 60%ige Instent-Restenose des RIVA gefunden, welche mittels Direktstenting behandelt worden sei. Bei komplikationslosem Verlauf habe die Patientin am ersten postinterventionellen Tag die stationäre Behandlung verlassen (S. 1).
4.5 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 19. September 2011 (Urk. 6/126) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- koronare Zweigefässerkrankung, 1. Februar 2011
- direct Stenting 5. Februar 2011, PCI Stenting 1. Februar 2011
- rezidivierende thromboembolische Ereignisse bei bekannter Thrombophilie mit rezidivierenden Lungenembolien (1992, 1993, 1994 und 2003)
- Status nach zerebrovaskulärem Insult mit passagerer Hemiparese links und Aphasie 2000
- chronisch invalidisierendes lumbospondylogenes Syndrom rechts bei degenerativen LWS-Veränderungen, Status nach translaminärer Spondylodese L4/5 1996, Pseudarthrose lumbosacral rechts
- chronische ausgeprägte Rhinorrhoe ohne anatomisch physiologische Ursache, nicht therapierbar
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hypercholesterinämie und einen Status nach Klebsiellen Pneumonie.
Dr. E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2007 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 16. September 2011 erfolgt (Ziff. 1.2). Es liege ein multifaktorielles Beschwerdebild vor. Bezüglich der Arbeitssituation sei einerseits die chronische nicht therapierbare, aber verifizierte Rhinorrhoe ein Problem, zumal die langjährige Tätigkeit als Serviceangestellte deswegen habe eingestellt werden müssen. Bezüglich der Rückensituation sei die Patientin deutlich reduziert belastbar. Von kardialer Seite her sei sie unter der aktuellen Medikation beschwerdefrei. Gesucht werde eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit für die grundsätzlich arbeitswillige Patientin ohne Kontakt zu Lebensmitteln und Menschen wegen der Rhinorrhoe. Prognostisch sei weder vom Rücken noch von der Rhinorrhoe eine Verbesserung zu erwarten (Ziff. 1.4). In den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten im Reinigungsdienst und als Serviceangestellte bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. September 2013 (Urk. 6/156) als Neuanmeldung (vgl. Urk. 6/160 S. 2 oben). In diesem Zusammenhang gingen die folgenden medizinischen Berichte ein:
Dr. med. F.___, Chefarzt des Spitals B.___, führte in seinem Radiologiebericht vom 24. September 2013 (Urk. 6/158) nach am 23. September 2013 durchgeführter Schulterarthrograpie rechts und MR der HWS aus, betreffend die Schulter bestehe ein Verdacht auf eine mittelgradige Bursitis subacromiale mit Tendinose und differenzialdiagnostisch allenfalls diskreten Partialrupturen bursaseitiger Anteile der Supraspinatussehne bei Akromionform Typ III und prominentem Ligamentum coraco-acromiale, prädisponierend für ein Impingement. Sonst bestehe ein reguläres Arthro-MRI der rechten Schulter. Betreffend die HWS bestehe im Segment C5/6 eine hochgradige Chondrose und eine deutliche Retrospondylose sowie eine hochgradige Unkovertebralgelenksarthrose rechts, links moderat, mit Einengung des Neuroforamens rechts und möglicher Kompromittierung C6 rechts. Es liege ein geringer Einriss im Anulus fibrosus mit geringer zirkumferentieller Ausweitung der dorsalen Diskuskontur vor, rechts medio-lateral akzentuiert. Eine umschriebene Hernie liege nicht vor. Weiter bestehe eine mässige Hypertrophie der Ligamenta flava und der Wirbelbogengelenke, ohne relevante Spinalkanaleinengung. Im Übrigen fänden sich allgemeine degenerative Veränderungen C3 bis C7, ohne Anhalt für eine anderweitige neurale Kompromittierung (S. 2).
5.2 Dr. med. G.___ H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 14. Oktober 2013 (Urk. 6/157) aus, wegen beginnender Lähmung im rechten Arm sei ein MRI der Schulter und der HWS durchgeführt worden. Dabei sei als Hauptbefund im Bereiche der HWS C5/C6 eine hochgradige Chondrose und deutliche Retrospondylose (Verschiebung), sowie eine hochgradige Unkovertebralarthrose rechts mit möglicher Komprimierung der Nervenwurzel C6 rechts gefunden worden. Diese mögliche Komprimierung könne zu einer Lähmung im rechten Arm führen, was anscheinend teilweise eingetreten sei. Seines Erachtens werde man um einen notfallmässigen operativen Eingriff im Bereiche der HWS nicht herumkommen. Auch das Schultergelenk weise einige schwere Veränderungen auf mit Verdacht auf ein Impingement-Syndrom rechts und beginnendem Morbus Sudeck (S. 1). Seines Erachtens sei die Situation klar. Die Patientin könne mit diesem Arm nicht mehr arbeiten. Eine definitive Entscheidung müssten die begleitenden Ärzte treffen, das bedeute, die Patientin müsse erneut bei diesen Spezialisten neurologisch und orthopädisch abgeklärt werden (S. 2).
5.3 Med. pract. H.___ führte in seinem ärztlichen Zeugnis vom 10. Januar 2014 (Urk. 6/166) aus, er bestätige, dass sich die Beschwerdeführerin sehr um ihren Gesundheitszustand bemühe. Sie sei kontinuierlich in Behandlung in der A.___ Klinik, wo zurzeit interdisziplinär über das weitere Prozedere, wahrscheinlich eine Operation im HWS-Bereich, entschieden werde.
6.
6.1 Die mit der Neuanmeldung vom 16. September 2013 (Urk. 6/156) eingereichten medizinischen Berichte von Dr. F.___ vom September 2013 (vorstehend E. 5.1) und von Dr. G.___ H.___ vom Oktober 2013 (vorstehend 5.2) vermögen im Vergleich zur medizinischen Situation, wie sie sich zum Zeitpunkt der letzten rentenverneinenden Verfügung im Oktober 2011 präsentierte (Urk. 6/128), keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begründen.
So wurden bereits im Y.___-Gutachten aus dem Jahr 2007 (vorstehend E. 4.2) Taubheitsgefühle und ein Kribbeln im rechten Arm beschrieben, welche aber im Ausmass nicht erklärbar waren, so auch eine nicht erklärbare Dumpfheit in der gesamten rechten Körperhälfte.
Den im Rahmen der Neuanmeldung nach durchgeführten radiologischen Untersuchungen eingereichten Berichten (vorstehend E. 5.1-2) lässt sich betreffend die beginnende Lähmung im rechten Arm nach wie vor keine klare Ursache entnehmen. Bei den Ausführungen des Internisten Dr. G.___ H.___ vom Oktober 2013 (vorstehend E. 5.2) handelt es sich lediglich um diesbezügliche Mutmassungen.
Auch die von der Beschwerdeführerin nach ergangenem Vorbescheid vom 11. November 2013 (Urk. 6/162) eingereichte Medikamentenliste (Urk. 6/163/1) und das Aufgebot für eine ambulante Untersuchung in der A.___ Klinik vom 11. Dezember 2013 (Urk. 6/163/2) lassen keine Schlüsse auf einen veränderten Gesundheitszustand zu, genauswenig wie das Zeugnis des Hausarztes med. pract. H.___ vom Januar 2014 (vorstehend E. 5.3).
6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den bei der Neuanmeldung erforderlichen Nachweis für eine Änderung der massgebenden Tatsachen nicht erbracht hat, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2014 (Urk. 2) auf das erneute Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan