Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00168




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Giger

Urteil vom 13. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch den Vater Fürsprecher Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3. Januar 2014 die seit Juli 2005 ausgerichtete Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 65 %) von X.___, geboren 1984, auf den der Zustellung der Verfügung folgenden Monat hin auf eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 52 %) herabsetzte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. Februar 2014 (Urk. 1) und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2014 (Urk. 7);



unter Hinweis darauf,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr die bisherige Dreiviertelsrente weiterhin auszurichten;

dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. März 2014 beantragte, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen;

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2014 erklärte, der Argumentation der Beschwerdegegnerin, weitere Abklärungen vornehmen zu wollen, weil der Sachverhalt seinerzeit ungenügend abgeklärt worden sei, sei beizupflichten, und sie halte deshalb an ihrer Beschwerde nicht fest;



in Erwägung,

dass, nachdem sich beide Parteien für eine Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen aussprechen, nunmehr gleichlautende Anträge vorliegen, welche mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen;

dass die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des für die Anspruchsvoraussetzungen relevanten Sachverhalts in medizinischer wie erwerblicher Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird;

dass ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind;

dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Parteientschädigung zu verneinen ist, da sie durch ihren Vater, Fürsprecher Y.___, geboren 1941, vertreten ist, mithin nicht von einem beruflichen, sondern einem kostenlosen familieninternen Vertretungsverhältnis auszugehen und der notwendige Aufwand als geringfügig einzuschätzen ist;





erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2014 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstGiger