Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00169 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 22. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___ Vorsorgeeinrichtung
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, war von Februar 1980 bis August 2011 bei der Z.___ als Senior Development Engineer tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 7. November 2010 war (Urk. 9/58 Ziff. 2.1-2.3 und Ziff. 2.7). Unter Hinweis auf einen Status nach Kinderlähmung und eine Erschöpfungsdepression meldete sich der Versicherte am 4. März 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/41). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und liess den Versicherten internistisch-rheumatologisch sowie psychiatrisch begutachten (Urk. 9/128/1-75 und Urk. 9/132/1-25).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/141-148) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 10. Januar 2014 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 9/149 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 13. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 10. Januar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. November 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2014 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Gleichzeitig wurde die Y.___ Vorsorgeeinrichtung zum Prozess beigeladen, welche mit Eingabe vom 9. April 2014 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde aus der Beschwerdeantwort übernahm (Urk. 11), wovon den anderen Verfahrensbeteiligten Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13). Am 6. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ins Recht (Urk. 14), welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2014 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit November 2010 aus medizinischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aus somatischer Sicht sei er in seiner bisherigen Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Jedoch sei aus medizinischer Sicht aufgrund der psychiatrischen Erkrankung in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. In einer angepassten Tätigkeit sei er aus ärztlicher Sicht zu 50 % arbeitsfähig (S. 1). Aus IV-rechtlicher Sicht sei der vorhandene psychische Gesundheitsschaden jedoch nicht invalidisierend. Die rezidivierende depressive Störung, die sich durch leicht - bis mittelgradige depressive Episoden zeige, stellten aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Die schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung mit teilweise paranoiden Zügen liege bereits seit der Kindheit vor. Trotz vorliegender Persönlichkeitsstörung sei es dem Beschwerdeführer über die Jahre hinweg möglich gewesen, diese zu überwinden und eine hohe Arbeitsleistung zu erbringen. Es bestehe insgesamt kein IV-relevanter Gesundheitsschaden (S. 2 oben). Es sei eine ausführliche Überwindbarkeitsprüfung vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer verfüge über viele Ressourcen, die er als Arbeitnehmer gut umsetzen könnte (S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise (Urk. 1) entgegen, dass gemäss dem psychiatrischen Gutachter Dr. A.___ in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50 % bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe (S. 5 unten). Es sei anzumerken, dass sowohl dem Gutachter als auch der behandelnden Ärztin bestens bekannt gewesen sei, wie der Tagesablauf des Beschwerdeführers aussehe. Die Feststellungen des Gutachters würden sodann die Frage, ob er an einer neuen Arbeitsstelle in der freien Wirtschaft über längere Zeit und über mehr als 50 % der üblichen Präsenzzeit umzusetzen vermöchte, ausschliessen (S. 7). Gehe man davon aus, dass statistische Löhne im Bereich des Lohnniveaus 4 überhaupt in Frage kämen, sei rasch klar, dass mit bloss 50%iger Einsatzfähigkeit ein Einkommen von mehr als 30 % des bisher erzielten (Fr. 36‘000.--) völlig unrealistisch sei. Er habe somit Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. November 2011 (S. 8 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Arbeitsfähigkeit sowie der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Die Ärzte des B.___ berichteten am 27. Dezember 2010 (Urk. 9/46/9-11) und führten aus, der Beschwerdeführer leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Im November 2010 sei es zu einem Zusammenbruch im Geschäft gekommen, weshalb der Beschwerdeführer seit dem 5. November 2010 bis heute voll arbeitsunfähig sei.
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, berichtete am 29. Januar 2011 (Urk. 9/36/6-7) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A Ziff. 1):
- depressive Entwicklung mit somatischen Beschwerden
Er führte aus, in der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 9. November 2010 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 lit. B). Die Prognose sei noch ungewiss (S. 2).
3.3 Die Ärzte der D.___ berichteten am 1. Februar 2011 (Urk. 9/46/46) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers seit dem 21. Dezember 2010 und nannten als Ursache der Arbeitsunfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1). Sie führten aus, dass seit dem 21. Dezember 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, die Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit aufgrund des bisher günstigen Verlaufs jedoch im Frühling 2011 zu 30-50 % wahrscheinlich sei (S. 2 Ziff. 5, 8 und 9).
Im Austrittsbericht vom 23. März 2011 (Urk. 9/47/8-9) berichteten die Ärzte der D.___ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2010 bis 15. März 2011 und nannten nun folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A Ziff. 1):
- mittelgradige depressive Episode bei Verdacht auf rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1)
- Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Anteilen
3.4 Dr. C.___ berichtete am 31. März 2011 (Urk. 9/47/6-7) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls eine mittelgradige depressive Störung sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Anteilen (S. 1 lit. A Ziff. 1). Er führte aus, dass der Beschwerdeführer als Konstrukteur seit dem 9. Dezember 2010 voll arbeitsunfähig sei (S. 1 lit. B). In der Zwischenzeit sei die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers gekündigt worden, was die ganze Situation weiter verschlechtert habe. Von der somatischen Seite lägen im jetzigen Zeitpunkt die Schulterbeschwerden rechts und die lumbalen Schmerzen vor (S. 2 lit. D).
3.5 Die Ärzte der D.___ berichteten am 15. April 2011 (Urk. 9/56), nannten die bereits bekannten Diagnosen (vorstehend E. 3.3) und führten aus, dass in Abhängigkeit von der weiteren Genesung eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % zu erreichen sei, wobei die Wiederaufnahme schrittweise mit zu Beginn 20 % zu erfolgen habe (S. 3 Ziff. 1.7).
3.6 Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 8. Mai 2011 (Urk. 9/59) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, mittel- bis schwergradig (ICD-10 F33.1), aktuell im Sinne der depressiven Dekompensation einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)
- vermutetes Post-Polio-Syndrom
- Fussheberparese rechts bei Status nach Poliomyelitis mit Paraplegie 1962 bis 1963
- unklare Schulterläsion nach Sturz im Februar 2011
Sie führte aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit dem 1. März 2011 (S. 1 Ziff. 1.2). Bei ihr finde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Einzelsitzung pro Woche statt, zusätzlich besuche der Beschwerdeführer eine ambulante psychiatrische Ergotherapie in der Gruppe zwei Stunden pro Woche und eine Gruppentherapiesitzung in der Tagesklinik (S. 3 Ziff. 1.5). Aktuell sei der Beschwerdeführer weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig. Die Einschränkungen würden sich kurzfristig nicht vermindern lassen. Eventuell könne durch die geplante Tagesklinikbehandlung eine gesundheitliche Verbesserung mit Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden, was derzeit jedoch noch nicht mit Sicherheit gesagt werden könne (S. 4 Ziff. 1.7 und 1.8).
3.7 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 27. Juni 2011 zuhanden der Taggeldversicherung (Urk. 9/65) und nannte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung mit derzeitig mittelgradig ausgeprägter Episode (ICD-10 F33.1), welche inzwischen teilweise in Rückbildung begriffen sei (S. 3 Ziff. 4). Er führte aus, nach jetziger Befundlage sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer nur noch für einen begrenzten Zeitraum bis einschliesslich Ende August 2011 eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Ab September 2011 sei der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht in einem vergleichbaren beruflichen Einsatzgebiet sowie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder in vollem Umfang arbeitsfähig (S. 4 Ziff. 5).
3.8 Dr. E.___ berichtete am 18. Juli 2011 zuhanden der Taggeldversicherung (Urk. 9/66) und führte aus, der Heilungsverlauf der depressiven Störung sei durch das Vorliegen der Persönlichkeitsstörung komplizierter, weshalb die durch Dr. F.___ prognostizierte Heilungszeit bis Ende August 2011 in Frage gestellt werde. Der Beschwerdeführer sei für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Eingliederungsmassnahmen angewiesen (S. 1). Sie teile die Meinung von Dr. F.___ betreffend die Einschätzung der depressiven Störung insoweit, als dass es sich um eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig, handle. Bezüglich der Prognose und Remission sei sie jedoch nicht seiner Meinung (S. 2 unten).
3.9 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Taggeldversicherung am 30. März 2012 (Urk. 9/83) und nannte folgende Diagnose (S. 5 oben):
- Status bei ausklingender mittelgradig depressiver Episode, aktuell höchstens leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0)
Er führte aus, es lasse sich keine ICD-10 konforme Symptomatik für eine Persönlichkeitsstörung nachweisen (S. 4 Mitte). Aufgrund der vorliegenden Untersuchung lasse sich mit genanntem Störungsbild aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit von maximal 30 % begründen. Aktuell sei der Beschwerdeführer aus körperlichen Gründen bis Ende April vollständig arbeitsunfähig. Aus psychiatrischer Sicht wäre der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung für eine intellektuell wenig fordernde Tätigkeit ohne Einschränkung arbeitsfähig. Sinnvoll wäre ein Arbeitsplatz, der Phasen erhöhter Konzentration nur fraktioniert notwendig mache. Da es sich jedoch in der vorliegenden Situation um ein psychiatrisch gut behandelbares Störungsbild handle, mache eine weitere detaillierte Beschreibung an die Erfordernisse eines zukünftigen Arbeitsplatzes wenig Sinn, da von einem Heilungsverlauf bis zur vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (S. 5). Das hier diagnostizierte Störungsbild habe eine gute Prognose. Der bisherige Heilungsverlauf weise jedoch darauf hin, dass trotz einer geeigneten Therapie von überdurchschnittlichen Rekonvaleszenzzeiten ausgegangen werden müsse. Für die Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit als Ingenieur bei einer aktuellen Einschränkung von 30 % seien maximal 3 Monate zu veranschlagen (S. 6 oben).
3.10 Dr. E.___ berichtete am 18. Mai 2012 (Urk. 9/86) und führte aus, sie habe in ihren Berichten vom Mai 2011 und Juli 2011 eingehend beschrieben und begründet, weshalb sie die Diagnose der Persönlichkeitsstörung stelle (S. 1). Sie teile daher die Beurteilung durch Dr. G.___ in keiner Weise, weder bezüglich der Diagnosen, noch bezüglich der Prognose und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung (S. 2 oben). Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde sei klar, dass eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, unsicher-vermeidenden, paranoiden und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61) bestehe. Dieser werde den Heilungsverlauf und auch den Verlauf der Integrationsbemühungen erheblich beeinflussen. Aus ihrer psychiatrischen Sicht sei der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine angepasste Tätigkeit im geschützten Rahmen einer Institution für berufliche Integrationsmassnahmen sei er aus psychiatrischer Sicht zu 20-30 % arbeitsfähig, wobei das Pensum schrittweise bis 50 % gesteigert werden sollte (S. 5).
3.11 Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, erstattete ihr internistisch-rheumatologisches Gutachten am 2. August 2013 (Urk. 9/128/1-75) gestützt auf die Akten, die Laboruntersuchung und die internistisch-rheumatologische Untersuchung vom 10. Juli 2013 (S. 2). Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 68 Ziff. 7.1):
- Status nach Poliomyelitis 1962 mit
- proximal betonter Paraparese des linken Beines und Fussheber-Parese rechts mit leichter Spitzfuss-Stellung rechts mit
- rezidivierenden Stürzen und
- Post-Polio-Syndrom
- Status nach Arthroskopie der rechten Schulter am 9. Dezember 2011 mit
- Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion und Acromioplastik bei
- Rotatorenmanschetten-Massenruptur nach Sturz im März 2011 mit
- gutem postoperativen Verlauf
- ohne Hinweise auf eine Re-Ruptur (Sonographie Juni 2012) und
- normaler Schulter-Beweglichkeit beidseits sowie
- grössere Armumfänge rechts gegenüber links
Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei durch die eingeschränkte Gehfähigkeit und durch die Sturztendenz nach durchgemachter Poliomyelitis limitiert. Ausserdem könne er eine Tätigkeit mit besonderer Belastung der rechten Schulter nicht ausüben. Er könne Lasten bis zu 15 kg heben oder tragen, was einem leichten bis mittelschweren Belastungsniveau entspreche (S. 70). Die angestammte Tätigkeit als Senior Development Engineer sei angepasst. Er könne sie zu 100 % ausüben. Er könne auch im erlernten Beruf eines Maschinenzeichners zu 100 % arbeiten (S. 71 Ziff. 9.1).
3.12 Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 17. August 2013 (Urk. 9/132/1-25) gestützt auf die Akten und die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 14. August 2013 (S. 3). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 lit. E Ziff. 1):
- schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung mit teilweise paranoiden Zügen (ICD-10 F60.8)
- rezidivierende depressive Störung, im Längsschnittverlauf (leicht- bis) mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/33.1)
Er führte aus, dass bei der hiesigen Untersuchung die vorbefundlichen psychopathologischen Dokumentationen nachvollziehbar seien. Im Vordergrund des psychopathologischen Bildes stehe aus seiner Sichtweise tatsächlich eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, wie diese durch Dr. E.___ diagnostiziert worden sei. Der Beschwerdeführer verharre in der Opferrolle. Versuche, diese Psychodynamik aufzulösen, würden innerpsychisch durch den Beschwerdeführer mit Erschöpfungssymptomen verarbeitet. Aus gutachterlicher Sicht sei davon auszugehen, dass es sich dabei um einen sogenannten primären Krankheitsgewinn handle, wobei es dem Beschwerdeführer trotz hinreichender Intelligenz verunmöglicht sei, die psychodynamischen Abläufe zu erfassen und aufzulösen. Es seien starke Abwehrmechanismen wirksam, die den Beschwerdeführer in einen regressiv-depressiven Verarbeitungsstil treiben würden (S. 21 Mitte).
Narzisstische Persönlichkeitsstörungen gälten als schwierig zu behandeln. Für die antidepressive Therapie sei gemäss den Blutspiegelkonzentrationsuntersuchungen Compliance anzunehmen. Es sei aus gutachterlicher psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sichtweise davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die sogenannte Zumutbarkeit zur Überwindung der psychischen Störung als nicht beziehungsweise allfällig nur teilweise gegeben anzunehmen sei, da ihm eine Abwehr der kränkenden Impulse nur durch regressiv-depressive Verarbeitung mit starker Erschöpfung möglich sei. Dabei seien bisher leicht- bis mittelgradige depressive Symptome mit Handicapierungen durch Erschöpfung, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und weitere depressive Symptome beschrieben worden, die im Sinne einer mittel- und langfristigen Beeinträchtigung des beruflichen Leistungsvermögens wirkten. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht teamfähig. Er sei infolge der Schwere seiner Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage, Verantwortung für Personen oder Arbeitsgruppen zu übernehmen (S. 22).
Beim Beschwerdeführer lägen psychische Störungsbilder vor, die seine mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit handicapierten. Diese beeinträchtigten seine berufliche Leistungsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf insbesondere wegen der fehlenden Teamfähigkeit, so dass eine Arbeitsfähigkeit von 0 % vorliege (S. 23 unten). In adaptierten Tätigkeiten ohne überwiegenden zwischenmenschlichen Kontakt, ohne hierarchische Strukturierungen, ohne hohen Leistungsdruck und ohne hohe Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit sei schätzungsweise von einer Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50 % bezogen auf ein Pensum von 100 % auszugehen (S. 24 oben).
3.13 Dr. H.___ und Dr. A.___ führten in der bidisziplinären Zusammenfassung der Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 9/132/26-27), dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine Tätigkeit mit besonderer Belastung der rechten Schulter nicht mehr ausüben könne. Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit ohne überwiegende zwischenmenschliche Kontakte, ohne hierarchische Strukturen, ohne hohen Leistungsdruck und ohne hohe Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit zu höchstens 50 % ausüben. Aus bidisziplinärer Sicht könne er eine angepasste Tätigkeit zu 50 % beziehungsweise zu 20 Wochenstunden ausüben. Während des stationären Aufenthalts vom 21. Dezember 2010 bis 15. März 2011 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Danach sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen.
3.14 Med. pract. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 3. September 2013 Stellung (Urk. 9/140/8-9), wobei er das in den Beurteilungen von Dr. A.___ und Dr. H.___ Festgehaltene wiederholte.
4.
4.1 Ausweislich der medizinischen Akten besteht beim Beschwerdeführer ein Status nach Poliomyelitis 1962 mit proximal betonter Paraparese des linken Beines und Fussheber-Parese rechts mit leichter Spitzfuss-Stellung rechts sowie ein Status nach Arthroskopie der rechten Schulter am 9. Dezember 2011 mit Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion und Acromioplastik bei Rotatorenmanschetten-Massenruptur nach einem Sturz im März 2011 (vgl. vorstehend E. 3.11). Des Weiteren wird eine depressive Entwicklung aufgrund von schwierigen Bedingungen am Arbeitsplatz beschrieben (vgl. vorstehend E. 3.13.10, E. 3.12), welche dazu führte, dass sich der Beschwerdeführer von Dezember 2010 bis März 2011 in die D.___ in eine stationäre Behandlung begab (vgl. vorstehend E. 3.3) und seit März 2011 bei Dr. E.___ in ambulanter Behandlung steht (vgl. vorstehend E. 3.6).
4.2 Im Juli und August 2013 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer bidisziplinären Begutachtung umfassend untersucht (vgl. vorstehend E. 3.11-3.13). In den Gutachten wurden die Vorakten berücksichtigt und – soweit möglich - gewürdigt (vgl. Urk. 9/128 S. 5 ff., S. 73, Urk. 9/132 S. 4, S. 19 ff.). Des Weiteren fanden die Angaben des Beschwerdeführers sowie sein Verhalten anlässlich der persönlichen Untersuchungen Eingang in die gutachterlichen Beurteilungen. Die in den Gutachten hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit gezogenen Schlussfolgerungen leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Davon ging auch der RAD-Allgemeinmediziner med. pract. I.___ aus (vgl. vorstehend E. 3.14).
Die Beschwerdegegnerin zweifelte den Beweiswert des eingeholten Gutachtens nicht an. In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand stellte sie darauf ab. Die im Gutachten von Dr. A.___ aus psychiatrischer - und letztlich auch aus interdisziplinärer - Sicht für eine angepasste Erwerbstätigkeit attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezeichnete sie in Anbetracht der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und rezidivierenden depressiven Störung mit im Längsschnittverlauf (leicht- bis) mittelgradiger depressiver Episode indes als invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant (vgl. vorstehend E. 2.1). Dabei stützte sie sich offensichtlich auf die im Feststellungsblatt vom 2. Oktober 2013 vermerkte Überwindbarkeitsprüfung (Urk. 9/140 S. 9 ff.).
4.3 Für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bedarf es grundsätzlich einer fachärztlichen Diagnose, die sich lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abstützt (BGE 130 V 396 E. 6, Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2009 vom 30. August 2010 E. 3.2.3). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - weder über die den beweisrechtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a) genügenden medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die rechtsanwendenden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). Ausserdem kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch eine diagnostizierte mittelschwere depressive Episode eine IVrechtlich relevante Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und damit eine (Teil)Invalidität bewirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_890/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.3, Urteil 9C_1041/2010 vom 30. März 2011 E. 5.2).
4.4 Die im interdisziplinären Gutachten von Dr. H.___ und Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für eine angepasste Erwerbstätigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil wurde zur Hauptsache mit der narzisstischen Persönlichkeitsstörung sowie den leicht- bis mittelgradigen depressiven Symptomen als Abwehr der kränkenden Impulse begründet, wobei die aus somatischer Sicht attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer leidensangepassten Tätigkeit darin aufgeht. Invaliditätsfremde psychosoziale und motivationale Faktoren fanden gemäss ausdrücklichem Vermerk des Gutachters bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine Berücksichtigung (Urk. 9/132 S. 23 lit. F, S. 24 unten). Im psychiatrischen Teilgutachten legte Dr. A.___ in nachvollziehbar begründeter Weise dar, dass die eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit auf die starke Erschöpfung, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen sowie auf weitere depressive Symptome zurückzuführen sei (vgl. vorstehend E. 3.12).
Bereits zwei Jahre vor der Begutachtung durch Dr. A.___, im Mai 2011, hatte auch die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende rezidivierende depressive Störung im Sinne einer depressiven Dekompensation einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 3.6). Auch die Ärzte der D.___ gingen im März 2011 von einer mittelgradigen depressiven Episode bei Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung sowie von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Anteilen aus (vgl. vorstehend E. 3.3).
4.5 Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Aktenlage hat das Vorliegen einer fachpsychiatrisch festgestellten, krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung und eines depressiven Leidens als ausgewiesen zu gelten, und es besteht kein Anlass, von der gutachterlich attestierten, aus der Störung und Depressivität resultierenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % abzuweichen und deren invalidisierende Wirkung zu verneinen.
Der Umstand, dass Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.7) und Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 3.9) übereinstimmend davon ausgingen, dass die depressive Episode des Beschwerdeführers in Rückbildung begriffen und aktuell höchstens noch leichtgradig vorhanden sei, wobei sich keine ICD-10 konforme Symptomatik für eine Persönlichkeitsstörung nachweisen lasse, steht der Annahme einer invalidisierenden Wirkung der im Gutachten von Dr. A.___ diagnostizierten psychischen Störungsbilder nicht entgegen. So konnte Dr. A.___ die Gründe für seine abweichende Einschätzung nachvollziehbar darlegen (Urk. 9/132 S. 21 ff.), während sich im Bericht von Dr. G.___ keine nachvollziehbare Begründung findet, wieso er das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint, die Diagnose einer akzentuierten Persönlichkeitsstruktur hingegen als nachvollziehbarer erachtet, ohne sie jedoch zu stellen. Ausserdem schliesst Dr. G.___ nicht aus, dass eine solche Störung (einer akzentuierte Persönlichkeitsstruktur) im Zustand der schweren Belastung zu einem Faktor für einen verzögerten Heilverlauf werden könne, wobei er darauf aufmerksam machte, dass er anlässlich der sorgfältig durchgeführten Untersuchung eine solche Symptomatik einfach nicht habe feststellen können (Urk. 9/83 S. 4).
Auch die von der Beschwerdegegnerin zur Begründung einer Überwindbarkeit herangezogenen Faktoren wie das Verrichten von Gartenarbeit und einzelnen Haushaltarbeiten, Schwimmen oder das Erstellen von Bewerbungsunterlagen für seine Frau (vgl. Urk. 9/140 S. 10), vermögen nicht zu überzeugen und die Beurteilung durch Dr. A.___ in Frage zu stellen. Die Beschwerdegegnerin verkennt sodann, dass gemäss Schlussbericht des Belastbarkeitstrainings, welches aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gar vorzeitig beendet werden musste, deutlich wurde, dass sich beim Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Wechsels in ein vorgegebenes Setting mit spezifischen Arbeitsaufträgen vermehrt Stress und Druck aufgebaut und ihn das Pensum von 4 Stunden pro Tag an 4 Tagen pro Woche bereits deutlich an seine Grenzen gebracht hätten (Urk. 9/110 S. 6). Dass dem Beschwerdeführer viele Ressourcen zur Verfügung stünden, die er als Arbeitsnehmer gut umsetzen könnte, geht somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin fehl.
4.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer ein somatischer und überdies ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden besteht und seine Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Erwerbstätigkeit um insgesamt 50 % eingeschränkt ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2 Für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens kann mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) auf die Angaben der Z.___ vom Mai 2011 (Urk. 9/58 Ziff. 2.10) abgestellt werden, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2010 Fr. 9‘016.-- pro Monat verdient habe. Zusätzlich zu diesem Lohn wurde dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren regelmässig ein Bonus in der Höhe zwischen Fr. 10‘803.50 und Fr. 13‘823.55 ausgerichtet (2007: Fr. 10‘803.50; 2008: Fr. 11‘125.75; 2009: Fr. 11‘617.20; 2010: Fr. 13‘823.55, vgl. Urk. 9/58/5, Urk. 9/58/17, Urk. 9/58/29, Urk. 3/1 und Urk. 3/2). Zum monatlich ausgerichteten Lohn von Fr. 9‘016.-- ist dem Beschwerdeführer deshalb der Durchschnitt dieser Bonuszahlungen von Fr. 11‘842.50 ebenfalls anzurechnen, was ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 120‘035.-- für das Jahr 2010 ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung resultiert für das Jahr 2011 ein Betrag von Fr. 121‘235.-- (Fr. 120‘035.-- x 1.01; Die Volkswirtschaft 3/42015, Tab B10.2, Total).
6.
6.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
6.2 Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens für eine gemäss beschriebenem Belastungsprofil zumutbare Tätigkeit kann auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt werden. Dem Beschwerdeführer steht trotz der Zumutbarkeit einer lediglich 50%igen behinderungsangepassten Tätigkeit und auch bei Beachtung der im beschriebenen Belastungsprofil genannten Einschränkungen noch eine Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
6.3 Das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tab. TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 58'812. im Jahr (Fr. 4'901.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung von 1.0 (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, Tabelle B10.2, Total) für das Jahr 2011 angepasst, ergibt dies bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit den Betrag von Fr. 30’888.-- (Fr. 58'812.-- : 40 x 41.6 x 1.01 x 0.5).
6.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
6.5 Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen lediglich noch in Tätigkeiten ohne besondere Belastung der rechten Schulter sowie ohne überwiegende zwischenmenschliche Kontakte, ohne hierarchische Strukturen und ohne hohen Leistungsdruck einsatzfähig. Weiter ist der Beschwerdeführer, da ihm die Ausübung von behinderungsangepassten Tätigkeiten lediglich noch im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % zuzumuten ist, auf Teilzeitarbeit angewiesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu Vollzeitangestellten erfahrungsgemäss überproportional tiefer entlöhnt werden (BGE 126 V 472 E. 4.2.3). Dabei handelt es sich um einen einkommensmindernden Umstand, welcher zu berücksichtigen ist.
In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint vorliegend ein Abzug von 15 % im Lichte der Rechtsprechung als angemessen.
Ausgehend von Fr. 30’888.-- und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘255.--.
6.6 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 121‘235.-- (vgl. vorstehend E. 5.2) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 26'255.-- (vgl. vorstehend E. 6.5) ergibt somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 94'980.-- und damit einen eine ganze Rente begründenden Invaliditätsgrad von gerundet 78 %.
6.7 Nachdem die Wartefrist im November 2010 zu laufen begann (vgl. vorstehend E. 3.1-3.2), hat der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- für das Jahr 2014 auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Januar 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___ Vorsorgeeinrichtung
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach