Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00170




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 19. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Gesuchsteller


vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Gesuchsgegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1968 geborene X.___ meldete sich am 10. Dezember 2007 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 8/7). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, wobei sie unter anderem ein Gutachten bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einholte (Gutachten vom 10. November 2008, Urk. 8/32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. März 2009, Urk. 8/37, Einwand vom 4. Mai 2009, Urk. 8/40, und Ergänzung dazu vom 8. Juni 2009, Urk. 8/44), in deren Rahmen Dr. Y.___ eine ergänzende Stellungnahme abgab (Stellungnahme vom 16. Juni 2009, Urk. 8/46, und Stellungnahme des Versicherten hierzu vom 8. September 2009, Urk. 8/50), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/52).

    Hiergegen erhob der Versicherte am 20. November 2009 Beschwerde (Urk. 8/53/3-8). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2009 (Urk. 8/54) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, reichte der Versicherte mit Replik vom 29. April 2010 (Urk. 8/57/3-8) ein Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Februar 2010 ein (Urk. 8/57/11-27). Mit Urteil vom 31. Januar 2011 (Pr.-Nr. IV.2009.01127) wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab (Urk. 8/69 = Urk. 2).

1.2    Am 28. März 2011 (Eingangsdatum) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Gewährung von beruflichen Massnahmen (Urk. 8/71), worauf die IV-Stelle am 28. Juni 2011 Kostengutsprache für eine Abklärung in der BEFAS A.___ erteilte (Urk. 8/81). Diese Abklärung wurde in der Folge vom 29. August bis 22. September 2011 durchgeführt (vgl. Schlussbericht vom 21. Oktober 2011, Urk. 8/100). Mit Mitteilung vom 13. Oktober 2011 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab und hielt fest, dass der Versicherte eine Überprüfung des medizinischen Sachverhalts wünsche (Urk. 8/97). In der Folge nahm die IV-Stelle medizinische Abklärungen vor, wobei sie am 18. Juli 2012 bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag gab (Urk. 8/115), welches dieser am 24. Oktober 2012 erstattete (Urk. 8/123). Mit Vorbescheid vom 14. November 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/135). Nachdem dem Versicherten am 15. November 2013 die Akten samt dem Gutachten von Dr. B.___ zugestellt worden waren (Schreiben der IV-Stelle vom 15. November 2013, Urk. 8/131), erhob er am 23. Dezember 2013 Einwand (Urk. 8/139).


2.    Am 13. Februar 2014 reichte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, beim hiesigen Gericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Januar 2011 ein und beantragte, es sei ihm in Gutheissung des Revisionsgesuchs in Aufhebung des Urteils vom 31. Januar 2011 rückwirkend ab 1. Januar 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Die Gesuchsgegnerin schloss mit Gesuchsantwort vom 20. März 2014 auf Abweisung des Revisionsgesuchs (Urk. 7), was dem Gesuchsteller am 25. März 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Revisionsgesuchs im Wesentlichen vor (Urk. 1), das Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Januar 2011 stütze sich ausschliesslich auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 10. November 2008, gemäss welchem er zu 100 % arbeitsfähig sei. Die von Dr. Z.___ genannte Verdachtsdiagnose einer impulsiven Persönlichkeitsstörung werde als nicht überzeugend qualifiziert. Gutachter Dr. B.___ gelange aufgrund seiner Erhebungen zum Ergebnis, dass das Gutachten von Dr. Y.___ auf einer offensichtlich mangelhaften familiären und beruflichen Anamnese beruhe. Ein weiterer Mangel des Gutachtens sei, dass diesem das MADRS-Fremdbeurteilungsverfahren zugrunde gelegt worden sei. Dr. B.___ kritisiere weiter, dass sich Dr. Y.___ einzig auf einer rein nosologischen Ebene aufgehalten habe. Dr. Y.___ habe übersehen, dass in der schulischen Anamnese, aber auch in seiner Berufsanamnese gegend Element vorlägen, die ohne jeden Zweifel darauf hinwiesen, dass eine erhebliche Auffälligkeit in seiner Persönlichkeitsstruktur vorliege, die als regelrechte Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei. Dr. B.___ habe entsprechend für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

    Im Gutachten von Dr. B.___ tauchten neue Elemente tatsächlicher Natur auf, die im Hauptverfahren nicht bekannt gewesen seien. Die von Gutachter Dr. B.___ sorgfältig eruierte Diagnosestellung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus sowie rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode hätte zu einem anderen Resultat im Beschwerdeverfahren geführt, wäre sie damals bekannt gewesen. Die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung der ablehnenden IV-Verfügung seien somit erfüllt.

    Dr. B.___ gelange zum gleichen Ergebnis wie Dr. Z.___, wobei aufgrund der Akten davon auszugehen sei, dass er das Gutachten von Dr. Z.___ nicht gekannt habe.

1.2    Die Gesuchsgegnerin wendet hiergegen ein (Urk. 7), Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) lasse als Revisionsgrund nur Beweismittel zu, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei. Ein Gutachten, das die Mangelhaftigkeit des seinerzeit vorgelegten Gutachtens von Dr. Y.___ beweise, hätte bereits damals beigebracht werden können. Im Übrigen könne auch nicht gesagt werden, mit dem Gutachten von Dr. B.___ liege eine revisionsrechtlich relevante, neue Tatsache vor. Denn das betreffende Sachverhaltselement dürfe im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht bekannt gewesen sei. So werde eine Tatsache dann nicht als neu betrachtet, wenn das im Revisionsverfahren vorgebrachte Element lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesse. Der Gesundheitszustand des Gesuchstellers sei aber im betreffenden Verfahren eine bekannte Tatsache gewesen, die nun mit dem Gutachten von Dr. B.___ lediglich überwiegend wahrscheinlich anders beurteilt worden sei. Die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG seien daher nicht gegeben.


2.

2.1    Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit. i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 61 N 134).

2.2    Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c).

2.3    Beweismittel im Sinne von § 29 lit. a GSVGer haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestandswürdigung, sondern der Tatbestandsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet, vielmehr bedarf es neuer Element tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheids genügt es nicht, dass ein Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherwiese unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (Spross in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], GSVGer, 2. Auflage, Zürich 2009, § 29 N 8).

2.4    Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c GSVGer genannten Gründen zulässig (Abs. 2).


3.    Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsgesuch auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 24. Oktober 2012 (Urk. 8/123; vgl. E. 1.1). Dieses Gutachten wurde ihm bzw. seiner Rechtsvertreterin am 15. November 2013 zugestellt (8/131). Das Revisionsgesuch vom 13. Februar 2014 (Urk. 1) wurde somit rechtzeitig gestellt (vgl. E. 2.4).

4.

4.1    Das hiesige Gericht kam im Urteil vom 31. Januar 2011 (Urk. 2) zum Schluss, dass der Gesuchsteller aus somatischer Sicht ab Januar 2007 zunächst zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Spätestens seit Januar 2008 sei er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aber wieder zu 100 % arbeitsfähig. In psychiatrischer Hinsicht sei der Gesuchsteller zu 100 % arbeitsfähig. Das hiesige Gericht stützte sich dabei aus psychiatrischer Sicht hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 10. November 2008, welcher als einzige Diagnose eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) nannte (Urk. 8/32).

4.2    Dr. B.___ diagnostizierte mit Gutachten vom 24. Oktober 2012 (Urk. 8/123) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10 F60.30) und (2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Dr. B.___ attestierte dem Gesuchsteller eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese bestehe wohl seit November 2008. 

    Dr. B.___ nahm in seinem Gutachten vom 24. Oktober 2012 ausführlich zum Gutachten von Dr. Y.___ vom 10. November 2008 Stellung. Er erklärte dabei, dass im Gutachten von Dr. Y.___ die Anamnese zu kurz gegriffen und zu kursorisch erfasst worden sei. Es sei insbesondere nicht gewürdigt worden, dass der Gesuchsteller in der Oberstufe eine Hilfsklasse habe besuchen müssen, weil seine schulischen Leistungen für die Regelklasse offenbar nicht mehr ausgereicht hätten. Es sei auch nicht erwähnt, dass 1985 bzw. 1986 neben den Eltern auch alle drei Geschwister des Gesuchstellers im selben Zeitraum in die C.___ zurückgekehrt seien und der Gesuchsteller im Alter von 18 Jahren alleine in der Schweiz zurückgeblieben sei. Es sei auch nicht erhoben worden, dass der Gesuchsteller eine konstante Angst vor dem immer wieder gewalttätigen Vater gehabt habe. Es sei also keinerlei Diskussion zu den frühen Beziehungsgestaltungen des Gesuchstellers geführt geworden. Die Berufsanamnese sei ebenfalls äusserst kursorisch festgehalten worden, insbesondere ohne zu vertiefen, ob es Konflikte bei den Arbeitsstellen gegeben habe. Die Konflikte und Stellenwechsel seien aber von hoher Relevanz, wolle man die Persönlichkeitsstruktur des Gesuchstellers verstehen.

    Dr. Y.___ habe sich nicht damit auseinandergesetzt, mit welchen Persönlichkeitsmerkmalen allenfalls die von ihm angeführte „Alles-ist-Schlecht-Haltung“ beim Ausfüllen des SCL 90-R-Tests in Verbindung gebracht werden könne bzw. ob dies allenfalls auf bewusstseinsferne Gründe zurückzuführen sei. Beim MADRS handle es sich nur deshalb um einen sogenannten Fremdbeurteilungsbogen, weil es nicht der Patient sei, der den Fragebogen ausfülle, sondern der Examinator. Eigentlich sei aber nur eines der zehn Items eine Fremdbeurteilung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Dr. Y.___ einen normalen oder verstärkten Appetit angekreuzt habe, während der Gesuchsteller bspw. beim BDI angekreuzt habe, dass er überhaupt keinen Appetit mehr habe. Dass im MADRS praktisch nur blande Werte eingetragen worden seien, zeige, dass Dr. Y.___ seine objektive Beurteilung habe einfliessen lassen, die sich nicht an die subjektiven Angaben des Gesuchstellers gehalten habe. Die Psychometrie sei in Gutachtenssituationen sowieso mit Vorbehalt anzuwenden. Bei Persönlichkeitsstörungen sollte es im Übrigen auch nicht erstaunen, wenn beim Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung psychometrische Erhebungen auch einmal bland ausfallen könnten, da sich solche Persönlichkeitsstörungen gerade durch eine Ich-Fragmentierung auszeichneten und Patienten je nach Situation und Gegenüber auch über ganz unterschiedliche Befindlichkeiten berichten könnten. Und gerade an diesem Punkt greife das Gutachten von Dr. Y.___ wohl am kürzesten, nämlich in der fehlenden Würdigung der zugrunde liegenden Persönlichkeitsstruktur des Gesuchstellers. Dr. Y.___ habe sich zudem auf einer rein nosologischene Ebene aufgehalten, er habe es unterlassen, sich mit der innerpsychischen Struktur des Gesuchstellers auseinanderzusetzen.

    Die Behauptung, dass eine Kündigung und die Heirat der Ex-Frau mit dem besten Kollegen des Gesuchstellers keine Ereignisse seien, die eine Anpassungsstörung auslösen könnten, bedürfe keines Kommentars  (Urk. 8/123/25-29).


5.    Dr. B.___ führte in seinem Gutachten an, dass Dr. Y.___ sich nicht mit den frühen Beziehungsgestaltungen des Gesuchstellers auseinandergesetzt habe. Hieraus lässt sich aber nicht folgern, dass Dr. Y.___ bzw. das hiesige Gericht bei einer ausführlicheren Aufführung der Anamnese inklusive damals nicht bekannter Elemente zu einer anderen Einschätzung gekommen wären. So berücksichtigte Dr. Y.___ in seinem Gutachten die Aggressionen des Gesuchstellers durchaus (vgl. bspw. Urk. 8/32/7+11). Die Erfahrungen in der Kindheit und Adoleszenz können zwar für die Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung relevant sein. Falls im Erwachsenenalter das Vorhandensein einer Persönlichkeitsstörung zu verneinen ist, was Dr. Y.___ implizit machte, ist aber auch nicht entscheidend, ob in der Kindheit bzw. Adoleszenz allenfalls eine Persönlichkeitsstörung begründende Faktoren verstärkt vorhanden waren, hätten diese mangels Ausprägung im Erwachsenenalter doch nicht zu einer relevanten psychischen Störung geführt.

    Wie von Dr. B.___ beanstandet, führte Dr. Y.___ in seinem Gutachten vom 10. November 2008 (Urk. 8/32) tatsächlich nicht aus, dass der Gesuchsteller die guten schulischen Leistungen in der Oberstufe lediglich in einer Hilfsklasse erbrachte. Aufgrund der Aktenlage und den Ausführungen von Dr. Y.___ zu den Leistungen des Gesuchstellers in der Primarschule und seinem beruflichen Werdegang steht jedoch fest, dass Dr. Y.___ Kenntnis davon hatte, dass der Gesuchsteller ganzheitlich betrachtet unterdurchschnittliche schulische Leistungen erbrachte (Urk. 8/32/2). Der Besuch der Hilfsklasse war denn auch aktenkundig (Urk. 8/7/4) und stellt somit keine Tatsache dar, welche bei Erlass des Urteils vom 31. Januar 2011 (Urk. 2) nicht bekannt war. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwieweit der Besuch der Hilfsklasse Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht haben soll.

    Die von Dr. Y.___ durchgeführten Tests waren im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vom 31. Januar 2011 ebenfalls aktenkundig, weshalb sie von vornherein keine neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 29 lit. a GSVGer sein können. Dass Dr. Y.___ den MADRS-Test nicht korrekt ausgefüllt hätte, ist eine reine Behauptung von Dr. B.___, war er doch bei der Befragung des Gesuchstellers betreffend die verschiedenen Items nicht anwesend. Hinsichtlich der von Dr. B.___ vorgebrachten unzulässigen Würdigung der Testresultate durch Dr. Y.___ und gestützt darauf auch durch das hiesige Gericht gilt es zu beachten, dass – wie ausgeführt (E. 2.3) - ein Gerichtsurteil nicht gestützt auf eine andere Würdigung bekannter Tatsache durch einen neuen Sachverständigen revidiert werden kann. Entsprechend kann auch die von Dr. B.___ behauptete fehlende Würdigung der Persönlichkeitsstruktur des Gesuchstellers durch Dr. Y.___ nicht zur Revision des Urteils vom 31. Januar 2011 führen, handelt es sich doch im Ergebnis ebenfalls lediglich um eine andere Würdigung bekannter Tatsachen.

    Betreffend den Einwand von Dr. B.___, Dr. Y.___ habe das Vorliegen einer Anpassungsstörung zu Unrecht verneint, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Y.___ eine Anpassungsstörung nicht nur wegen des seines Erachtens fehlenden auslösenden Ereignisses, sondern insbesondere auch mangels Manifestierung entsprechender Symptome verneinte (Urk. 8/32/10). Die Verneinung der Anpassungsstörung durch Dr. Y.___ und die von ihm hierfür angeführten Gründe waren im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vom 31. Januar 2011 im Übrigen bekannt, weshalb eine andere Würdigung dieser Grundlagen ebenfalls keine Revision des Urteils begründen kann.

    Nach dem Gesagten handelt es sich beim Gutachten von Dr. B.___ vom 24. Oktober 2012 im Vergleich zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Januar 2011 lediglich um eine andere Würdigung bekannter Tatsachen. Neue Elemente tatsächlicher Natur, welche die damalige Entscheidungsgrundlage, insbesondere das Gutachten von Dr. Y.___ vom 10. November 2008, als objektiv mangelhaft erscheinen liessen, gehen aus dem Gutachten nicht hervor. Das Revisionsgesuch ist daher abzuweisen.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9F_16/2013 vom 28. Februar 2014). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

6.2    Mit Revisionsgesuch vom 13. Februar 2014 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1). Da der vorliegende Prozess knapp nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Gesuchsteller bedürftig ist (Bestätigung der Gemeinde D.___ vom 19. Dezember 2013, Urk. 3/6), ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3    Vorliegend sind auch die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin gemäss § 16 Abs. 2 GSVGer erfüllt, weshalb dem Gesuchsteller in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen ist. Rechtsanwältin Christina Ammann machte mit Honorarnote vom 15. Dezember 2014 einen Aufwand von 12,42 Stunden und Barauslagen von Fr. 61.90 geltend (Urk. 10). Dieser Aufwand erweist sich noch als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Christina Ammann mit Fr. 2‘749.55 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

6.4    Kommt der Gesuchsteller künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer).


Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 13. Februar 2014 wird dem Gesuchsteller Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt:

1.    Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Gesuchsteller wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, Rechtsanwältin Christina Amman, Uster, wird mit Fr. 2‘749.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Gesuchsteller wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler