Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00172 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 22. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1964 geborene X.___ meldete sich am 23. Mai 2011 (Eingangsdatum, Urk. 7/12) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein Halswirbelsäulen-Trauma (HWS-Trauma) und eine Knieverletzung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, insbesondere holte sie das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 30. August 2012 (Urk. 7/51) ein und erstellte am 1. Juli 2013 einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 7/76). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1. Juli 2013, Urk. 7/79; Einwand vom 30. August 2013, Urk. 7/85; ergänzende Einwandbegründung vom 10. Oktober 2013, Urk. 7/87) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 10. Januar 2014 mit Wirkung
- ab 1. November 2011 eine Dreiviertelsrente
- ab 1. März 2012 eine ganze Rente
- ab 1. April 2012 eine halbe Rente
- ab 1. Juli 2012 eine Viertelsrente
zu (Verfügung vom 10. Januar 2014, Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 12. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. November 2011 eine Dreiviertelsrente, ab dem 1. März 2012 eine ganze Rente sowie ab dem 1. April 2012 bis auf Weiteres eine Dreiviertelsrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um die unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 (Urk. 4) wurde der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeschrift zugestellt und 30 Tage Frist für die Beschwerdeantwort angesetzt. Der Beschwerdeführerin wurden gleichzeitig 30 Tage Frist zur Einreichung des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit angesetzt unter Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 4). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2014 (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten 7/1-139) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 28. März 2014 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die angefochtene Verfügung beruht in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten des Y.___ vom 30. August 2012 (Urk. 7/51). Darin stellten die begutachtenden Ärzte der Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie und Rheumatologie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/51 S. 45):
- Zervikal und thorako-lumbal betontes Panvertebralsyndrom mit/bei:
- Streckhaltung zervikal und diskreter rechtskonvexer Skoliose zervikal, leichter Hyperlordose lumbal, diskreter s-förmiger Skoliose thorako-lumbal, tief-lumbal linkskonvex. Chondrose und leichtgradige bilaterale Uncovertebralarthrosen Halswirbelkörper (HWK) 4/5 und HWK 5/6, leichtgradige beidseitige Spondylarthrosen HWK 5/6 und HWK 6/7, Osteochondrosen der Brustwirbelsäule mit irregulären Deck- und Bodenplatten. Osteochondrose Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4 und LWK 4/5 mit minimaler Retrolisthesis von je 2 mm sowie Retrolisthesis LWK 5/Sakralwirbelkörper (SWK) 1 von 1-2 mm, beidseitigen Spondylarthrosen LWK 5/SWK 1 und weniger LWK 4/5
- Klinisch ausgeprägter Fehlhaltung und insuffizienter muskulärer Rumpfstabilisation
- Status nach zweimaligen Autoauffahrunfällen (2008 Heck-, 2011 Frontalkollision) mit jeweils Halswirbelsäulen (HWS)-Decellerationstrauma
- Chondropathia patellae und degenerative Veränderungen des medialen Hinterhorns des rechten Knies
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte anamnestisch einen Status nach mehreren Frakturen in der Kindheit fest, welche ohne Folgen ausgeheilt seien (Urk. 7/51 S. 45).
2.2 Die psychiatrische Evaluation durch Dr. med. Z.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie ergab, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitpunkt ab Dezember 2011 in jeglicher den körperlichen Leiden adaptierten Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert werden könne. Für die Zeit vor Dezember 2011 lasse sich aus rein psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren (Urk. 7/51 S. 46).
2.3 Dr. med. A.___, FMH für Neurologie, hielt dafür, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Problematik von Seiten des Bewegungsapparates keine körperlich mittelschweren und schweren Arbeiten zumutbar seien. Ebenfalls nicht zumutbar seien Arbeiten über Kopf, im Bücken, mit Schieben und Ziehen von Lasten und schweren Geräten sowie Tätigkeiten mit Gewichtsbelastung über 5 kg, ausnahmsweise 10 kg. Des Weiteren seien keine Arbeiten mit längerer Zwangshaltung der Wirbelsäule insbesondere der Halswirbelsäule zumutbar. In den Tätigkeiten einer Parfumerie-Verkäuferin sowie einer Kosmetikerin bestehe heute aus rein neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Als Raumpflegerin bestünden die im Fachgutachten gemachten und oben ausführlich dargelegten Einschränkungen, das heisse zurzeit seien aus neurologischer Sicht lediglich körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Zumutbar seien ebenfalls Tätigkeiten im administrativen Bereich. Aus neurologischer Sicht sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit nach dem ersten Unfall am 28. November 2008 eingeschränkt gewesen sei, es sei entsprechend den umfangreichen Überlegungen im Fachgutachten zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gekommen, dies bis Ende 2009. Danach hätte die Arbeitsfähigkeit der heutigen Einschätzung entsprechen dürfen. Auch nach dem letzten Unfall vom 13. Dezember 2011 könne eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis Ende des Jahres 2011 nachvollzogen werden. Danach sei von einer mehr oder weniger kontinuierlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis 50 % ab Ende Februar 2012 und auf die heutige Einschätzung ab Ende April 2012 auszugehen (Urk. 7/51 S. 46 f.).
2.4 Dr. med. B.___, FMH für Rheumatologie, hielt in ihrem Fachgutachten zur Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht fest, dass der Beschwerdeführerin körperlich schwere Arbeiten bleibend nicht mehr zugemutet werden könnten. Möglich seien leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten, wobei jegliche Arbeiten, welche repetitives Drehen des Oberkörpers, Einnehmen von Zwangshaltungen mit dem Oberkörper und dauerndes Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen notwendig machen würden, ausgeschlossen werden müssten. Aufgrund der Knieproblematik seien ihr zudem stark kniebelastende Tätigkeiten, d.h. Arbeiten mit wiederholtem oder dauerndem Knien, wiederholtem oder dauerndem Steigen auf Treppen oder Leitern, Arbeiten in der Höhe sowie Gehen auf unebenem Grund praktisch nicht mehr möglich. Angepasste Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht aktuell zu 70 % zumutbar. Das 30%ige Rendement ergebe sich durch den erhöhten Pausenbedarf zur Einnahme von Entlastungsstellungen (Urk. 7/51 S. 75).
Die obgenannte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten sei theoretisch jeweils sechs bis neun Monate nach den Unfallereignissen zumutbar gewesen, wobei eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit rein aufgrund der Akten immer sehr schwierig sei (Urk. 7/51 S. 76).
In der aktuellen Tätigkeit als Leiterin eines Reinigungsinstitutes verrichte die Beschwerdeführerin nicht nur administrative Arbeiten, sondern arbeite auch aktiv als Reinigungsfrau. Es handle sich vorwiegend um Büroreinigungen, zum Teil auch Reinigungen von Privathäusern. Bis zum ersten Unfallereignis habe die Beschwerdeführerin noch Bauendreinigungen durchführen können. Bei diesen handle es sich in der Regel um körperlich stark belastende Tätigkeiten, es sei somit nicht verwunderlich, sondern gut nachvollziehbar, dass sie diese nicht mehr ausüben könne. Auch bei Reinigungen von Büros und Privathaushalten komme es je nach Ausgestaltung zu eher körperlich belastenden Tätigkeiten. Insbesondere sei es immer wieder notwendig, Treppen hinauf und hinunter zu steigen und dabei auch Reinigungsmaterial, bzw. Reinigungswerkzeug hinauf und hinunter zu tragen, oder auch auf Leitern zu arbeiten. Diese Arbeiten seien der Beschwerdeführerin eigentlich nicht mehr zumutbar. Sie selbst berichte, dass sie schwerere Reinigungsarbeiten delegiere, so auch im eigenen Haushalt. Ihre Angaben erschienen diesbezüglich relativ konsistent, in Ermangelung einer Haushaltserhebung oder eines Arbeitsplatzprofils müsse jedoch vollständig auf ihre Angaben abgestellt werden. Aufgrund der wahrscheinlich doch stärkeren körperlichen Belastung könne ihr die aktuelle Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht zu maximal 60 % zugemutet werden. Eine rein administrative Tätigkeit mit jedoch wechselbelastender Beanspruchung (d.h. nicht nur reine Arbeit am PC, sondern auch Besuch von Kunden, Kontrolle der durchgeführten Arbeiten, Erstellen von Offerten u.a.) dürfe als angepasste Tätigkeit angesehen werden und wäre ihr zu 70 % möglich (Urk. 7/51 S. 76).
2.5 Gesamtmedizinisch sei somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin lediglich noch leichte bis intermittierend mittelschwere wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten, welche die Einschränkungen aus neurologischer und rheumatologischer Sicht berücksichtigen, zugemutet werden könnten. In der aktuellen Tätigkeit als Leiterin des Reinigungs-Institutes bestehe gesamtmedizinisch eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, in einer rein administrativen Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/51 S. 48).
Diese Einschätzung sei durch alle involvierten Ärzte gemeinsam erfolgt (Urk. 7/51 S. 48).
3.
3.1 Das polydisziplinäre Gutachten vom 30. August 2012 (Urk. 7/51) erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.3). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 7/51 S. 51 ff.; Urk. 7/51 S. 64 ff.; Urk. 7/51 S. 79 ff.; Urk. 7/51 S. 96) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/51 S. 7 f.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. Die Beschwerdegegnerin stützte sich entsprechend für die Verfügung auf das Gutachten (Feststellungsblatt vom 1. Juli 2013, Urk. 7/78 S. 5), was seitens der Beschwerdeführerin unbestritten blieb (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 12).
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 23. Mai 2011 an, womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab November 2011 besteht.
Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) von folgender Arbeitsunfähigkeit ab Anspruchsbeginn aus:
- 60 % ab 1. November 2011
- 80 % ab 13. Dezember 2011 (Unfalltag)
- 50 % ab 1. Januar 2012
- 30 % in einer angepassten Tätigkeit ab 30. April 2012
Im Gutachten wurde von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % in einer angepassten und 40 % in der ursprünglichen Tätigkeit ab Ende 2009 ausgegangen (vgl. Urk. 7/51 S. 47). Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. C.___, Facharzt Arbeitsmedizin, ging abweichend davon von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % ab 31. Dezember 2009 bis zum 13. Dezember 2011 aus (Urk. 7/78 S. 5).
Die Einschätzung von Dr. C.___ beruhte - entgegen den eigenen Angaben - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Ausführungen von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, im Arztbericht vom 18. Juli 2011 (Urk. 7/26 S. 5 f., vgl. Urk. 7/51 S. 77). Darin führte Dr. D.___ aus, dass seit dem 16. August 2010 bis auf Weiteres eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dr. B.___ hielt dafür, dass eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit rein aufgrund von Akten immer sehr schwierig sei (Urk. 7/51 S. 76). Ihre Einschätzung differiere von der von Dr. D.___, da die aktuellen Beschwerden zu damals unterschiedlich seien und die Arbeitsfähigkeit nicht allein aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden beurteilt werden könne, sondern auf objektive Untersuchungsbefunde abgestellt werden sollte (Urk. 7/51 S. 77). Wenn die Beschwerdegegnerin gleichwohl von der Annahme einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem echtzeitlichen Bericht von Dr. D.___ ausging, ist dies im Rahmen der richterlichen Ermessensüberprüfung, von welcher zurückhaltend Gebrauch zu machen ist, nicht zu beanstanden, zumal das Abstellen auf den echtzeitlichen Arztbericht unbestritten blieb.
Zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin aufgrund der Aktenlage, so insbesondere dem polydisziplinären Gutachten der Y.___ vom 30. August 2012 (Urk. 7/51), plausibel sind und des Weiteren unbestritten blieben (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12).
4.
4.1
4.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.1.2 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen.
4.1.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).
4.2 Die Beschwerdeführerin war seit dem Unfall am 28. November 2008 somatisch eingeschränkt (vgl. Urk. 7/51 S. 63; Urk. 7/51 S. 75 f.). Zuvor war sie in der Reinigung tätig, zum Teil in der zusammen mit ihrem damaligen Ehemann geführten E.___ GmbH sowie auch für andere Arbeitgeber. Die gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 10. Juni 2011 (Urk. 7/18) im Jahre 2008 erzielten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Fr. 5‘200.-- + Fr. 8‘819.-- + Fr. 1‘890.-- + Fr. 1‘322.-- + Fr. 91.--) stellten gegenüber dem selbständigen Erwerb von Fr. 44‘660.-- rund 28 % des durch die Beschwerdeführerin erzielten Einkommens dar.
Das Valideneinkommen ist das Einkommen, das die Beschwerdeführerin erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Der massgebliche Zeitpunkt für den Einkommensvergleich ist der Beginn des Rentenanspruchs, vorliegend somit der 1. November 2011 (vgl. E. 5.1.3). Zu diesem Zeitpunkt hatte der damalige Ehemann, der die Mehrheit der Stammanteile hielt, der Beschwerdeführerin bereits gekündigt (vgl. Kündigungsschreiben vom 14. Dezember 2010, Urk. 7/21 S. 26). Die Beschwerdeführerin selbst führte diesbezüglich anlässlich der Abklärung für Selbständigerwerbende aus (Urk. 7/76 S. 3), der damalige Ehemann habe im Januar 2009 einen neuen Betriebszweig der GmbH eröffnet und angefangen, Lungenautomaten für Taucher zu revidieren. Dieser Betriebszweig habe allerdings nicht rentiert, gleichzeitig habe sie eine Aussenbeziehung des damaligen Ehemannes bemerkt, woraufhin sie Einsicht in die Geschäftsakten verlangt habe. Daraufhin habe der damalige Ehemann die Geschäftskonten leergeräumt und sei mit dem Geld der GmbH am 4. Oktober 2010 „abgehauen“. Sie habe das Geschäft dann mit der Unterstützung von Angestellten weitergeführt, der damalige Ehemann habe aber mehr Anteile an der GmbH gehalten und sie per 1. April 2011 entlassen. Nach der Kündigung habe sie beschlossen, eine eigene Reinigungsfirma zu eröffnen und habe entsprechend im September 2011 ihre Einzelfirma gegründet (Urk. 7/76 S. 3). Die Beschwerdeführerin war somit zum Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns im November 2011 nicht mehr in der GmbH tätig und zwar nicht aufgrund des vorliegenden Gesundheitsschadens, sondern infolge von invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Gründen.
Zusammenfassend festzuhalten ist, dass das gestützt auf dem Betätigungsvergleich beruhende Valideneinkommen nicht herangezogen werden kann. Zum Einen wird im ausserordentlichen Bemessungsverfahren nur die selbständige Tätigkeit berücksichtigt, obwohl die Beschwerdeführerin zu einem erheblichen Teil auch noch als Angestellte tätig war. Zum Anderen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfalle nicht mehr in der E.___ GmbH tätig wäre. Der Invaliditätsgrad ist demnach nicht nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode anhand des Verdienstes bei der E.___ GmbH festzulegen.
4.3 Zunächst ist entsprechend das Valideneinkommen festzusetzen.
4.3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).
4.3.2 Wie bereits gezeigt ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die selbständige Erwerbstätigkeit in der
E.___ GmbH aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben hätte. Entsprechend kann nicht auf das vor dem Gesundheitsschaden erzielte Erwerbseinkommen aus dem Jahr 2008, bzw. 2007, abgestellt werden. Deshalb ist das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen 2010 (LSE) festzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.3; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich/Basel/Genf 2014, 3. Aufl., N. 55 zu Art. 28a).
Die Beschwerdeführerin war seit 1996 in der Reinigungsbranche tätig, zuerst als Hauswartin, dann in der E.___ GmbH. Daneben war sie für verschiedene weitere Arbeitgeber tätig (vgl. Urk. 7/76 S. 2 f., Urk. 7/18). Aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung als Angestellte sowie als Selbständigerwerbende ist es angemessen, den Zentralwert für Frauen in der Reinigung und öffentlichen Hygiene im Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) in Höhe von Fr. 4‘833.-- heranzuziehen (Bundesamt für Statistik,
LSE 2010, TA7, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen, Ziff. 35 Reinigung und öffentliche Hygiene). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden im Jahr 2011 (Bundesamt für Statistik, Die Volkswirtschaft 3/4 – 2015, Tabelle B 9.2, Buchstabe S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen) sowie der massgebenden Nominallohnerhöhung für Frauen im Sektor 3, Dienstleistungen, von 0,9 % im Jahre 2011 (Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen 2011 - 2014), resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 61‘443.85 (Fr 4‘833.-- : 40 x 42 x 12 x 1.009), welches im Übrigen etwa dem im Jahre 2008 erzielten Einkommen entspricht.
4.4
4.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
4.4.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
4.4.3 Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten Tätigkeit ab 30. April 2012 zu 70 % arbeitsfähig (vgl. E. 4), in der angestammten Tätigkeit in der Reinigung ist die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführerin ist es zumutbar, die verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer Hilfstätigkeit erwerblich
zu verwerten. Entsprechend ist das hypothetische Invalideneinkommen gestützt auf die Tabelle TA1 LSE 2010, Total, Anforderungsniveau 4, in Höhe von Fr. 4‘225.-- zu berechnen, womit unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2011 von 41.7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, die Volkswirtschaft 3/4-2015, Tabelle B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2011 für Frauen von 1 % (Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen 2011 - 2014), ein Einkommen 2011 von Fr. 53‘383.30 (Fr. 4‘225.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01) bei einem Pensum von 100 % resultiert.
Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Leidensabzug von 15 %. Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich aus, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nur leichte Arbeiten unter Wechselbelastung zumutbar seien und die Beschwerdeführerin auch psychisch beeinträchtigt sei (Urk. 1 S. 9 Ziff. 21 f.). Richtig ist, dass Dr. A.___ festhielt, dass keine körperlich mittelschweren und schweren Arbeiten zumutbar seien (Urk. 7/51 S. 46). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist ein Leidensabzug von 15 % aber auch unter Berücksichtigung aller somatischen und psychischen Einschränkungen sowie der weiteren beruflichen und persönlichen Merkmale angemessen. Das Invalideneinkommen beträgt bei einem Pensum von 100 % unter Berücksichtigung des Leidensabzugs von 15 % Fr. 45‘375.80.
4.5
4.5.1 Die Beschwerdeführerin war bei Anspruchsbeginn am 1. November 2011 zu 60 % arbeitsunfähig. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61‘443.85 und einem Invalideneinkommen von Fr. 18‘150.30 (Fr. 45‘375.80 x 0.4) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 43‘293.55 was einem Invaliditätsgrad von rund 70 % (Fr. 43‘293.55 : Fr. 61‘443.85) entspricht. Die Beschwerdeführerin hat somit ab 1. November 2011 Anspruch auf eine ganze Rente.
4.5.2 Auf den 1. Januar 2012 erfolgte eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, womit sie nur mehr zu 50 % arbeitsunfähig war. Bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens in Höhe von Fr. 61‘443.85 und dem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 22‘687.90 (Fr. 45‘375.80 x 0.5) ergibt dies eine Einkommenseinbusse von Fr. 38‘755.95 Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von rund 63 %. Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie drei Monate gedauert hat (vgl. Art. 88a IVV). Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
4.5.3 Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stabilisierte sich nach dem 30. April 2012, bzw. ab dem 1. Mai 2012 auf 70 %. Das Invalideneinkommen von Fr. 31‘763.05 (45‘375.80 x 0.7) ist um Fr. 29‘680.80 niedriger als das Valideneinkommen, woraus ein Invaliditätsgrad von rund 48 % resultiert.
Die Beschwerdeführerin hat somit ab dem 1. August 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente.
4.6 Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2011 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. April 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Ab dem 1. August 2012 hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente, womit die Verfügung diesbezüglich geschützt wird und die Beschwerde bezüglich des ab 1. August 2012 laufenden Anspruches abzuweisen ist.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin hat innert Frist das mit Verfügung vom 17. Februar 2014 (Urk. 4) einverlangte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit nicht eingereicht. Mangels Substantiierung ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung führt.
5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge-legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 801.-- als angemessen. Da die Beschwerdeführerin nur zu einem kleinen Teil obsiegt, sind ihr die Kosten zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen.
5.3 Die vertretene Beschwerdeführerin hat sodann gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Prozessent-schädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Januar 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. November 2011 bis zum 31. März 2012 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. April bis zum 31. Juli 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen (Rentenanspruch ab 1. August 2012) wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 801.-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungs-schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler