Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00174




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 6. Oktober 2015

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Baumann

Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1963, meldete sich am 3. Oktober 2001 (damals als Bauarbeiter erwerbstätig) unter Hinweis auf dauernde Schmerzen und Bewegungseinschränkungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, sprach ihm nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (vgl. etwa Urk. 7/34-36 und Urk. 7/92) mit Verfügungen vom 3. Februar 2005 (Urk. 7/106; vgl. auch Urk. 7/96 und Urk. 7/112) mit Wirkung ab 1. September 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 55 % basierende halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu (samt Zusatzrenten für die Kinder).

1.2    Ein erstes Rentenrevisionsverfahren (vgl. Urk. 7/113-127), im Rahmen desselben Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten eingeholt wurden, wurde mit der Mitteilung vom 5. März 2008 (Urk. 7/127), dass weiterhin Anspruch auf die bisherigen Invalidenrente (Invaliditätsgrad 50 %) bestehe, abgeschlossen.

1.3    Am 10. März 2010 wurde der Versicherte von der IVStelle zu einer Informationsveranstaltung betreffend beruflichen Wiedereinstieg eingeladen (Urk. 7/130). Mitte 2011 wurde von Amtes wegen ein weiteres Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (vgl. Urk. 7/134-138). Die IVStelle holte bei der Klinik Y.___ ein Gutachten ein (Gutachten vom 17. Dezember 2012 [Urk. 7/146]). Am 7. Februar 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten den Vorbescheid, mit welchem sie ihm die Einstellung der Invalidenrente ankündigte, zur Stellungnahme zu (Urk. 7/149-150). Dagegen liess der Versicherte mit Eingaben vom 7. März (Urk. 7/151) und 29. April 2013 (Urk. 7/155) Einwand erheben. Hierzu nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IVStelle Stellung (vgl. Urk. 7/160).

    Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 2 = Urk. 7/161) hob die IVStelle die Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten erheblich verbessert habe und nunmehr noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 % vorliege.


2.    Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 13. Februar 2014 (Urk. 2) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Die Verfügung vom 14. Januar 2014, womit die halbe IVRente mit Wirkung ab 01. März 2014 eingestellt wird, sei aufzuheben.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer auch über diesen Zeitpunkt hinaus eine halbe IVRente zuzusprechen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

    Die IVStelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. März 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Versicherten am 27. März 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass gemäss Gutachten der Klinik Y.___ vom 17. Dezember 2012, das unter vollständiger Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten, nach ausführlicher Anamneseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und umfassender Untersuchung erstellt worden sei, dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit weiterhin nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten, körperlich nicht belastenden Tätigkeit sei ihm jedoch eine Arbeitstätigkeit zu 100 % zuzumuten. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 61'776.15 und einem statistisch ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 55'598.55 ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 %. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liege insofern ein Revisionsgrund vor, als sich sein psychischer Zustand verbessert habe (vgl. auch Urk. 6).

2.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass sich gestützt auf das Gutachten der Klinik Y.___ vom 17. Dezember 2012 - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - ergebe, dass sich der Gesundheitszustand nicht verbessert, sondern vielmehr sogar verschlechtert habe. In der angefochtenen Verfügung werde als einziges neues Argument festgehalten, dass ein Revisionsgrund insofern vorliege, als sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Damit werde indirekt anerkannt, dass sich die somatischen Beschwerden nicht verändert hätten. Die Beschwerdegegnerin könne den Beweis, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe, nicht erbringen. Die Voraussetzungen für eine Renteneinstellung seien nicht erfüllt. Die Frage, ob der unbestrittene Gesundheitsschaden körperlich oder psychisch bedingt sei, sei irrelevant (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 28. Februar 2014 hinaus Anspruch auf eine (halbe) Invalidenrente hat.

    Dabei ist zu prüfen, ob im Zeitraum vom 3. Februar 2005, als dem Beschwerdeführer - nach fundierter Prüfung des medizinischen Sachverhalts (vgl. nachfolgend E. 3.1) und Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl. Urk. 7/93-94) - eine auf einem Invaliditätsgrad von 55 % basierende halbe Rente zugesprochen worden war (Verfügung vom 3. Februar 2005 [Urk. 7/106]), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2014 (Aufhebung der Rente; Urk. 2) eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. zum zeitlichen Referenzpunkt E. 1.5 a.E.). Mithin bleibt zu prüfen, ob sich im massgebenden Zeitraum der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. die erwerblichen Verhältnisse entscheidend geändert beziehungsweise verbessert haben. Auf den Zeitpunkt der Mitteilung vom 5. März 2008 (Urk. 7/127), womit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine unveränderte halbe Rente bestätigt wurde, ist vorliegend nicht abzustellen, da damals der Sachverhalt in materieller Hinsicht nicht grundlegend überprüft, sondern lediglich ein Verlaufsbericht des behandelnden Arztes (Urk. 7/125) eingeholt worden war.


3.

3.1    Der Rentenzusprache vom 3. Februar 2005 (Urk. 7/106) lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen folgende Akten zugrunde:

3.1.1    Der Leitende Arzt Dr. med. Z.___ von der Klinik Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Dezember 2001 (Urk. 3/36/ 3-5; vgl. auch die früheren Berichte der genannten Klinik [Urk. 7/36/6-9 und 7/36/12-14]) ein chronisches tendomyotisches lumbal-betontes Panvertebralsyndrom bei intermittierender Fibromyalgie-Symptomatik, tendenzieller Hyperlordose lumbal und verstärkter Brustkyphose sowie anamnestisch eine Pfannendach-Dysplasie beidseits, linksbetont.

3.1.2    Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 3. Januar 2002 (Urk. 7/36/1-2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Panvertebralsyndrom mit Zervikovertebralsyndrom, Thorakovertebralsyndrom mit lumbospondylogenem Syndrom beidseits bei Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Bogenschlussanomalie L5 rechts sowie belastungsabhängige Hüftgelenksschmerzen bei Pfannendach-Dysplasie beidseits. Der Beschwerdeführer sei seit 1996 zu 100 % arbeitsunfähig.

3.1.3    Aus dem Bericht der C.___ vom 19. November 2002 (Urk. 7/57/1-7), der vom Leiter der C.___ D.___, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, und der dipl. Psychologin F.___ verfasst wurde, geht hervor, dass dem Beschwerdeführer bei rückenadaptierten leichten bis maximal mittelschwer belastenden Tätigkeiten (wechselbelastend) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Im Rahmen der Beobachtungszeit in der C.___ habe der Beschwerdeführer stets zeitlich unbeschränkt eingesetzt werden können. Es sei niemals zu Leistungseinschränkungen durch die Rückenproblematik gekommen. Der Beschwerdeführer traue sich auch selbst eine 100%ige Arbeitstätigkeit bei körperlich leichten bis maximal mittelschwer belastenden Tätigkeiten zu. Bei der testologisch geprüften Selbstbeurteilung der körperlichen Fähigkeiten PACT habe er mit 153 von möglichen 200 Punkten ein entsprechendes Resultat erzielt (S. 6).

3.1.4    Oberärztin med. pract. G.___ und die Leitende Ärztin Dr. med. H.___ von der Klinik I.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 29. September 2004 (Urk. 7/92) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) bei akzentuierter Persönlichkeit mit schizotypen und narzisstischen Anteilen, welche die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfülle (S. 4). Zudem bestehe eine Somatisierungsstörung. Der Beschwerdeführer weigere sich anzuerkennen, dass es für die Schmerzsymptome keine körperliche Erklärung gebe. Er sei durch die Schmerzstörung und dem daraus resultierenden Verhalten in seiner familiären und sozialen Funktion schwer beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer habe einerseits ahnungsvoll sensible Seiten, andererseits ehrgeizige Seiten mit einer Überempfindlichkeit für Kritik, die zu Exazerbationen der depressiven Störung führen. Die depressiven Stimmungen verschlimmerten die Wahrnehmung des Schmerzerlebens. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt zu 50 % arbeitsunfähig (S. 5).

3.1.5    Aus den Erläuterungen von Dr. med. J.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2004 (Urk. 7/94/2-3) geht hervor, dass neben den somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen (Panvertebralsyndrom und Hüftgelenksschmerzen [vgl. Urk. 7/94/1]) die psychischen Störungen (rezidivierende depressive Störung und Somatisierungsstörung) die medizinische Grundlage der damaligen Rentenzusprache bildeten.

3.2    Aus neuerer Zeit liegen im Wesentlichen folgende Arztberichte bei den Akten:

3.2.1    Dr. B.___ berichtete am 20. Oktober 2011 über das Vorliegen eines Panvertebralsyndroms und progrediente Hüftgelenksschmerzen beidseits bei beginnender Coxarthrose wegen Hüftgelenksdysplasie. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig; er könne keine schweren Arbeiten ausführen. In einer angepassten Situation am Arbeitsplatz sollte er aber zu 50 % bis 100 % arbeitsfähig sein. Dafür wäre aber eine Umschulung (Büroarbeiten; PC-Support) notwendig (Urk. 7/138-139).

3.2.2    Der Leitende Arzt Prof. Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie, von der Klinik Y.___ stellten in ihrem Gutachten vom 17. Dezember 2012 (Urk. 7/146) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31):

-    Hüftdysplasie beidseits

-    Verdacht auf leichte Anpassungsstörung mit gemischter Beeinträchtigung von Emotionen

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die - als Verdachtsdiagnosen aufgeführten - Carpaltunnelsyndrome (rechts mehr als links), die Sulcus-Ulnarissyndrome (links mehr als rechts) und die Bogenschlussstörung L5. Auf der psychisch-geistigen Ebene sei zum Zeitpunkt der Untersuchung keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der psychischen und geistigen Funktionen feststellbar gewesen. Aufgrund der beidseitigen Hüftdysplasie bestehe jedoch eine Beeinträchtigung für schwere körperliche Arbeiten. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Es gelte folgendes Belastungs- und Ressourcenprofil: leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeit ohne Zwangshaltungen für die unteren Extremitäten und die Lendenwirbelsäule; kein Heben und Tragen von mehr als 10 kg schweren Gegenständen; kein dauerhaftes Knien oder Kauern; keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten (S. 34 f.). Aufgrund der zurzeit fehlenden Hinweise auf relevante psychische Beeinträchtigungen seien dem Beschwerdeführer insoweit alle Tätigkeiten zumutbar (S. 36).

3.2.3    Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD erklärte am 11. Januar 2013, dass aus psychiatrischer Sicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Die Rentenzusprache habe nämlich auch auf einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) bei akzentuierter Persönlichkeit mit schizotypen und narzisstischen Anteilen basiert; derzeit sei aber diese Diagnose nicht mehr zu stellen. Es liege lediglich eine leichte Anpassungsstörung vor. Insofern sei versicherungsmedizinisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Die im Gutachten genannte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit sei deshalb plausibel (Urk. 7/148/6).


4.

4.1    Aufgrund der oben wiedergegebenen Arztberichte ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum, nämlich vom 3. Februar 2005, als dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zugesprochen worden war, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2014 in erheblichem Ausmass verbessert hat. Wie Dr. M.___ (vgl. oben E. 3.2.3) zutreffend erkannte, erfolgte die ursprüngliche Rentenzusprache nicht nur infolge der somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, sondern insbesondere aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) bei akzentuierter Persönlichkeit mit schizotypen und narzisstischen Anteilen. Diese Diagnose wurde seinerzeit in der Klinik I.___ von med. pract. G.___ und Dr. H.___ gestellt (vgl. oben E. 3.1.4). In den aktuellen Arztberichten ist diese Diagnose nicht mehr aufgeführt. Nach den gutachterlichen Untersuchungen und Erkenntnissen von Prof. Dr. K.___ und Dr. L.___ liegt nämlich auf der psychisch-geistigen Ebene keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung mehr vor (vgl. oben E. 3.2.2). Diese Feststellung steht im Einklang mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 20. Oktober 2011; auch der Hausarzt des Beschwerdeführers diagnostizierte keine Depression (vgl. oben E. 3.2.1). Daraus ist - mit Dr. M.___ - der Schluss zu ziehen, dass es durch den Wegfall beziehungsweise die Abheilung der depressiven Erkrankung zu einer erheblichen Gesundheitsverbesserung gekommen ist. Schliesslich bestätigte der Beschwerdeführer den geringen psychischen Leidensdruck durch den Umstand, dass er seit Jahren keine Psychotherapie besucht (Urk. 7/132 Ziff. 1.3 und Urk. 7/146 S. 5; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 4.2.2). Bei diesem Resultat und dem Fehlen der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung besteht kein Raum für die Prüfung der Relevanz der Störung (vgl. das Vorbringen des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 5 f.) bzw. die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit entgegen der Einschätzung der Fachärzte. Daran vermag auch der Umstand, dass in somatischer Hinsicht von einer unveränderten Situation (allenfalls auch mit einer gewissen Progredienz) bei den organischen Gesundheitsstörungen auszugehen ist, nichts zu ändern. Insgesamt ist der Gesundheitszustand nach Remission der Depression als verbessert zu qualifizieren.

4.2    Auch bezüglich der Frage, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer zumutbar sind, kann auf das überzeugende und nachvollziehbare Gutachten von Prof. Dr. K.___ und Dr. L.___ vom 17. Dezember 2012 (oben E. 3.2.2) abgestellt werden. Es erfüllt sämtliche von der Praxis aufgestellten Kriterien (vgl. E. 1.6). Es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und die Vorakten (Anamnese) und ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtend. Die Schlüsse sind nachvollziehbar. Demzufolge ist als erstellt zu betrachten, dass dem Beschwerdeführer, der in seiner angestammten Tätigkeit wie auch in jeder anderen schweren Arbeitstätigkeit nicht mehr einsetzbar ist, eine leidensangepasste leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Diese gutachterliche Einschätzung wird im Übrigen implizit auch durch den Bericht von Dr. B.___ vom 20. Oktober 2011 (oben E. 3.2.1) gestützt, der dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit von 50 bis 100 % attestierte. Auch Dr. M.___ erachtete die gutachterliche Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, als plausibel (oben E. 3.2.3).

4.3    Die Beschwerdegegnerin berechnete den Invaliditätsgrad in der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 2) gestützt auf statistisch ermittelte Werte: Sie ging dabei von einem Valideneinkommen von Fr. 61‘776.15 aus. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens ging sie grundsätzlich vom selben Wert aus (Fr. 61‘776.15), reduzierte diesen aber leidensbedingt um 10 % (leidensbedingter Abzug) auf Fr. 55‘598.55. Daraus errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 10 % mittels eines faktischen Prozentvergleichs.

    Die Berechnung des Invaliditätsgrades wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Selbst wenn (was allenfalls diskutierbar wäre) ein leidensbedingter Abzug von mehr als 10 % zur Anwendung käme, würde dies (angesichts eines praxisgemässen Maximalabzugs von 25 % [vgl. BGE 126 V 75]) nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ändern. Mithin liegt in jedem Fall ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad vor. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200. bis Fr. 1'000.) auf Fr. 600. festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philipp Baumann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker