Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00175




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 10. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1971 geborene X.___ besuchte nach Erlangen der Lehramtsmatura das Seminar für Pädagogische Grundausbildung (1991/92) und danach bis zum gesundheitsbedingten Abbruch im Juli 1994 das Lehrerseminar Y.___ (Urk. 8/2, Urk. 8/6). Infolge einer Anorexia nervosa meldete sie sich im November 1994 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und bezog ab 1. Juli 1995 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 22. September 1995, Urk. 8/21). Im Oktober 1998 verheiratete sich die Versicherte und gebar am 10. Juni 1999 einen Sohn (Urk. 8/67). Im Laufe verschiedener, in den Jahren 1997, 1998, 2000 und 2005 eingeleiteter, amtlicher Revisionsverfahren bestätigte die jeweils zuständige IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, wobei der ursprüngliche Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 8/21, Urk. 8/41, Urk. 8/56) zufolge Statusänderungen auf 67 % (Urk. 8/58, Urk. 8/59) respektive auf 56 % (Urk. 8/86, Urk. 8/88, Urk. 8/105, Urk. 8/106) festgelegt wurde. Da die Versicherte indes seit März 2001 verwitwet war (Urk. 8/68), kam jeweils unverändert die bisherige ganze Invalidenrente zur Auszahlung (vgl. Urk. 8/127). Seit dem 3. Januar 2006 arbeitet X.___ als Administrationsmitarbeiterin/Sachbearbeiterin Datenbank bei der Stiftung O.___ im Teilzeitpensum, anfänglich zu 60 %, seit November 2008 zu 50 % (Urk. 8/108, Urk. 8/133). Infolge dieser (von der Versicherten gemeldeten) Änderung im erwerblichen Bereich überprüfte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Anspruchsvoraussetzungen erneut (Urk. 8/120) und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 26. April 2007 (Urk. 8/122) mit, der nach der gemischten Methode berechnete (Anteil Erwerbstätigkeit 80 %/Anteil Aufgabenbereich Haushalt 20 %) Invaliditätsgrad reduziere sich auf 40,2 %, was indes keinen Einfluss auf die Rentenleistungen hatte (Urk. 8/127).

1.2    Im Nachgang eines im Jahre 2010 abermals eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf die bisherige Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42 % (Mitteilung vom 17. Dezember 2010, Urk. 8/142). Am selben Tag teilte sie der Versicherten mit, sie (die Versicherte) habe sich im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht einer engmaschigen Gewichtskontrolle sowie einer psychiatrisch-psychologischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 8/141 = Urk. 8/143). Eine Neuprüfung anfangs 2012 ergab, dass die Versicherte der ihr auferlegten Schadensminderungspflicht nur teilweise nachgekommen war (Urk. 8/152/3), woraufhin die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Juli 2012 die Einstellung der Rente unter Annahme einer der durch die medizinische Massnahme hypothetisch erzielbaren Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % und eines Invaliditätsgrades von 33,60 % in Aussicht stellte (Urk. 8/154). Dagegen erhob die Versicherte am 29. Juli 2012 Einwand, mit ergänzender Begründung vom 24. August 2012 (Urk. 8/156, Urk. 8/159-161). In der Folge gab die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 31. Januar 2013 erstattet wurde (Urk. 8/166/1-30). Mit neuem Vorbescheid vom 25. Juli 2013 stellte die IVStelle der Versicherten erneut die Renteneinstellung in Aussicht und begründete dies nunmehr damit, zwar habe sich ihr gesundheitlicher Zustand nicht verändert. Jedoch ergebe der Einkommensvergleich gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik sowie den bei der Stiftung O.___ erwirtschafteten Invalidenlohn aufgrund der gemischten Methode neu einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 38 % (Urk8/172). Gleichentags teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht eine ambulant-psychiatrische Therapie in der Frequenz von zwei bis vier Sitzungen pro Monat zur Erhaltung der jetzigen Arbeitsfähigkeit weiterzuführen (Urk. 8/170). Nach Einwand vom 8. August 2013 (Urk. 8/174) sowie ergänzenden Begründungen vom 4. September 2013 (Urk. 8/177) und 7. Oktober 2013 (Urk. 8/180) hielt die IVStelle an ihrem Standpunkt fest und stellte die laufende Rente mit Verfügung vom 14. Januar 2014 auf das Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Kern, Rechtsdienst Integration Handicap, am 13. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei (1) die Verfügung vom 14. Januar 2014 aufzuheben und ihr eine halbe Invalidenrente beziehungsweise eventualiter weiterhin eine Viertelsrente zuzusprechen, und (2) von der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht abzusehen (Urk. 1 S. 1). Zudem wies sie eine Lohnberechnung anhand eines von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zur Verfügung gestellten Formulars ins Recht (Urk. 3). Am 21. März 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 25. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung)

1.5    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit).     

1.6    Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Abs. 1). Art. 31 IVG findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbezügerin oder dem Rentenbezüger im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1).

1.7    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin beziehe seit 1995 eine ganze Rente. Ihr gesundheitlicher Zustand habe sich nicht verändert. Das Valideneinkommen sei anhand der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik berechnet worden. Demnach betrage der Lohn für Pädagogische Tätigkeiten im Anforderungsprofil 2 (LSE 2010, Tabelle 7, Pädagogische Tätigkeiten, Niveau 2) für das Jahr 2012 Fr. 92‘756.95 respektive Fr. 74‘205.55 bei einem Pensum von 80 %. Gemäss Arbeitgeberfragebogen der Stiftung O.___ vom 3. Mai 2012 habe die Beschwerdeführerin im Jahre 2012 als Sachbearbeiterin bei einem Pensum von 50 % ein Jahreseinkommen von Fr. 39‘650.-- erwirtschaftet. Das effektiv erzielte (Invaliden-)Einkommen der Beschwerdeführerin habe sich somit um mehr als Fr. 1‘500.-- verbessert (Art. 31 IVG). Im Haushaltsbereich werde nach wie vor von einer Einschränkung von 5 % ausgegangen. Aufgrund der gemischten Methode resultiere ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 38 % (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, es sei als Ausgangsbasis für das Valideneinkommen weiterhin auf das als Lehrerin erzielbare Einkommen abzustellen, welches im Jahre 1995 bei einem Pensum von 100 % Fr. 78‘943.-- betragen habe (Urk. 1 S. 4). Soweit von der Beschwerdegegnerin vorgebracht werde, das „alte“ Einkommen könne nicht unbegrenzt aufindexiert werden, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass das hypothetische Einkommen auf ein Niveau steigen würde, welches über der Branchenüblichkeit liege, sei anzumerken, dass eine 42-jährige Primarlehrerin im Kanton Zürich gemäss Lohnrechner der Bildungsdirektion des Kantons Zürich gar ein Jahreseinkommen von rund Fr. 106‘000.— erzielen würde (Urk. 1 S. 11f., Urk. 3). Hinsichtlich der Statusfrage dränge sich eine Neubeurteilung der Qualifizierung auf. Die letzte Haushaltsabklärung sei am 13. Dezember 2006 erfolgt und liege damit knapp sieben Jahre zurück. Es sei davon auszugehen, dass sie (die Beschwerdeführerin) ohne Gesundheitsschaden heute im Umfang von 100 % erwerbstätig wäre. Nachdem sowohl der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___ als auch die behandelnden Ärzte der A.___ sowie Dr. B.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), angesichts des vorliegend speziellen Krankheitsverlaufs der Ansicht seien, eine Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei nicht angezeigt und würde kaum zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit führen, sei schliesslich nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme ihres Rechtsdienstes an der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht festhalte (Urk. 1 S.13).


3.    

3.1    Die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 2), welche ausschliesslich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei von der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht abzusehen (Urk. 1 S. 2 und 12f.), zielt sie mit ihrem Rechtsbegehren nicht auf eine Änderung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Da ihr Rechtsbegehren damit ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegt, ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten.

3.2    Weiter wurden in medizinischer Hinsicht keine revisionsrechtlich massgeblichen Veränderungen geltend gemacht. Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass zwischen der Mitteilung vom 17. Dezember 2010 (Urk. 8/142), mittels welcher der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von rund 42 % als Ergebnis einer materiellen Prüfung bestätigt wurde, und der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 2) keine erhebliche Veränderung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingetreten ist, was gestützt auf die Akten vertretbar erscheint. Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 31. Januar 2013 im Einklang mit den Vordiagnosen eine schwere chronische Essstörung und hielt im Übrigen fest, substanziell bestehe keine abweichende Einschätzung im Vergleich zu den medizinischen Vorakten (Urk. 8/166/22, Urk. 8/166/29). Die Beschwerdeführerin sei in der ursprünglich intendierten Tätigkeit als Lehrerin zu 100 % arbeitsunfähig und in der seit 2006 ausgeübten adaptierten Tätigkeit als Sachbearbeiterin für Geldspenden in einer christlichen Stiftung zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/166/28). Im Folgenden ist demnach von einer unveränderten gesundheitlichen Ausgangslage und einer Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit von 50 % auszugehen. Es besteht von Amtes wegen kein Anlass, die medizinische Beurteilung und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einer genaueren Prüfung zu unterziehen.

3.3    Zu prüfen ist hingegen, ob sich die erwerblichen Auswirkungen seit der letzten revisionsrechtlichen Überprüfung im Jahre 2010 in relevantem Sinne änderten (E. 1.6).


4.    

4.1    Der Mitteilung vom 17. Dezember 2010 (Urk. 8/142) lag folgender Einkommensvergleich zugrunde:

    Für die Ermittlung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin vom hypothetischen Einkommen der Beschwerdeführerin bei der Erziehungsdirektion des Kantons Zürich von Fr. 78‘943.-- im Jahre 1995 aus. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Nominallohnentwicklung ermittelte sie ein Valideneinkommen von rund Fr. 74‘461.-- für das Jahr 2010 bei unveränderter Qualifikation als Teilerwerbstätige zu einem Pensum von 80 % (Urk. 8/3/2, Urk. 8/120/1, Urk. 8/140/4).

    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den seit 1. Januar 2010 als Administrationsmitarbeiterin/Sachbearbeiterin Datenbank bei der Stiftung O.___ erwirtschaften Jahreslohn der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 36‘400.-- für ein Pensum von 50 % (Fr. 2‘800.-- x 13, Urk. 8/133/2, Urk. 8/140/4).

4.2    In der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 2) zog die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens die LSE Lohntabelle heran (nachfolgend E. 6.2). Für das Invalideneinkommen stellte sie weiterhin auf das effektive Einkommen ab (Urk. 8/169/4).

4.2.1    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

4.2.2    Die Beschwerdeführerin ist seit 3. Januar 2006 im 60 % Pensum respektive seit 1. November 2008 im 50 % Pensum bei der Stiftung O.___ angestellt (Urk. 8/109, Urk. 8/133/1, Urk. 8/149/1), weshalb von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden kann. Im Weiteren schöpft sie die ihr verbliebene, aus gutachterlicher Sicht zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % voll aus (vgl. 8/166/28). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich beim vereinbarten Salär um einen Soziallohn, an dessen Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind, handelt. Das von ihr seit Januar 2012 erzielte monatliche Einkommen von brutto Fr. 3‘050.-- (Urk. 8/149/2) erscheint daher zumutbar und es ist davon auszugehen, dass es ihrer tatsächlichen Arbeitsleistung entspricht, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede stellte. Dass die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens auf das tatsächlich realisierte Einkommen abstellte, ist weder bestritten noch zu beanstanden.

    Folglich erzielte die Beschwerdeführerin als Administrationsmitarbeiterin/Sachbearbeiterin Datenbank bei der Stiftung O.___ seit 1. Januar 2012 ein Jahreseinkommen von Fr. 39‘650.-- (Fr. 3‘050.-- x 13). Dem Einkommensvergleich in der Mitteilung vom 14. Dezember 2010 wurde demgegenüber ein Invalideneinkommen von Fr. 36‘400.-- zu Grunde gelegt (E. 4.1).

    Damit hat sich das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin im revisionsrechtlich relevanten Zeitraum um mehr als Fr. 1‘500.-- erhöht, was eine Revision der Rente nach Massgabe von Art. 31 IVG erlaubt (E. 1.6). Es bleibt, den neuen Invaliditätsgrad zu ermitteln.


5.

5.1    Streitig und zu prüfen ist vorab, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung einer Erwerbstätigkeit nachginge.

5.2    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).

5.3    Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau eingestuft, wobei sie den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 80 % und den Anteil der Haushaltstätigkeit auf 20 % festgesetzt hat.

    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, die letzte Haushaltsabklärung sei am 13. Dezember 2006 erfolgt. Seither seien knapp sieben Jahre vergangen. Angesichts des fortgeschrittenen Alters ihres Sohnes, und da bereits in der Haushaltsabklärung vom 14. Dezember 2002 eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 100 % mit zunehmendem Alter ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen worden sei, sei davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden heute im Umfang von 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 2 S. 15).

5.4    Dem Abklärungsbericht vom 7. Januar 2002 ist zunächst zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ohne Behinderung eine Teilerwerbstätigkeit ausüben würde und müsste. Wegen ihres Kindes ging der Abklärungsdienst zum damaligen Zeitpunkt davon aus, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall nicht mehr als 2-3 Tage pro Woche arbeiten (Urk. 8/83/2). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2001 wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe über diese, anlässlich der Haushaltsabklärung aufgeworfene hypothetische Frage nochmals in Ruhe nachgedacht und sei zum Schluss gekommen, dass sie aus finanziellen Gründen zu 100 % ausser Haus arbeiten müsste (Urk. 8/84/2). In der Stellungnahme der Abklärungsperson hierzu wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin könnte auch ohne Gesundheitsschaden mit der Witwenrente einschliesslich derjenigen der Pensionskasse rechnen, weshalb mit dem Verdienst eines 50%igen Pensums ihre Lebenshaltungskosten abgedeckt wären und eine volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle nicht glaubhaft sei (Urk. 8/84/1). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 13. Dezember 2006 führte die Beschwerdeführerin aus, sie würde im Gesundheitsfall 80 % arbeiten; eine 100%ige ausserhäusliche Tätigkeit sei wegen ihres Sohnes nicht möglich (Urk. 8/119/2). Im Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2006 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei guter Gesundheit (mindestens) zu 80 % arbeiten würde (Urk. 8/109). Angesichts des Umstandes, dass der Sohn der Beschwerdeführerin, geboren im Juni 1999 (Urk. 8/61), im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (erst) 14 Jahre alt, schulpflichtig war und noch zu Hause wohnte, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihren Beschäftigungsumfang auf 100 % ausgedehnt hätte. Kommt hinzu, dass in der von der Beschwerdeführerin ursprünglich intendierten Tätigkeit als Lehrerin lediglich 38% der Lehrpersonen in einem Vollpensum tätig sind, wohingegen die überwiegende Mehrheit - freiwillig oder unfreiwillig  in einem mehr oder weniger stark reduzierten Pensum arbeitet (vgl. Arbeitszeiterhebung 2009 im Auftrag des Dachverbandes der Schweizer Lehrerinnen und Lehrer [LCH], einzusehen unter: http://www.lch.ch/pub likationen/studien/ ). Schliesslich war die Beschwerdegegnerin angesichts des Umstandes, dass sich die gesundheitliche Ausgangslage der Beschwerdeführerin seit der letzten Haushaltsabklärung im Dezember 2006 nicht wesentlich verändert hat - ging sie doch seither unbestrittenermassen ohne Unterbruch einer 50%igen Verweistätigkeit nach -, auch nicht verpflichtet, eine Neubeurteilung der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit im Haushalt vorzunehmen. Insbesondere machte die Beschwerdeführerin – abgesehen davon, dass ihr Sohn älter geworden ist - nicht geltend, dass eine Änderung in ihren Aufgaben und Einschränkungen im Haushaltsbereich eingetreten ist und deshalb von einer Abklärung vor Ort neue Erkenntnisse zu erwarten wären.

    Im Übrigen sind die erfüllten Beweiswürdigungskriterien (E. 1.5) nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Zusammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit in keinem höheren Pensum als 80 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge und dass im Haushaltsbereich von einer Einschränkung von 5 % auszugehen ist.


6.

6.1    Da die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Person mit einem ausserhäus-lichen Erwerbspensum von 80 % zu qualifizieren ist, kommt die gemischte Methode bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Die Invalidität bestimmt sich demnach dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Haushaltsbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (E. 1.4), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 396 E. 3.3). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind.

6.2

6.2.1    Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflicher Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen).

6.2.2    Die Beschwerdeführerin absolvierte vom 6. Mai 1991 bis 4. April 1992 das Seminar für Pädagogische Grundausbildung (Urk. 8/2/2) und vom 1. Februar 1993 bis 30. Juni 1993 ein berufsbezogenes Praktikum bei der August-Hermann-Francke-Schule (Urk. 8/2/1). Die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten im Juni 1995 ergab, dass die Beschwerdeführerin ohne ihre Krankheit ihre dreijährige pädagogische Ausbildung zur Primarlehrerin im Frühling 1994 abgeschlossen hätte (Urk. 8/15/2). Es ist demnach in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 IVV rechtens, für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den Lohn abzustellen, den die Beschwerdeführerin mit diesem Abschluss durchschnittlich zu erwarten hätte.

6.2.3    Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei zur Festsetzung des Valideneinkommens unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf das als Lehrerin erzielbare Einkommen abzustellen, welches im Jahre 1995 bei einem Pensum von 100 % Fr. 78‘943.-- betragen habe (Urk. 1 S. 4 und S. 11f.). Dieser Wert basiert auf den Angaben der Erziehungsdirektion des Kantons Zürich vom 3. Januar 1995 (Urk. 8/3) und bezeichnet den möglichen Jahreslohn 1995 einer Vikarin (Verweserin) bei vollem Pensum.

6.2.4    Die von 25. bis 30. Januar 1993 dauernde Anstellung der Beschwerdeführerin als Vikarin bei der Erziehungsdirektion des Kantons Zürich erfolgte nicht vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens. Litt doch die Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage sowie nach eigenen Angaben bereits seit 1989 an einer schweren Anorexia nervosa (Urk. 8/6/5, Urk. 8/9/2, Urk. 8/14/1, Urk. 8/65/4). Von April bis August 1992 erfolgte sodann die - soweit aktenkundig - erste Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik C.___ (Urk. 8/9/5), welche zum Unterbruch der pädagogischen Grundausbildung führte (Urk. 8/15/2). Der erzielte Lohn als Vikarin im Jahre 1993 kann daher von vornherein nicht als hypothetisches, ohne Gesundheitsschaden erzielbares Einkommen herangezogen werden. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Primarschullehrerin unverändert über Jahre hinweg ausschliesslich als Stellvertreterin tätig gewesen wäre, worauf sich die Lohnangaben aus dem Jahre 1995 jedoch beziehen (vgl. Urk. 8/3). Ferner kann auch nicht von der Hypothese ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin wäre nach ihrem Abschluss ununterbrochen bei einer öffentlichen Primarschule im Kanton Zürich angestellt gewesen und hätte – entsprechend ihrer Dienstjahre – alle möglichen Stufenanstiege vollzogen. Mit einem Primarlehrerpatent standen der Beschwerdeführerin eine ganze Palette erzieherischer Berufe offen – auch in der Privatwirtschaft – weshalb breitere lohnstatistische Angaben der ganzen Schweiz den möglichen Verdienstverhältnissen näher kommen und vorzuziehen sind.

6.2.5    Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin sei in der angefochtenen Verfügung in nicht nachvollziehbarer Art und Weise von der ursprünglichen und korrekten Invaliditätsbemessung abgewichen und habe für die Ermittlung des Valideneinkommens plötzlich und grundlos die LSE herangezogen (Urk. 1 S. 11), so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass bei Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sachverhaltselement, auch die anderen Elemente der Anspruchsberechtigung im Revisionsverfahren frei überprüft werden können (Bundesgerichtsentscheid 8C_646/2011 vom 17. November 2011 E. 4.3). So konnte etwa im Revisionsverfahren eines Versicherten, dessen Gesundheitszustand sich verschlechtert hatte, auch die Höhe des Valideneinkommens ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung neu festgesetzt werden (AHI 2002 S. 164 E. 2a, I 652/00). Weiter ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache aus dem gesamten anspruchserheblichen Tatsachenspektrum zur revisionsweisen Neufestsetzung der Invalidenrente führt. Vielmehr kann sich nach Eintritt einer Tatsachenänderung bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 30-31, N 57, mit Hinweisen).

    Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zur Ermittlung des Valideneinkommens die Ergebnisse der LSE herangezogen hat.

6.2.6    Personen mit Primarlehrerdiplom werden allgemein vorwiegend auf kantonaler/kommunaler Ebene angestellt. Der von der Beschwerdegegnerin verwendete Tabellenlohn für selbstständige und qualifizierte pädagogische Tätigkeiten im privaten und öffentlichen Sektor zusammen (LSE 2010, Tabelle 7 [2/3], Pädagogische Tätigkeiten, Anforderungsniveau 2 [Median]) von monatlich Fr. 7‘286.-- ist daher nicht als Grundlage zur Ermittlung des durchschnittlichen hypothetischen Valideneinkommens der Beschwerdeführerin geeignet. Vielmehr ist auf den Tabellenlohn für InhaberInnen des Lehrerpatents im kantonalen Sektor (LSE 2010, Tabelle TC10, Ziff. 4, Anforderungsniveau 1+2 [Median]) von monatlich Fr. 7‘873.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.5 Stunden im Jahr 2010 (Fr. 7‘873. -- x 12 : 40 x 41.5; vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88, Tabelle B 9.2 Sektor P) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2012 (Nominallohnindex 125.2 [2010] auf 127.6 [2012], Schweizerischer Nominallohnindex T1.93, Sektor 3 Dienstleistungen, Bundesamt für Statistik – Lohnentwicklung, einzusehen unter: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/ 02.html) ergibt sich ein Valideneinkommen von rund Fr. 99‘897.80 respektive rund Fr. 79‘918.20 für ein Pensum vom 80 %.

6.3    Wie dargelegt (E. 4.2.2) ist zur Berechnung des Invalideneinkommens auf das effektiv erzielte Jahreseinkommen 2012 von Fr. 39‘650.-- abzustellen.

6.4    Bei einem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. Fr. 79‘918.20 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 39‘650.-- ist eine Erwerbseinbusse von Fr40‘268.20 auszumachen, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von rund 50.40 % entspricht. Im Haushaltbereich beträgt die Einschränkung gemäss Haushaltabklärung 5 %. Bei einer Aufteilung der Tätigkeiten Erwerb und Haushalt von 80 % und 20 % ergeben sich ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 40.3 % (50.40 % x 0.8) und ein Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich von 1 % (5 % x 0.2). Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 41 % hat die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.

    Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist (E. 3.1), und Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2014.

    

7.    

7.1    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ermessensweise auf Fr. 1‘000. (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. Januar 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 28. Februar 2014 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.— (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger