Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00180 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 16. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler
Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, 4052 Basel
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, Mechaniker, arbeitete seit 1998 bei der Y.___ AG als Biegereimitarbeiter. Am 15. Mai 2007 meldete sich der Versicherte wegen seit Oktober 2006 bestehender psychischer Beschwerden und Rücken-, Ellbogen- und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 23. Juli 2008 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 7. September 2009 eine befristete ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2008 und eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Mai 2011 abgewiesen (Prozess Nr. IV.2009.00961; Urk. 7/65), was vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juli 2011 geschützt wurde (Prozess Nr. 9C_521/2011; Urk. 7/67).
1.2 Im Zuge eines amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/71-72) holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein (Urk. 7/74-75) und liess den Versicherten durch das Z.___ begutachten (Gutachten vom 16. November 2012; Urk. 7/82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/91-97) stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 17. Januar 2014 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 7/101 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Februar 2014 Beschwerde mit dem Antrag, es sei bezüglich der beginnenden vaskulären Demenz sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ein neutrales Gerichtsgutachten einzuholen und hernach neu zu entscheiden. Als Eventualantrag ersuchte er um Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 16. September 2013, subeventualiter sei die bisherige Viertelsrente weiter auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 ff.). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Am 24. Juni 2015 wurde mit Einverständnis des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9) anstelle einer öffentlichen Verhandlung eine Parteibefragung und Instruktionsverhandlung durchgeführt (Urk. 12 und Protokoll S. 2 ff.).
Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur zum Prozess beigeladen (Urk. 14), welche am 2. September 2015 mitteilte, der Anschlussvertrag sei per 31. Dezember 2014 aufgelöst respektive mit den Rentnern an die neue Vorsorgeeinrichtung der Helvetia übertragen worden, und sie verzichte deshalb auf eine Stellungnahme (Urk. 16). Die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsoge, welche am 11. September 2015 zum Prozess beigeladen wurde (Urk. 18), liess sich nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte die Invalidenrente mit der zusammengefassten Begründung ein (Urk. 2), laut Gutachten des Z.___ sei aus neurologischer Sicht von einer leichten somatischen Verschlechterung auszugehen (S. 2). Psychiatrisch bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Gegenwärtig seien die Einschränkungen rein somatischer Natur. Aufgrund der Untersuchungsbefunde könne kein Einfluss der als leicht zu qualifizierenden somatoformen autonomen Funktionsstörung (F45.3) auf die Arbeitsfähigkeit ausgemacht werden. In der Konsequenz bedeute dies, dass aus psychischen Gründen kein leidensbedingter Abzug mehr gewährt werden könne. Die somatischen Leiden seien mit der nun gesamthaft um 20 % (anstatt wie bisher um 10 %) verminderten Leistungsfähigkeit berücksichtigt und rechtfertigten folglich auch keinen leidensbedingten Abzug mehr (S. 3).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), das Gutachten der Z.___ beruhe auf Untersuchungen im Herbst 2012. Bis zur Rentenverfügung vom 17. Januar 2014 habe sich sein Gesundheitszustand indessen erheblich verschlechtert. Es liege mittlerweile zumindest der hochwahrscheinlich begründete Verdacht einer vaskulären Demenz, einer ernsthaften organischen Hirnstörung, vor (S. 2 f.). Es sei unbestritten, dass rein somatisch eine Verschlechterung eingetreten sei. Es bestehe in adaptierter Tätigkeit nunmehr eine Leistungseinschränkung von 20 %. In psychiatrischer Hinsicht hielten die Z.___-Gutachter dafür, dass sich keine Unterschiede zum früheren Gutachten der MEDAS A.___ ergäben. Es sei bereits in der früheren Expertise von einer als leicht einzustufenden psychischen Störung, nämlich einer somatoformen Schmerzstörung ausgegangen worden. Es liege daher bloss eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts vor (S. 4).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob es seit der Rentenzusprache im September 2009 zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist und ob der Gesundheitszustand ausreichend abgeklärt worden ist.
3.
3.1 Die erstmalige Rentenzusprache beruhte auf dem Gutachten der MEDAS A.___ vom 23. Juli 2008 (vgl. Urk. 7/65 S. 15 E. 3.5). Darin stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/31 S. 12 Ziff. 4.1):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei
- Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung
- Segmentdegenerationen L3 bis S1
- im Vordergrund stehende Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1 mit Retrolisthesis Grad I
- chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei
- zervikaler Streckhaltung C3 bis C6
- Osteochondrosen C5/6 und C6/7 mit
- degenerativ bedingter segmentaler Gefügelockerung C5/6
- somatoforme autonome Funktionsstörung ICD-10 F45.3
- unter anderem chronische Spannungskopfschmerzen, unspezifischer Schwindel, Palpitationen, Status nach wahrscheinlich vasovagal-bedingtem synkopalem Ereignis
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten sie eine Epicondylopathia humeri radialis rechts, eine initiale Coxarthrose beidseits und eine Adipositas (BMI 32; S. 12 Ziff. 4.2). Nebenbefundlich hielten sie unter anderem einen Status nach mittelgradiger depressiver Störung mit Ängsten im Januar 2007 fest (S. 12 Ziff. 4.3).
Gemäss fachärztlicher rheumatologischer Beurteilung stehe diagnostisch ein chronisches lumbo- und zervikospondylogenes Syndrom im Vordergrund. Die festgestellten Veränderungen am Bewegungsapparat bedingten eine verminderte Wirbelsäulenbelastbarkeit. Körperliche mittelschwere und schwere Arbeiten mit häufig rückenbelastenden Tätigkeiten und/oder häufigen Arbeitspositionen über Kopf mit reklinierter Halswirbelsäule seien lediglich noch zu 25 % der Norm zumutbar. Bezüglich einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne rückenbelastenden Arbeitspositionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper und ohne Arbeiten mit rekliniertem Kopf sei von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % (Ganztagespräsenz, Leistungseinbusse von 10 % wegen schmerzbedingt langsamerem Arbeitstempo sowie erhöhtem Pausenbedarf) auszugehen (S. 11 f. Ziff. 3).
Der psychiatrische Befund sei weitgehend unauffällig, und der Beschwerdeführer wirke überwiegend euthym. Allerdings bestünden Insuffizienzgefühle und Selbstzweifel aufgrund der unbefriedigenden sozialen Situation, offensichtlich sei er nicht gut auf eine Tätigkeit als Hausmann und Vater vorbereitet. Er berichte, dass er sich manchmal frustriert, freudlos und unmotiviert fühle, und er nenne verschiedene funktionelle Beschwerden wie Einschlaf- und Konzentrationsstörungen, Magenbeschwerden, Herzklopfen, Kopfweh und vermehrtes Schwitzen bei Anstrengung (Psychiatrisches Konsilium, Urk. 7/31/27-31 S. 4 Ziff. 3).
Der Beschwerdeführer leide aktuell an etlichen funktionellen Beschwerden, die sich zum Teil mit den rheumatologischen überschnitten. Ein signifikantes depressives Syndrom sei gegenwärtig nicht mehr fassbar, offenbar sei im Verlauf diesbezüglich unter der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. B.___ eine Besserung eingetreten. Es bestehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein realistischeres Krankheitskonzept habe und akzeptiere, dass seine Beschwerden durch psychosoziale Stressoren mit verursacht würden. Dabei sei zu erwähnen, dass er seine Situation als Hausmann und Vater oft frustrierend finde, weil er merke, dass sein Repertoire begrenzt sei und seine Frau den Kindern manchmal mehr bieten könne als er. Trotzdem versuche er sein Möglichstes, um der ungewohnten Herausforderung gerecht zu werden. Die insgesamt als leicht ausgeprägt einzustufende psychische Störung bedinge eine nur geringe, 20%ige Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit bezüglich einer gemäss rheumatologischen Kriterien leidensangepassten Tätigkeit, wobei die beruflichen Möglichkeiten überwiegend durch die rheumatologischen Befunde bestimmt würden (Urk. 7/31 S. 12 Ziff. 3 und Urk. 7/31/27-31 S. 4 f. Ziff. 5 und 6).
In der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer lediglich noch zu 25 % der Norm zumutbar, soweit es sich dabei um eine körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeit gehandelt habe. Aufgrund obiger Befunde und der vorliegenden Akten habe anhaltend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 20. Januar 2007 und vorgängig eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 15. Dezember 2006 bis 8. Januar 2007 bestanden. Eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit, ohne länger dauernde Verrichtungen in rückenbelastenden Arbeitspositionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper und auch ohne Arbeiten mit rekliniertem Kopf sei dem Beschwerdeführer seit dem 9. Juli 2008 (Datum der Schlussbesprechung) noch zu 80 % der Norm zumutbar – dies ebenso wegen der verminderten Wirbelsäulenbelastbarkeit, aber auch wegen den psychischen Auffälligkeiten beziehungsweise der autonomen somatoformen Funktionsstörung mit Ängsten, chronischen Spannungskopfschmerzen und unspezifischem Schwindel (Urk. 7/31 S. 13 Ziff. 5.1-5.2 und Ziff. 5.4).
3.2 Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus folgenden medizinischen Berichten:
3.2.1 Mit Bericht vom 2. April 2012 stellte Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/74):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittleren Grades mit
- somatischem Syndrom und psychotischem Erleben (hört täglich kommentierende/negative Stimmen)
- chronisches Lumbovertebral- und Zervikalsyndrom
- abhängige Persönlichkeitsstörung
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Schwindel und Kopfschmerzen.
Der Beschwerdeführer sei in seinem Gesundheitserleben deutlich beeinträchtigt. Er sei zwar bewusstseinsklar, verliere aber gelegentlich die Orientierung in der Stadt. Er leide an ausgeprägter Vergesslichkeit und sei auf sein Krankheitserleben eingeengt. Die Aufmerksamkeit sei reduziert. Er fühle sich oft in seinem Denken von negativen Stimmen kommentiert. Psychosomatisch sei er angespannt und erregbar. Er sei verzweifelt und traurig und fühle sich wertlos. Er spüre kaum Energie und müsse sich zu allem mühsam aufraffen. Er habe zunehmend Angst vor Kontrollverlust, indem er in seiner Verzweiflung aggressiv werden könnte (S. 2 Ziff. 1.4).
Die Arbeitsunfähigkeit habe über die letzten Jahre im angestammten Beruf 100 % betragen. Dies bleibe weiterhin so (S. 6 oben).
3.2.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 4. Mai 2012 folgende Diagnosen auf (Urk. 7/75 S. 1 Ziff. 1.1):
- Verdacht auf Caludicatio spinalis bei
- spinaler Stenosierung durch Diskushernie L3/L4
- Lipomatosis spinalis
- schmalem Spinalkanal
- Diskushernie L5/S1 rechts mit Rezessalstenose und Kompression der Nervenwurzel L5 rechts
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose C5/6 und C6/7
- somatoforme autonome Funktionsstörung
- Depression
Es bestehe seit Januar 2007 auf unbestimmte Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6).
3.2.3 Im Gutachten des Z.___ vom 16. November 2012 (Urk. 7/82) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 55):
- chronisches lumbospondylogenes Vertebralsyndrom beidseits mit klinischen Zeichen eines sogenannt vermehrten Schmerzgebarens ICD-10 M54.4
- kleine breitbasige mediane Diskushernie LWK3/4 und Lipomatosis spinalis sowie anlagebedingt etwas engem Spinalkanal mit Duralsackeinengung auf Höhe LWK3/4
- kleine bis mittelgrosse Diskushernie LWK4/5 mit Rezessusstenose rechts
- Osteochondrose lumbosakral und kleine breitbasige mediane Diskushernie LWK5/S1 ohne Neurokompression
- Angaben gemäss MRI der LWS vom 24.4.2012
- Osteochondrosen HWK5/6 und HWK 6/7 ICD-10 M54.2
- unspezifische Nackenschmerzen
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 55):
- klinische Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, respektive einer Symptomausweitung
- muskuläre Dysbalance am Schultergürtel und am Beckengürtel beidseits
- statische Fussveränderungen beidseits leichten Grades (Knick-/Senkfüsse, Spreizfüsse, beginnender Hallux valgus beidseits)
- leichte Polyneruopathie
- Spannungskopfschmerz
- Verdacht auf zusätzlich Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS)
- Verdacht auf vegetative Dysregulation (unspezifische Schwindelbeschwerden, „innerliches Zittern“)
Die psychiatrische Beurteilung habe ergeben, dass unter Berücksichtigung aller Faktoren in diagnostischer Hinsicht von einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (F45.3) auszugehen sei. Zu bemerken sei diesbezüglich, dass die psychosoziale Funktionsfähigkeit als nicht beeinträchtigt zu beurteilen sei. Der Beschwerdeführer pflege intakte Beziehungen mit seiner Ehefrau sowie mit den beiden Kindern und einer befreundeten Familie. Die Beziehung mit seinen Geschwistern soll, den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, offenbar bereits seit vielen Jahren nicht sehr intensiv sein. Ein Zusammenhang mit den Schmerzen bestehe diesbezüglich nicht. Darüber hinaus müsse festgehalten werden, dass sich beim Beschwerdeführer keine schwerwiegende psychiatrische Komorbidität diagnostizieren lasse. Es lasse sich den Akten auch keine schwere chronische körperliche Begleiterkrankung entnehmen. Von einer Therapieresistenz der den Beschwerden zugrunde liegenden Konflikte könne zudem nicht ausgegangen werden, da es bezüglich der depressiven Symptomatik im Vergleich mit den Angaben in den Akten offenbar zu einer deutlichen und erheblichen Verbesserung gekommen sei. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der Schweregrad der somatoformen autonomen Funktionsstörung als leicht zu beurteilen. In diagnostischer Hinsicht ergäben sich keine Diskrepanzen zum psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS A.___ im Jahre 2008. Hingegen könne aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit dieser somatoformen autonomen Funktionsstörung abgeleitet werden. Im Vorgutachten sei jedoch der Schweregrad der somatoformen autonomen Funktionsstörung nicht bestimmt worden, so dass dazu keine Stellung genommen werden könne. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde lasse sich zusammenfassend keine psychiatrische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Es bestehe auch keine Verminderung der Leistungsfähigkeit. Im Vergleich mit den Befunden der Begutachtung vom Jahre 2008 lasse sich keine wesentliche Veränderung aus psychiatrischer Sicht feststellen. Aktuell sei allerdings nicht mehr von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Jahre 2008 habe aus psychiatrischer Sicht noch eine 20%ige Einschränkung bestanden. Es dürfte sich möglicherweise um eine unterschiedliche Einschätzung bei gleichem Beschwerdebild handeln (S. 56 f.).
Die aktuelle fachärztliche neurologische Beurteilung ergebe zusammenfassend, dass beim Beschwerdeführer ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, vornehmlich von der Lendenwirbelsäule und vom Kopf ausgehend, darüber hinaus mit zervikobrachialen und lumboischialgiformen Beschwerden bestehe. Klinisch lasse sich aus rein neurologischer Sicht weder zervikal noch lumbal ein radikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom feststellen, auch eine spinale Funktionsstörung könne nicht objektiviert werden. Hingegen fänden sich klinisch und elektroneurographisch Befunde einer leichten Polyneuropathie der unteren Extremitäten. Ferner finde sich ein chronisches Spannungskopfweh, überlagert von einer schmerzmittelinduzierten Komponente. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen dem geltend gemachten Beschwerdeausmass und den objektiven Befunde. Die im Frühjahr 2012 durchgeführten Abklärungen hätten den erwähnten Befund einer Spinalkanalstenose L3/4 bei anlagebedingter Enge und zusätzlicher Diskopathie ergeben (vgl. Urk. 7/75/7). Diese Befunde könnten durchaus geeignet sein, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes herbeizuführen im Sinne der geklagten lumboischialgiformen Beschwerden beim Gehen. Allerdings könne damit nach wie vor das geltend gemachte Ausmass der Beschwerden und Einschränkungen nicht begründet werden. Auch sei festzustellen, dass keine früheren MRI-Befunde der LWS zur Verfügung stünden, so dass ein effektiver Vergleich mit einem Vorbefund nicht möglich sei. Die klinische Relevanz des Befundes müsse auch insofern relativiert werden, als der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben auf die kürzlich durchgeführte epidurale Infiltration kaum angesprochen habe. Aufgrund der aktuell durchgeführten Abklärungen bestehe in Tätigkeiten mit mittelschwerer bis schwerer körperlicher Belastung eine Restarbeitsfähigkeit von 20 %. In einer körperlich leichten Tätigkeit mit wechselnder Körperstellung und ohne repetitive Überkopfstellung der Arme sowie ohne längeres Gehen, bestehe aus neurologischer Sicht eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 20 % (S. 57 f.).
Die rheumatologische Beurteilung ergebe, dass die eigentlichen Untersuchungsbefunde aktuell nicht relevant differierten von den Angaben im Gutachten von 2008. Deshalb sei zu schliessen, dass die subjektiv verstärkten Schmerzen beim Beschwerdeführer seit 2011 vorwiegend auf die ausführlich beschriebenen Zeichen eines sogenannt vermehrten Schmerzgebarens, respektive einer Symptomausweitung zurückzuführen seien und deshalb nicht einem eigentlichen rheumatologischen Krankheitsbild entsprächen. Aus diesem Grunde könne abgesehen des natürlicherweise progredienten degenerativen bildgebenden Verlaufs keine Verschlechterung, insbesondere der für die Arbeitsfähigkeit führenden Beurteilungsrundlage der klinischen Untersuchungsbefunde, genannt werden. Der Beschwerdeführer habe seine frühere Tätigkeit wiederum als schwere Arbeit beschrieben, so dass diesbezüglich die schon im Vorgutachten erwähnte Restarbeitsfähigkeit von insgesamt 25 % bestätigt werden könne. In einer körperlich leichten und rückenadaptierten wechselbelastenden Tätigkeit könne dagegen aus rein rheumatologischer Sicht keine andere Beurteilung gemacht werden, als diejenige, wie sie schon im Gutachten von 2008 festgehalten worden sei. Solche körperlich leichten, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeiten könnten dem Beschwerdeführer ganztags zugemutet werden. Wegen etwas erhöhtem Pausenbedarf im Rahmen verminderter Belastbarkeit werde eine Leistungseinschränkung um 10 % bestätigt (S. 58 f.).
Gesamtmedizinisch kamen die Gutachter zum Schluss, dass seit der letzten Beurteilung im Jahr 2008 aus neurologischer Sicht ein leicht verschlechterter somatischer Gesundheitszustand vorliege. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bieger bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und für leichte rückenadaptierte Tätigkeiten eine Leistungsverminderung von 20 % bei einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit. Die Verschlechterung müsse arbiträr ab Anfang 2011 angenommen werden. Aktuell sei hingegen aus psychiatrischer Sicht nicht mehr von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 59).
3.2.4. Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 20. Februar 2013 (Urk. 7/85/3-5) einen Verdacht auf beginnende dementielle Entwicklung vom gemischt kortikalen und subkortikalen Typ. Als Differentialdiagnose nannte sie eine Pseudodemenz im Rahmen der depressiven Störung.
Die am 20. Februar 2013 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung habe Hinweise auf eine beginnende dementielle Entwicklung gezeigt. Dies, obwohl der Beschwerdeführer aufgrund der Fremdsprachigkeit wahrscheinlich etwas schlechter abgeschnitten habe, als dies bei einer Untersuchung in seiner Muttersprache der Fall gewesen wäre. Eine differentialdiagnostisch zu erwägende Pseudodemenz im Rahmen der depressiven Entwicklung lasse sich zumindest überlagernd nicht ganz ausschliessen, als alleinige Ursache der vorliegenden kognitiven Defizite komme sie weniger wahrscheinlich in Frage. Aetiologisch sei am ehesten von einer beginnenden dementiellen Entwicklung vom gemischt kortikalen und subkortikalen Typ auszugehen. Im Schädel-MRI seien Zeichen einer subkortikalen Leukenzephalopathie gefunden worden, welche allein aufgrund der neuroradiologischen Merkmale jedoch für die Diagnose einer vaskulären Demenz nicht ausreichend sei. Ergänzend sei noch eine zerebrovaskuläre Doppleruntersuchung vorgesehen.
3.2.5 Nach der durchgeführten dopplersonographischen Untersuchung berichtete Dr. D.___ am 1. März 2013 (Urk. 7/85/1-2 = Urk. 3/1), die Untersuchung habe bis auf vereinzelte kleinste Plaques im Abgangsbereich der Aorta carotis interna links unauffällige Verhältnisse sowohl im Bereich der grossen zuführenden extrakraniellen Arterien als auch transkraniell im Bereich der basalen zerebralen Arterien gezeigt.
3.2.6 Am 31. Januar 2014 berichtete Dr. D.___ (Urk. 7/104/17-18 = Urk. 3/2) über die neuropsychologische Verlaufskontrolle und stellte fest, dass sich im Vergleich zur Voruntersuchung vor einem Jahr erneut Defizite sowohl im Bereich der mnestischen als auch im Bereich der exekutiven Funktionen gezeigt hätten. Allerdings seien die Resultate insofern inkonsistent gewesen, als einzelne Resultate besser und andere schlechter ausgefallen seien. Insbesondere sei auch aufgefallen, dass bei den verbalen mnestischen Funktionen das Wiedererkennen nicht besser gewesen sei als der spontane Spätabruf. Auch in dem daraufhin durchgeführten 15 Items Test nach Rey, welcher als „Malingering“ Test eingesetzt werden könne, hätten einige Auffälligkeiten gefunden werden können. Insgesamt stelle sich die Frage nach einer zusätzlichen funktionellen Komponente.
3.2.7 Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2.1) berichtete am 8. Februar 2014 (Urk. 13/1), es sei wahr, dass sich die ängstlich-depressive Grundstimmung verbessert habe, die Depression sei heute als nicht mehr mittleren, sondern als leichten Grades einzustufen. Es habe sich aber eine total veränderte Gesamtsituation ergeben: Es zeichne sich heute eine ernsthafte organische Hirnstörung ab. Der Gesamtzustand habe sich verschlechtert. Dies, obwohl sich die depressiven Symptome etwas abgemildert hätten. Der Beschwerdeführer habe heute wieder besseren seelischen Halt, leide aber nach wie vor an Ängsten, höre gelegentlich Stimmen, habe Schwindel und Mühe mit der Konzentration sowie dem Antrieb. Die kognitiven Fähigkeiten seien katastrophal, er sei vergesslich, könne sich kaum konzentrieren, verliere manchmal in der Stadt die Orientierung. Er sei oft zittrig und könne die ihm zu Hause anvertrauten Aufgaben im Haushalt nur unzureichend erfüllen. Obwohl er alles aufschreibe, vergesse er vieles. Dies führe auch zu vermehrten Konflikten mit der Familie.
3.2.8 Am 22. Juni 2015 berichtete Dr. B.___ (Urk. 13/2) sodann, seit seiner letzten Berichterstattung habe sich der Zustand nicht verbessert, sondern sei in etwa stationär geblieben. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an der bekannten depressiven Störung. Er sei in seiner Lebensführung durch die enorme Vergesslichkeit, die Antriebsstörung, die psychotischen Stimmen und den daraus resultierenden sozialen Rückzug ernsthaft eingeschränkt. Die somatoformen Schmerzen behinderten ihn sehr wesentlich in der Ausübung körperlicher Arbeit, er könne seine Frau stundenweise und nur mit Schonung im Haushalt und beim Verrichten der Arbeiten als Hauswartin unterstützen.
4.
4.1 Der Vergleich des seinerzeit im Gutachten der MEDAS A.___ (E. 3.1) beschriebenen mit dem im Gutachten des Z.___ (E. 3.2.3) geschilderten Gesundheitszustand ergibt, dass sich dieser im Wesentlichen nicht verändert hat. Zwar wurde im Z.___-Gutachten im neurologischen Bereich eine Verschlechterung festgehalten, so dass nunmehr aus somatischer Sicht nicht mehr nur eine 10%ige, sondern eine 20%ige Einschränkung in leidensangepasster Tätigkeit attestiert wurde. Allerdings fand damals durch die MEDAS A.___ keine neurologische Untersuchung statt, so dass ein direkter Vergleich nicht möglich ist. Der Rheumatologe der MEDAS A.___ fand weder Anhaltspunkte für eine lumboradikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik noch Hinweise auf eine zervikoradikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik (vgl. Urk. 7/31/17-26 S. 6 unten und S. 7 Mitte). Auch der Neurologe des Z.___ konnte klinisch weder zervikal noch lumbal ein radikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom feststellen (Urk. 7/82 S. 41 unten). Dafür fand er klinisch und elektroneurographisch Befunde einer leichten Polyneuropathie der unteren Extremitäten (Urk. 7/82 S. 41 unten) und stellte sich auf den Standpunkt, dass der im Frühjahr 2012 erhobene Befund einer Spinalkanalstenose L3/4 bei anlagebedingter Enge und zusätzlicher Diskopathie geeignet sein könnten, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes herbeizuführen im Sinne der geklagten lumboischialgiformen Beschwerden beim Gehen. Allerdings könne damit das geltend gemachte Ausmass der Beschwerden und Einschränkungen nicht begründet werden und die klinische Relevanz des Befundes müsse auch insofern relativiert werden, als der Beschwerdeführer auf die durchgeführte epidurale Infiltration kaum angesprochen habe (Urk. 7/82 S. 42 Mitte). Überdies bleibt zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits gegenüber dem Rheumatologen der MEDAS A.___ über anhaltende, therapierefraktäre Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und beider Beine geklagt hatte (Urk. 7/31/17-26 S. 6 Mitte).
Insoweit die Gutachter des Z.___ bezüglich der Rückenproblematik von einer geringfügigen Verschlechterung ausgingen und die somatisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit 20 % veranschlagten, ist dies nicht zu beanstanden.
4.2 Die vom Experten der MEDAS A.___ (vgl. E. 3.1) diagnostizierte somatoforme autonome Funktionsstörung (F45.3) wurde vom Psychiater des Z.___ (vgl. E. 3.2.3) zwar bestätigt, indessen aber nicht mehr als beeinträchtigend beurteilt mit der zusammengefassten Begründung, der Beschwerdeführer pflege intakte Beziehungen mit seiner Ehefrau, seinen Kindern und einer befreundeten Familie. Eine schwerwiegende psychiatrische Komorbidität lasse sich nicht diagnostizieren und den Akten sei auch keine schwere chronische körperliche Begleiterkrankung zu entnehmen, und von einer Therapieresistenz könne nicht ausgegangen werden (Urk. 7/82 S. 28). Ähnliches wurde bereits im Gutachten der MEDAS A.___ erwähnt, weshalb wohl der psychiatrische Experte des Z.___ im Gutachten einräumte, dass es sich bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit möglicherweise um eine unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei gleichem Beschwerdebild handle (Urk. 7/82/S. 32 Mitte).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich in psychiatrischer Hinsicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben hat.
4.3 Insgesamt liegt somit beim Beschwerdeführer keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vor, auch wenn die Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit in den beiden Gutachten unterschiedlich begründet wurde: So attestierten die Experten der MEDAS A.___ eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer rückenadaptierten Tätigkeit, dies wegen der verminderten Wirbelsäulenbelastbarkeit aber auch wegen den psychischen Auffälligkeiten (Urk. 7/31 S. 13 Ziff. 5.2). Die Gutachter des Z.___ dagegen attestierten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit allein aufgrund der somatischen Beschwerden (Urk. 7/82 S. 59). Ausgehend davon, dass beim Beschwerdeführer organisch nachweisbare Schädigungen im Lendenwirbelsäulen- und im oberen Halswirbelsäulenbereich vorliegen, indessen eine Diskrepanz zwischen dem geltend gemachten Beschwerdeausmass und den objektiven Befunden besteht, ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine Schmerzproblematik vorliegt, die insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in behinderungsangepasster Tätigkeit nach sich zieht.
4.4 Auch im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen oder anderen psychosomatischen Störungen (BGE 141 V 281) hält die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Gutachter stand, stellt die neue Rechtsprechung für sich allein kein Revisionsgrund dar. Im Übrigen können dem Z.___-Gutachten Ausführungen zu den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Indikatoren (wenn auch nicht in der in E. 4.1 des genannten Urteils strukturierten Reihenfolge) entnommen werden, so dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schlüssig nachvollzogen werden kann.
4.5 Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vermögen sodann die nach der Begutachtung durch das Z.___ erstatteten Arztberichte von Dr. B.___ (vgl. E. 3.2.1, 3.2.7-8) und Dr. D.___ (vgl. E. 3.2.4-6) nicht zu belegen. Dr. D.___ äusserte am 20. Februar 2013 den Verdacht auf eine beginnende dementielle Entwicklung vom gemischt kortikalen und subkortikalen Typ. Im Schädel-MRI konnten Zeichen einer subkortikalen Leukenzephalopathie gefunden werden, die allein aufgrund der neuroradiologischen Merkmale für die Diagnose einer vaskulären Demenz nicht ausreichend waren. Die weiterführende dopplersonographische Untersuchung ergab leidglich vereinzelte kleinste Plaques im Abgangsbereich der Aorta carotis interna und unauffällige Verhältnisse sowohl im Bereich der grossen zuführenden extrakraniellen Arterien als auch transkraniell im Bereich der basalen zerebralen Arterien. In der knapp ein Jahr nach dem gestellten Verdacht durchgeführten neuropsychologischen Verlaufskontrolle (vgl. E. 3.2.6) stellte sie fest, dass die Resultate inkonsistent gewesen seien und sich die Frage nach einer zusätzlichen funktionellen Komponente stelle. Der Verdacht auf eine organische Hirnstörung erhärtete sich nicht, und dementsprechend erwähnte auch Dr. B.___ diese in seinem letzten Bericht vom 22. Juni 2015 (vgl. E. 3.2.8) nicht mehr.
Angesichts dieser Entwicklung sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist.
5. Zusammenfassend hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch die MEDAS A.___ insgesamt nicht wesentlich verändert. Aufgrund der Aktenlage ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des attestierten Gesundheitszustands wesentlich geändert hätten. Damit liegt kein Revisionsgrund vor, weshalb auch kein Grund besteht, von dem mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Mai 2011 vorgenommenen Tabellenlohnabzug von 20 % abzuweichen. Damit bleibt es bei einem Invaliditätsgrad von 46 %. Selbst aber wenn der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges von nur 10 % ermittelt würde, resultierte hieraus – unter Zugrundelegung der im Urteil vom 19. Mai 2011 herangezogenen Werte für das Valideneinkommen (Fr. 71‘495.--) und das Invalideneinkommen (Fr. 47‘983.--) – eine Erwerbseinbusse von Fr. 28‘310.30 (Fr. 71‘495.-- - [0.9 x Fr. 47‘983.--]) beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 39.59 % oder aufgerundet von 40 %.
Der Beschwerdeführer hat demnach weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu ¾ der Beschwerdegegnerin und zu ¼ dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6.2 Gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der Beschwerdeführer aufgrund seines nur teilweisen Obsiegens Anspruch auf eine um ¼ gekürzte Parteientschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2014 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin zu ¾ (Fr. 750.--) und dem Beschwerdeführer zu ¼ (Fr. 250.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Bügler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher