Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2014.00181 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 30. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1957 geborene X.___ arbeitete seit 1986 in der Stiftung Y.___ als Betriebsleiter Baubetrieb und Unterrichtserteilung Berufsschule bei einem 100%-Pensum (Urk. 7/17 und Urk. 7/28). Am 1. Juli 2010 wurde der Versicherte durch die Krankentaggeldversicherung atupri Krankenkasse bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 7/7). Auf deren Aufforderung hin meldete sich X.___ am 8. Dezember 2012 (Eingangsdatum) bei ihr zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15 und Urk. 7/17). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/22-25, Urk. 7/28 und Urk. 7/30). Mit Vorbescheid vom 11. März 2011 (Urk. 7/36) stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht, wogegen er am 22. März 2011 Einwand erhob (Urk. 7/43). Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 7/45 = Urk. 7/50, Urk. 7/55-56, Urk. 7/59 und Urk. 7/62). Mit Vorbescheid vom 22. November 2012 stellte sie X.___ die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente vom 1. Juni bis 30. September 2011 und einer (unbefristeten) Viertelsrente ab 1. Oktober 2011 in Aussicht (Urk. 7/77). Dagegen erhob der Versicherte am 24. Dezember 2012 (Urk. 7/84) und die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich als Pensionskasse am 15. Januar 2013 (Urk. 7/87) Einwand. Mit Vorbescheid vom 14. November 2013 stellte die IV-Stelle X.___ wiederum die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/90). Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am 13. Dezember 2013 Einwand (Urk. 7/96). Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 14. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 21. Januar 2014 ab Juni 2011 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-101), was dem Beschwerdeführer am 20. März 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Vielmehr würden im Krankheitsgeschehen invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren überwiegen.
2.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden gestützt auf die vorliegenden ärztlichen sowie gutachterlichen Berichte genügend ausgewiesen sei (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 28. Dezember 2010 (Urk. 7/23) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode im Rahmen einer Burnout-Situation, bestehend seit 12. April 2010. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Gastritis und ein rezidivierendes lumbospondylogenes/lumboradikuläres Syndrom (bestehend seit Jahren). Von Mitte Mai bis Ende Juni 2010 habe sich der Beschwerdeführer im A.___ in der stationären psychiatrischen Kur befunden. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen starker beruflicher Belastung zunehmend in einen depressiven Zustand mit Schlafstörung, Antriebslosigkeit, Konzentrationslosigkeit, Depersonalisierung usw. geraten. Unter medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung habe sich die Situation im Verlauf der Monate stabilisiert, insbesondere weil er sich von der angestammten Tätigkeit losgelöst und auch neue berufliche Pläne entwickelt habe. Der Beschwerdeführer sei vom 12. April bis 26. August 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und sei seit dem 27. August 2010 zu 30 % arbeitsfähig. Die Belastung am bisherigen Arbeitsplatz sei zu stark gewesen und habe zur psychischen Erkrankung geführt. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer neuen Tätigkeit werde er ein volles Pensum leisten können.
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 10. März 2011 (Urk. 7/35/2) fest, dass der Beschwerdeführer medizinisch an einer depressiven Episode im Rahmen eines Burnout leide. Eine eigenständige komorbide Störung werde dabei nicht ausgewiesen. Daher sei der Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig anzusehen, da die Depression bei Burnout keinen Gesundheitsschaden im Sinne des IVG darstelle.
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiater und Vertrauenspsychiater, nannte in seinem Gutachten vom 1. März 2011 (Urk. 7/45) zuhanden der BVK als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig ausgeprägt mit körperlicher Symptomatik (ICD-10: F 33.11). Die berufliche Doppelbelastung, sowie zuletzt Schwierigkeiten am Arbeitsplatz hätten in zunehmender Weise innerhalb der letzten 10 Jahre zu körperlichen und insbesondere zu psychischen Symptomen geführt. Vor 10 Jahren habe der Beschwerdeführer erstmals an einer depressiven Episode mit Magenbeschwerden, Schlafstörungen, Müdigkeit und Erschöpfungsgefühl gelitten. Die jetzige depressive Phase manifestiere sich ebenfalls mit Magenbeschwerden, wobei endoskopisch kein pathologischer Befund festgestellt worden sei. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer an Panikattacken, Ängsten, Schlafstörungen, Gewichtsverlust, Appetitmangel und Stimmungsverminderung. Inwieweit die nach 21 Jahren im Jahre 2004 geschiedene Ehe Folge oder Ursache der depressiven Störung gewesen sei, bleibe aus derzeitiger Sicht rein spekulativ. Die psychischen Symptome seien aus psychiatrischer Sicht Ausdruck einer zunehmenden Belastungsunfähigkeit und eines Ausgebranntseins im Sinne einer Burnout-Symptomatik zu deuten. Die derzeitige psychologische Behandlung sei tragend und stützend, wobei eine entsprechende medikamentöse Therapie indiziert zu sein scheine und eine solche Therapie idealerweise von einem psychiatrischen Facharzt initiiert und überwacht werden sollte.
Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer derzeit für psychisch und körperlich leichte und überschaubare Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig, wie beispielsweise Lehrlingsbetreuung und -überwachung. Die derzeitige Teilarbeitsunfähigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Folge des psychischen Leidens und sei mehrheitlich nicht durch medizinalfremde Gründe zu erklären. Unter den zuvor genannten therapeutischen Massnahmen wäre es durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer an einer neuen Arbeitsstelle und unter nicht allzu belastenden Umständen in einigen Monaten wieder voll arbeitsfähig sein könnte. Sinnvoll und unterstützend wären berufswiedereingliedernde Massnahmen der IV. Sollte sich in 3 bis 5 Monaten keine wesentliche Besserung der Symptomatik einstellen und sollte der Beschwerdeführer nicht weiter beruflich eingegliedert sein und konsolidiert haben, wäre eine psychiatrische Reevaluation sinnvoll.
3.4 RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hält in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2011 (Urk. 7/75/2-3) fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des zwischenzeitlich eingegangenen Gutachtens von Dr. C.___ in bisheriger Tätigkeit seit 27. August 2010 zu 70 % arbeitsunfähig und seither für eine angepasste Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig zu beurteilen sei. Bei der vorliegenden Diagnose einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung (nach einem Burnout) erfordere eine angepasste Tätigkeit Folgendes: keine Anforderungen an Flexibilität und Berücksichtigung der erhöhten Ermüdbarkeit, wobei Letzteres mit einer 50%igen-Anstellung beachtet werde. Die Prognose erscheine unter einer psychiatrischen Behandlung bezüglich Steigerung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit günstig. Es liege ein IV-relevanter Gesundheitsschaden mit einer ICD-10: F 33.11-Diagnose vor, der zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe.
3.5 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seiner Beurteilung vom 14. Juli 2011 (Urk. 7/30) zuhanden der Krankentaggeldversicherung atupri fest, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeige sich eine (anamnestisch rezidivierende) depressive Störung, gegenwärtig remittiert. Fachärztlich zu klären seien persistierende Rückenbeschwerden bei rechts-medialer Diskushernie L3/4, einem Status nach Hemilaminektomie L5/S1 (1981) und einem Status nach Mikrodiskektomie L4/5 links (2004).
Die depressive Störung sei unter Psychotherapie und antidepressiver Medikation abgeklungen und schränke die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht nicht ein. Wie üblich werde aus psychiatrischer Sicht empfohlen, nach längerer Arbeitsunfähigkeit und der damit einhergehenden Dekonditionierung der Arbeitsfähigkeit beginnend mit circa 50 % schrittweise über etwa 2 Monate auf das gewünschte Pensum zu steigern. Die Prognose sei gut. Die depressive Störung sei abgeklungen. Der Versicherte habe bereits auf Oktober 2010 auf eigene Initiative und Kosten eine ihm zusagende Ausbildung begonnen.
3.6 Dr. med. F.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation besonders Rheumatologie, stellte im rheumatologischen Gutachten vom 18. Oktober 2010 (Urk. 7/62/4-9) zuhanden der Krankentaggeldversicherung atupri folgende Diagnosen:
- Lumbospondylogenes Syndrom rechts bei
- Diskushernie L4/L4 rechts mediolateral
Verlagerung der Wurzel L4 rechts praeforaminal
Degenerative Veränderungen in Form von Spondylarthrose, keine foraminale Einengung (MRI vom 13. Mai 2011)
- Status nach Mikrodiskektomie L4/5 rechts (20. Oktober 2004)
- Status nach Hemilaminektomie L5/S1 rechts (Februar 1981)
Seit den operativen Eingriffen 1981 und 2004 habe der Beschwerdeführer einen intermittierenden Verlauf. Der rechte Fuss fühle sich permanent wie eingeschlafen an, er habe jedoch keine Schmerzen im rechten Bein. Die Kreuzschmerzen seien belastungsabhängig und klängen wieder ab. Im klinischen Untersuch fänden sich beim Beschwerdeführer eine reizlose Narbe lumbal, mit Ausnahme eines nicht auslösbaren ASR links, keine sensomotorischen Ausfälle. Er zeige ein diskretes Schonhinken links. Die Oberschenkelmuskulatur sei generell verkürzt. Der Zehen- und Fersengang sei problemlos möglich gewesen.
Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig für Arbeiten mit wechselbelastender (sitzend, stehend, gehend) Tätigkeit. Heben von Lasten über 12 Kilogramm sollte nicht durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer sei als Polier zu 100 % arbeitsunfähig.
3.7 Dr. med. G.___, Facharzt Allgemeinmedizin, hielt in seiner RAD-Stellungnahme vom 17. September 2012 (Urk. 7/75/4) fest, dass gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom 14. Juli 2011 (vgl. E. 3.5) und das rheumatologische Gutachten von Dr. F.___ vom 18. Oktober 2011 (vgl. E. 3.6) seit Juli 2011 wieder eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgewiesen sei. Für die Zeit davor gälten folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten: für die bisherige Tätigkeit 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. April bis 26. August 2010 und 70%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. August 2010 bis 30. Juni 2011 sowie seit dem 1. Juli 2011 wiederum 100%ige Arbeitsunfähigkeit, für die angepasste Tätigkeit 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. August 2010 bis 30. Juni 2011 und vom 1. Juli 2011 0%ige Arbeitsunfähigkeit. Die depressive Störung sei somit abgeklungen, neu dazugekommen seien lediglich Einschränkungen am Rücken im Sinne einer Diskushernie. Im Hinblick auf die Rest-Arbeitsfähigkeit sei folgendes Belastungsprofil zu berücksichtigen: körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit, in ruhiger und geordneter Umgebung ohne Kundenkontakt.
4.
4.1 Aus den dargelegten medizinischen Berichten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer im April 2010 aufgrund einer psychosozialen Ausnahmesituation in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begab. Fachpsychiatrischerseits wurde zum damaligen Zeitpunkt die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung (nach einem Burnout) gestellt, wobei die Depressivität unter angemessener psychotherapeutischer Behandlung (Gesprächstherapie inklusive antidepressiver Medikation) wieder abklang. So hielt Dr. Z.___ bereits am 28. Dezember 2010 fest, dass sich die Situation im Verlauf der Monate stabilisiert habe, insbesondere da sich der Beschwerdeführer von der angestammten Tätigkeit losgelöst und auch neue berufliche Pläne entwickelt habe (vgl. E. 3.1). Gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 1. März 2011 war dem Beschwerdeführer angesichts der rezidivierenden depressiven (mittelgradigen) Störung aus psychiatrischer Sicht eine körperlich leichte und überschaubare Tätigkeit zu 50 % zumutbar (vgl. E. 3.3). Auch RAD-Arzt Dr. D.___ teilte diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten und hielt übereinstimmend mit Dr. C.___ fest, dass die Prognose günstig sei (vgl. E. 3.4). In seinem Bericht vom 14. Juli 2011 stellte Dr. E.___ die Remission der depressiven Störung als weitere zu erwartende Entwicklung des Burnouts fest, weshalb seit Juli 2011 aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert wurde (vgl. E. 3.5). Angesichts der ausserdem bestehenden Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers erweiterte Dr. F.___ das bisherige Anforderungsprofil aus rheumatologischer Sicht, nämlich dass dem Beschwerdeführer nur wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 12 Kilogramm zumutbar sind (vgl. E. 3.6). RAD-Arzt Dr. G.___ kam in seiner Stellungnahme nachvollziehbarerweise zum Schluss, dass auf die ärztlichen Beurteilungen hinsichtlich der Diagnosen und der Rest-Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann.
4.2 Angesichts der überzeugenden Feststellungen der Ärzte und Gutachter, welche weitestgehend übereinstimmen, sowie des nachvollziehbaren Krankheitsverlaufes (Burnout mit Übergang zur depressiven Störung, Stabilisierung unter angemessener psychotherapeutischer Therapie bis zur vollständigen Remission) ist - entsprechend dem zusammenfassenden Überblick von RAD-Arzt Dr. G.___ (vgl. E. 3.7) - von folgenden Arbeitsunfähigkeiten auszugehen: für die bisherige Tätigkeit 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. April bis 26. August 2010 und 70%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. August 2010 bis 30. Juni 2011 sowie seit dem 1. Juli 2011 wiederum 100%ige Arbeitsunfähigkeit, für die angepasste Tätigkeit 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. August 2010 bis 30. Juni 2011 und vom 1. Juli 2011 0%ige Arbeitsunfähigkeit. Dabei ist bei der leidensangepassten Tätigkeit folgendes Belastungsprofil zu berücksichtigen: körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit, in ruhiger und geordneter Umgebung ohne Kundenkontakt.
4.3
4.3.1 Wenn die Beschwerdegegnerin nun vorbringt, dass die angestammte Tätigkeit als Betriebsleiter Baubetrieb und Unterrichtserteilung Berufsschule dem ärztlicherseits umzeichneten Anforderungsprofil entspreche und dem Beschwerdeführer diese weiterhin zumutbar sei (vgl. Urk. 2 S. 3), widerspricht sie einerseits allen ärztlichen Beurteilungen. So erklärte Dr. Z.___, dass die bisherige Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sei, da die bisherige Belastung zu stark gewesen sei und zur psychischen Erkrankung geführt habe (vgl. E. 3.1). Und auch Dr. C.___ sah den Beschwerdeführer in einer neuen und nicht zu belastenden Arbeitsstelle wieder voll arbeitsfähig (vgl. E. 3.3). Zudem fällt auch aus rheumatologischen Gründen die Ausübung der bisherigen Teil-Tätigkeit als Betriebsleiter Baubetrieb ausser Betracht, da bloss wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 12 Kilogramm durchgeführt werden sollten. Andererseits verkennt sie, dass der Beschwerdeführer eben diese berufliche Tätigkeit, welche aus der Doppelbelastung der Führung eines Baubetriebes und der Ausbildung von anspruchsvollen Jugendlichen bestand, aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat, da diese eben aufgrund ihrer Ausgestaltung zur psychischen Überforderung geführt hatte.
4.3.2 Auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die depressive Störung bloss eine Reaktion auf eine Überlastung und unbefriedigende Situation am Arbeitsplatz zurückzuführen sei (Urk. 2 S. 2f.), vermag angesichts der schlüssigen psychiatrischen Diagnosen und der weiteren damit zusammenhängenden Schlussfolgerungen nicht zu überzeugen. So hielt Dr. C.___ fest, dass die Teil-Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des psychischen Leidens und mehrheitlich nicht durch medizinalfremde Gründe zu erklären sei (vgl. E. 3.3). Auch RAD-Arzt Dr. D.___ bejahte das Vorliegen eines IV-relevanten Gesundheitsschadens (vgl. E. 3.4). Deshalb ist nicht weiter darauf einzugehen.
5.
5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die verminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Der Beschwerdeführer meldete sich am 8. Dezember 2010 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/17), womit die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG im Juni 2011 endete und der frühestmögliche Rentenbeginn im Jahr 2011 liegt.
5.2
5.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2.2 Als Valideneinkommen ist dem Einkommensvergleich der Jahreslohn, welchen der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Jahr 2011 bei der Stiftung Y.___ erzielt hätte zugrunde zu legen. Gemäss Arbeitgeberauskunft vom 28. Januar 2011 (Urk. 7/28) hätte der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2011 Fr. 114‘297.-- verdient. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann auf diesen präzise angegeben Jahreslohn 2011 abgestellt werden, da die Lohnentwicklung der Jahre 2007 bis 2009 gemäss IK-Auszug (Urk. 7/24) einer durchaus üblichen Lohnsteigerung entspricht und keineswegs als „schwankend“ zu betrachten ist.
5.3
5.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
5.3.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss dem in den Akten liegenden Arbeitsvertrag seit 1. Juli 2012 unbefristet als Mitarbeiter bei der H.___ bei einem 60%-Pensum angestellt (Urk. 7/70). Der vereinbarte Lohn beläuft sich auf monatlich Fr. 3‘599.55, zuzüglich Anteil am 13. Monatslohn. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 7/73/7) beinhalte diese Tätigkeit handwerkliche Arbeiten mit hirnverletzten Jugendlichen in einem Heim. Damit entspricht sie dem unter Erwägung 4.2 festgestellten medizinisch-theoretischen Anforderungsprofil, zumal es sich um eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit, in ruhiger und geordneter Umgebung ohne Kundenkontakt im eigentlichen Sinne handelt.
Mit dieser Tätigkeit schöpft der Beschwerdeführer zwar seine Restarbeitsfähigkeit pensenmässig nicht aus; jedoch fehlt es an Hinweisen, welche dagegen sprächen, den tatsächlich erzielten Lohn auf das Entgelt bei voll ausgeschöpftem Pensum umzurechnen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013 E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer befindet sich bei der Stadt I.___ in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis, was auf stabile Verhältnisse schliessen lässt. Die Höhe des Lohnes lässt keine Soziallohnkomponente erkennen. Hinweise, die gegen eine Ausweitung des Pensums auf 100 % sprächen, sind nicht erkennbar.
Damit rechtfertigt es sich, auf das tatsächlich erzielte und auf ein volles Pensum umgerechnete Einkommen abzustellen, was zu einem Jahreseinkommen von Fr. 77‘990.-- (Fr. 3‘599.55 x 13 : 60 x 100) führt. Ein Rückgriff auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) erübrigt sich damit.
5.3.3 Da vorliegend zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den tatsächlich erzielten Verdienst und nicht auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abgestellt wird, steht ein leidensbedingter Abzug nicht zur Diskussion (vgl. Urk. 1 S. 6).
5.4
5.4.1 Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen bei Ablauf der Wartezeit (April 2011), als der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 75‘302.-- (Fr. 114‘297.-- - Fr. 38‘995.-- [entspricht Fr. 77‘990.-- x 0.5]) und führt somit zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 66 %, weshalb ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht.
5.4.2 Da sich ab Juli 2011 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insoweit gebessert hat, dass ihm nun eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist, ist dem Valideneinkommen von Fr. 114‘297.-- das Invalideneinkommen von Fr. 77‘990.-- gegenüberzustellen, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 % führt.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine vom 1. Juni bis 30. September 2011 (Verbesserung ab Juli 2011 zuzüglich drei Monate gestützt auf Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) befristete Dreiviertelsrente hat. Ab 1. Oktober 2011 entfällt ein Rentenanspruch.
Entsprechend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung insoweit abzuändern, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis 30. September 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen (Rentenanspruch ab Oktober 2011) ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Da der Beschwerdeführer zu einem kleineren Teil obsiegt, sind ihm die Gerichtskosten zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen.
6.2 Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint, der ausgangsgemäss um zwei Drittel zu reduzieren ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Januar 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis 30. September 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen (Rentenanspruch ab Oktober 2011) wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger