Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00182 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 13. April 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Januar 2014 das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Invalidenrente abgewiesen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. Februar 2014, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Massnahmen der beruflichen Eingliederung beantragte (Urk. 1, Urk. 3/1-2), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2014 (Urk. 6),
nach weiterer Einsicht in die Replik vom 7. April 2014 (Urk. 9, Urk. 10/1-5; mit ergänzenden Begründungen vom 16. April 2014, 19. Mai 2014 und 24. Oktober 2014 (Urk. 12, Urk. 13/1-4, Urk. 15, Urk. 16/1-2, Urk. 19, Urk. 20/1-3), worin die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen festhielt, und in die auf Rückweisung zur weiteren Abklärung schliessende Duplik der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2014 (Urk. 23, Urk. 24),
unter Hinweis auf den replicando eingereichten Arztbericht von Dr. med. Y.___, Leitende Ärztin und Fachärztin FMH für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, Z.___, vom 23. Mai 2014, worin diese als Diagnose eine Komplexe Traumafolgestörung (ICD-10 F43.9) und als Differenzialdiagnose eine Komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F62.0) stellte (Urk. 20/1),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren auf Invalidenrente mit der Begründung abwies, die diagnostizierte depressive Episode qualifiziere nicht als langandauernde Erkrankung im Sinne des Invalidenversicherungsrechts, sondern sei therapeutisch und medikamentös gut behandelbar, womit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt seien (Urk. 2),
dass die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Rückweisung im Beschwerdeverfahren damit begründete, dass die im neu eingereichten Arztbericht der Z.___ vom 23. Mai 2014 gestellte Diagnose einer Komplexen Traumafolgestörung sowie Differenzialdiagnose einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung weitere medizinische Abklärungen notwendig machen würden, insbesondere angesichts des prämorbid offensichtlich guten beruflichen Funktionsniveaus der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich allfälliger psychosozialer Hintergründe der beruflichen Überlastung und der zu Beginn bestehenden Burnout-Problematik (Urk. 23, Urk. 24),
dass der Beschwerdeführerin der Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25, Urk. 26) und diese dagegen keine Einwände erhob,
dass sich aufgrund der gegebenen Umstände eine Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung aufdrängt,
dass es demgegenüber hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin auf Massnahmen zur beruflichen Eingliederung an einem Anfechtungsgegenstand fehlt, zumal die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2014 hierüber nicht verfügte (vgl. Urk. 2),
dass auf die Beschwerde diesbezüglich daher nicht einzutreten ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und die Gerichtskosten ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen sind,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger