Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00186 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 20. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Obergass Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach 315, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, war im August 1991 in die Schweiz eingereist und ersuchte um Asyl. Seit dem 21. Februar 1995 ist er mit einer Schweizerin verheiratet (Urk. 9/1).
Bereits am 4. März 2002 hatte er sich wegen Rückenproblemen zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung angemeldet. Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 28. April 2005 und Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 verneint hatte, wies das Sozialversicherungsgericht die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurück (Urteil IV.2005.00874 vom 14. Juli 2006). Hierauf sprach ihm letztere am 13. September 2007 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. September 2004 zu; im darauffolgenden Beschwerdeverfahren stellte das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2007.01225 vom 31. Mai 2009 fest, dass bereits ab 1. Januar 2002 Anspruch auf die ganze Rente bestehe.
1.2 In Nachachtung dessen setzte die IV-Stelle die Invalidenrente ab 1. Januar 2002 mit Verfügungen vom 12. November 2009 gestützt auf eine anrechenbare Beitragsdauer von 6.10 Jahren sowie in Anwendung der Rentenskala 27 auf monatlich Fr. 1‘954.-- fest (Wert 2009; einschliesslich zwei Kinderrenten von je Fr. 434.--). Die Nachzahlung in der Höhe von Fr. 47‘484.-- wurde mit erbrachten Vorschussleistungen verschiedener Sozialversicherungsträger verrechnet. Während des darauf angehobenen Beschwerdeverfahrens, in welchem der Versicherte beantragt hatte, es sei von einer Verrechnung abzusehen, und geltend machte, die Rente sei falsch berechnet worden, erliess die IV-Stelle am 14. Januar 2010 wiedererwägungsweise neue Verfügungen und setzte die Nachzahlung an den Versicherten auf Fr. 12‘364.-- fest. Damit war der Versicherte einverstanden, stellte indes immer noch die Korrektheit der Rentenberechnung in Frage. Mit Urteil IV.2009.01187 vom 28. Februar 2011 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde vom 11. Dezember 2009 in dem Sinne gut, dass es die Sache, soweit sie nicht mit Bezug auf den zur Verrechnung gebrachten Betrag gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben war, an die IV-Stelle zurückwies, damit diese den zeitlichen Ablauf des Asylverfahrens und die damit zusammenhängende Frage der Unterstellung unter die AHV-Beitragspflicht abkläre und die Invalidenrente neu berechne.
1.3 Mit Verfügungen vom 25. Juli 2011 setzte die IV-Stelle die Invalidenrente gestützt auf eine anrechenbare Beitragsdauer von nunmehr 7 Jahren und in Anwendung der Rentenskala 31 fest. Unter Berücksichtigung von Verrechnungen mit erbrachten Vorschussleistungen verschiedener Sozialversicherungsträger in der Höhe von Fr. 16‘277.40, Vergütungszinsen von Fr. 3‘916.-- sowie dem laufenden Rentenbetreffnis von Fr. 2‘282.-- resultierte eine Nachzahlung von Fr. 24‘983.60. Auch dagegen liess der Versicherte Beschwerde erheben, um Rückweisung der Sache zur neuerlichen Abklärung sowie um Feststellung der Widerrechtlichkeit der vorgenommenen Verrechnungen ersuchen (vgl. zum Ganzen Sachverhalt und Erwägungen im Urteil IV.2011.00947 vom 28. Februar 2013).
Mit Urteil IV.2011.00947 vom 28. Februar 2013 wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie insbesondere den Ablauf des Asylverfahrens bei den hierfür zuständigen Stellen (namentlich Bundesamt für Migration, Schweizerische Flüchtlingshilfe) abkläre, die allfällige Versicherteneigenschaft prüfe und die Invalidenrente neu berechne (vgl. E. 3.3 im Urteil IV.2011.00947). Was die vorgenommenen Verrechnungen anbelangte, wurde unter Erwägung 3.4 erwogen, dass es sich hierbei um eine Vollzugsfrage handle und dass die Rückerstattungsverfügungen der einzelnen Sozialversicherungsträger selbständig anzufechten seien; jedoch werde die IV-Stelle die vorgenommenen Verrechnungen unter dem Gesichtspunkt der von Amtes wegen zu prüfenden Verwirkungsfrist zu prüfen haben.
1.4 In Nachachtung dieses Urteils tätigte die IV-Stelle unter anderem Abklärungen beim Bundesamt für Migration (Urk. 9/156-157). Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 wies sie auf die vorgenommenen Abklärungen hin und hielt an der Rentenberechnung gemäss Verfügung vom 25. Juli 2011 fest. Hinsichtlich eines von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu Unrecht verrechneten Rentenbetrags von Fr. 2‘064.-- habe sie festgestellt, dass dieser dem Versicherten zurückbezahlt worden sei (Urk. 9/172).
2. Gegen diese Verfügung liess X.___ am 17. Februar 2014 wiederum Beschwerde erheben und die neuerliche Rückweisung der Sache zur umfassenden und vollständigen Abklärung beantragen (Urk. 1). Mit der Vernehmlassung vom 5. Juni 2014 schloss die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf während des Beschwerdeverfahrens ergänzend eingeholte Auskünfte (Urk. 9/180-186) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8). Nachdem die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht von ihren Standpunkten abgewichen waren (Urk. 12, 14), holte das Gericht am 12. September 2014 telefonische Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des Migrationsamtes des Kantons Y.___ ein (Urk. 16). Mit Verfügung vom 16. September 2014 wurden die hierzu erstellten Telefonnotizen den Parteien zur Stellungnahme zugestellt und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert zu konkretisieren, auf welchen Zahlungen und von welcher Institution in der Zeit von August 1991 bis Januar 1995 AHV-Beiträge entrichtet worden seien, respektive hätten entrichtet werden sollen (Urk. 17). Beide Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme (Urk. 19 und 20).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2014 bilden die Rentenbetreffnisse respektive die Berechnung der ab 1. Januar 2002 zugesprochenen ganzen Invalidenrente. Abgesehen vom Hinweis auf die Rückzahlung der SUVA eines zu Unrecht verrechneten Rentenbetrags von Fr. 2‘064.-- (Urk. 2 S. 1, 9/174/35-36) findet sich im angefochtenen Entscheid keine Stellungnahme zur Höhe der Nachzahlung respektive zu den damit zusammenhängenden Verrechnungen anderer Sozialversicherer. Die Frage nach der Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer gerügten Verrechnungen mit Forderungen der Arbeitslosenkasse und mit Ergänzungsleistungen bildet ebenso wenig Bestandteil des angefochtenen Entscheids wie die Höhe der konkreten Nachzahlung; diesbezüglich kann folglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
Die Beschwerdegegnerin wird aber angehalten, die in Aussicht gestellte Verfügung zu dieser Frage (Urk. 8 S. 2 E. c) und die allenfalls noch zu tätigenden Abklärungen betreffend Verwirkung der Verrechnungsforderungen (vgl. dazu E. 3.4 im Urteil IV.2011.00947 vom 28. Februar 2013) in absehbarer Zeit an die Hand zu nehmen.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen in diesem Verfahren ist weiterhin, ob in der Zeit ab der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im August 1991 bis zur Heirat im Februar 1995 von dritter Seite Leistungen erbracht wurden, auf welchen dem IK-Auszug (Urk. 9/144) nicht zu entnehmende AHV-Beiträge geleistet wurden respektive hätten geleistet werden sollen.
2.2 In den Urteilen IV.2011.00947 vom 28. Februar 2013 und IV.2009.01187 vom 28. Februar 2011 wurden die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zur Frage, ob und in welchem Fall Asylbewerber im Rahmen der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) im hier massgeblichen Zeitraum von August 1991 (Einreise in die Schweiz) bis Februar 1995 versichert waren, dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.3 Die Rückweisung an die Verwaltung zu ergänzenden Abklärungen mit Urteil IV.2011.00947 vom 28. Februar 2013 erfolgte mit der Feststellung, dass – wie schon im Verfahren IV.2009.01187 - weiterhin nicht bekannt sei, wann der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt habe, ob, wenn ja und wann dieser bewilligt worden sei und ob allenfalls die Flüchtlingshilfe oder eine andere Institution während des hängigen Asylverfahrens, während welchem der Versicherte über keine Arbeitsbewilligung verfügte und daher nicht über einen Arbeitgeber versichert war, für ihn – was der Beschwerdeführer wiederholt geltend gemacht habe – AHV-Beiträge bezahlt habe. Entscheidend zu wissen sei schliesslich auch, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Asyl und damit die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz erhalten habe (E. 3.3 im Urteil IV.2011.00947).
2.4 Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 gelangte die Beschwerdegegnerin an das Bundesamt für Migration zur Einholung von Informationen über den Ablauf des Asylverfahrens und über allfällige Unterstützungsleistungen anderer Institutionen (Urk. 9/156). Gemäss dem Antwortschreiben des Bundesamtes für Migration vom 29. Juli 2013 und dessen Beilagen reichte der Beschwerdeführer am 21. August 1991 ein Asylgesuch ein; mit Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 8. Oktober 1993 wurde er vorläufig aufgenommen. Infolge der Heirat mit einer Schweizerin am 21. Februar 1995 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung; dementsprechend erlosch die vorläufige Aufnahme (Urk. 9/157-158).
Im laufenden Beschwerdeverfahren gelangte die Beschwerdegegnerin per Mail an das Amt für soziale Sicherheit des Kantons Y.___ und bat um Mitteilung, ob die Flüchtlingshilfe oder eine andere Institution während des hängigen Asylverfahrens, mithin von 1991 bis 1995, AHV-Beiträge bezahlt habe (Urk. 9/180/2), worauf sie mit Mail vom 30. Mai 2014 an die Ausgleichskasse des Kantons Y.___ als zuständige Instanz verwiesen wurde (Urk. 9/180/1). Der Abteilungsleiter der Ausgleichskasse des Kantons Y.___ verwies in seinem Schreiben vom 30. Mai 2014 (Urk. 9/182) auf seine bereits am 22. Februar 2010 (Urk. 9/119) dargelegte Rechtsauffassung, wonach der Beschwerdeführer als nichterwerbstätiger Asylsuchender nicht versichert und entsprechend nicht beitragspflichtig gewesen sei (Urk. 9/181-182).
Die telefonischen gerichtlichen Abklärungen vom 12. September 2014 ergaben, dass die Schweizerische Flüchtlingshilfe keine Beiträge an Asylanten oder Asylsuchende ausrichtet, auf welchen AHV-Beiträge bezahlt werden. Denkbar seien zum Beispiel Beiträge an Ausbildungen etc. Auch dem Migrationsamt des Kantons Y.___ sind keine Flüchtlingshilfeorganisationen im Kanton Y.___ bekannt, welche finanzielle Hilfe mit einhergehenden AHV-Beiträgen ausrichten (Urk. 16).
3.
3.1 Gestützt auf die nunmehrige Aktenlage erweist sich der Sachverhalt auch in Bezug auf die anrechenbare Beitragsdauer als abschliessend geklärt. Der Ablauf des Asylverfahrens ist den Unterlagen des Bundesamtes für Migration zu entnehmen. Wie bereits im Urteil IV.2009.01187 vom 28. Februar 2011 erwogen, begründete der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz in der Schweiz Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und fiel dementsprechend nicht in den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 lit. e AHVG, sondern war entgegen der Meinung des Abteilungsleiters der Ausgleichskasse des Kantons Y.___ (vgl. Urk. 9/119/2 und 9/182) der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG unterstellt. Dementsprechend hätte er als nichterwerbstätiger Asylbewerber respektive vorläufig Aufgenommener den Minimalbeitrag nach Art. 10 Abs. 2 AHVG zu entrichten gehabt (BGE 112 V 390 = Pra 1997 S. 699 E. 2c). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer diesen Beitrag in den Jahren 1991 – 1995 entrichtete oder dass die Beiträge vom Kanton Y.___ oder den damaligen Wohnsitzgemeinden auf begründetes Gesuch des Beschwerdeführers erlassen wurden (Art. 11 Abs. 2 AHVG), fehlen. Im Gegenteil kann ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass angesichts der von der Ausgleichskasse Y.___ vertretenen Rechtsauffassung von amtlicher Seite keine Beiträge erlassen oder erbracht wurden. Gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG können diese Beiträge heute auch nicht mehr entrichtet werden.
3.2 Die noch strittige Frage, ob eine Institution der Flüchtlingshilfe während des hängigen Asylverfahrens AHV-Beiträge leistete, ist nunmehr ebenfalls mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) zu verneinen. Zwar beantworteten weder der zuständige Fachspezialist des Bundesamtes für Migration in seinem Schreiben vom 29. Juli 2013 noch der Abteilungsleiter der Ausgleichskasse Y.___ am 30. Mai 2014 die Frage, ob die Flüchtlingshilfe oder eine andere Institution den Beschwerdeführer finanziell unterstützt hätten, explizit (vgl. Urk. 9/174/31-33, 9/181-182).
Angesichts der ergänzenden gerichtlichen Abklärungen bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und dem Migrationsamt des Kantons Y.___, aus welchen geschlossen werden muss, dass weder die Schweizerische Flüchtlingshilfe noch Hilfsinstitutionen im Kanton Y.___, dem damaligen Wohnsitzkanton des Beschwerdeführers (vgl. unter anderem E. 3.3 im Urteil IV.2011.00947 vom 28. Februar 2013), finanzielle Unterstützungsformen zu Gunsten von Asylsuchenden kennen, welche AHV-Beiträge nach sich ziehen (Urk. 16), erscheint das diesbezügliche Schweigen des Fachspezialisten des Bundesamtes für Migration und des Abteilungsleiters der Ausgleichskasse Y.___ als qualifiziert.
Der Beschwerdeführer verzichtete trotz expliziter Aufforderung (Urk. 17) auf eine Konkretisierung der angeblichen Unterstützung durch eine bisher gänzlich unbekannte Institution der Flüchtlingshilfe. Angesichts dessen drängen sich keine weiteren Nachforschungen hierzu mehr auf, umfasst doch die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird (BGE 110 V 48 E. 4a). Die im Übrigen unbestritten gebliebene Rentenberechnung der Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer