Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00188




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Sager

Urteil vom 23. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler

Hohler Tröhler Heim, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 75, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, gelernter Elektromonteur, arbeitete seit Juli 2011 in Ergänzung zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Musiker und Musikproduzent auf Abruf bei der Y.___ GmbH (Urk. 6/17). Unter Hinweis auf Kniebeschwerden meldete er sich am 19. November 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie der Kollektivkrankenversicherung bei (Urk. 6/9, Urk. 6/16; Urk. 6/21).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/37; Urk. 6/41) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Januar 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 6/43 = Urk. 2)


2.    Der Versicherte erhob am 17. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Januar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ein halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei eine umfassende medizinische Abklärung anzuordnen, subeventuell das Verfahren zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Am 16. Juni 2014 wurde dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und die Swiss Life AG zum Prozess beigeladen (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

1.4    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 5).

2.2    Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise (Urk. 1) den von der Beschwerdegegnerin verneinten Rentenanspruch und machte geltend, die Berechnung der behinderungsbedingten Erwerbseinbusse im Tätigkeitsbereich als Techniker/Elektriker sei gänzlich unrichtig (S. 3). Er habe bei der Y.___ GmbH nicht als Hilfsarbeiter im Bühnenbau sondern als Techniker gearbeitet (S. 4). Unter Berücksichtigung des nach Einarbeitungszeit vereinbarten Stundenlohnes von Fr. 35.-- ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 84‘000.--. Aufgrund der gesundheitlichen Behinderung könne er keine vollzeitliche Berufstätigkeit ausüben, weshalb das von der IV-Stelle angenommene Invalideneinkommen nicht nachvollziehbar sei (S. 4). Umgerechnet auf ein Pensum von 74 % könne ein Invalideneinkommen von maximal Fr. 30‘000.-- angenommen werden, woraus sich ein Invaliditätsgrad von über 50 % ergebe und Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. Auch aus Sicht der behandelnden Ärzte sei das angenommene Invalideneinkommen völlig utopisch (S. 5).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers, wobei insbesondere der Einkommensvergleich in der unselbständigen Tätigkeit umstritten ist.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, nannte im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Dezember 2012 (Urk. 6/14/14-19) folgenden Diagnosen (S. 18):

- posteromediale Meniskusruptur des rechten Knies

- bei chronischer Meniskusschädigung

- bei Knorpelschaden Grad II medialer Femurcondylus sowie

- Status nach transarthroskopischer medialer Teilmeniskektomie und Knorpeldébridement medialer Femurcondylus am 6. Juni 2012

    Dazu hielt er fest, bei der Untersuchung habe sich ein weitgehend reizloses rechtes Kniegelenk gezeigt. An der medialen Femurkondyle sei ein deutlicher Druckschmerz auslösbar. Das Kniegelenk sei stabil, die Meniskuszeichen nach Steinmann seien negativ. Wechselbelastende mittelschwere Tätigkeiten, ohne das Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne repetitives Gehen auf unebenem Gelände, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne kniende, hockende und kauernde Arbeiten und ohne repetitives Treppengehen seien dem Beschwerdeführer ab Untersuchungsdatum vollzeitig zumutbar (S. 18 unten).

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 4. Januar 2013 (Urk. 6/14/1-13) als Diagnose eine chronische Meniskusschädigung posteromedial rechts mit Ruptur und einen Knorpelschaden Grad II medial. Prognostisch müsse mit einer progredienten Gonarthroseentwicklung gerechnet werden, welche grössere körperliche Belastungen erschweren beziehungsweise verunmöglichen würden (S. 6). Einschränkungen würden im Bereich von Kraft und Ausdauer im Zusammenhang mit körperlich strengen Tätigkeiten bestehen. Somit sei die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht vollumfänglich nicht mehr zumutbar. In Übereinstimmung mit dem angepassten Belastungsprofil der kreisärztlichen Untersuchung (vorstehend E. 3.1) seien wechselbelastende mittelschwere Tätigkeiten vollzeitig zumutbar (S. 7).

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 7. März 2013 (Urk. 6/21/7-8) folgende Diagnosen:

- dilatative Kardiomypathie unklarer Aetiologie

- chronische Herzinsuffizienz NYHA II

- schwer eingeschränkte LV-Funktion (EF 20-30 %)

- Status nach medialer Teilmeniskektomie, Knorpeldébridement medial Juni 2012 bei

- Meniskusschädigung und Knorpelschäden

    Dazu führte er aus, die Dauer der medizinisch bedingten Arbeitsunfähigkeit könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorausgesagt werden und sei vom Verlauf abhängig. Ein körperlich belastender Beruf sei für den Beschwerdeführer sicher nicht mehr möglich.

3.4    Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) nannte in seinem Bericht vom 6. Mai 2013 (Urk. 6/26/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- dilatative Kardiomyopathie unklarer Aetiologie

- Differenzialdiagnose: hypertensiv, infektiös (Postmyokarditis), toxisch

- chronische Herzinsuffizienz mit Dyspnoe NYHA II

- mittelschwer eingeschränkte LV-Funktion (EF 41 %) März 2013

- koronarangiographie mit leichter Atherosklerose

- medial betonte Gonarthrose rechts

- Status nach medialer Teilmeniskektomie und Gelenkdébridement Juni 2012 bei Meniskusruptur nach Sturz

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er:

- arterielle Hypertonie (Erstdiagnose 2013)

- Diabetes mellitus (Erstdiagnose 2013, diätetisch eingestellt)

- Adipositas I

- kombinierte Hyperlipidämie

- Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

- Refluxoesophagitis

- chronische Rhinitis mit Septumperforation

    Dazu führte er aus, dass die bisherige Tätigkeit aufgrund der reduzierten körperlichen Belastbarkeit bei chronischer Herzinsuffizienz und belastungsabhängigen Kniebeschwerden rechts seit Mai 2012 nicht mehr zumutbar sei. Eine rein sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer hingegen zu 100 % zumutbar (S. 2).

3.5    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2013 (Urk. 6/36/3) aus, aufgrund der Herzinsuffizienz sei hinzukommend zum Belastungsprofil der kreisärztlichen Untersuchung (vorstehend E. 3.1) eine sehr leichte meist sitzende Tätigkeit zwingend.


4.

4.1    Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere an chronischer Herzinsuffizienz und belastungsabhängigen Kniebeschwerden rechts leidet und entsprechend körperlich nur noch reduziert belastbar ist.

4.2    Die involvierten Ärzte attestierten übereinstimmend eine dauernd verminderte Leistungsfähigkeit und erachteten die bisherige Tätigkeit sowie körperlich anstrengende Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit folgten die Ärzte der Einschätzung der kreisärztlichen Untersuchung (vorstehend E. 3.1) und gingen entsprechend von einer vollständigen adaptierten Arbeitsfähigkeit aus. Der RAD, welcher sich ebenfalls auf dieses Belastungsprofil abstützte, erachtete schliesslich unter Berücksichtigung der Herzinsuffizienz eine sehr leichte, meist sitzende Tätigkeit als zwingend (vorstehend E. 3.5).

    Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der gestellten Diagnosen nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer geforderte Anordnung eines Gutachtens neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d).

4.3    Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt somit dahingehend erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine sehr leichte, meist sitzende Tätigkeit, ohne das Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne repetitives Gehen auf unebenem Gelände, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne kniende, hockende und kauernde Arbeiten und ohne repetitives Treppengehen, zu 100 % zumutbar ist.


5.

5.1    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als zu 74 % unselbständig und zu 26 % selbständig erwerbend. Für die Tätigkeit als selbständiger Musiker und Musikproduzent ging sie von einer behinderungsbedingten Einschränkung von 73 % aus, während sie für den Anteil in unselbständiger Erwerbstätigkeit eine Erwerbseinbusse von 25,43 % errechnete. Aufgrund dieser Grössen ergab sich unter Einbezug der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ein Gesamtinvaliditätsgrad von 37,8 %.

    Die Gewichtung der unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeit sowie der Teilinvaliditätsgrad im selbständigen Bereich wird seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin wies hingegen in der Vernehmlassung (Urk. 5) darauf hin, dem Beschwerdeführer wäre im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, die selbständige Erwerbstätigkeit zugunsten einer angepassten Tätigkeit im Anstellungsverhältnis aufzugeben. Entsprechend wäre der Invaliditätsgrad ausschliesslich nach der ordentlichen Methode des Einkommensvergleichs zu berechnen.

    Es gilt daher zunächst zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer die Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Musiker und Musikproduzent zugunsten einer vollzeitigen angepassten Erwerbstätigkeit zuzumuten ist.

5.2    Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (Urteil des Bundesgerichts I 365/03 vom 8. Juli 2004 E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 113 V 32). Ein Rentenanspruch ist dann zu verneinen, wenn die versicherte Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 22. September 2011 E. 2 mit Hinweisen).

    Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2 IVG im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort usw. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (Urteile des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 22. September 2011 E. 2 und I 365/03 vom 8. Juli 2004 E. 4.2, beide mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist eine Betriebsaufgabe nur unter strenger Voraussetzung unzumutbar und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4).

5.3    Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).

5.4    Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit trotz fortgeschrittenem Alter, ist vorab auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zum generellen Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hinzuweisen. In BGE 138 V 457 hat das Bundesgericht in Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen ist (E. 3.3). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Anmeldung 56,7 Jahre alt und gestützt auf die medizinische Aktenlage in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Damit war die kritische Altersgrenze (vgl. die Kasuistik in den Urteilen des Bundesgerichts 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2 sowie I 819/04 vom 27. Mai 2005 E. 2.2) für eine altersbedingte Unzumutbarkeit, das verbliebene Leistungsvermögen wirtschaftlich zu verwerten, noch nicht erreicht.

5.5    Trotz des fortgeschrittenen Alters bestehen für den Beschwerdeführer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt Möglichkeiten, eine Stelle zu finden. Einerseits werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts I 39/04 vom 20. Juli 2004). Andererseits ist der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht nach wie vor im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig und die ihm zumutbare Tätigkeit unterliegt nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre (vgl. vorstehend E. 4 und E. 5.3).

    Tätigkeiten mit einem solchen, nicht allzu eingeschränkten Anforderungsprofil, sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausreichend vorhanden, wobei an leichte Montagetätigkeiten oder Kontroll- und Überwachungstätigkeiten zu denken ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen wie auch im Dienstleistungsbereich grosse und wachsende Bedeutung zukommt. Insgesamt besteht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus die entsprechende Nachfrage für den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeiten. Wie bereits ausgeführt, gab der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit als Musiker und Musikproduzent zum grössten Teil auf und wechselte in ein Anstellungsverhältnis als Techniker/Elektriker, wo er auf seine ursprüngliche Berufsausbildung als Elektrotechniker (vgl. Urk. 6/5) zurückgreifen konnte.

    Aufgrund der vielseitig einsetzbaren beruflichen Fähigkeiten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits bewiesen hat, dass er sich nach langer selbständiger Tätigkeit auch in einem Anstellungsverhältnis zurecht findet, ist ihm ein (weiterer) Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand noch zumutbar. Eine psychische Erkrankung die dem Entgegenstehen würde, ist ebenfalls nicht ausgewiesen.

    Für die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen (Teilzeit-)Tätigkeit spricht, dass der Beschwerdeführer bereits vor Jahren den überwiegenden Teil seiner selbständigen Tätigkeit aufgab, um seinen Lebensunterhalt decken zu können und seitdem in einem durchschnittlichen Pensum von 74 % unselbständig und entsprechend nur noch im Umfang von 26 % als Musiker und Musikproduzent selbständig erwerbstätig ist (vgl. 6/34/7 unten). Hinzu kommt, dass die behinderungsbedingte Erwerbseinbusse in seiner selbständigen Tätigkeit 73 % beträgt, der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit hingegen vollzeitlich arbeitsfähig ist. Dem Beschwerdeführer wäre es – wie die nachfolgenden Ausführungen zum Einkommensvergleich zeigen – möglich, mit einer vollzeitlich ausgeübten adaptierten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

5.6    Nach dem Gesagten ist die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen (Teil)Erwerbstätigkeit zu bejahen. Zumindest muss sich der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm zumutbaren Schadenminderungspflicht anrechnen lassen, was er in einer angepassten Tätigkeit auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu erzielen noch in der Lage wäre. Zudem ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende (Rest)Arbeitsfähigkeit noch verwerten kann und ihm die Verwertung gestützt auf die Selbsteingliederungslast zumutbar ist.


6.

6.1    Damit bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen vorzunehmen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2013, abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).

6.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

    Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).

6.3Der Beschwerdeführer war von Juli 2011 bis Juni 2012 stundenweise bei der Y.___ GmbH angestellt (vgl. Urk. 6/17), wobei sein erzieltes Einkommen je nach Arbeitsvolumen grossen Schwankungen unterlag (vgl. Urk. 6/40/3-10). Weiter liegen zu den im Rahmen seiner selbständigen (Teil)Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen nur lückenhafte Buchhaltungszahlen vor (vgl. Urk. 6/34/7 oben). Aus der beruflichen Situation des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesundheitsschadens lassen sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine zuverlässigen Schlüsse hinsichtlich der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit ziehen.

Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ohne Invalidität weiterhin einer ähnlichen (Hilfs-)Arbeit nachginge, ist auf die entsprechenden Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung und aufgrund seiner abgeschlossenen Berufslehre auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen.

6.4Der Totalwert für Männer gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010, Anforderungsniveau 3, betrug im Jahr 2010 im privaten Sektor Fr. 5‘915.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 3), was unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4 – 2015, S. 88, Tabelle B 9.2, Total) sowie der massgebenden Nominallohnerhöhung von 1,0 % im Jahre 2011, 0,8 % im Jahre 2012 und 0,7 % im Jahre 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4 – 2015, S. 89, Tabelle B 10.2, Nominal Total), ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 75‘785.-- für das Jahr 2013 ergibt (Fr 5‘909.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.008 x 1.007).

6.5    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

6.6    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

6.7    Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er die Höhe des Invalideneinkommens aufgrund seiner gesundheitlichen Behinderungen nicht erreichen könne, ist zu bemerken, dass die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Einkommens zu bemessen ist, das der Versicherte durch eine ihm zumutbare Tätigkeit erzielen könnte. Vorliegend ist medizinisch-theoretisch von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (vorstehend E. 4.4), weshalb auf die übrigen Vorbringen hinsichtlich der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht weiter einzugehen ist.

    Da die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit vorliegend zu bejahen ist (vorstehend E. 5.4), sind auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss LSE heranzuziehen und vom Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor auszugehen. Dieser betrug im Jahr 2010 im privaten Sektor Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4), was unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4 – 2015, S. 88, Tabelle B 9.2, Total) sowie der massgebenden Nominallohnerhöhung von 1,0 % im Jahre 2011, 0,8 % im Jahre 2012 und 0,7 % im Jahre 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4 – 2015, S. 89, Tabelle B 10.2, Nominal Total), ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 62857.-- für das Jahr 2013 ergibt (Fr 4‘901.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.008 x 1.007).

    Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung gekürzten Invalideneinkommens ist zu bemerken, dass unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen ein Abzug von 10 % als zu knapp bemessen erscheint. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur noch sehr leichte und meist sitzende Tätigkeiten ausführen kann, erscheint ein Abzug von 20 % als angemessen. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 50‘286.-- (= 0,80 x Fr. 62‘857.--).

    Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Einkommensbusse von Fr. 25‘499.-- und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 34 %. Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit keine Rente der Invalidenversicherung zu.

    

7.    Nach dem Gesagten steht fest, dass in einer adaptierten Tätigkeit eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht, wobei dem Beschwerdeführer ein Berufswechsel in eine solche Tätigkeit zumutbar ist und er bei Ausschöpfung seines beruflichen Leistungsvermögens keine rentenbegründende Erwerbseinbusse erleidet. Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 21. Januar 2014 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


8.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Swiss Life AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannSager