Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00190




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Sager

Urteil vom 11. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

HFS Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 24, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, war seit 1982 und bis zu einem Unfall am 3. November 2009 als selbständige Wirtin tätig (Urk. 7/15). Nach erfolgter Früherfassung am 20. September 2010 (Urk. 7/3) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Achillessehnendurchtrennung links, eine offene Wunde sowie Gehschwierigkeiten am 1. November 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten des Unfallversicherers bei (so unter anderem Urk. 7/12, Urk. 7/22, Urk. 7/31). Dieser stellte mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 25. Februar 2013 seine Leistungen per 4. Dezember 2012 ein (Urk. 7/32).

    Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/37) und der Einreichung einer weiteren Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/45) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. Januar 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente von Mai 2011 bis Dezember 2012 zu (Urk. 7/59 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 17. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Januar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1. April 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Replik vom 23. Juni 2014 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, worauf die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik mit Datum vom 8. Juli 2014 verzichtete (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

1.6    Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere die funktionsorientierte medizinische Abklärung des Zentrums H.___ vom 21. Dezember 2012 (Urk. 7/31/2-24), davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als selbständige Wirtin seit Dezember 2012 wieder zu 75 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Gestützt darauf sprach sie der Beschwerdeführerin von Mai 2011 bis und mit Dezember 2012 eine halbe Rente zu.

2.2    Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise (Urk. 1) die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit und machte geltend, der Abklärungsbericht des Zentrums H.___ (Urk. 7/31/2-24) sei aus näher dargelegten Gründen (vgl. Urk. 11) zur Beurteilung der krankheitsbedingten Einschränkungen nicht umfassend genug. Die Beschwerdegegnerin habe folglich den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, weshalb sich eine polydisziplinäre Begutachtung als notwendig erweise (S. 4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält und ob die Rentenbefristung rechtens war. Damit stehe die Frage in Zusammenhang, ob auf die arbeitsmedizinische Abklärung des Zentrums H.___ (Urk. 7/31/2-24) abgestellt werden kann.


3.

3.1    Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, Traumazentrum Klinik Z.___, nannte in seinem Bericht vom 4. Februar 2011 (Urk. 7/16/6-7) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- Status nach traumatischer Durchtrennung der Achillessehne links am 4. November 2009 durch eine Glasscherbe

- Status nach primärer Achillessehnennaht im Spital A.___ am 4. November 2009

- Status nach Re-Ruptur Achillessehne links

- Status nach erneuter Achillessehnennaht links (Rezidiv-Eingriff) am 11. Dezember 2009

- Status nach Débridement, Anlage eines VAC-Verbandes wegen Wunddehiszenz und Teilnekrose der Achillessehne links am 17. Mai 2010

- Status nach Débridement, partieller Achillessehnenresektion, Wundverschluss am 6. September 2010

- Status nach Débridement, Wundanfrischung und Sekundärnaht wegen Wundheilungsstörung am 2. November 2010

    Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin sei ab dem 10. Februar 2011 zu 50 % und ab dem 1. April 2011 zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei zumutbar. Ab dem 1. April 2011 bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit mehr (Ziff. 1.7). Es bestehe jedoch die Möglichkeit, dass sehr langes Herumgehen beziehungsweise sehr langes Stehen zu Beschwerden führe. Dies sei im Moment aber noch nicht definitiv abschätzbar (Ziff. 1.11).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, nannte in seinem Bericht vom 3. Februar 2011 (Urk. 7/17) als Diagnose sowohl mit als auch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen chronischen Aethylabusus sowie eine chronische Divertikelkrankheit (Ziff. 1.1). Dazu führte er aus, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht im Rahmen von 50 bis 75 % zumutbar (Ziff. 1.7). Bei Alkoholabstinenz sei mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.8).

3.3    Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) bezeichnete in seinem Bericht vom 16. August 2011 (Urk. 7/19/3-4) den Gesundheitszustand als stationär-verbessert (Ziff. 1), die Diagnosen seien unverändert (Ziff. 2), die Prognose gut (Ziff. 4). Er fügte an, dass die Beschwerdeführerin bis zur Abschlusskontrolle im November 2011 zu 50 % arbeitsfähig und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf Ende 2011 sehr wahrscheinlich sei.

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 23. November 2011 (Urk. 7/22/6-8) als Diagnose ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD-10 F10.20), seit 20. November 2011 abstinent, eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21), differentialdiagnostisch eine organische depressive Störung bei Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F06.32), eine Gangataxie bei cerebellärer Atrophie mit Verdacht auf beginnende Hirnatrophie (nicht eindeutig), eine toxische Leberzirrhose, einen Status nach Achillessehnenruptur und Wundheilungsverzögerung sowie einen Status nach Hysterektomie und einseitiger Ovarektomie im Jahr 1992 (S. 2).

    Dazu hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei als Wirtin aufgrund mittelschwerer Depressivität und Angstsymptomatik zu 80 % arbeitsunfähig. Als Reinigungskraft sei sie etwa zu 70 % arbeitsunfähig (S. 3).

3.5    Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete am 29. November 2011 (Urk. 7/22/9-10) von einer neurologischen Untersuchung (vgl. Urk. 7/22/11-12) und hielt hierzu fest, im CT seien keine Infarkte erkennbar. Es finde sich eine deutliche Atrophie des superioren Vermis und auch eindeutige der Kleinhirnhemisphären sowie supratentoriell geringe Betonung von Seitenventrikeln und der Subarachnoidalräume über den Frontallappen. Der supratentorielle Befund sei noch nicht eindeutig pathologisch, aber vereinbar mit einer leichten Atrophie. Die Befunde würden insgesamt gut zu Veränderungen durch die bekannte Alkoholabhängigkeit passen. Sie führte weiter aus, die Gangstörung sei auf eine Gangataxie bei cerebellärer Atrophie in Folge des chronischen Alkoholabusus zurückzuführen. Sie habe keinen Hinweis, dass eine andere Pathologie (zum Beispiel eine Polyneuropathie) vorliegen könnte. Sie erachte ein regelmässiges Gangtraining als sinnvoll (S. 10).

3.6    Im Auftrag des Unfallversicherers erstatteten die Ärzte des Zentrums H.___ am 21. Dezember 2012 (Urk. 7/31/2-24) ihren Bericht über eine funktionsorientierte medizinische Abklärung. Diese umfasste ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung, eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie die Beurteilung der vorliegenden bildgebenden Untersuchungen und Akten. Darin werden folgende Diagnosen genannt (S. 1 unten f.):

- belastungsabhängige Restbeschwerden im Achillessehnenbereich links mit/bei:

- Status nach Achillessehnendurchtrennung links im Rahmen einer Schnittverletzung am 3. November 2011

- Status nach Wundrandexzision und Achillessehnennaht links am 4. November 2009

- Achillessehnennaht links (Rezidiveingriff bei Re-Ruptur der Achillessehne links), Wunddébridement bei Wunddehiszenz und Teilnekrose der Achillessehne links am 17. Mai 2010

- Débridement, partieller Achillessehnenresektion, Wundverschluss am 6. September 2010

- erneutes Débridement zirka Dezember 2010

- aktenanamnestisch Gangataxie bei chronischem Alkoholabhängigkeitssyndrom (in Schädel-CT cerebelläre Atrophie)

- aktenanamnestisch depressive Episode (gemäss aktueller Versichertenanamnese abgeheilt)

- toxische Leberzirrhose bei chronischem Alkoholkonsum

- anamnestisch Status nach Hepatitis A und B

    Die Ärzte führten dazu aus, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Wirtin, die bis auf eine einmalige wöchentliche administrative Sequenz von 2-3 Stunden als rein stehende und gehende Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer Gewichtsbelastung zu taxieren sei, rein unfallbedingt gesehen, bezogen auf einen 8-Stundentag, zu 75 % arbeitsfähig (S. 5). Dabei seien folgende Einschränkungen zu berücksichtigen: Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen, Drehen im Sitzen, wiederholte Kniebeugen, Ziehen sollte lediglich manchmal, das heisst 6-33 % pro Tag, vorkommen. Sitzen, Stehen und Gehen sollte unterbrochen werden können. Aus Sicherheitsgründen sollten Tätigkeiten, welche Gleichgewicht erfordern, und Leiter steigen nie vorkommen, ebenso die Hocke. Hantieren von Gewichten sei beim Heben Boden- zu Taillenhöhe bis maximal 7.5 kg, beim Heben Taillen- zu Kopfhöhe bis maximal 7.5 kg und beim Heben horizontal bis maximal 12.5 kg möglich. Tragen sei einhändig bis maximal 10 kg möglich (S. 4). Bei ganztägiger Präsenz brauche die Beschwerdeführerin zur Entlastung des linken Achillessehnen/Fussbereiches über den ganzen Tag verteilt Pausen im Umfang von 2 Stunden.

    Für eine angepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ganztags voll leistungsfähig (S. 5). Dabei seien die folgenden Einschränkungen zu berücksichtigen: Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen, Drehen im Sitzen, wiederholte Kniebeugen, Ziehen sollte lediglich manchmal, das heisst 6-33 % pro Tag, vorkommen. Sitzen, Stehen und Gehen sollte unterbrochen werden können. Aus Sicherheitsgründen sollten Tätigkeiten, welche Gleichgewicht erfordern und Leiter steigen nie vorkommen, ebenso die Hockeposition (S. 4).

    In den durch die Ärzte durchgeführten Tests stellten sie unter anderem eine Diskrepanz zwischen dem Fehlen einer relevanten klinischen Problematik im Bereich der Hände/Vorderarme und der in den Tests gezeigten Handkraft (S. 19) sowie allgemein eine gewisse Dekonditionierung respektive verminderte Kraftausdauer der Arm- und Rumpfmuskulatur fest (S. 14 oben).

3.7    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Rheumazentrum Klinik Z.___, nannte in seinem Bericht von 4. Februar 2013 (Urk. 7/44/4-7) folgende Diagnosen (S. 1):

- lumbospondylogenes Syndrom rechts, subchronisch mit/bei

- Wirbelsäulenfehlform (kompensierte Skoliose thorakolumbal)

- Dekonditionierung

- ungünstige Statik (Beckentiefstand links)

- mediane Diskushernie L5/S1 (MRI LWS vom 10. Januar 2013)

- toxische Leberzirrhose CHILD A mit/bei

- Aethylabusus

- Osteopenie, Erstdiagnose Januar 2013

    Dazu hielt er fest, es habe sich radiologisch eine mässig degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule, aber keine Olisthesis gefunden. Im MRI sei eine Sakrumfraktur ausgeschlossen worden, es liege eine kleine mediane Diskushernie L5/S1 vor. Zusammenfassend bestehe ein lumbospondylogenes Syndrom rechts. Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik bestünden keine. Therapeutisch hätten die Infiltration einer Tendomyose gluteal rechts sowie eine Prednisonstoss keine Verbesserung gebracht. Inzwischen habe die Beschwerdeführerin eine ambulante Physiotherapie aufgenommen. Je nach weiterem Verlauf würde Dr. E.___ die Beschwerdeführerin neurologisch konsiliarisch untersuchen lassen (S. 2).

3.8    Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Station G.___, nannte in seinem Bericht vom 6. Mai 2013 (Urk. 7/44/13) die von Dr. E.___ erwähnten Diagnosen (vgl. E. 3.7) und verwies zur weiteren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die betreuenden Spezialärzte.

3.9    Med. pract. H.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 (Urk. 7/48/2) aus, dass sich seine Stellungnahme vom 11. Juni 2013 (Urk. 7/35/5-6) im Wesentlichen auf die plausible medizinische Beurteilung des Zentrums H.___ (vorstehend E. 3.6) abstütze. Die seither neu vorliegenden Befunde würden als wesentliche Einschränkungen die lumbalen Rückenschmerzen ausweisen. Abgesehen von Rückenschmerzen wegen Dekonditionierung seien keine weiteren funktionellen Einschränkungen beschrieben. Neurologisch seien abgesehen von einer Hyposensibilität am medialen Unterschenkel links keine Auffälligkeiten beschrieben worden; die Beschwerdeführerin sei in recht gutem Allgemeinzustand. Er hielt zudem fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei aufgrund der neu genannten Diagnose, der im Wesentlichen fehlenden funktionellen Einschränkung und der nur phasenweise attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht von einem dauerhaften Gesundheitsschaden auszugehen.


4.

4.1Ausweislich der medizinischen Akten erlitt die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Arbeitsunfalls am 3. November 2009 eine Achillessehnenläsion links. Diese Verletzung zog mehrere Operationen nach sich und führte ab dem Unfalldatum zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit. Dementsprechend sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Mai 2011 (sechs Monate nach Anmeldung; Art. 29 Abs. 1 IVG) eine halbe Rente zu. Deren Höhe und Beginn sind unbestritten; zu prüfen ist jedoch, ob von einer revisionsrelevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit per Dezember 2012 auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 1.3).

4.2Im Dezember 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag des Unfallversicherers im Zentrum H.___ arbeitsmedizinisch abgeklärt.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass angesichts der Gangataxie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht zu objektivierten und plausiblen Schlüssen führen könne und deshalb eine neurologische Erhebung und Beurteilung dieser Störung erforderlich sei (Urk. 11 S. 4), verkennt sie, dass es sich bei der vorliegenden Abklärung nicht einzig um eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit handelte, sondern um eine funktionsorientierte medizinische Abklärung, welche eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit mitumfasste. Die arbeitsmedizinische Abklärung umfasste zudem ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung sowie die Beurteilung der bildgebenden Untersuchungen und Akten (vorstehend E. 3.6).

4.3Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Abklärung im Zentrum H.___ (vorstehend E. 3.6) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung, welche auf umfangreichen Untersuchungen und praktischer Erprobung beruht, ist somit nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, so dass darauf abgestellt werden kann. Darin kamen die Gutachter in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Wirtin zu 75 % arbeitsfähig ist, dies bei ganztägiger Präsenz und mit über den Tag verteilt insgesamt zwei Stunden Pause. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ohne zusätzliche Pausen (vgl. vorstehend E. 3.6). Somit ist gestützt auf das H.___-Gutachten eine revisionsrelevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2012 ausgewiesen.

4.4Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin muss sich entgegen halten lassen, dass sie von Dr. D.___ bereits umfassend neurologisch untersucht und beurteilt wurde (vorstehend E. 3.5). Dabei wurde bildgebend (vgl. Urk. 7/22/11-12) festgestellt, dass die Gangataxie bei cerebellärer Atrophie auf den chronischen Alkoholabusus zurückzuführen sei und keine Hinweise vorliegen, die auf eine andere Pathologie hinweisen würden. Diese Beurteilung lag den Ärzten des Zentrums H.___ vor und wurde entsprechend berücksichtigt. So bestand insbesondere hinsichtlich der festgestellten Diskrepanz zwischen dem Fehlen einer relevanten klinischen Problematik im Bereich der Hände/Vorderarme und der gezeigten Handkraft (vgl. vorstehend E. 3.6) kein Anlass, weitere medizinische Untersuchungen vorzunehmen.

So führten die Ärzte des Zentrums H.___ das bei der Evaluation aufgetretene Bein- und Armzittern nicht auf eine neurologische Ursache zurück, sondern stellten in den verschiedenen Tests allgemein eine Dekonditionierung beziehungsweise verminderte Kraftausdauer der Arm- und Rumpfmuskulatur fest (vgl. vorstehend E. 3.6). Diese Beurteilung ist insbesondere auch vor dem Hintergrund plausibel, dass in darauf folgenden rheumatologischen Beurteilungen ebenfalls eine Dekonditionierung diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 3.7) und überdies als krankheitsfremder Faktor (Urk. 7/44 S. 2 oben) aufgeführt wurde. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere neurologische Abklärung für die Beurteilung des vorliegenden Falls neue Erkenntnisse liefern könnte.

Hinsichtlich der Gangataxie ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin trotz der Empfehlung durch Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) offenbar kein spezifisches Gang- und Gleichgewichtstraining in Angriff nahm. Dieses Verhalten lässt vor allem im Hinblick auf die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der H.___-Untersuchung (Urk. 7/31 S. 10 oben), wonach Dr. D.___ gesagt hätte, dass die Gangstörung bei entsprechender Übung wieder gut werden würde, auf einen diesbezüglich fehlenden erheblichen Leidensdruck schliessen. Zumindest muss davon ausgegangen werden, dass dieser nicht derart ausgeprägt ist, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin davon erheblich und dauerhaft eingeschränkt wird. Wäre anlässlich der H.___-Untersuchung eine Gangataxie festzustellen gewesen, so hätte dies Eingang in die Beurteilung gefunden. Die minimale Performance der Beschwerdeführerin anlässlich des Gehtests war jedoch einzig auf fraglichen Effort zurückzuführen; mangels Pulsanstieg war keine Anstrengung nachweisbar (vgl. Urk. 7/31 S. 22). An dieser Stelle ist ferner darauf hinzuweisen, dass ein Rentenanspruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis).

4.5Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, mit dem Bericht von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.7) seien neue Tatsachen belegt (Urk. 11 S. 5), ist zu bemerken, dass für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzuschränken, nicht bereits Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgeabschätzung entscheidend sind. Dr. E.___ nannte in seinem Bericht wohl ein lumbospondylogenes Syndrom rechts, Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik liessen sich jedoch keine finden. Eine Prognose oder Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nahm Dr. E.___ keine vor, sondern liess je nach Verlauf der Physio- und medikamentösen Therapie eine weitere neurologische konsiliarische Untersuchung offen. Weiter stösst die Kritik der Beschwerdeführerin ins Leere, wonach im Bericht des Zentrums H.___ keine diesbezügliche Diagnose aufgeführt wird. Die entsprechenden Befunde wurden in den rheumatologischen Untersuchungsbefunden festgehalten und entsprechend berücksichtigt (vgl. Urk. 7/31 S. 11 unten).

Auch aus dem Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, Gastrozentrum Klinik Z.___, vom 30. Mai 2013 (Urk. 7/44/8-9), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist weder nachvollziehbar noch plausibel und findet in den übrigen Akten keine Stütze. Die Beschwerdeführerin wurde von Dr. I.___ zur rheumatologischen Standortbeurteilung an Dr. E.___ vom Rheumazentrum Klinik Z.___ überwiesen. Der Bericht von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.7) enthält jedoch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, auf welche sich Dr. I.___ bei seiner eigenen Beurteilung hätte abstützen können. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich Dr. I.___ auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstützt und dabei sein Fachgebiet verlässt.

Dass die Beschwerdeführerin in der darauf folgenden Anmeldung vom 25. Juli 2013 (Urk. 7/45) schliesslich bei den Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Rücken- oder Gesässbeschwerden (Ziff. 6.2) erwähnt, lässt darauf schliessen, dass diese offenbar nicht (mehr) in erheblichen und beeinträchtigendem Ausmass vorhanden sind.


5.

5.1Zusammenfassend steht einem Abstellen auf die vom Unfallversicherer eingeholte arbeitsmedizinische Beurteilung des Zentrums H.___ (vorstehend E. 3.6) nichts entgegen. Bei der Untersuchung handelt es sich um eine mehrstündige, funktionsorientierte medizinische Abklärung, einschliesslich einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (verteilt auf 2 Tage), die ebenso wie ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten geeignet ist, zur Einschränkung der Beschwerdeführerin in spezifischen Tätigkeiten Stellung zu nehmen. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Urk. 11 S. 7 unten), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und insbesondere die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

Unbeachtlich bleibt in diesem Zusammenhang ebenfalls die Forderung einer psychiatrischen Abklärung (Urk. 11 S. 6). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegen keine Anhaltspunkte für einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden vor. Lägen solche Störungen vor, wären sie, wenn erheblich, von einem Arzt des Zentrums H.___ erkannt worden, wogegen alltägliche geringfügige psychische Beschwerden ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleiben. Aus dem Bericht des Zentrums H.___ (vorstehend E. 3.6) geht hierzu hervor, dass die Beschwerdeführerin zirka 4 Monate bei Dr. C.___ in Behandlung gewesen sei, bis dieser empfohlen habe die Behandlung abzubrechen, da sie diese seiner Ansicht nach nicht mehr benötige (Urk. 7/31 S. 12 oben). Im gleichen Sinn hielt die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Patientenbesuchs durch den Unfallversicherer fest, dass sie nur die minimale Dosis des antidepressiven Medikaments einnehme, jedoch den Eindruck habe, dieses nicht zu benötigen. Auch Dr. C.___ habe gemeint, dass sie dieses eigentlich nicht brauche (Urk. 7/22 S. 19 unten).

5.2Somit ist gestützt auf das H.___-Gutachten von einer Verbesserung der Arbeitshigkeit der Beschwerdeführerin ab Dezember 2012 in dem Sinne auszugehen, dass ihr die angestammte Tätigkeit als Wirtin wieder zu 75 % und eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich per Dezember 2012 (vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2) ist nicht zu beanstanden und wird im Übrigen nicht bestritten. Beim resultierenden rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % war die Rentenbefristung per Dezember 2012 somit korrekt.

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr.700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannSager