Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00191
| ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 29. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
HFS Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 24, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, seit September 2006 anspruchsberechtigt zum Bezug einer halben und seit Februar 2007 einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (Urk. 10/19 und Urk. 10/20), beantragte am 31. Oktober 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung Kostengutsprache für Hilfsmittel (eine Brustprothese und ein Prothesen-BH) unter Hinweis auf eine Operation infolge Brustkrebs (Urk. 10/58) und unter Beilage einer entsprechenden Verordnung von PD Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, speziell Onkologie („1x Brustprothese, 1x Spezial-BH f. Brustprothese“, Urk. 10/57). In einer Telefonnotiz vom 7. November 2013 hielt die zuständige Sachbearbeiterin der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, fest, gemäss Rückfrage bei der Praxis Dr. Y.___ benötige die Versicherte die Brustprothesen links (Urk. 10/61). Die Versicherte beantragte in der Folge mit Schreiben vom 7. November 2013 auch für die rechte Brust eine Ausgleichsprothese (Urk. 10/64). Diesem Schreiben legte sie eine Offerte vom 4. November 2013 der Z.___ für zwei Brustprothesen (links und rechts) sowie einen Prothesen-BH im Gesamtbetrag von Fr. 829.90 mit ärztlicher Verordnung von PD Dr. Y.___ für eine Brustausgleichsprothese rechts (Urk. 10/63) bei. Am 11. November 2013 erstattete PD Dr. Y.___ einen Bericht (Urk. 10/65).
Am 14. November 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten die Kostengutsprache für die Brustprothese links mit (Urk. 10/66). Mit Vorbescheid vom 15. November 2013 stellte sie in Bezug auf die beantragte Ausgleichsbrustprothese rechts eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/68). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 10/72). Nach Eingang eines weiteren Berichts von PD Dr. Y.___ (Urk. 10/74) sowie nach telefonischer Rückfrage bei PD Dr. Y.___ (Telefonnotiz vom 16. Januar 2014; Urk. 10/75) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Januar 2014 an ihrem Vorbescheid fest (Urk. 2).
2. Gegen die leistungsablehnende Verfügung vom 16. Januar 2014 (Urk. 2) liess die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für die Brustaufbauprothese rechts im Umfang von Fr. 340.-- zu verpflichten. Des Weiteren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Evalotta Samuelsson, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. Evalotta Samuelsson als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegenden Verfahren bestellt (Urk. 15 unter Beilage des Doppels von Urk. 9). Mit Telefonat vom 28. Juli 2014 (Urk. 16) und Schreiben vom 1. August 2014 (Urk. 17) ersuchte die Rechtsvertreterin um Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels mit Fristansetzung, worauf ihr mit Verfügung vom 6. August 2014 Frist für eine freigestellte Stellungnahme angesetzt wurde (Urk. 18). Die entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführerin (Urk. 20) unter Beilage eines neuen Arztberichts (Urk. 21/1) ging beim Gericht am 8. September 2014 ein und wurde der Beschwerdegegnerin gleichentags (Urk. 22) übermittelt.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2).
Gemäss der Hilfsmittelliste im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) besteht Anspruch auf eine definitive Brust-Exoprothese im Höchstbetrag von Fr. 500.-- pro Kalenderjahr für eine einseitige und Fr. 900.-- für eine beidseitige Versorgung nach Mamma-Amputation oder bei Vorliegen eines Poland-Syndroms oder Agenesie der Mamma (Ziff. 1.03). Laut Randziffer 2006 des Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, gültig ab 1. Januar 2013, Stand per 1. Januar 2014) besteht der Anspruch auf Brust-Exoprothesen auch bei brusterhaltenden Operationsverfahren. Versicherte, die nach einer Tumoroperation ein augenfälliges Brustvolumendefizit aufweisen, können Brust-Exoprothesen in Form definitiver Voll- oder Teilprothesen beanspruchen. Diese Regelung erging gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteile des Bundesgericht 9C_68/2010 vom 17. Januar 2011 und BGE 137 V 13).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre anspruchsverneinende Verfügung vom 16. Januar 2014 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass die Versicherte links eine grössere Prothese gewählt habe und das rechte Brustvolumen nur gering durch die Chemotherapie reduziert worden sei, so dass es durchaus möglich gewesen wäre, die linke Brust an die rechte Brustgrösse anzugleichen. Sie führte ferner aus, kosmetische Brustprothesen, zu welchen auch die Ausgleichsprothesen gehörten, seien in der abschliessenden Liste der HVI nicht aufgeführt und deshalb keine Hilfsmittel der Invalidenversicherung.
2.2 Die Beschwerdeführerin rügte zunächst, dass die Beschwerdegegnerin die in der Verfügung erwähnten zusätzlichen Abklärungen nicht offen lege; es bleibe im Dunkeln, auf welche angeblichen Abklärungen sich die Beschwerdegegnerin stütze (Urk. 1 Ziff. 5). Zudem verwies sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Brustaufbauprothesen Hilfsmittel der Invalidenversicherung seien (Ziff. 6). Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, im August 2013 sei ihr nach erfolgloser medikamentöser Behandlung des Mammakarzinoms die linke Brust vollständig entfernt worden. Auch rechts habe sich ein Tumor gebildet, der rund 1.5 Zentimeter gross gewesen und grossflächig entfernt worden sei (Ziff. 8). Die rechte Brust habe keine eigentliche Brustform mehr (Ziff. 13) und die Asymmetrie der Brust rechts zur Prothese links sei augenfällig (Ziff. 14). Sie habe links eine Prothese in der Grösse 65/2 gewählt, wobei eigentlich eine grössere Nummer (70) die richtige Grösse gewesen wäre, um ihre ursprüngliche Brustgrösse vor der Operation zu erreichen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin zur Annahme gelange, sie habe eine zu grosse Prothese gewählt (Ziff. 11 f.).
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 3. April 2014 (Urk. 9) führte die Beschwerdegegnerin aus, gemäss telefonischer Rückfrage beim behandelnden Arzt PD Dr. Y.___ sei das Brustvolumen rechts durch die Chemotherapie minimal kleiner geworden. Es handle sich daher um eine kosmetische Anpassung und nicht um eine aufgrund der Krebserkrankung notwendige Wiederherstellung der weiblichen Körperkonturen. Das beantragte Hilfsmittel könne daher nicht im Sinne einer Voll- oder Teilprothese nach KHMI, Randziffer 2006, verstanden werden.
2.4 In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2014 (Urk. 20) bestritt die Beschwerdeführerin, dass PD Dr. Y.___ die in der Telefonnotiz vom 16. Januar 2014 (Urk. 10/75) festgehaltene und seinen schriftlichen Ausführungen widersprechende Auskunft erteilt habe. Die Beschwerdeführerin hielt zudem fest, nachdem die Kostengutsprache für die linke Brustprothese in Rechtskraft erwachsen sei, könne die Beschwerdegegnerin nicht rückwirkend geltend machen, die linke Brust hätte an die rechte Brust angeglichen werden können. Ferner verwies sie auf einen neuen Bericht von PD Dr. Y.___ vom 7. August 2014 (Urk. 21/1), wonach das Volumen der rechten Brust um wenigstens 30 % geschrumpft und deswegen eine Unterstützung durch eine kosmetische Prothese indiziert sei.
3.
3.1 Am 3. Dezember 2013 hielt PD Dr. Y.___ unter der Überschrift „Kostengutsprache für Ausgleichsbrustprothese rechts“ fest, die Beschwerdeführerin sei bei ihm seit vielen Monaten wegen Brustkrebs linksseitig in Behandlung. Wegen bilateralen pathologischen Brustveränderungen und Status nach Operation linksseitig, sei ein auffälliges Brustvolumendefizit rechtsseitig entstanden. Er bat die IV-Stelle deshalb, durch Kostengutsprache eine Ausgleichsbrustprothese rechtsseitig zu ermöglichen und den störenden kosmetischen Aspekt zu berücksichtigen (Urk. 10/74).
3.2 Am 16. Januar 2014 vermerkte die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle in einer Telefonnotiz, laut telefonischer Auskunft von PD Dr. Y.___ habe die Beschwerdeführerin links eine grössere Prothese gewählt, weil sie weiblich erscheinen wolle. Das rechte Brustvolumen sei aufgrund der Chemotherapie nur minimal kleiner geworden; es wäre aber durchaus möglich, die linke Brust an die rechte anzugleichen. Es sei für die Beschwerdeführerin ein störender kosmetischer Aspekt (Urk. 10/75).
3.3 In ihrer Beschwerde (Urk. 1) liess die Beschwerdeführerin zum medizinischen Sachverhalt ausführen, es habe nicht nur in Bezug auf die linke Brust ein operativer Eingriff stattgefunden, sondern es habe sich auch bei der rechten Brust ein Tumor gebildet, der rund 1.5 Zentimeter gross gewesen und grossflächig entfernt worden sei (Ziff. 8). Dies lässt sich auch dem der Beschwerde beigelegten Operationsbericht von Prof. Dr. med. A.___, Chirurgie FMH, vom 19. August 2013 entnehmen, wonach beim Eingriff eine Exzeptionsbiopsie Mammae rechts sowie eine ablatio mammae links mit axillären Lymphknoten und Plexus Neurolyse vorgenommen worden ist (Urk. 3/3). In einem ersten Schritt sei der rechts laterale Tumor in toto entfernt worden.
3.4 Im der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. September 2014 beigelegten Bericht vom 7. August 2014 (Urk. 21/1) führte PD Dr. Y.___ nach einer gleichentags erfolgten Konsultation aus, in Anbetracht der vorbestehenden Brustgrösse sei aufgrund der Teilresektion der linken Brust, der Antihormontherapie und der Chemotherapie das Volumen der rechten Brust um wenigstens 30 % geschrumpft, so dass die „Unterstützung“ durch eine kosmetische Prothese durchaus indiziert sei.
4.
4.1 Aus den aktenkundigen medizinischen Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich infolge einer Brustkrebserkrankung am 19. August 2013 einer Teilresektion der linken Brust sowie auf der rechten Seite einer Exzisionsbiopsie Mammae unterziehen musste. Nach diesem operativen Eingriff sowie einer Antihormon- und Chemotherapie litt die Beschwerdeführerin gemäss den Berichten des behandelnden Onkologen nicht nur links-, sondern auch rechtsseitig unter einem auffälligen Brustvolumendefizit. Das Volumen der rechten Brust war um wenigstens 30 % geschrumpft, so dass eine ausgleichende Prothese auch auf der rechten Seite indiziert ist.
4.2 Nicht beweiswertig ist demgegenüber praxisgemäss die von der Sachbearbeiterin der IV-Stelle in einer Telefonnotiz protokollierte von den schriftlichen Berichten abweichende Darstellung des medizinischen Sachverhalts.
Grundsätzlich gilt, dass die IV-Stelle von Amtes wegen alle für die Beurteilung des Falles erforderlichen Auskünfte einholt (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs ermächtigt die Versicherte, die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet (Art. 6a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Im Rahmen ihrer Abklärungen kann die IV-Stelle unter anderem Berichte und Auskünfte verlangen und Gutachten einholen (Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG).
Gemäss BGE 117 V 282 E. 4c stellt allerdings eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche beziehungsweise telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft oder die förmliche Einvernahme mit Gelegenheit zur Teilnahme der betroffenen Person in Betracht (Susanne Leuzinger-Naef, Beweismittel und Beweiswürdigung, in: Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Beweisfragen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, S. 33-69, Ziff. 52).
4.3 Mit den aktenkundigen medizinischen Unterlagen ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin infolge einer Tumoroperation sowie einer Antihormon- und Chemotherapie auch auf der rechten Seite unter einem auffälligen Brustvolumendefizit leidet und damit im Einklang mit der Rechtsprechung (BGE 137 V 13) ein Anspruch auf beidseitige Brust-Exoprothesen besteht. Daran ändert auch nichts, wenn mit der zweiten Prothese ein optischer respektive kosmetischer Ausgleich angestrebt wird, ist dies doch gerade Sinn und Zweck der von der Invalidenversicherung zu tragenden Brust-Exoprothesen (BGE 137 V 13 E. 5.3.3).
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung vom 16. Januar 2014 mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die beantragte Brust-Exoprothese rechts gemäss der Offerte vom 4. November 2013 (Urk. 10/63) im Betrag von Fr. 340.-- zusteht.
5.
5.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson vom 5. September 2014 (Urk. 21/2) wird die Prozessentschädigung auf Fr. 1‘980.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 16. Januar 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten für die beantragte Brust-Exoprothese rechts im Betrag von Fr. 340.-- hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘980.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21/2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrOertli